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!Dt.snheid1lDfen der Zi,ilkammel'll. -ArreLs
des sections einles.
70. Urteil der n Zivi1a.bteilung vom 14. November 1917
i. S. Beck und Genossen, Kläger, gegen Immobiliengenossen-
schaft lIiene , Beklagte.
Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG auf ein Rechtsgeschäft,
wodurch der Gemeinschuldner als Fiduziar eine Liegen-
schaft an den Fiduzianten abgetreten hat. Unanfechtbar-
keit des Rechtsgeschäftes, wenn die Liegenschaft in einem
dem Kaufpreis gleichkommenden Betrage mit Hypotheken
belastet war? Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung
des Wertes der Liegenschaft. Kostenverteilung in Pro-
zessen, die von Abtretungsgläubigern geführt. werden.
.4. -Am 6. Juli 1894 erwarb die Bankfirma Kugler
oe, Kollektivgesellschaft in Zürich, die unter dem
Namen
Bollerei bekfl.llnte Virtschaftsliegenschaft zum
(l Roten Kopf an der SchifIlände in Zürich zum Preis
von 143,000 Fr. In der Folge wurde die Liegenschaft
von einem gewissen Scheidegger gekauft, von dem sie
um 21. Mai 1904 auf Theodor Kugler-Schweitzer, einen
Gesellschafter der
Firma Kugler C le, zum Preis von
143,000 Fr. d. h. zum Betrag der damals auf der Lie-
genschaft lastenden
Hypotheken überging. Tatsächlich
scheint freilich nicht Kugler, sondern die Aktienbrauerei
Zürich Käuferin der Liegenschaft gewesen zu sein,
indem am 11. April 1904 zwischen Kugler und der
Aktienbrauerei ein Vertrag abgeschlossen worden war,
wonach die Aktienbrauerei die
Bollerei auf den
Namen des Kugler mit Antritt 1. April 1904 elwerben
der Zivilkammern. N° 70. 343
sollte. In Ziffer 3 dieses Vertrages wird insbesondere
bestimmt, die Aktienbrauerei übernehme die Verwal-
tung der Liegenschaft auf ihre Rechnung; Kugler sei
nur formeller Namensträger und aller Eventuali-
täten bezüglich der Liegenschaft) sowie ( aller und
jeder Verantwortlichkeit gänzlich enthoben; es stehe
den Parteien jederzeit das Recht zu., die Überfer-
tigung der Liegenschaft zu verlangen. Laut Protokoll
des Verwaltungsrates der Aktienbrauerei
vom 18. Mai
ist dann der Ankauf der Liegenschaft auf den
Namen des Klägers genehmigt worden, wie denn auch
die Aktienbrauerei in der Folge die Liegenschaft selber
verwaltet und auf ihren Namen Mietverträge darüber
abgeschlossen
hat. Im Jahre 1907 gründete die Aktien-
brauerei die beklagte Immobiliengenossenschaft
Biene
in Zürich, zu dem Zweck, die Liegenschaften, die sie
(die Aktienbrauerei) aus Steuergründen nicht auf ihren
eigenen Namen eintragen lassen wollte,
auf die Genos-
senschaft zu übertragen. Die Organe der Aktienbrauerei
und der ( Biene setzen sich im wesentlichen aus den
nämlichen
Personen zusammen. Am 26. Oktober 1912
gab die Firma Kugler Oe die Insolvenzerklärung
ab; am 4. November gelangte sie an ihre Gläubiger
mit dem Gesuch um Zustimmung zu einem Nachlass-
vertrag. Zwei Tage später, am 6. November 1912, kam
zwischen Theodor Kugler-Schweitzer und der Beklagten
( Biene ein Kaufvertrag zustand, laut welchem Kugler
die ihm grundbuchlich zustehende Liegenschaft zur
Bollerei) der Beklagten unter Überbindung der
darauf lastenden Hypotheken im Betrag von 121,000 Fr.
zu Eigentum übertrug. Am 22. November 1912 wurde
der
Firma Kugler Cie die Stundung gewährt. Der
Nachlassvertrag ist dann aber vom Obergericht des
Kantons Zürich am 2. Juli 1913 verworfen worden,
worauf
am 14. Juli 1913 sowohl über die Firma Kugler
Oe als auch über ihren Gesellschafter Theodor Kugler-
SchweitzeI' persönlich der Konkurs eröfinet
wurde.
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Gestützt hierauf verlangten die Kläger, die Konkurs-
gläubiger im Konkurs des Kugler sind und denen die
Konkursmasse ihre Anfechtungsansprüche
. abgetreten
hat, der am 6. November 1912 zwischen Kugler oder
Kugler
Oe einerseits und der Immobiliengenossen-
schaft Biene event. der Aktienbranerei Zürich ander-
seits abgeschlossene Kaufvert:r:ag über die Liegenschaft
zur
Bollerei) sei als ungültig zu erklären und die
( Biene ) zu verurteilen, die Liegenschaft zurückzugeben
und der Konkursmasse Kugler zur Zwangsverwertung
und Verteilung des Liquidationsergebnisses unter die
Kläger gemäss
Art. 260 SchKG zur Verfügung zu stellen.
Die Kläger
stützen ihre Klage auf Art. 285 ff. SchKG;
eventuell
behaupten sie, die Beklagte sei ungerecht-
fertigt bereichert. Die Liegenschaft sei mindestens
150,000 Fr. wert, so dass die Konkursmasse um nahezu
30,000 Fr. geschädigt sei. -Die Beklagte hat auf Abwei-
sung der Klage geschlossen. Sie
machte in erster Linie
geltend, Kugler
sei nur fiduziarischer Eigentümer der
( Bollerei) und verpflichtet gewesen, die Liegenschaft
jederzeit auf Verlangen zu überfertigen. Im Oktober
1912 habe die Aktienbrauerei Zürich beschlossen, die
Liegenschaft
an die Beklagte zu übertragen ; Kugler
habe die Liegenschaft
nur in Erfüllung seines Man-
dates herausgegeben. Eine Anfechtung sei aber auch
deshalb ausgeschlossen, weil .der Wert der Liegens. haft
den Betrag von 121,000 Fr., um den sie durch Uber-
nahme der
darauf lastenden Hypothek übernommen
worden sei,
nicht übersteige.
B. -Durch Entscheid vom 25. April 1917 hat das
Obergericht des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- 2. '"
- 3 ....
I 4. Die zweitinstanzlichen Kosten werden den Klä-
J) gern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.
- Die' Kläger haben im gleichen Verhältnis und
der Zivilkammnrn. N° 70 345
unter gleicher Haft die Beklagte für aussergericht ..
liehe Kosten und für Umtriebe im eitinstannlichen
Verfahren mit 100 Fr. zu entschädigen.
Das. Obergericht ging mit der ersten Instanz davon
aus, dass von einer Anfechtung des Kaufs vom 6. No-
vember
1912 nur auf Grund vOn Art. 288 SchKG die
Rede sein könne und hat bei Beurteilung der Frage, ob
durch die angefochtene Handlung die übrigen Gläubiger
des Theodor Kugler-Schweitzer benachteiligt worden
seien,
auf ein schon von der ersten Instanz eingeholtes
Gutachten
über den Wert der Bollerei)) abgestellt,
welches
unter Berücksichtigung einer Rendite VOll
5900 Fr. gemäss den Büchern der Aktienbrauerei. sowie
des Bauwertcs des Gebäudes, der Grösse
der Grundfläche
und des Landwertes in der betreffenden Gegend zum
Schluss
gelangte, dass die Liegenschaft am 6. November
1912 einen Wert von nur 100,000 Fr. gehabt habe. Aus-
serdem ordnete
das Obergericht eine Ergänzung diebes
Gutachtens darüber an, ob die Tatsache, dass das an
die Bollerei I) direkt anstossende Hotel ( Seehof auf
öffentlicher Steigerung vom 31. März 1916 einen Kauf-
preis von 220,000 Fr. erzielt habe, sowie dass eine Brauerei
als Eigentümerin der
Bollerei i sich durch die Bierab-
gabe
an diese einen gewissen Bierumsatz sichere, nicht
Veranlassung zur Ahänderung des der Bollerei zuge-
schriebenen Schätzungswertes von 100,000 Fr. gebe.
Diese Frage wurde von den Experten verneint, worauf
die Vorinstanz
gestützt auf das Gutachten die Klage
mangels einer Benachteiligung im Sinne des Art. 288
SchKG abwies. Inbezug auf die Kostenverteilung macht
die Vorinstanz geltend, dass, da jeder einzelne Kläger
den Vertrag vom 6. November 1912 als Ganzes angefoch-
ten habe und der Prozess in seinem ganzen Umfang für
jeden einzelnen
Kläger habe geführt werden müs en, die
Kläger
Zl,l. gleichen Teilen und solidarisch für das Ganze
zu verurteilen seien.
C. -Gegen diesen Entscheid haben die Kläger die
AS .Ja III -1917
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Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag
die Klage sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in
in Erwägung:
- -Der Klage gegenüber, die sich aus den von den
Vorinstanzen angeführten Gründen nur auf Art. 288
SchKG stützen kann, wendet die Beklagte in erster Linie
ein,
der Gemeinschuldner sei nur fiduziarischer Eigen-
tümer der Liegenschaft zur Bollerei gewesen und habe
die Liegenschaft in Erfüllung einer obligatorischen Ver-
bindlichkeit gegenüber der Aktienbrauerei bezw. der
Beklagten veräussert. Das Bundesgericht hat jedoch in
einem ähnlichen Fall bereits erkannt, dass bei auf Eigen-
tumsübertragung gerichteten fiduziarischen Rechtsge-
schäften nicht zwischen einem Eigentum nach innen
und nach aussen bezw. im wirtschaftlichen und
juristischen Sinn zu unterscheiden, sondern als Eigen-
tümer derjenige anzusehen sei, der nach Gesetz Eigentum
erworben habe (vergl. AS 39 II S. 809 f. ). Anderseits
schliesst
der Umstand, dass der Gemeinschuldner die
angefocbtene
Rechtshandlung in Erfüllung einer beste-
henden Verpflichtung vorgenommen hat, die Anwend-
barkeit des Art. 288 SchKG nicht aus. Das Bundesge-
richt hat z. B. die Bestellung eines Pfandrechtes. sowie
die Sicherstellung eines FraueI guts als
anfechtbar erklärt,
obschon der Gemeinschuldner dazu durch Vertrag bezw.
Gesetz
verpflichtet war (vergl. AS 38 II S.354 und 40 I II
S. 208). Das gleiche gilt auch inbezug auf die Verpflichtung
des Gemeinschuldners
zur Übertragung der Liegenschaft
auf die Aktienbrauerei bezw. auf die nach den tatsäch-
lichen Feststellungen der Vorinstanz in die Rechte der
Aktienbrauerei eingetretene Beklagte. Die obligatorische
Verpflichtung des
Kridars zur Übertragung des Eigen-
tums musste in dessen Konkurs nicht mehr erfüllt werden,
Sep.-Ausg. 16 S.363 f.
Id. 15 S. 337 f.
der Zivilkammern. N° 70.
sondern hätte sich nach Art. 211 SchKG in eine Geld-
forderung umgewandelt,
auf welche die Beklagte nur im
Betrag der Konkursdividende Anspruch gehabt hätte
(vergl. AS 39 II S. 811 ). Die Übertragung des Eigen-
tums konnte daher, trotz der Verpflichtung dazu, geeignet
sein, die Gläubiger zu benachteiligen
und den Erwerber
gegenüber den andern Gläubigern zu begünstigen.
Dagegen
fragt es sich, ob die Benachteiligung nicht
darum fehlt, weil das Grundstück bei der. Übertragung
in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrag mit
Hypotheken belastet war und auch für die Masse keinen
diesen
Preis übersteigenden Erlös ergeben hätte. Dass der
Erwerber für das Grundstück eine einem Werte ent-
sprechende Gegenleistung geleistet hat, genügt nicht,
um die Anfechtung auszuschliessen, sondern die Gegen-
leistung muss
auch bei Konkursausbruch noch vorhanden
sein, damit eine Schädigung der Masse verneint werden
kann. Auch ist die Anfechtung nicht schon deshalb aus-
geschlossen, weil das gekaufte Grundstück in einem dem
Kaufpreis gleichkommenden
Betrag mit Hypotheken
belastet war; denn die anfechtbare Veräusserung darf
der Masse nicht die Möglichkeit nehmen, den Bestand der
Hypotheken zu bestreiten, und so die Durchführung der
Exekutionsrechte der Gläubiger präjudizieren. Ist
dagegen der Bestand der Hypotheken auch im Konkurs
gar nicht streitig, so würde auch bei Verwerrungdes
Grundstücks im Konkurs der Erlös allein den Hypothe-
kargläubigern zufallen und der Stand der allgemeinen
Masse
darum gleichbleiben wie bei Anerkennung der vor
Konkurs zum Preis der Hypotheken erfolgten Veräus-
serung. Die Einbeziehung der verpfändeten Objekte des
Gemeinschuldners
in den Konkurs erfolgt nur unter
Wahrung der vorzugsweisen Befriedigung des Pfand-
gläubigers und darum ist auch die Frage der Benachteili-
gung der Masse durch di Entnehung des Pfandobjektes
Sep.-Ausg. 16 S. 364 Erw. 5
34 E!lt .iIJqRPU
von dnr Grösse dei ÜbnrsnhusMß" des Erlöses übßI' die
aRnI' nntnn Pfandrl3cbte. bhäpgig . I vorliegenden
. Fnn steM nun nach d.ßr DIcht IlktollWldnge
n
und dabeI'
fü.r das :a"ndpsgnrieht verbindlicnen tatsächliGhtm Fest ..
snJlung der VQrinljmnlnn am Gmnd des E1i.pertfm.gut ...
achtens fest, dali diß vßn der Belclagtl, n durch Über-
nahme d6r Qa.rauf lo..tenden Hypothl'bn im Betrag von
121,000
Fr. erworbene Liegnnsclmft am 6. Nnvßmber
1912 (Datum des Kaufabnchluns) nur 100.000 Fr. Wßrt
war. AUerdinga ist, im (Jegenlij t r Auffpssu.ug der
Vorinstanzfm.. nicht derjenige Wert als ent, heidenQ
an1:useben, den die Lingßnscluut bei Abseb.lus des
Kaufes, sundern
derjenige. rlßn sie im l fQment dß Kon-
kursausbruches
(14. Juli 1913) habt hl:l.t, Wenn dahßl'
die Liegenschaft in dnr Zwi chennit eine Wertver-
mehrung übet den trllg dßr von der Be)dpgten über-.
nOfflIllenen Hypotheken hinau hätte erfahren ktinUßn,
so kÖllnte die Schädigung der Mnsse nicht verneint
werden. pie Klüger haben jedoch im Prozess das Vor-
liesen dieser
Vorausntf;Q.Q.gel gar nicht ha"ptet. Ange-
sichts des verhMtnismässig kurzen Zeitrallmes zwischen
dem
6. November 1 Ul2 lllld dem H. Juli 1913 ersoheint
eine Vermehl1lItg des Wertes der "Liegenschaft denn llQ.ch
nicht wahrliclwip.lich; jfdßnfalls kÖJlnte der Wert der
Liegenschaft in dieser Zeit njnht von 100.000 Fr. auf über
121.000 Fr. (Betrag d6l' HYJWthekarbelantung) gelitiegen
sein.
Steht SOPlit fest,dast der Wert der LiegnJlnluüt bei
Kpn ufAAuibruch
nur 100,000 Fr. betragen hat und dass
die Liegennclmft VQn dnJ' IkJdagten durch (iberllahme der
Hypothekep.
im :Qetrpg VPn 121,000 Fr. erW6fnen worden
ist. so lißgt eine llllßPteiliguna der Konkursmasse nieht
vor. Denn die Klä r baben mit keinem WQrt ßtwa
haupwt, dRtiS die p.,rtienmgen dt'f HyponkaI'IJju
biger im Konkurs JPjt f hätten bnstri1;t8n WftMßB
könIJ.en. Sie Qlanhen ditllcb gßltend. daiB eine ric
Bestimmung des wahren Wertes der Liegenscb3ft nur
durch das Mittel der. öffentlic um Ver,teigofllDg erfQlgen
der ZIVJlJiaihöl.fh. Na 70.
3-i9
könne, während die Schätzung des Wertes durch Ex-
perten keine der Versteigerung gleichwertige Sicherheit
fOt dte WertbeätimHltlllg bie ,BI058 wegert der entfernten
ganz un5icl1ern MnIinhJu!it dnr Etllelllng eines höhern
Steigerungspreises darf j doch keine Schädigung der
Exekutionsrechte der Konkursgläubiger präsumiert wer-
den; die WertUIig durch ExperteIl schafft; jedenfalls im
vorliegenden Fall; in dem sie noch erheblich unter dem
Kaufpreis
bleibt
J
eine genügend zuverlässige Basis um die
Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger abzulehnen.
2. -Muss daher die Klage abgewiesen werden, so ist
derVorinstanz auch inbezug auf die Verteilung der
Kosten uuter den Klägern lHl!züpfliehten. Da jeder ein-
zelne Antechtungskläger sowohl dem Gericht als der
Anfechtungsheklagten
gegenüber als Vertreter der Kon-
kursmasse auftritt und ohne Rücksicht auf den Betrag
seiner
Konkursforderung den ganzen der Kortkutsmasse
zustehenden Anspruch geltend macht, sind den Klägern
die rechtlichen und aUssetrechtlichen Kosten zu
gkichen
Teilen und unter solidarischer Haftung jedes einzelnen
für das Ganze aufzuerlegen.
Den::mach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 1917
bestäiigt.