Art. 806 Abs. 3 ZGB; Art. 214, 286 ff. SchKG; Art. 234 Abs. 2 OR; setoff of rent claims after lease transfer and bankruptcy avoidance. A contractual acceleration of rent, agreed before enforcement against the pledge had been initiated, is not ineffective under Art. 806 Abs. 3 ZGB. The mortgage creditor who acquires the property with transfer of the lease cannot assert rent claims already extinguished by a valid pre-bankruptcy setoff. However, setoff positions created to the detriment of the estate may be avoided under bankruptcy law, including arrangements designed to manufacture a compensable claim. Ancillary claims arising from the lease relationship may follow the lease transfer and be set off against the rent claim. The balance must be computed chronologically by lease period and admissible counterclaims (consid. 3-7).
; 62 Entscheidungen ognuno di essi l'importo soluto dal eoobbligato e quindi lo scoperto, non potendos evidentement ammnttere ehe i pagamenti parziali Slano eontegglatl a eanco dl credito diverso da quello per cui furono fatti od a degrado di obbligazioni per le quali non esistevano dei condebitori (conto cheques, speciale e Lombard). 4. -Da quanto precede risulta ehe l'appello deve essere respinto in quanto che la somma di 111,416 fr. 95 deve figurare nello stato di gradnanone in v.a classe : ma ch , contrariamente a quallto diehiarano le lstanze eantnnah e mestieri ritenere ehe il ricavo dei pegm garantisce 1 -1 gruppi di erediti in modo eguale e coordinato. e ehe l'applicazione delI'art. 217 LEF deve essnre fntta.lll sede di riparto nei riguardi di ogni singolo eredltc: dl cU! eonst la eategoria ( diritti di regresso . Queste. flserve, ehe. d fronte ai giudieati delle istallze canto nah sono essenZla 1 e tali da modifiearne sostanzialmente la portata, glUSnI licano una adeguata ripartizione delle spese processuah ; Il Tribunale federale pronuncia: L'appello e respinto eil primo dispositivo della sentenza 18 giugno 1917 deI Tribunale di Anpeno el Canto ne Ticino confermato nel senso dei -conslderandl. der Zivilkammern. :- 0 72. 72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1917 i. S. der Neuen Zürcher Xre4itgenosnenEchaft, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, gegen die A.-G. Ofenfabrik Sursee, Klägel'in, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin. Vereinbarung zwiscben Mieter und Vermieter, wonach eine Forderung für spätere Benützung deI' Mi e t I i e gen s c b a f t fällig gestellt wird und mit vom Mieter zu macbenden Waarenlieferungen zur Ver r e c b- nun g gebracbt werden soll. K 0 n kur s des Vermieters. E r s t e i ger u n g der Mietliegenscbaft durcb einen G run d p fan d g I ä u b i ger und U e b erb i n dun g des M i e t ver t rag e s. Klage des Mieters auf Heraus- gabe der betreffenden, als streitig binterlegten Mictzim- beträge. Einwendung des Ersteigerers und seines Rechts- nachfolgers nacb Art. 2 60S c b K G als Beklagte und die Mietzinsen einfordernde Widerkläger, dass die genannte Vereinbarung und die vorgenommene Verrecbnung für sie unverbindlicb seien nacb Art. 8 0 6 A b s. - Z G B , Art. 234 Ab s. 2 0 R und den Art. 21-1 und 286 n. Sc hK G. Berecbnung des S t r e i t wer te s. Ergibt sieh die Pro z e s sIe g i tim a t ion der Beklagten aus dem frübern Grundpfandrecbt oder aus dem Steigerungserwerb? Prüfung der sacblichen Anwendbarkeit der angerufenen Bestimmungen. Z i f f e r m ä s s i g e B e r e c b nun g d('r als Saldo zuzusprecbenden Widerklageforderung.
3U-i Entscheidungen Kunde eine Vereinbarung, die laut Feststellung der Vorinstanze11 und wie die Beklagte im Beweisverfahren anerkannt hat, dahin lautete, dass in Abänderung des Mietvertrages der Mietzins für das erste Jahr, d. h. vom 1. Juli 1911 bis zum 30. Juni 1912 zum voraus zu entrichten sei, und dass die Klägerin dem Kunde für diesen Mietzins Waren liefere, deren Preis mit seiner Mietzinsforderung verrechnet werden solle. Solche Waren- lieferungen fanden in der Folge auch statt, worauf unten zurückzukommen ist. Am 10. November 1911 wurde über Kunde der Konkurs eröffnet. Am 28. Mai 1912 ersteigerte Heinrich Meier-Kriech, der ein Grundpfandrecht an der erwähnten Liegenschaft hatte, diese mit Nutzen und Gefahr ab 1. Januar 1912 und es wurde ihm dabei der l Iietvertrag mit der Klägerin überbunden. Im Sommer 1912 forderte Meier-Kriech VOll der Kläge- I"in Bezahlung des Mietzinses für die Zeit ab 1. Januar d. J., worauf die Klägerin die zwei ersten Vierteljahre:s- raten von 4650 Fr. und später, am 3. Oktober 1912, auch die dritte Quartalrate von 2325 Fr. hinterlegte. Im vor- liegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin gegenüber Meier-Kriech, und nachdem dieser in Konkurs gekommen und die Neue Zürcher Kreditgenossenschaft auf Grund einet Abtretung nach Art. 260 SchKG an seine Stelle getreten war, gegenüber dieser als jetziger Beklagten das Begehren um Rückgabe der hinterlegten Beträge gestellt. Die Beklagte hat ihrerseits durch Widerklage Bezahlung der oe nannte 11 Mietzinsraten nebst Verzugszinsen zu o 5 % verlangt (4650 Fr. nebst Zins seit 9. Juli 1912 für die zwei ersten Quartale von 1912 und 2325 Fr. nebst Zins seit 9. Oktober d. J. für das dritte Quartal). Zur Begründung der Klage hat die Klägerin zunächst auf die erwähnte, den Mietvertrag abändernde Verein- barung verwiesen, auf Grund der sie dem Kunde Waren (Oefen, Kochherde u.s.w.) im Gesamtfakturabetrage von 6720 Fr. geliefert habe, wozu noch eine weitere Lieferung für 2200 Fr. an die Firma Färber Rubli tier Zivilkammern. ; ;Q I:!. komme, zu deren Vornahme Kunde die Klägerin beauf- tragt habe. Durch diese Lieferungen sei also der erste Jahresrnietzins von 9300 Fr. bis auf 380 Fr. getilgt worden . Des fernern hat die Klägerin noch folgende Ansprüche erhoben: 1. Vornahme eines Mietabzuges von je 500 Fr. wegen Mängeln der Mietobjekte während den zwei ersten Miet jahren (1911-1913). 2. Bezahlung zweier Rechnungell durch die Beklagte für Gasbeleuchtungseinrichtungen in den Mieträumen, nämlich einer Rechnung des Zimmer- meisters Karl von 409 Fr. 30 Cts. und einer solchen des Gaswerkes der Stadt Zürich von 733 Fr. 65 Cts. 3. Ersatz einer Mietzinszahlung der Klägerin von 105 Fr. an ihren frühem Vermieter Surber, bei dem sie wegen Unfertigkeit der ihr von Kunde vermieteten Räume länger habe zur Miete bleiben müssen. Die Beklagte hat vorab bestritten, dass die behaupteten Varenlieferungen wirklich erfolgt sind. Sodann hat sie namentlich geltend gemacht, die von der Klägerin ange- rufene Vereinbarung mit dem frühern Vermieter ('i für dessen Konkursmasse und für Meier-Kriech als Ersteigerer und Grundpfandgläubiger sowie dessen Rechtsnachfolger nicht verbindlich und ihnen gegenüber die vorgenommene Verrechnung der streitigen Mietzinse mit Gegenforderun- gen unzulässig gewesen. Eventuell habe man es hier mit anfechtbaren Rechtsgeschäften im Sinne der Art. 214 und 285 SchKG zu tun. Die erste Instanz hat durch Entscheid yom 30. Dezem- ber 1913 dem Standpunkt der Beklagten, dass die frag- liche Vereinbarung für sie unwirksam sei, beigepflichtet und demnach die Hauptklage abgewiesen und die Wider- klage geschützt. Vom Obergericht dagegen wurde mit Urteil vom 19. Dezember 1914 die Verbindlichkeit der Vereinbarung für die Beklagte grundsätzlich bejaht und die Vornahme eines Beweisverfahrens über die tatsächlich noch nicht feststehenden Punkte, betreffend die fragliche Vereinbarung und deren Vollziehung, angeordnet. Dies führte zu erneuten Entscheiden der beiden InstanZ('n
Entscheidungen vom 23. August 1916 und 18. April 1917. Der kt.lt.ere. nunmehr vor Bundesgericht angefochtene spricht der Beklagten im Sinne der unten in Erwägung 7 wiederge- gebenen Berechnung 6255 Fr. 05 Cts. zu und ermächtigt sie, sich dafür aus den hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Dem gegenüber hält die Beklagte als Berufullgsklägerin an ihrer Auffassung fest, dass sie unver- kürzte Bezahlung ihrer gesamten Mietzinsforderung ohne Abzug von Gegenansprüchen verlangen könne, während die Klägerin durch Anschlussberufung die Verrechnung auch hinsichtlich der Lieferungen verlangt, in Betreff der die Vorillstanz sie aus be sondern Gründen nicht zugelassen hattt' (unten Erwägung 5). 2. -Die Voraussetzungen für die Z u I ä s si g k e i t d l' r Be ruf U II g sind -gegeben. Das Streitverhältnis beurteilt sich nach eidgenössischem Rechte, abgesehen VOll den mit der Ei II t rag u n g des Mi e t ver t ra - g e s i m G r u II d b u c h zusammenhängenden Rechts- fragen, welche Eintragung auf Gl'und des frühern kanto- nalen Rechtes erfolgt war. Was den S t re i t wer t anlangt, so bestimmt er sich durch die Summe der Gegen- forderungen, die die Klägerin der sonst anerkannten Miet- zinsforderung der Beklagten zur Verrechnung gegenüber- stellt. Die Verrechenbarkeit der -Gegenforderungen wird von der Klägerin beim Posten von 6720 Fr. und bei dem die Lieferung an Färber Rubli betreffenden Posten von 2200 Fr. aus der Vereinbarung vom Juni 1911 abge- leitet. Da die Beklagte die Verrechenbarkeit auch jetzt noch grundsätzlich in Abrede stellt oder doch behauptet, die vorgenommene Verrechnung sei für sie unverbindlich, so ist auch jetzt noch streitig, ob die eingeklagte Forderung von zusammen 6975 Fr. auf Bezahlung der hinterlegten Mietzinse um 4270 Fr. gekürzt werden müsse, nämlich um die obigen Beträge von zusammen 8920 Fr. (6720 Fr. und 2200 Fr.) ahzüglich 4650 Fr., die auf den vorange- gangenen, nicht auf den Ersteigerer übertragenen Halb- jahreszins (für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember der Zivilkammern. N° 72. 367 1911) anzurechnen sind. Schon aus diesem Grunde und abgesehen davon, dass auch noch andere Gegenansprüche im Prozesse liegen, übersteigt der Streitwert den für das (mündliche) Berufungsverfahren erforderlichen Mindest- betrag. 3. - Laut unbestrittener Feststellung der Vorin- stanzen ist durch die Vereinbarung vom Juni 1911 die Bestimmung des Mietvertrages über die postnumerando- Zahlung dahin abgeändert worden, dass der Mietzins für das erste Jahr, d. h. vom 1. Juli 1911 bis 30. Juni 1912 zum voraus zu entrichten sei. Hiemit wollte nicht etwa bloss ausbedungen werden, es sei jede einzelne der ver- traglich vorgesehenen vierteljährlichen Zinsraten nun- mehr statt post-, praenumerando zu entrichten. Vielmehr wollten dadurch die Parteien den ge sam te n er s te n Jahreszins als sofort fällig erklären. Für jene andere Auslegung mag in gewissem Sinne der Wortlaut der ursprünglichen und der abgeänderten Vertragsbestim- mung sprechen. Vor dem wirtschaftlichen Zweck der vereinbarten Vertragsabänderung" hält sie aber nicht Stand. Den Parteien war daran gelegen, sogleich einen ganzen Jahreszins fällig zu stellen, damit eine Forderung von der nötigen Höhe zur Verrechnung mit den Ansprü- chen aus den in Aussicht genommenen Warenlieferungen vorhanden sei. Die Lieferungen erfolgten schon um diese Zeit und in einem die Höhe des Vierteljahreszinses weit übersteigenden Betrage. Im Prozesse scheint übrigens nicht darauf abgestellt worden zu sein, dass die Ver- rechnung wegen teilweise erst späterer Fälligkeit der Mietzinsansprüche nur beschränkt eingetreten sei. Unerheblich ist, dass die Vereinbarung der praenume- rando-Zahlung und sofortiger Fälligkeit sich nur auf den ersten Jahreszins bezieht, nicht auch auf den Mi e t - z ins für die s p ä t er e Z e i t, namentlich für das dritte Quartal des Jahres 1912. welcher Quartalzins bei der Berechnung des zuzusprechenden Saldos ebenfalls "mit zu berücksichtigen ist. Soweit nämlich von den be-
368 Entscheidungen anspruchten Mietzinsen Gege.nfo.rdenn?en verrnchnungs weise abzuziehen sind, hat dIes In zeItlIcher ReIhenfolge, nach den Mietsepochen, auf die sie sich beziehe , zu ge- schehen wobei wie schon angedeutet, vorab die Zmsrat.en für die Zeit vnm 1. Juli bis zum 31. Dezember 1911 in Betracht fallen, die gegenüber Kunde und, am Schlusse dieser Periode, gegenüber dessen Konkursmasse als er mieter erwuchsen und die von der Uebertragung der Miet- zinsansprüche an den Ersteigerer Meier-Krnech ausge- nommen wurden. Geht man aber in diesem Smne vor, so ergibt sich, dass die Summe der Gegenf?rderungen, lie laut den nachstehenden Ausführungen SIch als sachlich begründet und verrechenbar enveisen, nur 5443 Fr. 95 Cts. ausmacht (s. Erw. 7), also den Betrag des ersnen Jahreszinses nicht erreicht, geschweige denn übersteIgt. 4. -Bei der Prüfung der Einwendungen, die die Be- klagte gegen die Ver bin d I ich k e i t. d e l' V r - ein bar u n g vom J uni 1 9 1 1 und dIe grundsatz- liehe Zulässigkeit der durch sie bedungenell Verrenhnung vorbringt, ist vor allem hervorzuheben, -was dIe Vor- instanz unterlassen hat-, dass die Rechtsstellung des Meier-Kriech, (VOll dem die Beklagte ihr Recht zur Gel- tendmachung der erhobenen Ansprüche ableitet), eine verschiedene ist, je nachdem mart ,Ton seiner Eigenschaft als Grundpfandgläubiger oder als Ersteigerer dt'l' Miet- liegenschaft ausgeht: a) Als G run d p fan d g I ä u b i g e. r an de ' ve ' steigerten Liegenschaft fehlte dem Erstelgerer MeIer dIe Akt i v leg i tim a t ion zu der in Frage stehenden widerklageweisen Geltendmachung der Mietzinse. Der Grundpfandgläubiger hat als solcher kein Recht, zu verlangen, dass dem Pfandschuldner und Eigentümer die Mietzinse der verpfändeten Liegenschaft vertrags- gemäss ausbezahlt werden. Sonach kann sich der Erstei- gerer Meier-Kriech. wenn er nun gegen den Mieter uf Bezahlung der beanspruchten Mietzinse klagt. auf seme Eigenschaft als vorheriger Grundpfandgläubiger nicht dl'l' Zivilkammern. N° 72. berufen und daher kann es auch die Beklagte nicht, die den Prozess für die Konkursmasse Meiers weiter führt. Mithin braucht auf ihre Behauptung nicht eingetreten zu werden, die Vereinbarung vom Juni 1911 sei nach Art. 806 Abs. 3 ZGB gegenüber den Grundpfandgläubi- gern unwirksan. In Wirklichkeit wäre übrigens diese Bestimmung hier nicht anwendbar. Freilich bildet die Vereinbarung vom Juni 1911 ein Rechtsgeschäft des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen . Allein Art. 8 0 6, A b s. 3 ZGB erklärt solche Rechtsgeschäfte nur dann als gegenüber dem Grundpfandgläubiger un wirksam, wenn dieser vor der Fälligkeit der Zinsfor derung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat . Vor dem Abschluss der streitigen Ver einbarung war aber eine solche Betreibung für die Grund pfandforderung des Meier-Kriech nicht hängig. Unerheb lieh ist ferner die Behauptung der Beklagten, unter der Fälligkeit der Zinsforderung im Sinne des Abs. 3 eit sei auch das Auflaufen des -erst später fällig werden den -Zinses ) zu verstehen. Selbst wenn dem so wäre, so ging doch eben bei der Vereinbarung vom Juni 1911 der Parteiwille dahin, die Jahreszinsforderung als fäll i g zu erklären, und es kann sich lediglich fragen, ob diese Rechtswirkung wegen paulianischer Anfechtbarkeit deS Geschäftes nicht voll eingetreten sei (darüber unten Erw. 5). Die Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides in Sachen Tiravanti gegen die Konkursmasse Felder Oe (Praxis IV S. 292-93), auf die namentlich verwiesen wurde. betreffen die hier nicht in Betracht kommende Frage, wie es sich mit der Abgrenzung der vor und der nach der Konkurseröffnung erlaufenden Mietzinsen in Hinsicht auf ihre Qualifikation als Konkurs-oder als Masseforde- rung handle. b) Auf die Eigenschaft ihre Rechtsvorfahren Meier- Kriech als E r s t e i ger e r der Liegensc)laft beruft sich die Beklagte, wenn sie geltend macht: Für die Zeit vom
;no Entscheidungen
Auf Grund lediglich des obligatorischen Mietvertrags- verhältnisses zwischen Kunde und der Klägerin konnte also die Masse keine Verpflichtung zur Zinszahlung zu Lasten der Klägerin neu begründen. Ob solches allfällig vermöge des Eintrages der Miete im Grundbuch möglich gewesen wäre, hat das Bundesgericht nicht zu unter- suchen, weil hier kantonales Recht Platz greift. Sollten also die Steigerungsbedingungen, indem sie Verkauf der Liegenschaft mit Nutzen und Gefahr ab 1. Januar 1912 I) und Überbindung des Mietvertrages auf den Verkäufer yorsahen, damit erklärt haben, dass die Mietzinsforde- mng für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1912 noch bestehe, so hätte dies doch für die Klägerin als Mieterin keine Verpflichtung zu begründen vermocht, sondern allfällig nur eine Schadenersatzforderullg des Ersteigerers gegenüber der Masse oder deren Organen. S. -Endlich fragt es sich in gnmdsätzlicher Beziehung noch, oh die Vereinbarung vom Juni 1911 und die darauf gegründete Verrechnung im Sinne pa u li a ni s c her An f e c h t bar k ei t für Meier-Kriech als Rechtsvor- gänger der Beklagten unverbindlich gewesen sei. Dieser und die nunmehrige Beklagte haben sich dafür auf dit' Art. 214 und 286 ff. SchKG berufell. Ob sie zur Allfechtungsklage legitimiert seien, prüft die Vorinstanz nicht besonders, wohl weil die Klägerin in dieser Beziehung nichts eingewendet hat. Nach der Sachlage ist denn auch dk Leg i tim a t ion zu be- jahen: Einmal rechtfertigt sich dies durch die bei den Akten liegenden zwei Abtretungen nach Art. 260 SchKG (act. 87 und 193), die dartun, dass der Anfechtungs- anspruch, der ursprünglich der Konkursmasse Kunde zustand, VOll dieser an Meier-Kriech als Konkursgläubiger und nachdem letzterer in Konkurs erklärt worden war, VOll dessen Masse an die Klägerin zur Geltendmachung über- tragen wurde. Somit liegen also die Voraussetzungen vor, die Art. 28S SchKG in Ziff. 2 für die Anfechtung durch den einzelnen Konkursgläubiger aufstellt, -und die für
372 Entscheidungen die Anfechtung auf Grund sowohl von Art. 286-88 als von Art. 214 geltel (siehe JAEGER, Komm. Note zu Ant. 124!,
Anderseits so dann ist der Beklagten und MeIe -Kflnch d:e Legitimation auch deshalb zuzuerkennen, weIl MeIer dIe Mietliegenschaft mit Rechten un Lasten ab.1. Januar 1912 erworben hat und in den Mietvertrag emgetreten ist denn der Anfechtungsanspruch bildet ein Neben- recht der behaupteten Mietzinsforderung und seine Aus- übung allein ermöglicht deren Geltendmachung. In der Sache selbst fällt in Betracht: a) Hinsichtlich des Betrages von. zusamnlen 364 Fr., für den die Klägerin an Kunde dIrekt Waren gelIefert hat muss die Anfechtbarkeit verneint werden. Unter Vel:weisung auf die nähere Begründung der Vorinstanz (in ihrem jetzigen Entscheide unter Erwägung. 4 und namentlich in ihrem früheren unter Erwägung 6) 1st hIer lediglich folgendes zu bemerken : Diese Lneferungen ind hn genannten Fakturabetrage tatsächlIch ausgefuhrt worden und Kunde hat also für die zur Verrechnung 1ebrachte Mietzinsforderung einen Gegenwert erhalten. Dass dieser Gegenwert ungenügend, also die ,""Tare z teuer verkauft gewesen sei und. die. Klägerin so anf Kosten der spätem Konkursmasse Kundes einen VorteIl erlangt habe, wird"nicht behauptet und ist ,iedenfalls i:l keiner 'Veise dargetan. Damit aber fehlt dIe erforderlI- che Grundlage für die Anwendbarkeit sowohl des Art. 214 als der Art. 286 ff. b) Bei zwei weitern Lieferungen von 1528 Fr. und 1546 Fr., zusammen 3074 Fr., -welcher Betrag mit dem obigen von 3646 Fr. die von der Klägerin in Rechnung gebrachten 6720 Fr. ausmacht -hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass man es, entgegen der anfänglichen Behauptung der Klägerin, nicht gleichfalns mit Lieferungen an Kunde selbst zu tun hat, sondern mIt solchen, die im Auftrage Kundes an Dritte gemacht wurden , nämlich die von 1528 Fr. an die Gebrüder Brunschwiler und die von 1546 Fr. an Schätti eIe. Hinsichtlich der Zivilkammern. N° 72. 373 dieser Posten hat die Vorinstanz dieZulässigkeit der Ver- reclmungmit der Mietzinsforderung zunächst aus Gründen des kantonalen Prozessrechtes und sodann eventueller Weise auch wegen Anfechtbarkeit des Verrechnungs- geschäftes verneint. Für das Bundesgericht erledigt sich dieser Punkt damit, dass jene nicht nachprüfbaren pro- zessualen .Ausführungen der V OI instanz einer Abänderung des angefochtenen Entscheides entgegen stehen. c) Bei der Lieferung an die Firma F ä I' b e r Ru b 1 i für 2000 Fr. endlich hat die Vorinstanz nach sachlicher Prüfung die vorgenommene Verrechnung als anfecht- baren Rechtsakt er klärt und zwar mit einer Begründung, der in jeder Beziehung beizupflichten ist. Aus den Akten ergibt sich in der Tat, dass die Klagerin der genannten Fifl11a Waren geliefert hat und sich als Entgelt eine For- derung auf Kunde hat abtreten lassen und dass durch diese Abtretung zum Nachteil der spätem Konkurs- masse Kundes eine Verrechnungsmöglichkeit geschaffen werden wollte und geschaffen wurde. Der Tatbestand des Art. 214 trifft also voll zu. Im einzelnen lässt sich auf die eingehenden Ausführungen der beiden kantonalen Ent- scheide hierüber verweisen. Aus dem unter bund c Ausgeführten ergibt sich die Unbegründetheit der Ans chi u s sb e ruf u n g. 6. -Von den so n s ti gen Ge gen f 0 r der u n- gen der Klägerin. also den nicht mit der Vereinbarung vom Juni 1911 zusammenhängenden, hat die Vorinstanz zur Verrechnung zugelassen: a) die beiden Forderungen um M i e t z ins a b zug von je 500 Fr. für zusammen. . . . . . . Fr. 550- b) die Ersatzforderung betr. die Rechnung des Z im m e r m eis t e r s C a I' I ganz mit ) 409 30 c) die Ersatzforderung betl'. die Rechnung des Gas wer k e s Z Ü I' ich ganz mit. 733 65 d) die Ersatzforderung für an S u I' beI' bezahlten Mietzins ganz mit . . 105 - Summa. . . . . Fr. 1797 95
Betrag von . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6255 05 VOll dieser Summe ist, wie unbestritten, eine Quote YOll 3930 Fr. 05 Cts. vom 9. Juli 1912 und der Rest von 2325 Fr. vom 9. Oktober 1912 zu 5 % zinsbar . Niclrt mehr streitig ist endlich auch das vorinstanzlieh der Beklagten zugebilligte Recht, sich, soweit sie hinreichen, aus dell hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Damit dcr Zivilkammern. N° 7: erweist sich auch die Hau p t b e ruf u n g als unbe- gründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlussberufung werden abge- wiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April 1917 wird bestätigt. 73. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Dezember 1917 i. S. Fra.u Bä.ring gegen Konkursmasse lIäring. Art. 219 Abs. 4. Ziff. 4 SchKG. 192,242,244 ZGB, ) SchiT. Kein Privileg der Ehefrau für die Forderung auf Ersatz des dem Manne zur Verwaltung übeI'lassenen Sondergutes. V01" dem 1. Januar 1912 nach der damals geltenden kantonalen Ge- setzgebung durch Schenkung des Ehemannes an die Frau begründetes Sondergut behält diese Qualität auch dann, wenn die nach dem neuen Recht für die Sondergutsbestel- lung erforderlichen Voraussetzungen -Abschluss eines Eh .'- vertrages und Eintragung im Güterrechtsregister -nicht erfüllt, .bezw. nachgeholt worden sind. A. -Im Konkurse des J. Häring, Baugeschäft in Winterthur verlangte die Ehefrau des Gemeinschuldners die Kollokation zur Hälfte in IV., zur Hälfte, in V. Klasst' einer FraueIlgutsforderung von 7000 Fr., Ersatz für sieben Inhaber-Obligationen zu 1000 Fr. der Zürcher Kantonalballk und Schweiz. Volksbank, die ihr nach ihrer Darstellung in den Jahren 1909, 1911 und 1912 von ihrem Ehemanne geschenkt, von ihr zunächst in einem nur ihr zugänglichen Pult in der Privatwohnung verwahrt, dann aber im Laufe des Jahres 1912 in das I! Privatfach I) des Geschäftskassenschrankes des Ehemannes Verbracht und einige Zeit nachher durch letzteren im Einverständnis der Frau zur Sicherung geschäftlicher Verbindlichkeiten verpfändet worden warell. Forderung und Privileg