BGE 43 III 335
BGE 43 III 335Bge09.05.1917Originalquelle öffnen →
im Herbste 1915 -die Stundung auf die bis zum
31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun-
gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass
man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen
nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke-
lung
der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten
wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes
abwarten wollte,
hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-
künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus-
führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand
entgegen, dass der Gesetzgeber; hätte er mit einer Been-
digung des Krieges auf den 31. Desember 1916 gerechnet,
wohl
nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für
alle
nach dem Januar 1914 fällig werdenden Zinsen aus-
gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen
rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November
1915). Desgleichen
hätte man als Endtermin für die
Kapitalabzahlungen
nicht das Ende des Jahres 1920 in
Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist
'von vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der
Hückzahlung
von während des Krieges fällig gewordenen
Kapitalien, gebrach es offenbar
an einem stichhaltigen
Grunde. Endlich würde die
von der Rekurrentin vertre-
tene Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung
vom 2. November 1915 hinsichtlich der Stundung von
und Konkurskammer. N° 69.
335
Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe
bedeuten, wonach solche spätestens nach vier Jahren
ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung
vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grundsatzes
durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 war
jedoch keineswegs beabsichtigt. es soll vielmehr -und
dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses
vom 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller
Deutlichkeit -auch nach dem neu e m E r las s dem
Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-
haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-
f r ist von v i e r J a 11 r eil zugemutet werden. Denn
der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur
dahl~:. ene n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgen
-llambch dIe
III Art. 1 daselbst genannten -der StUll-
dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h 11 e j e d 0 c h d j e
Grundsätze über Art uud Dauer der
S .t U 11 dun g einer einzelnen Leistung zu m 0 d i f i-
Z I er eil.
Demnach hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer
erkannt:
Du' Rekurs wird abgewiesen.
69. Entsoheid vom 2S. Dezember 1917 i. S. Friaohkopf.
Wirkungen der KonkurseröfInung auf eine rechtskräfti"'c
Retentonsurkunde. -Anerkennung von Forderung Uld
rrer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten JO:'ief
BIlTer und Katharine Dahinden geb. Birrer war MieteretentlOnsreht durch den Schuldner ist der Masse gegen-
uber unverbmdlich. -Der Schuldner ist belugt an den
rechtskräftig retinierten Gegenständen der Masse gegenüber
Kompetenzansprüche geltend zu machen.
A. -Der am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene XaYer
B
336 Entsebeidungen der Schuldbetreibungs- in einem dem Rekurrenten, Josef Frischkopf-Scherrer gehörenden Hause in Willisau. Am 16. Mai und am
mit Ausnahme der oben angeführten -schon für die Beschwerdebekl~gte_ Dahinden unumgänglich notwendig seien. B. -Gegen diesen, ihm am 7. Dezemb"erzugestellten
333 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Entscheid, rekurriert J. Frischkopf-Scherrer am 15. De- zember an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien die Kompetenmnsprachen der Rekursbeklagten gänzlich abzuweisen. Indem er seine im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen erneuert, führt er überdies aus : Die Rekursbeklagten hätten dadurch, dass sie die Retentionsurkunde rechtskräftig werden liessen, ihre Rechte auf Freigabe von Kompetenz- stücken verwirkt. An sämtlichen Retentionsobjekten stünden ihm Faustpfandrechte zu. Wenn überhaupt der ausschlagende Erbe ein Recht auf Zuweisung von Kom- petenzstücken aus dem Nachlass habe -was zwar be- stritten werde -so müsse er dieses anlässlich der Re- tention geltend machen. Sollte dieser, sein prinzipieller 'Standpunkt nicht als· richtig anerkannt werden, so sei der angefochtene Entscheid trotzdem aufzuheben, weil die Feststellung, die Rekursbeklagten hätten mit dem Erblasser in gemeinsamem Haushalte gelebt, mit den Akten in Widerspruch stehe. Jedenfalls sei die kantonale Aufsichtsbehörde in der Freigabe von Kompetenzstücken zu weit gegangen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
340 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- neuem geltend gemacht werden, denn es kann keine Rede davon sein, dass diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Gemeinschuldners bezw~ seines Ver- treters vor der Eröffnung des Konkurses der K 0 n- kur s m ass e g e gen übe r rechtskräftig festgestellt werden. Gleich wie in der Pfändungsbetreibung die Pfändungsurkunde, so fällt somit in der Mietzinsbetrei- bung die Retentionsurkunde infolge der Konkurs- eröffnung dahin; denn sie bedeutet nichts anderes als eine Aussonderung der für den Retentionsgläubiger speziell zu verwertenden Gegenstände, und ihre Wir- kungen sind nicht materiellrechtlicher,. sondern nur voll- streckungsrechtlicher Natur. So wenig der Schuldner dadurch, dass er es unterlässt, gegen eine Retentions- urkunde Beschwerde zU: führen, in welcher Gegenstände aufgezeichnet sind, die aus materiellrechtlichen Gründen -beispielsweise weil sie nicht zur Einrichtung gehören - der Retention nicht unterliegen, in einer für die M ass e verbindlichen \Veise zu Gunsten eines einzelnen Gläubi- gers an diesen Gegenständen Retentionsrechte zu be- günden vermag, so wenig ist dies hinsichtlich der gemäss Art. 92 SchKG vom Retentionsbeschlag ausgenommenen Gegenständen der Fall. Dazu kommt dass im Konkurse der Kompetenzanspruch des Schuldners sich nicht gegen einen einzelnen Gläubiger, sondern gegen die M ass e richtet. Ihr gegenüber kann-denn auch der Schuldner auf die Unpfändbarkeit verzichten. Daraus folgt in- dessen keineswegs, dass es der Masse versagt wäre, einen Retentionsanspruch zu bestreiten, der an einem objektiv die Kompetenzqualität geniessenden Gegenstande geltend gemacht wird. Ob die Rekursbeklagten von der Re~entio.n Kenntnis hatten und ob sie z. Zt. der RetentIOn dIe Erbschaft angetreten hatten, ist demnach gänzlich irre- levant. Sogar wenn der Gemeinschuldner selbst, sei es absichtlich, sei es aus Mangel an Diligenz, es unterlassen hätte, dem Retentionsgläubiger gegenüber die Freigabe von Retentionsobjekten zu verlangen,so wäre es ihm und Konkurskammer. N° 69. 341 immer noch unbenommen, der Masse gegenüber seille Rechte aus Art. 92, 197"SchKG geltend zu machen. 2. - Ist demnach davon auszugehen ,dass die Rekurs- beklagten, trotzdem die Retentionsurkunden rechts- kräftig geworden sind, der Masse gegenüber immer noch Kompetenzansprüche geltend machen können, so frägt sich nur noch, ob die von der Vorinstanz im einzelnen verfügte Ausscheidung vor Art. 92 SchKG Stand hält. Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die Rekursbeklagte Dahinden mit dem Erblasser in Hausgemeinschaft gelebt habe, ist entgegen den Behaup- tungen des Rekurrenten in keiner Weise aktenwidrig. Unter solchen Umständen steht ihr aber ein Anspruch auf Zuweisung von Kompetenzstücken zu. Hinsichtlich welcher Gegenstände im einzelnen der Rekurrent die Unpfändbarkeit bestreitet, ist aus der Rekursschrift nicht deutlich ersichtlich. Nach der Lage der Akten kann offenbar nur der Regulator in Frage kommen. Dieser hat indessen einen 'Vert von nur 25 Fr., auch ist nicht fest- gestellt, ob noch andere Zeitmesser sich in der Masse befinden und so hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesen mit Recht als unpfändbar erklärt. Demnach hat die ~chuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.