BGE 43 III 331
BGE 43 III 331Bge09.05.1917Originalquelle öffnen →
330 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- meht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen gehen könnten, geht fehl Viehnehr kann der Ersteigerer. der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfiillt hat, dem aber trobdem nicht zugeschlagen worden ist, Besehwerde führen und auf der Erteilung des Zu- schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des Anites liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs- verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen hat daher die kantonale Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten erteilten Zuschlag mit Recht aufgehoben; unter diesen Umständen kann aber· nur der Rekursbeklagte als zu- schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts- behörde hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu- schlagen. Der Zuschlag an den Rekursbeklagten könnte nur dann verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich eine Sicherstellung verlangen und er sich weigern würde, diese zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden, sondern es hätte in diesem Falle eine neue Steigerung stattzufinden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Die heiden Rekurse werden abgewiesen. und Konkurskammer. ~o 68. 331 68. Jmtscheicl 'Vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen Botelgesellsohaft in Luern. Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgendes Krieges vom 5. Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu modifizieren. A. -In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis- sion des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichten Gesuch um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be- willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur- rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern u. a. das Begehren um Erteilung der Stundung bis zum 31. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und
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Entscheidungen der SchuldbetreUmngs-
rechtzeitig an das Bundesgericht indem sie den Antrag
um Verlängerung der Stundung für die im Jahre 1916
verfallenen Kapitalien bis zum 31. Dezember 1923 auf-
recht hält. Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbeshlusses vom
5.
Januar 1917, wird zur Begründung ausgeführt, habe
Art.
13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915
aufgehoben; seine ratio gehe dahin, dass alle Kapitalien,
die
überhaupt der Stundung teilhaftig werden könnten
bis zum 31. Dezember 1923 gestundet werden dürftell.
\Vährend anlässlich des Erlasses der Verordnung vom
.}. )Jovember 1915 damit gerechnet worden sei, dass der
Krieg
Ende Dezember 1916 beendigt und daher die
Rückzahlung der gestundeten Beträge
auf Ende 1912
möglich sei, gehe der Bundesratsbeschluss vom 5.
Januar
1917 davon aus, dass. die Kriegsverhältnisse bis zum
31. Dezember 1919
dauerten und die Möglichkeit succes-
siver Rückzahlungen erst in die Zeit nach dem 31. Dezem-
'bel' 1919 fall. Es habe demnach der Anzahlungstermill
für alle geschuldeten Kapitalbeträge verschoben werden
müssen, wenn die
\Vohltat der Verordnung vom 5. No-
vember 1915 aufrecht erhalten bleiben sollte. Der Zeit-
raum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1919 bilde
eine einheitliche Kriegsperiode, nach deren Ablauf in
weiteren vier normalen Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember
1923
das Geld zur Abzahlung <aller gestundeten Beträge
aufgebracht werden müsse.
C. -Die Justizkommissioll des Obergerichts des Kan-
tons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abwei-
sung des Rekurses, indem sie
auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides hinweist.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die vom Bundesrate zum Schutze der Hotelindustrie
gegeIT die Folgen des Krieges erlassene Spezialgesetzge-
bung bedeutet eine tief in das Wirtschaftsleben eingrei-
fende Ausserkraftsetzung
der allgemeinen Rechtsordnung
und Konkurskammer. N° 68.
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zu Gunsten einzelner Erwerbsgruppen. Aus dieser singu-
lären
Natur der im Interesse der Hotellerie geschaffenen
Sondernormen, folgt aber nach den allgemein anerkannten
Grundsätzen der Interpretation, dass jene s tri k t e,
jedenfalls eher
einsehrnkend als ausdehnend auszulegen
sind.
Ist dem aber so, so ergibt sich ohne weiteres, dass die
VOll der Rekurrentin vertretene Auffassung, Art. 2 des Bun-
desratsbeschlussesvom 5. Januar 1917 habe Art. 13der Ver-
ordnung vom 2. November 1915 aufgehoben, nicht Stich
hält. Ganz abgesehen davon, dass im Bundesratsbeschluss
yo:n 5. Januar 1917 von einer derartigen Aufhebung mit
kemem Worte gesprochen wird, obgleich in der Regel de'
neuere Erlass ausdrücklich bestimmt, welche Vorschriften
der früheren, die nämliche Materie beschlagenden Gesetz-
gebung ausser
Kraft gesetzt werden sollen und zu einem
solchen speziellen Hinweis im vorliegenden Falle aller
Anlass vorgelegen
hätte, wenn die Aufhebung gewollt
gewesen wäre, geht aus dem 'Vortlaut des Bundesrats-
beschlusses
vom 5. Januar 1917, wonach die Stundung
im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 2. November 1915
(! :erne~ verlangt werden kann für Kapitalrückzahlungell,
dIe zWIschen dem 1. Januar 1917 und dem 31. Dezember
1919 fällig geworden sind oder fällig werden
», deutlich
hervor, dass dieser sich
nur auf die n ach d e 111
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen
nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der
Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats-
beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu
eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver-
ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung
auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember
1916 fällig gewordene
Kapitalrückzahlungen beschränkt,
der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver-
hältnisse seien
Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht
nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich-
keit. Dass
man zur Zeit des Erlasses der Verordnung
-im Herbste 1915 -die Stundung auf die bis zum
31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun-
gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass
man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen
nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke-
lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten
wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte,
hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-
künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen.
Den Aus-
führungen
der Rekurrenten steht ferner der Umstand
entgegen, dass der Gesetzgeber', hätte er mit einer Been-
digung des Krieges
auf den 31-. Desember 1916 gerechnet,
wohl
nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für
alle
nach dem Januar 1914Jällig werdenden Zinsen aus-
gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen
rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November
1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die
Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in
Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist
VOll vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der
Rückzahlung von während des Krieges fällig gewordenell
Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen
Grunde.
Endlich würde die von der Rekurrentin vel'tre-
tt>ne Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung
vom 2. ,November 1915 hinsichtlich der Stundung yon
und Konkurskammer. N° 69. 335
Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe
bedeuten, wonaeh solche spätestens nach vier Jahren
ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung
vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grun.dsatzes
durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 wal'
jedoch keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr -und
dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses
vorn 5.
Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller
Deutlichkeit -auch nach dem neu e m E r 1 ass dem
Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-
haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-
f r ist von v i e r J a h r e II zugemutet werdeu. Denn
der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur
dahl~:, ene n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgcn
-nambch dIe m Art. 1 daselbst genannten -dt'r Stun-
dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j e d 0 c h d j e
Grundsätze über Art und Dauer der
S tun dun g einer einzelnen Leistung zu 111 0 d i f i-
z
i e re 11.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Du' R.:kul'S wird abgewiesen.
69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frilchkopf.
'Virkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftirrc
Retentonsurkunde. -Anerkennung von Forderung u;d
!.letcntlOnsreht .durch den Schuldner ist der Masse gegen-
uber unverbmdhch. -Der Schuldner ist befugt an den
rechtskräftig rctinierten Gegenständen der Masse gegenüber
Kompetenzansprüche geltend zu machen.
A. -Dt>l' am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xawl'
BITer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Jo:,ef
BUTcr und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter
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