Art. 818 Ziff. 3 ZGB; Berechnung der pfandversicherten drei verfallenen Jahreszinse bei nachträglicher Konkurseröffnung nach bereits gestelltem Pfandverwertungsbegehren; massgebend ist der Zeitpunkt des Pfandverwertungsbegehrens. Der Wortlaut von Art. 818 ZGB gibt keinen ausdrücklichen Anhaltspunkt; auch Entstehungsgeschichte und Systematik entscheiden die Frage nicht. Nach Art. 1 ZGB ist vielmehr die dem Gesetzeszweck entsprechende Lösung zu wählen. Im Interesse des vorgehenden Grundpfandgläubigers und des Schuldners sind die drei bei Einreichung des Verwertungsbegehrens verfallenen Jahreszinse pfandversichert; zusätzlich läuft der seit dem letzten Zinstag vor dem Begehren entstehende laufende Zins. Eine spätere Konkurseröffnung verschiebt den Beginn der Sicherungsgrenze nicht rückwärts auf den Konkurszeitpunkt (consid. 1-3).
64 Entscheidg. der Schuldbetre1bungs-u. Konkurskammer. N° 12. Tagen von dem Verwertungsbegehren zu benachrichtigen habe. Diese Benachrichtigung hat indessen bloss zu er- folgen, wenn die Pfändungsgegenstände versteigert wer- den sollen, nicht aber dann. wenn ein anderes Verwer- tungsverfahren eingeschlagen wird. Der Grund dafür liegt darin, dass der Schuldner nur im Falle der Versteigerung am Erhalt der Anzeige ein Interesse hat, nicht aber bei der Anweisung zur Eintreibung. Denn dieser letztere Ver- wertungsmodus wahrt nicht nur die Interessen der Pfän- dungsgläubiger. sondern auch diejenigen des Schuldners am besten, indem dabei die grösste Aussicht auf einen dem Werte des Pfändungsgegenstandes entsprechenden Erlös besteht, weil bei der Anweisung zur Eintreibung das der Zwangsversteigerung stets inhärente aleatorische Moment entfällt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Entscheidungen der Zivilkammern. -ArrtLs des secLions civiles. 13. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Februar 1917 i. S. lIypothebrka.sse des Kantons Bern, Klägerin, gegen XonkursDlasse Sigrist, Beklagte. Berechnung der nach Art. 818 Ziff. 3 ZGB die Pfandsicher- heit genies senden drei verfallenen Jahreszinse, wenn zuerst ein Pfandverwertungsbegehren gestellt und erst später der Konkurs eröffnet wurde. A. -Die Klägerin ist Inhaberin eines Grundpfand- briefes auf Ernst Sigrist und hat im Konkurse des Schuld- ners den am 23. Dezember 1912 verfallenen Jahreszins mit 2035 Fr. 45 Cts., sowie den bezüglichen Verzugszins mit 324 Fr. 48 Cts. und die Betreibungskosten mit 6 Fr . als pfandversichert angemeldet. Die Konkursverwaltung bes"ireitet, dass diese Beträge pfandversichert seien, indem sie die drei nach Art. 818. Zifl. 3 ZGB pfandver- sicherten Jahreszinse von dem Datum der KonkurseröfI- nUllg (2. März 1916) an zurückberechnet, während die Klägerin von der Stellung des Pfandverwerhmgsbegeh- rens (6. Juli 1914) an zurückrechnet. Die im Pfandverwertungsverfahren eingetretene Ver- zögerung beruht darauf, dass der Schuldner vom Zeit- punkte der Einreichung des Pfandverwertungsbegehrens an fast ununterbrochen Militärdienst leistete und daher lange Zeit nicht weiter betrieben werden konnte. B. -Durch Urteil vom 20. September 1916 hat der AS 3 m -1917
Entscheidungen Appellationshof des Kantons Bern über das klägerische Rechtsbegehren :
Pfandverwertungsbegehrens fäl1ig geworden waren und also gesichert schienen, tatsächlich doch nicht mehr ge- deckt wären. Ausser dem hier vorliegenden Falle längern Militärdienstes, durch welchen der Schuldner unter Be- rufung auf Art. 57 SchKG die Verwertung .hinausziehen konute, und' abgesehen von einem allgemeinen Rechts- tillstand im Sinne des Art. 62 leg. eit., würde jene Wir- . kung, wiewohl in weniger weitgehendem Masse, auch bei der in Art. 295 vorgesehenen Nachlasstundung eintreten (während dagegen eine Betreibungsstundung im Sinne der Kriegsverordnung des Bundesrates vom 28. Septem- ber 1914 nach Art. 3 der Novelle vom 23. November 1915 hier kaum in Betracht kommen wird). Namentlich aber würde der Grundpfandgläubiger Gefahr laufen, infolge komplizierter oder trölerhafter Viderspruchsprozesse, mit Rücksicht auf welche das Verwertungsverfahren si- stiert werden müsste, in Verbindung mit einem nachträg- lichen Konkursausbruch, der durch Kollusion zwischen dem Schuldner und einem 113chgehenden Hypothekar- oder Konkursgläubiger (insbesondere z. B. einem solchen IV. Klasse) herbeigeführt werden könnte, die Pfand- sicherheit für solche Grundpfandzinse zu verlieren, die er aus Nachsicht gegenüber dem Schuldner und im Ver- trauen auf Art. 818 ZifI. 3 ZGB gestundet hätte. Umge- kehrt aber kann das Abstellen auf den Zeitpunkt des VeI- wertungsbegehrens bei Liegenschaften, die bis zur äus- sersten Grenze ihres Wert.es belastet sind, im Falle eines Jangandauernden Verwertungsverfahrens mit nachträg- lich ausblechendem Konkurse zu einer empfindlichen Schädigung der nachgehenden Hypothekargläubiger, wie . übrigens auch der Konkursgläubiger führen. 2. -Der Wo r t lau t des Art. 818 ZGB bietet für die Beantwortung der zu entscheidenden Frage keine Anhaltspunkte; denn er bezieht sich nur auf die beiden Normalfälle: Grundpfand-oder Pfändungsbetreibung mit Pfandverwertung einerseits und Konkursbetreibung mit Konkurseröffnung andrerseits.
Entscheidungen Aehnlich verhält es sich mit der E n t s t e h u n g s- g e s chi c h t e der zu interpretierenden Gesetzesbe stimmung ; denn weder in den Erläuterungen des Ge- setzesredaktors, noch in der Expertenkommission, noch in der Botschaft des Bundesrates, noch, in den parlamen- tarischen Verhandlungen ist die Frage alIfgeworfen wor- den, wie die Pfandsicherheit für die Hypothekarzinse dann zu bestimmen sei, wenn zunächst ein Pfandverwer- tungsbegehren gestellt, nachträglich aber doch der Kon- kurs eröffnet wurde. Aus der gegenüber den Entwürfen vorgenommenen Erweiterung derPfandsicherheit durch Streichung der Worte in keinem Fall fÜr mehr als vier Jahreszinse (Sten. Bull. 1906 S. 621, 627 u. 1359, Voten Huber, Gottofrey und Hoffmann) ist in dieser Hinsicht bloss der Schluss zu ziehen, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Pfandverwertungsbegeh- rens nicht einfach deshalb abgelehnt werden kann, weil es u. U. zur Anerkennung des Pfandrechts für eine grössere Anzahl von Jahreszinsen führt. Art. 822 ZGB und 43 Abs. 2 Expr .-Ges. sodann ent- halten lediglich den Grundsatz, dass im Versicherungs- oder Expropriationsfalle die an Stelle der verpfändeten Sache tretende Entschädigungsforderung ebenfalls dem Pfandrecht unterworfen ist; dagegen sprechen sie sich nicht darüber aus, in welchem U m fan g das Pfandrecht für die Zinsforderungen bes!eht. Diese letztere Frage muss daher im Expropriations-oder Versicherungsfalle nach Analogie des Art. 818 ZGB entschieden werden; nicht aber ergibt sich umgekehrt aus Art. 822 ZGB und 43 Abs. 2 Expr .-Ges. eine Wegleitung zur Auslegung des Art. 818 ZGB. Endlich gewährt auch der Zusammenhang, in welchem die Art. 818 und SOG ZGB zu einander stehen, keine genü- genden Anhaltspunkte zur Auslegung des Art. 818 Zifl. 3 im Falle eines nach Stellung des Pfandverwertungsbegeh- rens ausgebrochenen Konkurses. Abgesehen davon, dass die Frage, von welchem der beiden in Betracht kommen- der Zivilkammern. N° 13.
den Zeitpunkte an die Miet-oder Pachtzinse in einem solchen Falle der Pfandhaft unterliegen, vom Bundesge- richt noch nicht entschieden worden ist, fällt namentlich in Betracht, dass grundsätzlich nicht die Auslegung des Art. 818 von derjenigen des Art. 806, sondern eher um- gekehrt die Auslegung des Art. 806 von derjenigen des Art. 818 abhängt; denn die Frage nach dem Umfang der pfandversicherten F 0 r der u n g ist logischerweise vor derjenigen nach dem Umfang des P fan des zu beant- worten. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte muss somit gemäss Art. 1 ZGB derjenigen Lösung der Vorzug gegeben werden, für die der Richter sich entscheiden würde, wenn er dazu als Gesetzgeber berufen wäre, d. h. es sind vor allem die in Betracht kommenden schutzwürdigen Inter- essen der verschiedenen Hypothekargläubiger, sowie des Schuldners zu berücksichtigen und nötigenfalls gegen einander abzuwägen. 3. - Art. 818 ZGB bezweckt eiuen Ausgleich zwischen den Interessen des vorgehenden und denjenigen des nach- gehenden Grundpfandgläubigers. Jener hat ein Interesse an der Ausdehnung des ihm zustehenden Pfandrechts auf möglichst viele Zinse, dieser dagegen an dessen tunlichster Einschränkung und ausserdem an einer möglichst genauen Feststellung seines Umfangs. Das ZGB hat nun -im Anschluss an die bisherigen kantonalen Rechte -die Interessen des vorgehenden Pfandgläubigers insofern be- rücksichtigt, als es ihm für drei volle, zur Zeit der KOIl- kurseröffnung oder des Venvertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und überdies für den ganzen von da an bis zur Verwertung, also vielleicht noch mehrere Jahre lau- fenden Zins, Pfandsicherheit gewährt. Die Interessen des nachgehenden Gläubigers hat es dagegen illsofern berück- sichtigt, als es die dem Erstern gewährte Sicherheit im- merhin nach rückwärts limitiert. Bei dieser Sachlage ist der Ausgleich zwischen den sich widerstreitenden IHtereSSe!1 des yorgehenden und des
Entscheiilungen nachgehenden Pfandgläubigers im Falle eines während des Pfandverwertungsverfahrens ausgebrochenen Kon- kurses unter Berücksichtigung desjenigen Risikos zu treffen, das jeder von ihnen dann tragen müsste, wenn entweder nur das Pfandverwertungsverfahren eingeleitet oder aber nur der Konkurs eröffnet worden wäre. Nun hat auch in diesen beiden Normalfällen der nachgehende Pfa,ndgläubiger stets mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ihm infolge von Verzögerungen des Pfandverwertungs- oder Konkursverfahrens, ausser den bereits im Momente der Konkurseröffnung oder der Stellung des Pfandver- wertungsbegehrens verfallenen, noch eine Anzahl wei- terer Jahreszinse vorgehen, die bei rascher Abwicklung der Liquidation nicht mehr aufgelaufen wären. Wird ihm also auch die Tragung desjenigen Risikos zugemutet, das sich speziell aus der Möglichkeit eines nach Beginn des Pfandververwert ungsverfahrens ausgebrochene1l Konkur- ses ergibt, so handelt es sich dabei für ihn nicht um ein wese1ülkh anderes Risiko als dasjenige, das er auch im Falle eine blossen Pfandverwertungs-oder eines bIossen Konkursverfahrens zu hagen gehabt hätte. Für den vor- gehenden Pfandgläubiger dagegen würde es sich dabei um ein Risiko handeln, mit welchem er normalerweise nicht zu rechnen braucht. Durch die Gewährung der Pfand- sicherheit für alle von der Stellung des Pfandverwertungs- begehrens oder von der Eröffnung des Konkurses an lau- fenden Zinse hat das Gesetz den vorgehenden Grund- pfandgläubiger von den Folgen einer Verschleppung des Pfandverwertungs-oder Konkursverfahrens unabhängig machen wollen und auch tatsächlich für den Regelfall (Pfandverwertungsverfahren 0 der Konkurs) unab- hängig gemacht. Es würde daher eine wesentliche, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Verschlechterung seiner Lage bedeuten, wenn ihm zugemutet würde, dasjenige Risiko . zU:. übernehmen, das sich aus einer Verzögerung der Pfandliquidation durch Ausbruch des Konkurses der Zivilkammern. N° 13.
nach bereits eröffneten Pfandverwertungsverfahren er- gibt. In derselben Richtung, wie die Interessen des vorge- henden Hypothekargläubigers, machen sich diejenigen des S c h u I d n e r s geltend. Denn, nur wenn die Hypo- thekargläu:biger dagegen geschützt sind, dass ihnen in- folge nachträglichen Konkursausbruchs die durch ein Pfandverwerbmgsbegehren normalerweise bereits gesi- cherten Grundpfandzinse . teilweise wieder entgehen, wer- den sie gegenüber dem Schuldner, der infolge von Miss- ernten, Leerstehens von Wohnungen und dgl. ein oder zwei Jahre lang die normalen Einkünfte aus dem Grund- pfand nicht bezieht, diejenige Nachsicht walten lassen, deren Gewährung ihnen das ZGB durch Art. 818 Ziff. 3 erleichtern wollte. Allerdings hat beim Vorhandensein mehrerer Hypotheken die stärkere Sicherung der vorge- henden Grundpfandgläubiger umgekehrt eine Verminde- rung der Sicherheit der nachgehenden zur Folge, was ebenfalls eine Rückwirkung auf das Verhalten der Gläu- biger zum Schuldner ausüben kann. Allein diese Rück- wirkung wird in der Regel für den Schuldner weniger nachteilig sein, als im umgekehrten Falle, d. h. wenn die Streitfrage zu Ungunsten des vorgehenden Hypothekar- gläubigers entschieden wird. Während.nämlich in diesem letztern Fall der vorgehende Pfandgläubiger hinsichtlich der infolge Konkursausbruchs nicht mehr gedeckten Jahreszinse auf eine Kollokation in V. Klasse angewiesen wäre, verliert bei gegenteiliger Entscheidung der nachge- hende Hypothekargläubiger für den entsprechenden Teil seiner Forderung nicht notwendig die Pfandsicherheit, sondern diese wird bloss in einer Weise verschoben, die sein Risiko erhöht. Die Rückwirkung auf das Verhalten des Gläubigers gegenüber dem SchUldner wird daher bei dieser Entscheidu,ng nicht sowohl in grösserer Stre,nge bei der Eintreibung der Zinsen, als vielmehr in einer vorsich- tigern Kreditgewähru,ng, insbesondere in der Einhaltung
'2 Entscheidungen einer grössern Marge zwischen dem mutmasslichen Werte des Unterpfandes und dem zu gewährenden Hypothekar- kredit bestehen. Dadurch aber kann das ganze Hypothe- karkreditwesen nur gehoben werden, während bei der gegenteiligen Entscheidung, infolge deren sogar die In- haber erstklassiger, vorgangsfreier Grundpfandrechte mit ganz niedriger Belehnungsgrenze zu Verlust kommen könnten, ohne in der Eintreibung der Zinsen nachlässig gewesen zu sein, eine Erschütterung des Hypothekarkre- dits befürchtet werden müsste. Beim Stillschweigen des Gesetzes ist daher der erstern Lösung der Vorzug zu geben. Wenn also zunächst ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, nachträglich aber der Konkurs eröffnet wurde, so sind, als (verfallene Jahres- zinse ., drei zur Zeit des P fan d ver wer tun g s b e- geh ren s verfallene Jahreszinse pfandversichert ; aus- serdem, als ( laufender Zins, alle seit dem letzten Zins- tage vor dem P fan d ver wer tun g s beg ehr e n auflaufenden Zinse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass unter Auf- hebung des angefochtenen Urteils die Forderung der Klä- gerin für Zinsen und Betreibungskosten im Gesamtbetrag von 2365 Fr. 93 Cts. als im 1. Range auf der Wirtschafts- besitzung zum ( Bären in Gerzensee lastende pfandver- sicherte Forderung erklärt wird. der Zivilkammern. N° 14. 14. Arr6t cle 1 2 e Section civUe clu 7 fevrier 1917 dans la cause Bais contre Bueche.
Action revoeatoire; qualite pour l'intenter. Vente immobi- liere destinee a permettre le paiement par compensation d'une dette du vendeur; vente mobiliere simuIee; revoca- ti on de l'operation dans son ensemble. En date du 28 avril 1908, Adolphe Bueche, menuisier a Court, qui etait l'obiet de nombreuses poursuites, a vendu tous les biens composant son actif a Joseph Rais. ;;,oit les immeubles pour le prix de 30000 fr. et les meu- bles, provisions, outils, machines, mobilier etc., pour le prix de 4370 fr. En ce qui concerne le prix des immeubles, il etait stipule que Rais reprenait les hypotheques d'un montant de 24000 Ir. environ et que le solde se trouvait paye par compensation avec une somme egale due par Bueche a l'acquereur pour marchandises fournies. Quant au prix des meubles, le vendeur en donnait quittance. l'acquereur s'engageant a payer les saisies frappant les meubles vendus et a verser le solde a Antoine Gunziger en remboursement de preis faits a Bueche. Le 13 juin 1908 la femme d'Adolphe Bueche a obteHu sa separation de biens et le 15 aoftt elle a cOllclu avec Rais un contrat de bail aux termes duquel Rais lui remettait a ferme moyennant 1800 fr. par an tous les biens, meu- bles et immeubles qui auraient fait l'objet de la vente du 28 avril. En date du 30ctobre 1908, la faillite d'Adolphe Bueche a ete prononcee en application de l'art. 190 LP par le motif que le debiteur s'est dessaisi de tous ses biens pour les soustraire a l'action de ses creanciers. Il a ete pris inventaire des biens mobiliers du failli, qui a declare qu'ils appartenaieut tous a des tiers, soit la plupart a Joseph Rais. Eu application de rart. 230 LP la liquidation de la failJite Bueche a ete suspendue le 19 juillet 1910 ; mais