BGE 43 III 319
BGE 43 III 319Bge02.10.1917Originalquelle öffnen →
318 Entscheidungen der SchuJdbetreibungs- ist die Betreibung auf Pfandverwertung, die sich ja nur auf die Veräusserung des Pfandes richten kann; durch- geführt und demnach auch das durch den Zahlungs- befehl gegen den Schuldner erworbene Exekutionsrecht konsumiert. Von wem das Verwertungsbegehren ausge- gangen ist, spielt dabei keine Rolle, weil die auf Begehren eines Gläubigers erfolgt Verwertung auch für alle anderen an der Liegenschaft Berechtigten wirkt. Dem Pfand- gläubiger, dessen Pfandforderung dabei nicht als fällig behandelt und aus dem Erlöse getilgt, sondern dem Ersteigerer, im Sinne des Art. 135 SchKG übel'bunden worden ist, stehen demnach gegen den letzteren nur die Rechte zu, welche sich aus jener Ueberbindung ergeben und die, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer pfand versicherten Schuld des Ersteigerel's selbst handelt, auf dem Wege einer neuen Betreibung gegen ihn per- sönlich zu verfolgen sind. Die Herbeiführung einer neuen Verwertung auf Grund des Art. 153, Abs. 2 leg. eit., d. h. durch Zustellung eines Doppels des gegen dm ursprünglichen Schuldner, demgegenüber die Steigerung stattgefunden hat, erlassenen Zahlungsbefehles, ist aus- geschlossen, weil es dafür an der unerlässlichen betrei- bungsrechtlichen Vorbedingung; dem Fortbestehen der betreffenden Betreibung fehlt.-Daran vermag auch der Umstand, dass die Gült des heutigen Rekursgegnel's Steiner von Rechtswegen im. Lastellverzeichnis und den Steigerungsbedingungen als fällig und daher baal' zu bezahlend hätte aufgenommen werden sollen, nichts zu ändern. Der Anspruch darauf, dass dies geschehe, hätte dnrch Anfechtung des Lastenverzeichnisses, eventuell der Steigerung selbst geltend gemacht werden müssen. Nachdem der Rekursgegner beide unangefochten ge- lassen hat, muss er auch die dadurch entstandene Rechts- lage gegen sich gelten lassen. Erwächst ihm daraus ein Schaden, so könnte dies ihn höchstens berechtigen, den Konknrs-bezw. Betreibungsbeamten, sofern sie an der unrichtigen Erstellung des Lastenverzeichnisses ein Ver- und Konkurskammer. N° 66. 319 schulden trifft, dafür auf Grund des Art. 5 SchKG verantwOrtlich zu machen. Auf dem hier eingeschlagenen Wege kann der im Verwertungsverfahren begangene Fehler nicht gutgemacht werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die am 12. Mai 1917 erfolgte Zustellung vQn Zahlungsbefehlsdoppeln an die Rekurrenten aufgehoben. ß6. Entscneid vom 19. Dezember 1917 i. S. Greter. Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen. -Ab- weisung eines Gesuches, wenn eine dem mpetranten früher erteilte Stundung widerrufen worden ist. -Kein.' Stundung für gestützt auf einen Nachlassvertrag an die Gläubiger zu leistende Beträge. -Stundung ausschliessikh für Pfandschulden ist unmöglich. A .. -Am 5. Dezember 1917 stellte der hentige Rekur- rent AlltOll Greter in Luzern beim Vizepräsidcllten des Amtsgerichtes da selbst das Begehren um Bewilligung der allgemeinen Betreibungsstnndung bis zum 30. Juni 1918. Durch Entscheid vom 7. Dezember 1917 wies dieser in- dessen das Gesuch ab mit folgender Begründnng : Nach- dem eine im Jahre 1916 dem Impetranten bewilligte all- gemeine Betreibungsstundung . habe widerrufen werden müssen, sei ihm am 2. Januar 1917 die Rechtswohltat des Nachlassvertrages gewährt worden mit einer Nach- lassquote von 20% per Saldo. l\fit dem vorliegenden Gesuche werde offenbar nur der Zweck verfolgt, die Liegenschaftsverwertungen in Kriens und Bfuon hinaus- zuschieben. Ans dem vom Impetranteneingereichten Schul- denverzeichnis ergebe sich, dass er nicht einmal im Stande gewesen sei, die Nachlassvertragsverbindlichkeiten zu erfüllen; auch sei die StUlldungsbilanz in verschiedenen
320 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Beziehungen zu beanstanden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Petent nach dem Kriege seine Gläubiger werde befriedigen können, sei nicht gross; es müsse daher das Stundungsgesuch abgewiesen werden, denn das Institut der allgemeinen Betreibungsstundung sei für Verhältnisse, wie sie hier vorlägen, nicht geschaffen worden. B. -Gegen diesen, ihm am 7. Dezember zugestellten Entscheid, rekurriert A. Greter am 13. Dezember unter Erneuerung seines Begehrens an des Bundesgericht. Es sei richtig, führt er zur Begründung aus, dass er um Ertei- lung der Stundung nachsuche, um die drohenden Liegen- schaftsverwertungen zu vermeiden, was auch im Interesse der Gläubiger liege. Er habe beinahe alle Schulden aus dem Nachlassvertrag bezahlt und es seien zur Zeit nur noch einige Verwandte, denen gegenüber er seinen Ver- pflichtungen nicht habe nachkommen können. Er habe nur sehr wenige Korrentschulden und er hätte auch diese tilgen können, wenn er nicht einige Zeit verdienstlos ge- wesen wäre. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
Im vorliegenden Falle nun bestreitet der Stun- dungsimpetrant nicht, dass ihm schon früher einmal die allgemeine Betreibungstundung be'\-illigt worden ist, dass er sich aber, da diese '\-iden-ufen werden musste, genötigt sah, mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag einzu- gehen. Damit ist jedoch der Beweis dafür erbracht, dass seine finanziellen Schwierigkeiten gegenwärtig in ein derart akutes Stadium getreten sind, dass mit einer Voll- befriedigung der Gläubiger übhhaupt nicht mehr ge- rechnet werden kann. Aus den Akten ergibt sich ferner. dass der Rekurrent nicht einmal im Stande war. seine Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrage zu erfüllen. Daraus folgt einerseits, dass eine gänzliche Tilgung der Schulden überhaupt als ausgeschlossen erscheint, andrer- seits, dass die gegenwärtige Insolvenz nicht auf dep Krieg zurückgeführt werden kann ; denn der Nachlassvertrag vom 2. Januar 1917 durfte nur gegen Sicherstellung der Nachlassquote genehmigt werden und es ist daher die Un- möglichkeit, sie zu bezahlen, keineswegs eine Folge des Krieges, sondern ·einer dauernden Insolvenz, sodass die Stundung den finanziellen Zusammenbruch des Rekur- renten wohl hinausschieben, nicht aber vermeiden könnte. Dazu kommt endlich. dass der Rekurrent bereits einmal Stundung erhalten hat, diese aber ·widerrufen werden musste. Unter solchen Umständen kann von einer neuen Stundung schlechthin keine Rede mehr sein; denn im 'Viderruf einer Stundung liegt implicite die Feststellung dass der Schuldner der Stundung nicht würdig ist, bezw. dass sie ihren Zweck nicht zu erreichen vermöchte. 3. - Nun scheint der Rekurrent allerdings von der Meinung auszugehen. es könnten ihm nur die grundver- sicherten Schulden gestundet \verden, indem er seinen Rekurs damit motiviert, dass er beabsichtige mit Hilfe
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Entscheidungen
der Sclmldbetrelbungs-
der Stundung die Liegenschaftssteigerungen hinauszu-
schieben. Diesem Begehren kann indessen nicht ent-
sprochen werden. Ganz abgesehen davon, dass die allge-
meine Betreibungsstundung sich -im Gegensatz zur
Hotelleriestundung -auf sämtliche Schulden erstreckt.
könnte im vorliegenden Falle eine Stundung der Pfand-
schulden schon deshalb nicht in Frage kommen, weil
dadurch die noch unbefIiedigten Nachlassvertragsgläu-
biger ausser
Stande gesetzt würden, auf die seinerzeit
für sie bestellten Sicherheiten zu greifen, im Falle der
Nichtbefriedigung die Aufhebung des Nachlassvertrages
zu verlangen
und den Schuldner für ihre ganze Forderung
zu betreiben. Ganz
besoders aber ginge es den Pfand-
gläubigern gegenüber nicht an, unmittelbar im Anschluss
an den Nachlassvertrag.noch eine allgemeine Betreibungs-
stundung bezw. Stundung für die Pfandschulden zu be-
willigen, denn es würde ihnen
dadurch die Möglichkeit
entzogen, den
Schuldner für den gedeckten Teil ihrer For-
derung zu betreiben, welches Recht ihnen aber nach
Durchführung des Nachlassvertragsverfahrells unbedingt
zustehen muss, da
ja nur für den ungedeckten Teil ihrer
Forderung eine Nachlassquote bereit gehalten wird.
\Venn der
Rekurrent di Verwertung wiihrend des Krieges
yermeiden wollte, so hätte er dafür besorgt sein müssen,
dass die erste Stundung aufrecht erhalten blieb.
Demnach hat die Schuldhetreibullgs-u. Konkurskammer
erkaunt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
und Konkurskammer. Ne 67.
67. Entscheid vom 10. Duember 1917 i. S. Baschle
und ltonkt11'S8rD1t tJ'ntertoggenbug.
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Art. 258 SchKG. Verfahren beim Gantausruf. Angebote, die
nach dem dreimaligen Ausruf fallen, dürfen nicht mehr
berücksichtigt werden. Der Bieter, der innerhalb des drei-
maligen Ausrufes das letzte und höchste Angebot gemacht
hat, erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. -Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörde, dem Amte Weisung zur Erteilung des
Zuschlages
zu geben.
~4. -Im Konkurse über Jakob Brunner, Landwirt,
Hosftetten-Mogelsberg, fand am 2. Oktober 1917 im
« Hirschen » in Furth die erste Liegenschaftssteigerung
statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten unter
Ziff. 7 : « Zehn Minuten nach Eröffnung der Steigerung
wird drei mal ausgerufen. »
An der Gant beteiligten sich unter aIldern der heutige
Rekurrent H. Raschle in Windelsteig-St. PeterzeIl und
der heutige Rekursbeklagte Gregol." SCheITer in Schlatt-
Nesslau. Nachdem drei Angebote unter dem vom KOll-
kursamt in den Steigerungsbedingungen festgesetzten
Schatzungspreis
VOll 24,000 Fr. gefallen waren, bot der
Rekursbeklagte
als vierter Bieter den Schatzungspreis.
Dieses Angebot wurde vom
\Veibel -wie die vorher-
gehenden -« zum ersten -zum zweiten -zum dritten
Mal -ausgerufen. Da daraufhin kein Angebot mehl' er-
folgte, begab sich Scherrer zum Konkursbeamten, um
das Steigerungsprotokoll zu unterzeichnen. In diesem
Momente verliess jedoch der Beamte
mit dem Rekurrenten
das Gantlokal, um sich bei diesem zu erkundigen, ob er
von Scherrer die Sicherstellung der Steigerungssumme
verlangen müsse. Raschle erklärte,
ScheITer sei gut genug.
bemerkte
aber gleichzeitig, die Gant sei ja noch nicht
abgeschlossen, es folgten jetzt der zweite und dritte
Ausruf; er selbst beabsichtige ein höheres Angebot zu
machen. Der Beamte rief daraufhin noch zwei andere
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