BGE 43 III 342
BGE 43 III 342Bge25.04.1917Originalquelle öffnen →
Entscheidungen !Dt.s~heid1lDfen der Zi,ilkammel'll. -ArreLs des sections einles. 70. Urteil der n Zivi1a.bteilung vom 14. November 1917 i. S. Beck und Genossen, Kläger, gegen Immobiliengenossen- schaft «lIiene», Beklagte. Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG auf ein Rechtsgeschäft, wodurch der Gemeinschuldner als Fiduziar eine Liegen- schaft an den Fiduzianten abgetreten hat. Unanfechtbar- keit des Rechtsgeschäftes, wenn die Liegenschaft in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrage mit Hypotheken belastet war? Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes der Liegenschaft. Kostenverteilung in Pro- zessen, die von Abtretungsgläubigern geführt. werden. .4. -Am 6. Juli 1894 erwarb die Bankfirma Kugler & oe, Kollektivgesellschaft in· Zürich, die unter dem Namen ~ Bollerei » bekfl.llnte \Virtschaftsliegenschaft zum (l Roten Kopf » an der SchifIlände in Zürich zum Preis von 143,000 Fr. In der Folge wurde die Liegenschaft von einem gewissen Scheidegger gekauft, von dem sie um 21. Mai 1904 auf Theodor Kugler-Schweitzer, einen Gesellschafter der Firma Kugler & C le, zum Preis von 143,000 Fr. d. h. zum Betrag der damals auf der Lie- genschaft lastenden Hypotheken überging. Tatsächlich scheint freilich nicht Kugler, sondern die Aktienbrauerei Zürich Käuferin der Liegenschaft gewesen zu sein, indem am 11. April 1904 zwischen Kugler und der Aktienbrauerei ein Vertrag abgeschlossen worden war, wonach die Aktienbrauerei die « Bollerei» auf den Namen des Kugler mit Antritt 1. April 1904 elwerben der Zivilkammern. N° 70. 343 sollte. In Ziffer 3 dieses Vertrages wird insbesondere bestimmt, die Aktienbrauerei übernehme die Verwal- tung der Liegenschaft auf ihre Rechnung; Kugler sei nur « formeller Namensträger » und « aller Eventuali- täten bezüglich der Liegenschaft)} sowie «( aller und jeder Verantwortlichkeit» gänzlich enthoben; es stehe den Parteien jederzeit das Recht zu., die ~ Überfer- tigung der Liegenschaft » zu verlangen. Laut Protokoll des Verwaltungsrates der Aktienbrauerei vom 18. Mai 1904 ist dann der Ankauf der Liegenschaft auf den Namen des Klägers genehmigt worden, wie denn auch die Aktienbrauerei in der Folge die Liegenschaft selber verwaltet und auf ihren Namen Mietverträge darüber abgeschlossen hat. Im Jahre 1907 gründete die Aktien- brauerei die beklagte Immobiliengenossenschaft « Biene » in Zürich, zu dem Zweck, die Liegenschaften, die sie (die Aktienbrauerei) aus Steuergründen nicht auf ihren eigenen Namen eintragen lassen wollte, auf die Genos- senschaft zu übertragen. Die Organe der Aktienbrauerei und der {( Biene » setzen sich im wesentlichen aus den nämlichen Personen zusammen. Am 26. Oktober 1912 gab die Firma Kugler & Oe die Insolvenzerklärung ab; am 4. November gelangte sie an ihre Gläubiger mit dem Gesuch· um Zustimmung zu einem Nachlass- vertrag. Zwei Tage später, am 6. November 1912, kam zwischen Theodor Kugler-Schweitzer und der Beklagten {( Biene» ein Kaufvertrag zustand, laut welchem Kugler die ihm grundbuchlich zustehende Liegenschaft zur « Bollerei)} der Beklagten unter Überbindung der darauf lastenden Hypotheken im Betrag von 121,000 Fr. zu Eigentum übertrug. Am 22. November 1912 wurde der Firma Kugler & Cie die Stundung gewährt. Der Nachlassvertrag ist dann aber vom Obergericht des Kantons Zürich am 2. Juli 1913 verworfen worden, worauf am 14. Juli 1913 sowohl über die Firma Kugler & Oe als auch über ihren Gesellschafter Theodor Kugler- SchweitzeI' persönlich der Konkurs eröfinet wurde.
'344 Entscheidungen Gestützt hierauf verlangten die Kläger, die Konkurs- gläubiger im Konkurs des Kugler sind und denen die Konkursmasse ihre Anfechtungsansprüche . abgetreten hat, der am 6. November 1912 zwischen Kugler oder Kugler & Oe einerseits und der Immobiliengenossen- schaft « Biene » event. der Aktienbranerei Zürich ander- seits abgeschlossene Kaufvert:r:ag über die Liegenschaft zur « Bollerei)} sei als ungültig zu erklären und die {( Biene >) zu verurteilen, die Liegenschaft zurückzugeben und der Konkursmasse Kugler zur Zwangsverwertung und Verteilung des Liquidationsergebnisses unter die Kläger gemäss Art. 260 SchKG zur Verfügung zu stellen. Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 285 ff. SchKG; eventuell behaupten sie, die Beklagte sei ungerecht- fertigt bereichert. Die Liegenschaft sei mindestens 150,000 Fr. wert, so dass die Konkursmasse um nahezu 30,000 Fr. geschädigt sei. -Die Beklagte hat auf Abwei- sung der Klage geschlossen. Sie machte in erster Linie geltend, Kugler sei nur fiduziarischer Eigentümer der ({ Bollerei)} und verpflichtet gewesen, die Liegenschaft jederzeit auf Verlangen zu überfertigen. Im Oktober 1912 habe die Aktienbrauerei Zürich beschlossen, die Liegenschaft an die Beklagte zu übertragen ; Kugler habe die Liegenschaft nur in Erfüllung seines Man- dates herausgegeben. Eine Anfechtung sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil .der Wert der Liegens.~haft den Betrag von 121,000 Fr., um den sie durch Uber- nahme der darauf lastenden Hypothek übernommen worden sei, nicht übersteige. B. -Durch Entscheid vom 25. April 1917 hat das Obergericht des Kantons Zürich erkannt: « 1. Die Klage wird abgewiesen. I) 2. '" I) 3 .... I} 4. Die zweitinstanzlichen Kosten werden den Klä- J) gern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.
} 5. Die' Kläger haben im gleichen Verhältnis und der Zivilkamm~rn. N° 70 345 »unter gleicher Haft die Beklagte für aussergericht .. » liehe Kosten und für Umtriebe im
eitinstanlichen } Verfahren mit 100 Fr. zu entschädigen. >} • Das. Obergericht ging mit der ersten Instanz davon aus, dass von einer Anfechtung des Kaufs vom 6. No- vember 1912 nur auf Grund vOn Art. 288 SchKG die Rede sein könne und hat bei Beurteilung der Frage, ob durch die angefochtene Handlung die übrigen Gläubiger des Theodor Kugler-Schweitzer benachteiligt worden seien, auf ein schon von der ersten Instanz eingeholtes Gutachten über den Wert der « Bollerei)) abgestellt, welches unter Berücksichtigung einer Rendite VOll 5900 Fr. gemäss den Büchern der Aktienbrauerei. sowie des Bauwertcs des Gebäudes, der Grösse der Grundfläche und des Landwertes in der betreffenden Gegend zum Schluss gelangte, dass die Liegenschaft am 6. November 1912 einen Wert von nur 100,000 Fr. gehabt habe. Aus- serdem ordnete das Obergericht eine Ergänzung diebes Gutachtens darüber an, ob die Tatsache, dass das an die « Bollerei I) direkt anstossende Hotel «( Seehof » auf öffentlicher Steigerung vom 31. März 1916 einen Kauf- preis von 220,000 Fr. erzielt habe, sowie dass eine Brauerei als Eigentümerin der « Bollerei i} sich durch die Bierab- gabe an diese einen gewissen Bierumsatz sichere, nicht Veranlassung zur Ahänderung des der «Bollerei » zuge- schriebenen Schätzungswertes von 100,000 Fr. gebe. Diese Frage wurde von den Experten verneint, worauf die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten die Klage mangels einer Benachteiligung im Sinne des Art. 288 SchKG abwies. Inbezug auf die Kostenverteilung macht die Vorinstanz geltend, dass, da jeder einzelne Kläger den Vertrag vom 6. November 1912 als Ganzes angefoch- ten habe und der Prozess in seinem ganzen Umfang für jeden einzelnen Kläger habe geführt werden müs&en, die Kläger Zl,l. gleichen Teilen und solidarisch für das Ganze zu verurteilen seien. C. -Gegen diesen Entscheid haben die Kläger die AS .Ja III -1917
346 Entscheidungen Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag~ die Klage sei gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in in Erwägung:
und dabeI'
fü.r das :a"ndpsgrieht verbindlicnen tatsächliGhtm Fest ..
sJlung der VQrinljmnln am Gmnd des E1i.pertfm.gut ...
achtens fest, dali diß vßn der Belclagtl,\n durch Über-
nahme d6r Qa.rauf lo..tenden Hypothl'bn im Betrag von
121,000
Fr. erworbene Liegnsclmft am 6. Nvßmber
1912 (Datum des Kaufabchlus) nur 100.000 Fr. Wßrt
war. AUerdinga ist, im (Jegenlij\t~ r Auffpssu.ug der
Vorinstanzfm.. nicht derjenige Wert als ent, des
Kaufes, sundern
derjenige. rlßn sie im l\fQment dß~ Kon-
kursausbruches
(14. Juli 1913) heidenQ
an1:useben, den die Ligßnscluut bei Abseb.lushabt hl:l.t, Wenn dahßl'
die Liegenschaft in dr Zwi&chenit eine Wertver-
mehrung übet den sse nicht verneint
werden. pie Klüger haben jedoch im Prozess das Vor-
liesen dieser
Voraustrllg dßr von der Be)dpgten über-.
nOfflIllenen Hypotheken hinau hätte erfahren ktinUßn,
so kÖllnte die Schädigung der Mtf;Q.Q.gel\ gar nicht ht von 100.000 Fr. auf über
121.000 Fr. (Betrag d6l' HYJWthekarbelaha"ptet. Ange-
sichts des verhMtnismässig kurzen Zeitrallmes zwischen
dem
6. November 1 Ul2 lllld dem H. Juli 1913 ersoheint
eie Vermehl1lItg des Wertes der "Liegenschaft denn llQ.ch
nicht wahrliclwip.lich; jfdßnfalls kÖJlnte der Wert der
Liegenschaft in dieser Zeit njtung) gelitiegen
sein.
Steht SOPlit fest,dast> der Wert der LiegJlluüt bei
Kpn\ufAAuibruch
nur 100,000 Fr. betragen hat und dass
die Liegenclmft VQn dJ' IkJdagten durch (iberllahme der
Hypothekep.
im :Qetrpg VPn 121,000 Fr. erW6fnen worden
ist. so lißgt eine &llllßPteiliguna der Konkursmasse nieht
vor. Denn die Klä@r baben mit keinem WQrt ßtwa
stri1;t8n WftMßB
könIJ.en. Sie Qlahaupwt, dRtiS die p.,rtienmgen dt'f HypokaI'IJju
biger im Konkurs JPjt f@ hätten bhen ,BI058 wegert der entfernten
ganz un5icl1ern Mditllcb gßltend. daiB eine ric
Bestimmung des wahren Wertes der Liegenscb3ft nur
durch das Mittel der. öffentlic}um Ver,teigofllDg erfQlgen
der ZIVJlJiaihöl.fh. Na 70.
3-i9
könne, während die Schätzung des Wertes durch Ex-
perten keine der Versteigerung gleichwertige Sicherheit
fOt dte WertbeätimHltlllg bieIihJu!it d~r Etllelllng eines höhern
Steigerungspreises darf j@doch keine Schädigung der
Exekutionsrechte der Konkursgläubiger präsumiert wer-
den; die WertUIig durch ExperteIl schafft; jedenfalls im
vorliegenden Fall; in dem sie noch erheblich unter dem
Kaufpreis
bleibt
J
eine genügend zuverlässige Basis um die
Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger abzulehnen.
2. -Muss daher die Klage abgewiesen werden, so ist
derVorinstanz auch inbezug auf die Verteilung der
Kosten uuter den Klägern lHl!züpfliehten. Da jeder ein-
zelne Antechtungskläger sowohl dem Gericht als der
Anfechtungsheklagten
gegenüber als Vertreter der Kon-
kursmasse auftritt und ohne Rücksicht auf den Betrag
seiner
Konkursforderung den ganzen der Kortkutsmasse
zustehenden Anspruch geltend macht, sind den Klägern
die rechtlichen und aUssetrechtlichen Kosten zu
gkichen
Teilen und unter solidarischer Haftung jedes einzelnen
für das Ganze aufzuerlegen.
Den::mach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 1917
bestäiigt.
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