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Bundesgesetz über die Organisation der ßundesrecbtspflege,
v. 22. März 1893.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. H. Juni i881.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. :m. März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni i888.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2:1.. Juni 1907.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über das Postregal, v. 5. April 1910.
Rechtspflegegesetz.
BGes über Schuldbetreibung H. Konkurs, Y. 29. ApriH889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverfassung .
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht
an Wt'Tken der Lite-
ratur und Kunst, v. 23. April t883.
Bundesgesetz über d.
Versicherungsvertrag, v. 2. April i 908.
Bundesgesetz über Vflrpfändnng nnd Zwallgliqnid:ltioll
von Eisenbahn-und SchifTahrtsunternehmungen vom
25. September 1.917.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung df'S
Zivilstandes u. die Ehe, v. 2i. Dezemher H!7!.
Zivilgesetz (buch).
Zivilprozessordnung.
B. Abreviations fran~a.ises.
Code civiJ.
Constitution
fooerale.
Code des obligations, du t4 jl1in t88L
Code penal.
Code de procooure civile.
Code de procedure penale.
Loi fooerale. -
Loi fooerale sur la poursuite pour deltl's et la raillite, du
29 avril i889.
Organisation judiciaire ftl.derale, du 22 mars t893.
C. Abbreviazioni italiane.
Codice civile svizzcro.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civilc.
Codice di procedur:l penal;'.
Legge feuerale.
Legge espcuzioni e fa1limenli.
Organizznzione gindiziaria ff'dm'aJe.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DIDlI DE JUSTICE)
- Urteil vom 18. Februar 1918
i. S. Diöoesan-Xultusverein Ohur gegen Ziiroh. Regierungsra.t,
Willkürliche Auslegung einer Steuervorschrift, die für Kirchen-
zwecke bestimmte Güter von der Vermögenssteuer aus-
nimmt?
A. -§ 3 litt. a des zürcherischen Gesetzes betreffend
Vermögens-. Einkommens-
und Aktivbürgersteuer lautet:
({ Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen:
a) Das Staatsgut, die für Kirchen-, Schul-und Armen-
zwecke bestimmten Güter und Stiftungen ... »
Der Rekurrent erwarb am 27. April 1916 in Zürich 3
zwei Liegenschaften
um 65,000 Fr. Am 31. Januar 1917 ;
wurde
ihm von der Steuerkommission Zürich eine Taxa-
tionsanzeige zugestellt, worin sein steuerbares Vermögen
für das Jahr 1916 auf 65,000 Fr. festgesetzt war. Dagegen
rekurrierte der Verein an die Finanzdirektion des Kantons
Zürich. Er machte geltend, die beiden Grundstücke seien
als
Bauplatz für eine Kirche und ein Pfarrhaus vorge-
sehen
und daher von der Besteuerung auszunehmen. Die
Finanzdirektion wies den Rekurs ab mit der Begründung,
dass die Grundstücke, so lange sie keine Gebäude
für re-
AS .u. I -1918
2
Staatsrecht.
ligiösen Kultus trügen, vom Rekurrenten zu versteuern
seien. Eine gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat
des
Kantons Zürich eingelegte Beschwerde wurde am
- November 1917 ebenfalls abgewiesen. In der Begrün-
dung wird auf einen frühern Entschei9 des Regierungs-
rates verwiesen, wonach die Voraussetzung für eine
Steuerbefreiung
erst dann gegeben sei, wenn das betref-
fende Objekt
tatsächlich Kultuszwecken diene. Mass-
. gebend sei demnach der Zeitpunkt der tatsächlichen
Inangriffnahme der vorgesehenen Kirchenbaute.
B. -Darauf hat der Diöcesan-Kultusverein Chur den:
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungsrätlichen
Entscheides
im Sinne einer Befreiung des Rekurrenten
von der Steuerpflicht. für seine beiden Liegenschaften
in Zürich 3.
.
In der Begründung wird behauptet, die vom Regierungs-
rat gegebene Auslegung sei willkürlich, da der zitierte
§ 3 litt. a -und mit wörtlich gleicher Wendung § 3, Ziff.4
des neuen zürcherischen Gesetzes über die direkten
Steuern -nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme
für die Ausübung kirchlicher Akte, sondern
auf die
blosse Zweckbestimmung der Güter abstelle. Dass
aber
die vom Rekurrenten erworhenen Liegenschaften aus-
schliesslich für kirchliche Zwecke bestimmt seien, könne
im Hinblick
auf die aus den Statuten ersichtliche spezi-
fisch kirchliche
Zweckbestim:inung des Rekurrenten selbst
nicht bezweifelt werden
und sei auch vom Regierungsrat
nicht bestritten woroen. Eventuell sei der Rekurrent
bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass gewisse Vorar-
beiten für den Kirchenbau schon ausgeführt seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der gegen die regierungsrätliche Interpretation des
§ 3, litt. a des zitierten Steuergesetzes gerichtete Vorwurf
der Willkür
geht fehl. Diese Gesetzesvorschrift sieht die
Befreiung von der Vermögenssteuer für eine durch be-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 1 •
sondere Zweckbestimmung ausgezeichuete Kategorie VOll
Objekten vor. Wenn der Regierungsrat bei der Prüfung
der Frage,
ob im vorliegenden Falle eine solche spezielle
~weckbestimmung gegeben sei, nicht auf den Charakter
des Steuersubjektes. hier auf den
in Art. 3 der Statuten
niedergelegten Vereinszweck, sondern auf ein objektives
Kriterium abstellt,
so erscheint dieser Standpunkt hin-
länglich gerechtfertigt durch die Erwägung, dass nach der
gegenteiligen, vom Rekurrenten vertretenen Auffassung
die vom Gesetzgeber beabsichtigte Befreiung des
Steuer-
objektes zu einer solchen des Steuersubjektes führen
würde. Das objektive Kriterium erblickt
nun der Regie-
rungsrat auchInicht
in einer zukünftigen, etwa durch den
Hinweis
auf Vorarbeiten mehr oder minder glaubhaft
gemachten und daher noch immer subjektiv bedingten
Zweckbestimmung, sondern
erst in einem gegenwärtigen
tatsächlichen
und augenfälligen « Dienen I> der Sache für
den besondern Zweck, ein Merkmal, das
im vörliegenden
Falle frühestens
mit der Inangriffnahme des Kirchenbaus
gegeben sei. Diese Auslegung mag gegenüber dem
Wort-
laut des § 3 litt. a restriktiv erscheinen, führt aber keines-
wegs zu einer willkürlichen, gegen Art. 4 BV verstossellden
Rechtsanwendung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.