Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Beschwerde von seiner Seite sein kann (vergL AS Sep.-
Ausg. 12 N0 24 15 N° 38 und 94 Erw. 2 ). Erst die vom
Konkursamt auf Grund der Weisung getroffene Anord-
nung regelt unmittelbar die Rechte des Rekurrenten, und
diese Verfügung allein könnte daher . Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens sein. Ein kantonaler Entscheid
der
Aufsichtsbehörde darüber liegt aber noch nicht vor. Dass
dinser Instanzenzug eingehalten werde -wenn auch das
Resultat desselben nach der erteilten Weisung zum vorn-
herein feststehen dürfte -muss das Bundesgericht auch
deshalb verlangen, weil
es den Ta t b es t an d nicht
selbst festzustellen hat, sondern
nur gestützt auf eine
solche Feststellung der kantonalen Aufsichtbehörde die
R e c h t s
fra g e überprüfen kann, eine solche Tatbe-
standsfeststellung zur Zeit aber noch gar nicht vorliegt
und die kantonalen Aufsichtsbehörden sich dieser Ver-
pflichtung nicht durch die Erteilung von Weisungen in
konkreten Fällen entziehen können.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekm s wird nicht eingetreten.
9. Entscheid vom 24. Februar 1917 i. S. Genoud Oie,
Verordnung vom 16. Dezember 1916. Verfahren bei der Ver-
längerung der Stundung. -Art. 18 Abs. 1 VO. Aufhebung
des Verlängerungsbeschlusses, wenn den Gläubigern keine
Gelegenheit geboten wurde, gegen die Verlängerung Ein-
sprache zu erheben. -Art. 19 Abs. 2 VO. Anspruch der
opponierenden Gläubiger auf Mitteilung des Entscheides
der Nachlassbehörde. -Anwendbarkeit von Art. 10 SchKG
auf den Sachwalter. -Art. 5 VO. Die Aufnahme des
Güterverzeichnisses ist obligatorisch.
A. -Durch Beschluss vom 17. April 1915, 1. Novem-
ber 1915, 10. Januar 1916, 1. Juli 1916, hatte der Kreis-
..
Ges.-Ausg.l:i IN. 77,38 I K" 64 und 132.
:,nd Konkurskammer. N° 9.
gerichtsausschuss von Unter-Tasna in Sent dem heutigen.
Rekursgegner F. Führer in Schuls die llgemeine Betrei-
bungsstundung gewährt
und den Dr. Regi in Schuls zum
Sachwalter ernannt. Am
26. Dezember 1916 stellte dieser
in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des
Führer beim
Kreisgerichtsausschuss das Gesuch
um Verlängerung der
Stundung bis zum 30. Juni 1917. Die Nachlassbehörde
bewilligte dieses,
ohne zuvor die Gläubiger zu begrüssen,
durch Beschluss vom 29. Dezember 1916 in Erwägung,
dass die Voraussetzungen
für die Verlängerung der Stun-
dung gegeben seien. Als die heutigen Rekurrenten, F. Ge-
noud
oe in Lausanne, Anfang Januar beim Betrei-
bungsamt Unter-Tasna gegen Führer das Verwertungs-
begehren stellten, teilte dieses ihnen mit, dass der Kreis-
gerichtsausschuss inzwischen dem
Führer die Stundung
verlängert habe und daher ihrem Begehren nicht Folge
gegeben werden könne.
Ein motivierter Stundungsent-
scheid wurde den Rekurrenten erst
am 4. Februar, auf
Reklamation hin, zugestellt.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Genoud Oe
.am 7. Februar an das Bundesgericht mit dem Antrage,
er sei aufzuheben und das Verlängerungsgesuch des Füh-
rer sei abzuweisen. Sie rügen zunächst die Gesetzesver-
letzung. welche darin bestehe, dass ihnen
der Stundungs-
beschluss nicht zugestellt worden sei. Schon die erste
Stundungsbewilligung -
so führen sie aus -sei ohne
eingehende Würdigung der ökonomischen Lage des
Im-
petranten erteilt worden; dasllämliche sei auch hinsicht-
lich der Verlängerungen der Fall gewesen. Gegen die
Verordnung verstosse vor allem, dass die Nachlassbehörde
den Bevollmächtigten des Rekursgegners, Dr. Regi, als
Sachwalter bezeichnet habe.
Der Kreisgerichtsausschuss von Unter-Tasna bean-
tragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar die Ab-
weisung des Rekurses, indem
er ausführt : Es sei aller-
dings richtig, dass
er die Bestimmungen der VO vom
16. Dezember 1916 übersehen und die Gläubiger vom
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Verlängerungsgesuch nicht in. Kenntnis gesetzt habe. Wie
dem indessen auch sei,
so könne das Bundesgericht auf
den vorliegenden Rekurs wegen Verspätung nicht ein-
treten, weil der Stundungsbeschluss im Amtsblatt vom
5. Januar publiziert, der Rekurs jedoch erst am 7. Februar
eingereicht worden sei.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
inErwägung:
- -Die vom Kreisgerichtsausschuss in seiner Vernehm-
lassung erhobene Verspätungseinrede
hält nicht Stich.
Nach Art. 18 Abs. 1 der
VO vom 16. Dezember 1916 hat
die Nachlassbehörde den Gläubigern durch öffentliche
Bekanntmachung vom Verlängerungsbegehren Kenntnis
zu geben und ihnen eüie Frist anzusetzen, binnen welcher
sie schriftlich Einspruch gegen das Gesuch erheben kön-
nen. Nach Abs. 2 ebenda
hat der Gläubiger, welcher Ein-
wendungen geltend gemacht hat, ein Recht auf Mitteilung
des Verlängerungsentscheides.
Es geht nun zweifellos
nicht an, dass die Nachlassbehörde, indem sie das in Abs. 1
vorgesehene Verfahren unterlässt, die Gläubiger ausser
Stande setzt, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, und
so dann die persönliche Mitteilüng an diese unterdrückt
weil Einsprachen nicht vorlagen. Es kann im vorliegenden
Falle keine Rede davon sein, dass für die Rekurrenten die
Frist zum Rekurs an das :Bundesgericht am 5. Januar
d. h. dem Tage der Publikation des Verlängerungsbe-
schlusses im
Amtsblatt zu laufen begonnen hat, so dass
der
am 7. Februar eingereichte Rekurs verspätet wäre.
Vielmehr konnte die Rekursfrist erst
am 4. Februar, dem
Datum der Zustellung des Entscheides an die Rekurren-
ten, ihren Anfang nehmen.
-In der Sache selbst erweisen sich die von den Re-
kurrenten erhobenen Einwendungen ohne weiteres als
begründet.
Es ist ul1zulässig den Vertreter des Schuldners zum
Sachwalter zu ernennen. Wenn auch die Verordnung
und Konkurskammer. o 9.
hinsichtlich der Person des Sachwalters keine ausdrück-
lichen Vorschriften aufgestellt hat, so entspricht es doch
ihrem Sinn und Geist, dass dieser, mit Rücksicht auf
die ihm obliegenden Pflichten, zum Schuldner nicht in
eÜlem der in Art. 10 SchKG gel1annten Verhältnisse
stehen darf.
Sodann verlangt die
VO in Art. 18 Abs. 1 ausdrücklich.
dass die Gläubiger
vor dem Beschluss vom Verlänge-
rungsbegehren in Kenntnis zu setzen sind, damit sie ihre
Einwendungen anbringen können.
Ein Beschluss, der
gegen diese zwingende Vorschrift verstösst,
ist aufzu-
heben ; denn es
bedeutet den Gläubigern gegenüber eine
Rechtsverweigerung, wenn ihnen die Gelegenheit genom-
men wird, sich über das Verlängerungsbegehren zu äus-
sern. Gestützt hierauf muss der Entscheid des Kreisge-
richtsausschusses Unter-Tasna vom 29. Dezember daher
aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden,
damit sie das vom Gesetze vorgesehene
Verfahren nachhole.
In diesem nunmehr einzuleitenden neuen Verfahren
sind gemäss Art. 18 Abs. 3 der
VO auch die übrigen Be-
stimmungen der
VO anzuwenden, was in dem kassierten
Verfahren unterlassen worden ist. Abgesehen von der
schon erwähnten Publikation im
Sinne von Art. 18 Abs. 1
VO hat die Nachlassbehörde -wie die Schuldbetrei-
bungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem
Entscheide vom 24. Februar in Sachen Kreditreform er-
kannt hat -die Aufnahme eines Güterverzeichnisses
(Art. 163, 164 SchKG) verbunden
mit einer Schätzung
der Aktiven zu veranlassen (Art. 5
VO) ; denn diese nun-
mehr obligatorische Massnahme soll die Gläubiger sichern
und zugleich der Nachlassbehörde eine zuverlässige
Grundlage für die Beurteilung der Vermögenslage des
Schuldners verschaffen. Gestützt auf dieses Instruktions-
verfahren
hat der Kreisgerichtsausschuss sodann einen
neuen Beschluss zu fassen, wobei
-wie die Schuldbe-
treibungs-
und Konkurskammer in ihrem Urteil vom
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
9. Februar in Sachen Schwyter ausgesprochen hat, -
die Verhältnisse des Schuldners in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht einer neuen Würdigung
Z1l unterziehen
sind, um das Vorhandensein der Voraussetzungen nach-
zuprüfen, an welche die
VO die Bewilligung der Rechts-
wohltat knüpft.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne tgeheissen, dass die
Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
10. Sentenza 27 febbrajo 1917 in causa Cassani.
Proroga generale delle esecuzioni a norma delI' ordinanza fede-
rale 16 dicembre 1916. -L'inventario previsto all'art. 5
dell'ordinanza e base deI giudizio di proroga: esso deve
quindi precederlo. -Obbligo deI giusdicente di esaminare
i libri di commercio deI debitore. Inammissibilita deHa no-
mina a commissario deI rappresentante deI debitore.
A. -Giuseppe Fisse, negoziante :di antichita e di
oggetti
d'arte in Lugano con succursali in Ginevra e
St. Moritz, chiedeva il 17 gennaio 1917 aHa Pretura di
Lugano-Cittä. che gli venisse'concessa la proroga generale
delle esecuzioni fino al
30 giugno 1917 conformemente
all'ordinanza
16 dicembre 1916 deI Consiglio federale.
All'istanza, firmata in suo norne
da E. Bernasconi, ragio-
niere
in Lugano, il debitore Fisse univa un inventario
delle merci
deI suo magazzeno in Lugano, ehe aecusava
UD attivo di 40,238 fr., ed un eleneo dei suoi ereditori
indicante
un passiva di 19,784 fr. 05 ct. : bilancio attivo
20,453 fr. 95 ct. All'udienza deI 14 febbrajo 1917, nella
quale
il debitore era assistito dal soprannominato sig.
N°. 7 in diesem Bande.
un Konkurskammer. N° 10.
Bernasconi, la ditta Edoardo Cassani in Treviglio faeeva .
opposizione alla domanda di proroga adducendo : ehe
non risultava che l'inventario fosse
stato eretto dall'uf-
ficio delle esecuzioni, che il debitore non aveva prodotto
i suoi libri e registri di commercio, ehe nell'inventario
non figurava l'importo degli oggetti che Fisse aveva
in
deposito ° consegna per conto Cassani di UD valore di
17,674 fr., in riguardo dei quali a Cassani spetterebbe
eventualmenteun credito dello stesso importo, qualora
gli oggetti fossero stati alienati
° non potessero phi venir
rivendicati; che, parimenti, non erano stato indicate
nell'inventario le merci deI debitore esistenti nelle suc-
cursali di Ginevra e di St. Moritz e ehe, finalmente,
neU' eleneo dei creditori allestito dal debitore e presen-
tante quindi nessuna garanzia, il credito Cassani dipen ...
dente da circolazione cambiaria non figurava che per
4048 fr., mentre in realta essa era di 4677 fr. 40 ct.
B. -Nella sua risposta
il debitore non contestava in
sostanza le allegazioni di Cassani : ammetteva ehe l'in-
ventario era opera sua, che esso non conteneva gli oggetti
avuti in consegna
da Cassani e neanche le merei delle
suceursali di St. Moritz e di Ginevra,
ma riten eva ehe
l'inventario potesse poi esse re eompletato dal Commis-
sario delegato. Ammetteva pure ehe
il credito Cassani
fosse superiore di circa
6OOfr. a quello indicato neU'elenco
dei creditori,
ma faceva osservare ehe esso non alterava in
modo essenziale
il bilancio che accusava un attivo di
20,000 fr. Il debitore conchiudeva domandando il rigetto
.deU' opposizione sollevata da Cassani.
C. -Il Pretore di Lugano-Citta, accogliendo gli argo-
menti addotti dal debitore,
enn decreto deI 14 febbrajo
1917 deeideva :
L'istanza di Giuseppe Fisse a ammessa e di cOllse-
guenza gli e coneessa la proroga generale delle esecuzioni
fino al
30 giugno p. v.
20 E nominato eommissario dell'istante, ('on le attri-
buzioni di cui alle ordinanze federale, il sig. Bernabconi
AS 43 IU -1917