BGE 43 III 99
BGE 43 III 99Bge21.04.1915Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
der Be&timmungen der Art. 238 et 243 SchKG und der
Praxis des Bundesgerichts (AS Sep.-Ausg. 2 N° 61 und
7 N° 80*, JAEGER Komm. Art. 238 N. 6) zweifelhaft. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die erwähnten Waren weder einer schnellen WertverminderuIJg ausgesetzt sind noch einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Die erste Gläubigerversammlung wäre also zur Veräusserung höch- stens dann zuständig gewesen, wenn die Aufschiebung der Verwertung sonst den Erlös vermindert hätte oder der Verkauf als notwendige Folge der zur Fortsetzung des Gewerbebetriebes dienenden Pacht zu betrachten wäre. Indessen fällt eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Gläubigerversammlung auch in dieser Beziehung ausser Betracht, weil die zweite Versammlung den Ver- kauf offenbar stillschweigend genehmigt hat und zur Vornahme von Freihandverkäufen nach Art. 256 Abs. 1 SchKG unter Vorbehalt des Abs. 2 zweifellos zuständig war. 4. -Soweit der Beschluss der Gläubigerversammlung dagegen die vollständige Bezahlung der rückständigen Löhne und Versicherungsprämien auf Rechnung des Kaufpreises bezweckt, kann er nicht aufrechtgehalten werden, weil er wesentliche Grundsätze des Konkurs- verfahrens verletzt, die der -Verfügung der Gläubiger- versammlung nicht unterstehen. Konkurslorderungen haben im Konkurs nur auf-die Dividende Anspruch, die erst auf Grund eines durchgeführten KolIokationsver- fahrens und einer rechtskräftigen Verteilungsliste fest- gestellt werden kann. Das Recht der übrigen Konkurs- gläubiger, die in Frage stehenden Konkursforderungen im Kollokationsverfahren anzufechten und gegen eine nicht mit einer rechtskräftigen Kollokation in Überein- stimmung stehende Dividendenzuteilung Beschwerde zu führen, kann von der Gläubigerversammlung nicht beein- trächtigt werden. Der Beschluss der Gläubigerversamm-* Ges.-Ausg. 25 I Na 110, 30 I Na 137.
und Konkurskammer. N° 18.
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lung über den dritten Vertragspunkt ist daher insweit
aufzuheben, als die im Vertrage vorgesehene Zuteilung
von Massevermögen zum Zwecke der Deckung von Kon-
kursforderungen nicht nachträglich durch einen rechts-
kräftigen Kollokationsplan und eine rechtskräftige
Ver-
teilungsliste sanktioniert wird. . .
Mit der Frage, welche Folgen diese Aufhebung emes
Teils des Beschlusses der Gläubigerversammlung
auf das
ganze Rechtsverhältnis zwischen der. Konkrsmass~. und
der Glasmanufaktur hat, haben sich dIe Aufslchtsbehorden
nicht zu beschäftigen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
18. Auszug a.UB dem Entscheid vom S. März 1917
i. S. Sprenger.
Art. 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezembr 1916.
Prüfung des Stundungsgesuches auf Grund zweier Blanen.
die den gegenwärtigen Vermögensstand und denJemgen
zeigen. der vor dem Kriege vorhanden wr und nach dem
Kriege voraussichtlich wieder eintreten .:Vlr~. -Art. 3 der
Verordnung. Beiziehng von Sachverstandigen.
Das Gericht verweigerte die Verlängerung der Stun-
dung mit der Motivierung, dass der Rekurrent g e gen -
w ä r t i
gin sol v e nt sei, was sich daraus ergebe.
dass in der vorgelegten Bilanz,
in welchei.' die Aktiven
zum normalen Werte eingesetzt seien
und die sich daher
«als sog. Friedensbilanz qualifiziere I), ein Akivenüb:r
schuss von nur 1696 Fr. 11 Cts. bestehe, der SIch natur-
lich unter Berücksichtigung der. durch den Krieg herbei-
geführten
Entwertung der Aktiv~~ o~ne wei:eres in
einen Passivenüberschuss von betrachtbcher Hohe ver-
:l00 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wandeln müsse. Diese Auffassung, dass ein Schuldner
dessen gegenwärtige Bilanz einen Passivsaldo aufweist,
auf die Stundung keinen Anspruch habe, geht fehl, denn
sie
müsste dazu führen, dass die Rechtswohltat nur einem
eng begrenzten Kreise von Schuldnern, nämlich bloss
denjenigen
zu Gute kommen könnte, die zwar auch jetzt
über Pari stehen, denen es jedoch nicht möglich ist,
ausreichende Geldmittel
zur Begleichung ihrer Verbind-
lichkeiten flüssig zu machen. Dass dies nicht die Absicht
und Meinung der Verordnung sein kann, ist klar. Voraus-
setzung der allgemeinen Betreibungsstundung ist, wie
das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheiden in
übereinstimmung mit der vom Bundesrate in seinem
Kreisschreiben
vom 28. September 1914 (BBI 1914 IV
127 ff.) vertretenen Auffassung erkannt hat, eine vor-
übe r geh end e durch den K r i e g her bei g e -
f ü h r t e Z a h I u n g s u n f ä h i g k e i t. Um das Vor-
handensein dieser Prämisse zu untersuchen, kann die
Nachlassbehörde
daher nicht -wie sie es im vorliegenden
Falle getan -einzig und allein auf die Bilanz abstellen,
in welcher die Aktiven und Passiven zu ihrem heutigen,
reduzierten
Werte eingesetzt sind; vielmehr hat sie noch
eine weitere Bilanz herbeizuziehen, aus welcher der Ver-
mögensstand des Stundungsimpetranten vor dem
K r i e ge ersichtlich ist. Sie hat ferner darüber Auf-
schluss
zu verlangen, wie sich die ökonomischen Ver-
hältnisse des Schuldners nah Eintritt normaler Zeiten
voraussichtlich gestalten werden.
Nur durch eine Ver-
gleichung dieser Bilanzen wird die Nachlassbehörde in die
Lage versetzt, einen dem Sinn und Geist der Verordnung
entsprechenden Entscheid zu fällen. Weist schon die
Friedensbilanz einen Passivsaldo auf, so
ist das Gesuch
.ohne weiteres abzuweisen, denn daraus erhellt, dass auch
die Stundung den fmanziellen Zusammenbruch nicht
zu vermeiden vermöchte. Die Stundung ist hingegen zu
hewilligen, wenn der Gesuchsteller zwar nach der Bilanz,
in welcher sein Vermögen zum Kriegswert eingesetzt
und Konkurskamml"r. N° 18.
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ist, insolvent erscheint, es· sich jedoch aus der Friedens-
bilanz ergibt,
dass ohne die durch den Krieg verursachte
Entwertung des Vermögens bezw. Verminderung der
Einnahmen die gegenwärtige Insolvenz nicht eingetreten
wäre und Aussicht vorhanden ist, dass sie nach dem
Kriege,
unter normalen Verhältnissen wieder verschwinden
wird.
Die Vorinstanz
behauptet aber nicht nur, dass der
Impetrant gegenärtig insolvent sei, sondern auch das&
selbst die unter Berücksichtigung der . normalen ·Werte
aufgestellte Bilanz tatsächlich einen Passiven überschuss
aufweisen müsse, weil die Liegenschaften
« gerichtsnoto-
rischermassen
)) viel zu hoch bewertet worden seien. Der
Rekurrent hat dies indessen ausdrücklich bestritten und
die Untersuchung der Bilanz durch Sachverständige
beantragt. Das Bundesgericht ist nicht in der Lage. die
Richtigkeit weder
der einen noch d:r ander~ dieser
Behauptungen nachzuprüfen. Immerhm entspncht
soweit dies aus den Akten ersichtlich ist -der in der
Bilanz für die Liegenschaft N° 165 eingesetzte Wert der
amtlichen Schatzung. Die Liegenschaft N° 124, in der
Bilanz zu 27,600 Fr. eingestellt, wird zwar in dem seitens
:der Nachlassbehörde bei
der GemeinderatskanzleiSpei-
cher eingezogenen Bericht auf nur 22,000 Fr. gewertet.
Der Richtigkeit dieser Schatzung steht indessen entgegen,
dass die Liegenschaft
mit 25,000 Fr. hypothekarisch
belastet ist und noch für drei ausstehende Zinsen Sicher-
heit bieten muss. so dass es jedenfalls nicht von vorn-
herein ausgeschlossen ist, dass ihr no r mal er Wert
:dem Bilanzansatz von 27,600 Fr. entspricht. Hinsicht-
lich der Liegenschaften
N° 222, 222 a und 222 b besteht
zwar zwischen der Schätzung des Rekurrenten (96,416
Franken 70 Cts.) und der Assekuranzsumme (72,000 Fr.)
ein beträchtlicher Unterschied, doch gibt die Gemein-
deratskanzlei zu, dass es sich dabei
um Fabrikliegen-
schaUen handle, deren Wert in der· heu t i gen·
Z e i t grossen Schwankungen ausgesetzt sei, so dass
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daher nicht ohne weiteres zugegeben werden kann, dass
ihr Wert in normalen Zeiten 96,000 Fr. nicht erreicht
hätte. Mit Rücksicht darauf, dass sich offenbar die Gründe
für und gegen die Richtigkeit der Behauptungen der
Vorinstanz sowohl, als auch des Rekurrenten die Wage
halten, geht es nicht an, ihm den angetragenen Beweis
abzuschneiden.
Viehnehr ist die Bilanz hinsichtlich der
Liegenschaften von Sachverständigen zu überprüfen;.
denn Art.
3 der VO vom 16. Dezember 1916 sieht dieses
Beweismittel da, wo es zur Aufklärung der Sachlage erfor-
derlich, ausdrücklich vor. Die Anordnung einer Expertise
rechtfertigt sich umsomehr, als die
Vorinstanz früher
gestützt auf die nämliche Bilanz dem Impetranten die
Stundung bewilligt
hat.
Desgleichen bedarf es aber auch einer Untersuchung
durch Sachverständige. um festzustellen, ob die von der
Vorinstanz beanstandeten Abschreibungen, welche
auf
den Maschinen vorgenommen worden sind, den Grund-
sätzen einer sorgfältigen Geschäftsführung entsprechen.
Ganz abgesehen davon, dass sich die Nachlassbehörde
bei ihren früheren Entscheiden nicht veranlasst sah, in
dieser Hinsicht Aussetzungen anzubringen,
ka"nn die
Frage, ob eine Amortisation
von 25% auf Bobinenma-
schinen zu gering ist,
nur durch Experten beantwortet
werden. Auf alle Fälle muss der Rekurrent zum Beweise
dafür zugelassen werden,
-dass die Maschinen vor dem
Kriege den
Wt'rt hatten, zu welchem er sie in die Bilanz.
eingestellt hat.
und Konkurskammer. N° 19.
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19. Sentenza. 16 ma.rzo 1917 neUa causa CreMto 'ricinese.
Nell'allestimento della graduatoria l'amministrazione deI
fallimento non deve tener conto se non delle ragioni insi-
nuate. L'azione in contestazione della graduatoria avendo
per oggetto la decisione dell'amministrazion~ ui crediti
insinuati essa non potra concernere delle raglODl non pro-
dotte e slle quali l'amministrazione non ha deciso. -lnsi-
nuazione tardiva a sensi den'art. 251 LEF.
A. -Con lettera deI 23 gennaio 1914 l'ufficio dei
fallimenti di Locarno invitava la Banca della Svizzera
Italiana in
Lugano. ad indicargli il saldo, senza interessi,
deI conto da essa aperto al fallito Credito Ticinese in
Locarno.
La Banca rispondeva il 24 gennaio che il saldo
in suo favore verso Ia sede di Locarno era di fr.
53826,45
e verso la succursale di Lugano di fr. 44 950,23, non
compresi gli interessi, aggiungeudo di essere in possesso
di
8 obligazioni deI Credito per l'importo di r. 9500,
par il quale intendeva far valerela compensaZlone. I
seguito, questi crediti sembrao aver fatto. ogetto dl
due produzioni separate, classlficate sotto
1 NI. 13505
e 13764, colle quali la Banca creditrice domandava che
essi venissero iscritti in graduatoria in anticlasse
perche garantiti da titoli costitutile in pegno c?n con-
tratti 9 dicembre 1912,3 gennalo e 9-10 gennalo 1914.
L'amministrazione deI fallimento, avendo comunicato
alla notificante con Iettera deI 15 aprile 1915 di non
ammettere in sede privilegiata
il credito .di fr. 93?0 e di
contestare il diritto di privilegio
deI credlto preeslstente
verso la succursale di Lugano
sui titoli costituiti in pegno
cegli
atti 3 e 9 gennaio 1914, ne segui una causa in
contestazione della graduatoria, nella quale
1a Banca della
Svizzera Italiana con petizione
21 aprile 1915 joandava,
tra altro che il suo credito verso la sede dl Locarno
ehe,
comresi gli interessi, cOIDputava in fr. 54 336,10
e quello verso la succursale di Lugano (fr. 47588,60.
compresi gli ineressi) fossero collocati in anticlasse come
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