BGE 43 III 40
BGE 43 III 40Bge15.05.1916Originalquelle öffnen →
40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- schliessen. Durch die Stundung deS Kaufpreises ist nur der Eintritt des Ersteigerers in den Besitz aufgeschoben, das Eigentum geht auf ihn schon mit dem Zuschlage über, sodass er Verfügungen des Amtes, welche über die blosse Verwaltung der Liegenschaft auf seine Rechnung· und Gefahr i. S. von Art. 137 SchKG hinausgehen, wie dies bei der Betriebsfortsetzung unter den vorliegenden Um- ständen der Fall wäre, nicht zu dulden braucht. Die Kon- kursverwaltung kann daher die streitige Kaution immer noch verlangen, wenn feststeht, dass der Ersteigerer den Betrieb fortsetzen will, und von deren Leistung diese Fortsetzung abhängig machen. Vorher ist ihre Auflage verfrüht und gefährdet ohne Not das Steigerungsergebnis und die Interessen der Grundpfandgläubiger . . Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 7. Auuug a.us dem Entscheid vom 9. Februa.r 1917 i. S. BchW)'ter. Verordnung vom 16. Dezember 1916. Bei der Stundungs- verlängerung ist di!l Nachlassbehörde an die der Stundungs- bewilligung seinerzeit zu. Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte nicht gebunden, sondern sie hat die Ver- hältnisse des Impetranten in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung von neuem zu würdigen. Der Auffassung des Rekurrenten, dass die Nachlass- behörde, wenn sie einmal die Stundung gewährt hat, auch deren Verlängerung bewilligen müsse, wenn ~ich die finan- zielle Situation des hnpetranten während der Stundungs- dauer nicht gebessert hat, kann nicht beigetreten werden. Der Stundungsbeschluss, der ja jederzeit, wenn er sich hinterher als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend und Konkurskammer. N° 7-8. 41 erweist, aufgehoben werden kann, ist nicht der Rechts- kraft fähig. wie ein zivilgerichtliches Urteil. Hievon abge- sehen wirkt die Stundung nur für die im Stundungsbe- schluss festgesetzte Zeit und es hat die Nachlassbehörde, wenn ein Verlängerungsbegehren gestellt wird, von neuem zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, an welche die Verordnung die erstmalige Gewährung der Rechtswohltat knüpft. Dabei ist sie keineswegs an die seinerzeit der Stundungsbewilligung zu Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, vielmehr hat sie die Verhältnisse in tatsächlicher und . rechtlicher Bezie- hung einer neuen Würdigung zu unterziehen und das Verlängerungsgesuch abzuweisen, wenn sie die Über- zeugung gewonnen hat, dass die Bewilligung seinerzeit zu Unrecht erteilt worden ist. Es ist daher unerheblich, dass die Nachlassbehörde in ihrem Entscheide vom 17. No- vember anlässlich der Stundungsbewilligung erklärt hat, die Zahlungsschwierigkeiten seien auf die Kriegsereig- nisse zurückzuführen, wenn sich jetzt herausstellt, dass diese Annahme unrichtig war. ; 8. Entscheid vom 10. Februar 1917 i. S. Loppacher. Unzulässigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht gegen die Weisung einer kantonalen Aufsichtsbehörde .. A. -Robert Mettler-Krüsi in Romonten, über den der Konkurs ausgebrochen ist, war mit andern zusammen Eigentümer der Liegenschaft Bernhardswiese in Bruggen, die mit Hypotheken im Betrage VOll 290,000 Fr. belastet ist. Sein Eigentumsanteil betrug ein Sechstel. Das Kon- kursamt Gossau versteigerte im .Auftrage des Kon- kursamtes Tablat am 15 Mai 1916 diesen Anteil um 33,300 Fr. oder 33,333 Fr .. ' 40 Cts an den Rekurrenten Alfred Loppacher, Fellhänrller in St. Gallen. Die beiden
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.