General stay extension annulled for lack of creditor notice

BGE 43 III 44Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III16.12.1916Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

F. Führer had obtained an extension of general debt-enforcement stay, and his creditors Genoud Oe. challenged the extension before the Federal Supreme Court. The court held that the appeal was timely because the creditors had not been properly notified under the ordinance, so the appeal period could only run from the individual service of the motivated decision. On the merits, the court found that the creditors had been unlawfully denied the opportunity to object, that the debtor's representative could not be appointed trustee, and that the mandatory inventory and valuation procedure had been omitted. The extension decision was annulled and the case remanded for a new decision.

Omnilex-Regeste

Art. 18 Abs. 1 und 3 VO vom 16. Dezember 1916; Art. 5 VO; Art. 10 SchKG; Verlängerung der allgemeinen Betreibungsstundung. Unterbleibt die öffentliche Bekanntmachung des Verlängerungsbegehrens und die Ansetzung einer Einsprachefrist an die Gläubiger, so ist der Verlängerungsentscheid wegen Verletzung zwingenden Verfahrens aufzuheben; die Beschwerdefrist gegen den motivierten Entscheid beginnt in diesem Fall erst mit dessen Zustellung. Im neuerlichen Verfahren sind die von der Verordnung vorgesehenen Instruktionsmassnahmen, namentlich das Inventar mit Schätzung der Aktiven, obligatorisch. Zum Sachwalter darf eine Person nicht bestellt werden, die zum Schuldner in einem mit Art. 10 SchKG unvereinbaren Verhältnis steht; der Vertreter des Schuldners ist daher ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Beschwerde von seiner Seite sein kann (vergL AS Sep.- Ausg. 12 N0 24 15 N° 38 und 94 Erw. 2 ). Erst die vom Konkursamt auf Grund der Weisung getroffene Anord- nung regelt unmittelbar die Rechte des Rekurrenten, und diese Verfügung allein könnte daher . Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein. Ein kantonaler Entscheid der Aufsichtsbehörde darüber liegt aber noch nicht vor. Dass dinser Instanzenzug eingehalten werde -wenn auch das Resultat desselben nach der erteilten Weisung zum vorn- herein feststehen dürfte -muss das Bundesgericht auch deshalb verlangen, weil es den Ta t b es t an d nicht selbst festzustellen hat, sondern nur gestützt auf eine solche Feststellung der kantonalen Aufsichtbehörde die R e c h t s fra g e überprüfen kann, eine solche Tatbe- standsfeststellung zur Zeit aber noch gar nicht vorliegt und die kantonalen Aufsichtsbehörden sich dieser Ver- pflichtung nicht durch die Erteilung von Weisungen in konkreten Fällen entziehen können. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Auf den Rekm s wird nicht eingetreten. 9. Entscheid vom 24. Februar 1917 i. S. Genoud Oie, Verordnung vom 16. Dezember 1916. Verfahren bei der Ver- längerung der Stundung. -Art. 18 Abs. 1 VO. Aufhebung des Verlängerungsbeschlusses, wenn den Gläubigern keine Gelegenheit geboten wurde, gegen die Verlängerung Ein- sprache zu erheben. -Art. 19 Abs. 2 VO. Anspruch der opponierenden Gläubiger auf Mitteilung des Entscheides der Nachlassbehörde. -Anwendbarkeit von Art. 10 SchKG auf den Sachwalter. -Art. 5 VO. Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist obligatorisch. A. -Durch Beschluss vom 17. April 1915, 1. Novem- ber 1915, 10. Januar 1916, 1. Juli 1916, hatte der Kreis- .. Ges.-Ausg.l:i IN. 77,38 I K" 64 und 132. :,nd Konkurskammer. N° 9.

gerichtsausschuss von Unter-Tasna in Sent dem heutigen. Rekursgegner F. Führer in Schuls die llgemeine Betrei- bungsstundung gewährt und den Dr. Regi in Schuls zum Sachwalter ernannt. Am 26. Dezember 1916 stellte dieser in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Führer beim Kreisgerichtsausschuss das Gesuch um Verlängerung der Stundung bis zum 30. Juni 1917. Die Nachlassbehörde bewilligte dieses, ohne zuvor die Gläubiger zu begrüssen, durch Beschluss vom 29. Dezember 1916 in Erwägung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Stun- dung gegeben seien. Als die heutigen Rekurrenten, F. Ge- noud oe in Lausanne, Anfang Januar beim Betrei- bungsamt Unter-Tasna gegen Führer das Verwertungs- begehren stellten, teilte dieses ihnen mit, dass der Kreis- gerichtsausschuss inzwischen dem Führer die Stundung verlängert habe und daher ihrem Begehren nicht Folge gegeben werden könne. Ein motivierter Stundungsent- scheid wurde den Rekurrenten erst am 4. Februar, auf Reklamation hin, zugestellt. B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Genoud Oe .am 7. Februar an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungsgesuch des Füh- rer sei abzuweisen. Sie rügen zunächst die Gesetzesver- letzung. welche darin bestehe, dass ihnen der Stundungs- beschluss nicht zugestellt worden sei. Schon die erste Stundungsbewilligung - so führen sie aus -sei ohne eingehende Würdigung der ökonomischen Lage des Im- petranten erteilt worden; dasllämliche sei auch hinsicht- lich der Verlängerungen der Fall gewesen. Gegen die Verordnung verstosse vor allem, dass die Nachlassbehörde den Bevollmächtigten des Rekursgegners, Dr. Regi, als Sachwalter bezeichnet habe. Der Kreisgerichtsausschuss von Unter-Tasna bean- tragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar die Ab- weisung des Rekurses, indem er ausführt : Es sei aller- dings richtig, dass er die Bestimmungen der VO vom 16. Dezember 1916 übersehen und die Gläubiger vom

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Verlängerungsgesuch nicht in. Kenntnis gesetzt habe. Wie dem indessen auch sei, so könne das Bundesgericht auf den vorliegenden Rekurs wegen Verspätung nicht ein- treten, weil der Stundungsbeschluss im Amtsblatt vom 5. Januar publiziert, der Rekurs jedoch erst am 7. Februar eingereicht worden sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:

  1. -Die vom Kreisgerichtsausschuss in seiner Vernehm- lassung erhobene Verspätungseinrede hält nicht Stich. Nach Art. 18 Abs. 1 der VO vom 16. Dezember 1916 hat die Nachlassbehörde den Gläubigern durch öffentliche Bekanntmachung vom Verlängerungsbegehren Kenntnis zu geben und ihnen eüie Frist anzusetzen, binnen welcher sie schriftlich Einspruch gegen das Gesuch erheben kön- nen. Nach Abs. 2 ebenda hat der Gläubiger, welcher Ein- wendungen geltend gemacht hat, ein Recht auf Mitteilung des Verlängerungsentscheides. Es geht nun zweifellos nicht an, dass die Nachlassbehörde, indem sie das in Abs. 1 vorgesehene Verfahren unterlässt, die Gläubiger ausser Stande setzt, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, und so dann die persönliche Mitteilüng an diese unterdrückt weil Einsprachen nicht vorlagen. Es kann im vorliegenden Falle keine Rede davon sein, dass für die Rekurrenten die Frist zum Rekurs an das :Bundesgericht am 5. Januar d. h. dem Tage der Publikation des Verlängerungsbe- schlusses im Amtsblatt zu laufen begonnen hat, so dass der am 7. Februar eingereichte Rekurs verspätet wäre. Vielmehr konnte die Rekursfrist erst am 4. Februar, dem Datum der Zustellung des Entscheides an die Rekurren- ten, ihren Anfang nehmen.

-In der Sache selbst erweisen sich die von den Re- kurrenten erhobenen Einwendungen ohne weiteres als begründet. Es ist ul1zulässig den Vertreter des Schuldners zum Sachwalter zu ernennen. Wenn auch die Verordnung und Konkurskammer. o 9.

hinsichtlich der Person des Sachwalters keine ausdrück- lichen Vorschriften aufgestellt hat, so entspricht es doch ihrem Sinn und Geist, dass dieser, mit Rücksicht auf die ihm obliegenden Pflichten, zum Schuldner nicht in eÜlem der in Art. 10 SchKG gel1annten Verhältnisse stehen darf. Sodann verlangt die VO in Art. 18 Abs. 1 ausdrücklich. dass die Gläubiger vor dem Beschluss vom Verlänge- rungsbegehren in Kenntnis zu setzen sind, damit sie ihre Einwendungen anbringen können. Ein Beschluss, der gegen diese zwingende Vorschrift verstösst, ist aufzu- heben ; denn es bedeutet den Gläubigern gegenüber eine Rechtsverweigerung, wenn ihnen die Gelegenheit genom- men wird, sich über das Verlängerungsbegehren zu äus- sern. Gestützt hierauf muss der Entscheid des Kreisge- richtsausschusses Unter-Tasna vom 29. Dezember daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen werden, damit sie das vom Gesetze vorgesehene Verfahren nachhole. In diesem nunmehr einzuleitenden neuen Verfahren sind gemäss Art. 18 Abs. 3 der VO auch die übrigen Be- stimmungen der VO anzuwenden, was in dem kassierten Verfahren unterlassen worden ist. Abgesehen von der schon erwähnten Publikation im Sinne von Art. 18 Abs. 1 VO hat die Nachlassbehörde -wie die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheide vom 24. Februar in Sachen Kreditreform er- kannt hat -die Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Art. 163, 164 SchKG) verbunden mit einer Schätzung der Aktiven zu veranlassen (Art. 5 VO) ; denn diese nun- mehr obligatorische Massnahme soll die Gläubiger sichern und zugleich der Nachlassbehörde eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Vermögenslage des Schuldners verschaffen. Gestützt auf dieses Instruktions- verfahren hat der Kreisgerichtsausschuss sodann einen neuen Beschluss zu fassen, wobei -wie die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer in ihrem Urteil vom

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 9. Februar in Sachen Schwyter ausgesprochen hat, - die Verhältnisse des Schuldners in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht einer neuen Würdigung Z1l unterziehen sind, um das Vorhandensein der Voraussetzungen nach- zuprüfen, an welche die VO die Bewilligung der Rechts- wohltat knüpft. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne tgeheissen, dass die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 10. Sentenza 27 febbrajo 1917 in causa Cassani. Proroga generale delle esecuzioni a norma delI' ordinanza fede- rale 16 dicembre 1916. -L'inventario previsto all'art. 5 dell'ordinanza e base deI giudizio di proroga: esso deve quindi precederlo. -Obbligo deI giusdicente di esaminare i libri di commercio deI debitore. Inammissibilita deHa no- mina a commissario deI rappresentante deI debitore. A. -Giuseppe Fisse, negoziante :di antichita e di oggetti d'arte in Lugano con succursali in Ginevra e St. Moritz, chiedeva il 17 gennaio 1917 aHa Pretura di Lugano-Cittä. che gli venisse'concessa la proroga generale delle esecuzioni fino al 30 giugno 1917 conformemente all'ordinanza 16 dicembre 1916 deI Consiglio federale. All'istanza, firmata in suo norne da E. Bernasconi, ragio- niere in Lugano, il debitore Fisse univa un inventario delle merci deI suo magazzeno in Lugano, ehe aecusava UD attivo di 40,238 fr., ed un eleneo dei suoi ereditori indicante un passiva di 19,784 fr. 05 ct. : bilancio attivo 20,453 fr. 95 ct. All'udienza deI 14 febbrajo 1917, nella quale il debitore era assistito dal soprannominato sig.

N°. 7 in diesem Bande. un Konkurskammer. N° 10. Bernasconi, la ditta Edoardo Cassani in Treviglio faeeva . opposizione alla domanda di proroga adducendo : ehe non risultava che l'inventario fosse stato eretto dall'uf- ficio delle esecuzioni, che il debitore non aveva prodotto i suoi libri e registri di commercio, ehe nell'inventario non figurava l'importo degli oggetti che Fisse aveva in deposito ° consegna per conto Cassani di UD valore di 17,674 fr., in riguardo dei quali a Cassani spetterebbe eventualmenteun credito dello stesso importo, qualora gli oggetti fossero stati alienati ° non potessero phi venir rivendicati; che, parimenti, non erano stato indicate nell'inventario le merci deI debitore esistenti nelle suc- cursali di Ginevra e di St. Moritz e ehe, finalmente, neU' eleneo dei creditori allestito dal debitore e presen- tante quindi nessuna garanzia, il credito Cassani dipen ... dente da circolazione cambiaria non figurava che per 4048 fr., mentre in realta essa era di 4677 fr. 40 ct. B. -Nella sua risposta il debitore non contestava in sostanza le allegazioni di Cassani : ammetteva ehe l'in- ventario era opera sua, che esso non conteneva gli oggetti avuti in consegna da Cassani e neanche le merei delle suceursali di St. Moritz e di Ginevra, ma riten eva ehe l'inventario potesse poi esse re eompletato dal Commis- sario delegato. Ammetteva pure ehe il credito Cassani fosse superiore di circa 6OOfr. a quello indicato neU'elenco dei creditori, ma faceva osservare ehe esso non alterava in modo essenziale il bilancio che accusava un attivo di 20,000 fr. Il debitore conchiudeva domandando il rigetto .deU' opposizione sollevata da Cassani. C. -Il Pretore di Lugano-Citta, accogliendo gli argo- menti addotti dal debitore, enn decreto deI 14 febbrajo 1917 deeideva :

L'istanza di Giuseppe Fisse a ammessa e di cOllse- guenza gli e coneessa la proroga generale delle esecuzioni fino al 30 giugno p. v. 20 E nominato eommissario dell'istante, ('on le attri- buzioni di cui alle ordinanze federale, il sig. Bernabconi AS 43 IU -1917

Schlagwörter

debt enforcementgeneral staycreditor noticeprocedural violationtrustee appointmentinventoryappeal periodremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was time-barred because the extension order had been published earlier.

Extrahierter Entscheid

The appeal period started only upon individual service of the motivated decision to the appellants, because the creditors had not been properly notified and given a chance to object.

Extrahierte Begründung

Art. 18(1) of the 1916 ordinance required public notice of the extension request and a deadline for objections. Since that mandatory step was omitted, the court refused to treat the publication date as the start of the appeal period.

Kernrechtsfrage

Whether the extension decision had to be annulled because creditors were not invited to object.

Extrahierter Entscheid

Yes. A decision granting the extension without prior creditor notification violated a mandatory procedural requirement and had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Depriving creditors of the opportunity to be heard amounts to a denial of justice. The lower authority therefore had to repeat the procedure required by the ordinance.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's own representative could be appointed as trustee.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor's representative may not be appointed trustee.

Extrahierte Begründung

Although the ordinance contained no express rule on the person of the trustee, its purpose and the trustee's duties exclude a person who stands to the debtor in a relationship covered by Art. 10 SchKG.

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