BGE 43 III 31
BGE 43 III 31Bge15.05.1916Originalquelle öffnen →
30 Entscheidungen der SchuJdbetreibungs-
erst nach der Stundungsbewilligung weggefallen ist,
braucht nicht weiter untersucht zu werden, da nach dem
klaren
Wortlaut der zitierten Vorschrift in -beiden Fällen
der
Widerruf der Stundung einzutreten hat. Ebenso bedarf
es unter diesen Umständen auch keiner Untersuchwlg
darüber, ob, wie die Rekurrenten behaupten. der
Schuldner schon seinerzeit der Nachlassbehörde
be'WUsst
unwahre Angaben gemacht hat. Es genügt für die Auf-
hebung der Stundung, dass eine ihrer Voraussetzungen
nicht mehr vorhanden ist.
3. -Eine besondere Anordnung über die Rückzahlwlg
der gestundeten Beträge nach
Wegfall der Stundung, wie
eine solche der letzte Absatz des Art. 15 der Verordnung
für den Fall der Aufhebung der
Stundung vorzusehen
scheint, ist nicht notwendig
und der Natur der Sache
nach ausgeschlossen. Die Aufhebung der Stundung kann
ihrem Wesen nach gar keine andere Wirkung haben, als
die, dass Beträge, welche ohne sie in Betreibung
hätten
gesetzt werden können. nun sofort der Betreibung unter·
liegen, d. h. zahlbar werden. Für die erst in Zukunft fät·
ligen Beträge aber. auf die sich die Stundung auch er-
streckte, kann sie natürlich ebenfalls nicht mehr aufrecht-
erhalten werden.
Nachdem die betreibungsrechtliche Ver-
wertung der HotelIiegenschaft-für die jetzt fälligen Schul-
den freigegeben werden muss, müssen natürlich auch die
auf der Liegenschaft haftenden Schulden in diesem Ver-
fahren geltend gemacht werden können (s. Art. 14 der
Verordnung).
4. -Selbstverständlich ist im weitern, dass die Auf-
hebung der Stundung sich nicht nur auf die Forderungen
der heutigen Rekurrenten, sondern
auf sämtliche For-
derungen bezieht, für welche die Stundung seinerzeit bewil-
ligt wurde. Es genügt hiefÜf auf die Ausführungen in dem
Entscheide des Bundesgerichts vom 8. März 1916 i. S.
Luzerner Kantonalbank (AS 42 III N° 17 Erw. 2) zu'
verweisen. Auch im vorliegenden Falle ist durch die Re-
kurrenten die Stundungsverfügung als solche im Ver-
und Konkurskammet. N° 6.
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hältnis zu allen Gläubigern der Überprüfung der Nach-
lassbehörde
und des Bundesgerichts unterstellt worden.
5. -Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens,
nämlich eine Gerichtsgebühr von 5
Fr. (Art. 24Abs. 2
der VO) und die Kanzleikosten, zu 30 Rp. per Folioseite
berechnet (Art. 5 GT z.
SchKG), fallen zu Lasteh des Re-
kursgegners, dem nunmehr auch die Kosten des kanto-
nalen
Verfahrens zu überbinden sind. Die ihm von
der Justizkommission zugesprochene
Entschädigung von
15 Fr., die übrigens sowieso ungesetzlich war, fällt damit
dahin. Desgleichen ist aber auch das von den Rekurrenten
gestellte Entschädigungsbegehren abzuweisen,
da im
Rekursverfahren nach Art. 26 der Hotelierschutzverord-
nung hinsichtlich der Kosten die allgemeinen Bestimmun-
gen des GT z. SchKG entsprechend
anwendbar sind
(Art. 24 Abs. 2
VO). welche eine Parteientschädigung
nicht
vorsehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
e!kannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen ; demgemäss wird das
Urteil der Justizkommission des Kantons Luzetn vom
9. Dezember 196 und die dem Rekursgegner Simon
Meyer erteilte
Stundung aufgehoben.
6. Entacheidvom 6. Fbruar 1917
i. S. IODbra •• waltung im Eonmse der ltommancUtaktien-
gesellschaft Bösti, ltammermau " Oie.
Art. 135, Abs. 2, 137 SchKG. Unzulässigkeit einer in den
Steigerungsbedingungen enthaltenen Bestimmung, wonach
der Ersteigerer über den Zuschlagspreis der Liegenschaft
selbst hinaus auch nQch die Kosten ihrer Verwaltung
wihrend des Konkursverfahrens bezw. der Fortführung eines
darauf betriebenen Gewerbes bis zur Steigerung zu zahlen
hat. Recht des Betreibungsamtes bezw. der Konkursverwal-
32 Entscheidungen der Schuldbetrei()uu .. - tung, nicht nur für den gestundeten Steigerungspreis, son- dern auch gegen ein allfälliges Risiko aus der Verwaltung der Liegenschaft für Rechnung und Gefahr des Ersteigerers bis zur Zahlung des Kaufpreises Sicherstellung zu verlangen. A. -Zur Konkursmasse der Kommanditaktiengesell- schaft Rösti, Kammermann & oe in Bern gehört u. a. das Gaswerk in Bex· mit Leitungsnetz. Bau und Betrieb des Werkes geschahen auf Grund eines von der Rechts- vorgängerin der Gemeinschuldnerin, der Firma Rösti, Kammermann & Oe am 7. Juni 1912 mit der Gemeinde Bex abgeschlossenen Konzessionsvertrages, durch den einerseits die Gemeinde der Konsessionärin das aus- schliessliche Recht zur Fabrikation und Abgabe von Gas im Gemeindegebiet einräumte, anderseits letztere sich verpflichtete, während der Konzessionsdauer alle Ab- nehmer in der Gemeinde zu bestimmten Bedingungen mit Gas zu versorgen. Der Gasbezugspreis ist im Vertrage auf 23 Rp. für den m 8 festgesetzt und soll ermässigt werden, sobald nach Abschreibungen von 2 % den Aktionären eine Dividende von 5 % ausgerichtet werden kann: eine Erhöhung für den Fall des Steigens der Kohlenpreise oder aus anderen Gründen ist nicht vorgesehen. Die Konzes- sion ist höchst persönlich und kann nur mit Zustimmung der Gemeinde auf eine andere Person übertragen werden. Da schon zur Zeit der Konkurseröffnung (April 1916) in folge der durch den Krieg gestiegenen Kohlenpreise der Betrieb zu den konzessionsgemässen Bedingungen einen Verlust ergab. andererseits befürchtet wurde, dass die Unsicherheit darüber, ob der Erwerber von der Gemeinde die Konzession erhalten werde, auf das Steigerungser. gebnis ungünstig einwirken würde, suchte die Konkurs- verwaltung von der Gemeindebehörde Bex die Zusiche- rung zu erlangen, dass sie den Ersteigerer als neuen Kon- zessionär anerkennen und ihm eine Abänderung der ver- traglichen Preisbedingungen im Sinne einer angemessenen Erhöhung zugestehen werde. Die darüber geführten Ver- handlungen verliefen indessen erfolglos, sodass nichts und Konkurskammer. N° 6. 33 übrig blieb., als die Liegenschaft ohne Rücksicht auf den Konzessionsvertrag, d. h. ohne Ueberbindung der Rechte und Pflichten aus ihm zu versteigern. In den anfangs Dezember 1916 beim Konkursamt Bex aufgelegten Stei- gerungsbedingungen hat die ausseramtliche Konkursver- waltung dann u. a. bestimmt: . « Art. 1 4. L'acquere;: des immeubles aura a s'en- tendre directement avec la commune de Bex pour le trans- fert de la concession ainsi que le prix du gaz, cela a l'en- tiere decharge de la masse et de l'office des faillites de Bex. ) « Art. 1 5. I1 aura en outre a payer, en plus du prix d'adjudication :
4 ....... . 5 ....... . 6. L'acquereur des immeubles et du reseau effectuera un depot de 2000 fr. en mains de l'office des faillites de Bex pour assurer les frais d' exploitation de l'usine des le 21 dec~mbre au jour du paiement. » Die Eidgenössische Bank A.-G. in Bern und Max Mauer- hofer in Burgdorf als Gläubiger der I. Hypothek auf dem Gaswerk, verlangten auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Bestimmungen wegen Gesetzwidrigkeit eventuell Unangemessenheit und wurden insofern geschützt, als die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Ja- nuar 1917 die Konkursverwaltung anwies, den Art. 14 klarer zu fassen und die angefochtenen Ziffern des Art. 15 als gesetzwidrig aus den Steigerungsbedingungen zu streichen. In den Erwägungen des Entscheides wird aus- geführt: nach der Beschwerdeantwort der Konkursver- waltung und der von ihr am 12. Dezember 1916 den A8 43 m -1917 3
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Beschwerdeführern brieflich gegebenen Auskunft be- zweeke Art. 14 nicht etwa, den Ersteigerer für eine allfäl- lige Schadenersatzforderung aus dem Konzessionsver- trage, welche die Gemeinde Bex im Falle der Einstellung des Betriebs des Gaswerks durch ihn erheben könnte. gegenüber der Masse haftbar zu erklären, sondern solle lediglich eine Wegleitung für ihn in dem Sinne bilden, dass es seine Sache sei, sich mit der Gemeinde wegen der Konzession auseinanderzusetzen und die Konkursver- waltung damit nichts zu tun haben, insbesondere sich nicht etwa verpflichten wolle, zur Erlangung der Kon- zession mitzuwirken. So aufgefasst sei die Bestimmung nicht anfechtbar'. Immerhin erscheine es auch im Inte- resse dritter Reflektanten wünschbar, wenn der Kon- kursverwalter angewiesen werde, durch eine andere Fas- sung unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, dass sie nur die erwähnte Bedeutung habe. Bei Beurteilung des weiter angefochtenen Art. 15 Zifi. 2 sei davon auszugehen dass die Konkurskosten und zwar nach richtiger Ausle- gung nicht nur die Kosten im engeren Sinne, sondern auch die Masseschulden gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG nur insofern auf den Pfauderlös verlegt werden dürften, als sie aus der Verwaltung und Verwertung des Pfandes d. h. aus zur Erhaltung der Integrität und des Wertes dieser bestimmten Massnahmen-sowie aus Veräusserungs- handlungn entstanden seien. Um solche Auslagen handle es sich aber bei den fraglichen Detriebskosten nicht. Nach- d:,m die Gemeinde Bex sich vorbehalten habe, dem Er- ",elber die Konzession zu gewähren oder versagen, werde das Unterpfand im Grunde nicht als Gaswerk, sondern als Liegenschaft ohne Rücksicht auf den Betrieb verstei- gert, sodass die Fortsetzung des Betriebes bis zur Steige- rung auf den Steigeruilgswert keinen Einfluss habe, d. h. den Ersteigerer nicht zu einem höheren Angebot veran- lassen werde. Sie könne daher nicht als im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft stehende Massregel aufgefasst werden, sondern sei in Be- und Konkurskammer. N° 6. 35 ziehung zu bringen mit der der Konkursmas8e als Rechts- nachfolgerin der Konzessionärin obliegenden vertrag- lichen Pflicht zur Versorgung der Abonnenten mit .Gas, bei deren Verletzung sie der Gemeinde schadenersatz.- pflichtig gewesen wäre. Folglich dürfe das daraus ent- standene Defizit von 6000 Fr. nicht den Hypothekar- gläubigern belastet werden. Darauf laufe aber Art. 15 Zifi. 2 der Steigerungsbedingungen hinaus, da selbstver- ständlich der Ersteigerer, wenn er einen solchen Betrag ohne Gegenleistung bezahlen müsse, ihn einfach am An- gebot für die Liegenschaft abziehen werde, sodass diese einen umsoviel geringeren Ellös abwerfen werde. Er sei daher zu streichen, immerhin nicht gänzlich, sondern nur für den Fall, als der Erlös der Liegenschaft unter dem Betrag der Pfandforderungen bleibe; würden diese ge- deckt, so könne es den Pfandgläubigern gleichgültig sein, was mit dem Reste des Erlöses geschehe und hätten sie kein Interesse daran, sich seiner Verwendung zur Tilgung des Betriebsdefizits zu widersetzen. Dasselbe gelte für Art. 15 Ziff. 6. Nach der Erklärung der Konkursverwal- tung solle die hier vorgesehene Kaution von 2000 Fr. die Kosten sicherstellen, welche der Konkursmasse daraus entstehen, dass sie vom Steigerungstage bis zum Tage der Zahlung des Kaufpreises, an dem nach Art. 8 der Steigerungsbedillgungen erst die Besitzübergabe erfolge, das Gaswerk weiter betreibe. Es handle sich demnach um eine Forderung gleicher Art wie in Art. 15 Ziff. 2, sodass die Ueberbindung der Zahlungs pflicht dafür an den Er- steigerer aus den gleichen Gründen unzulässig sei wie dort. B. -Gegen diesen ihm am 19. Januar 1917 zugestellten Entscheid rekurriert der ausseramtliche Konkursver- walter im Konkurse der Kommanditaktiengesellschaft Rösti, Kammermann & Oe, Notar Brand in Bern am 29. Januar 1917 an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde der Eidgen. Bank A.-G. und des Max Mauerhofer gegen Art. 15 Ziff. 2 und 6 der Steigerungsbedingungen abzuweisen. Es wird
36 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- vorgebracht: die Fortsetzung des Betriebes des Gas- werks sei auf das Drängen der Hypothekargläubiger I. Rangs und zu dem ausschliesslichen Zwecke erfolgt, um -was andernfalls ausgeschlossen gewesen wäre -das Gaswerk als solches, mit der Konzession veräussern zu können, weil man darin die einzige Möglichkeit gesehen habe, einen mit den Erstellungskosten einigermassen im Einklang stehenden Erlös zu erzielen. Man habe es dem- nach dabei mit einer werterhaltenden Massnahme zu tun, sodass die daraus entstandenen Auslagen als «Verwal- tungs-und Verwertungskosten » im Sinne von Art. 262 Abs. 2 SchKG nicht aus der allgemeinen Masse, sondern aus dem Erlös des Unterpfandes zu decken seien, unab- hängig von dessen Höhe. Dass jener Zweck, d. h. die Veräusserung der Liegenschaft als Gaswerk infolge des Verhaltens der Gemeindeorgane von Bex nun doch nicht verwirklicht werden könne, vermöge an dem Wesen der streitigen Auslagen und damit auch an der Entscheidung darüber, wer sie zu tragen habe, nichts zu ändern. Des- gleichen habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass die Bestimmung des Art. 15 Ziff. 6 aus dem nämli- chen Grunde gesetzwidrig sei wie diejenige des Art. 15 Ziff. 2. Denn die Kaution von 2QOO Fr. solle ja nicht etwa ein bereits vorhandenes Betriebsdefizit decken, sondern nur die Masse gegen einen allfälligen Verlust sicherstellen, den sie zwischen. dem Steigerungstage und dem Tage der Bezahlung des Kaufpreises bezw. der Uebernahme der Liegenschaft mit dieser erleide. Der Ersteigerer habe es demnach in der Hand, der Kautionspflicht dadurch zu entgehen, dass er den Steigerungskaufvertrag sofort er- fülle. Wieso in einer derartigen vorsorglichen Verfügung eine Schmälerung der Rechte der Hypothekargläubiger liegen solle, sei nicht einzusehen. Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht in Erwägung:
38 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- treffen werden. Zu weiteren Zahlungen über den Zu. schlags preis hinaus kann der Ersteigerer nicht angehalten . werden. Dass ein ausdrückliches dahingehendes Verbot sich im Gesetz nicht findet ist unerheblich,weil es sich. abgesehen von dem indirekten Schlusse daraus. dass die Möglichkeit einer solchen Mehrforderung nur für die Kosten erwähnt wird, ohne weiteres aus dem oben um schriebenen Zwecke des Steigerungsverfahrens ergibt. Denn es liegt auf der Hand, dass der Ersteigerer sich für die ihm ohne Gegenleistung auferlegten Zahlungen. ein- fach durch ein entsprechend niedrigeres Angebot auf die Liegenschaft schadlos halten würde, sodass die Zuschlags- summe für letztere infolgedessen um den betr. Betrag unter dem sonst erzielbaren Werte bleiben würde. Eine solche Verschiebung des Steigerungsergebnisses ist aber abgesehen von der Schädigung auch der übrigen Gläu· biger, die sich daraus ergeben kann. schon mit Rücksicht auf die Grundpfandgläubiger nicht zulässig. Kraft des ihnen zustehenden Anspruches, sich aus dem Werte der Sache bezahlt zu machen, haben letztere ein Recht darauf, dass jener Wert bei der Steigerung soweit möglich voll herausgeschlagen werde lind brauchen es sich nicht ge fallen zu lassen, dass auf die geschilderte \Veise eventuell erhebliche Teile desselben dem Verteilungs verfahren ent- zogen werden. Da klar ist, dass die aus der Fortsetzung des Betriebes des Gaswerkes von der Konkurseröffnung bis zur Steigerung entstandenen Kosten keine « Verwer- tungskosten »im Sinne von Ai-t. 135 Abs. 2 SchKG bilden. hat demnach die Vorinstanz deren Ueberbindung an den Ersteigerer mit Recht für unstatthaft erklärt. Ob und inwieweit sie allenfalls nach vollzogener Verwertung als Verwaltungskosten im Sinne von Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Pfanderlös verlegt werden könnten, ist eine Frage die bei Aufstellung des Verteilungsplanes zu entscheiden sein wird und auf die daher heute nicht einzugehen ist. Zur Abweisung des Rekurses genügt es, festzustellen, dass jedenfalls eine verschleierte Heramiehung der Grund- und Konkurskammer. N° 6. 31) pfandgläubiger zu ihrer Deckung, wie sie die angefoch teue Bestimmung der Steigerungsbedingungen zuge- standenermassen bezweckt, nicht angeht. 2. -Auch Art. 15 Ziff. 6 der Steigerungsbedingungen ist mit Recht aufgehoben worden. Zwar hat die Vorin- stanz die hier vorgesehene Kaution irrtümlicherweise vom gleichen Gesichtspunkte aus behandelt, wie die in Art. 15 Ziff. 2 geforderten 6000 Fr. Denn im Gegensatz zu diesen handelt es sich bei jener ja nicht um eine endgiltige Zah- lung, die ohne weiteres der Masse verfällt, sondern es soU damit die Masse lediglich gegen das Risiko sichergestellt werden, dass die Verwaltung der Liegenschaft auf Rech- nung und Gefahr des Ersteigerers vom Steigerungstage bis zu demjenigen der Zahlung des Zuschlagspreises (Art. 137 SchKG) für sie mit sich bringt. Wäre daher ein solches Risiko schon heute vorauszusehen, so wäre gegen die verlangte Kaution nichts einzuwenden. Denn wenn das Gesetz in Art. 137 Satz 3 das Betreibungsamt bezw. die Konkursverwaltung ausdrücklich ermächtigt, für den gestundeten Kaufpreis Sicherheit zu verlangen, so muss es ihnen offenbar auch freistehen, sich gegen einen Ver- lust der erwähnten Art sicherzustellen. Nun ist aber hier der Eintritt des befürchteten Risikos noch durchaus un- gewiss, weil keineswegs feststeht, dass der Betrieb des Gas- werks, aus dem es sich allein ergeben könnte, auch nach der Steigerung fortgesetzt werden wird. Nach den Steig rungsbedingungen soll die Liegenschaft ja nicht etwa mIt den Rechten und Pflichten aus dem Konzessionsvertrage versteigert werden, vielmehr ist darin ausdrücklich er- klärt, dass es Sache des Ersteigerers sei, sich mit der Gemeinde Bex wegen der Uebertragung der Konzession auseinanderzusetzen. Es hängt demnach ausschliesslich von seinem Willen, bezw. der von ihm mit der Gemeinde zu treffenden Verständigung ab, ob und unter welchen Bedingungen die Gasfabrikation und -abgabe weiter?e- führt werden soll. Die Konkursverwaltung kann eme solche Weiterführung gegen seinen Willen nicht be-
Entscheidungen der SChuldbetreibungs- schliessen. Durch die Stundung des Kaufpreises ist nur der Eintritt des Ersteigerers in den Besitz aufgeschoben. das Eigentum geht auf ihn schon mit dem Zuschlage über, sodass er Verfügungen des Amtes, welche über die blosse Verwaltung der Liegenschaft auf seine Rechnung und Gefahr i. S.-von Art. 137 SchKG hinausgehen, wie dies bei der Betriebsfortsetzung unter den vorliegenden Um- ständen der Fall wäre, nicht zu dulden braucht. Die Kon- kursverwaltung kann daher die streitige Kaution immer noch verlangen, wenn feststeht, dass der Ersteigerer den Betrieb fortsetzen will, und von deren Leistung diese Fortsetzung abhängig machen. Vorher ist ihre Auflage verfrüht und gefährdet ohne Not das Steigerungsergebnis und die Interessen der Grundpfandgläubiger. . Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 7. Auuug aus dem Entscheid vom 9. Februar 1917 i. S. 8chwyter. Verordnung vom 16. Dezember 1916. Bei der Stundungs- verlängerung ist di~ Nachlassbehörde an die der Stundungs- bewilligung seinerzeit zu. Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte nicht gebunden, sondern sie hat die Ver- hältnisse des Impetranten in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung von neuem zu würdigen. Der Auffassung des Rekurrenten, dass die Nachlass- behörde, wenn sie einmal die Stundung gewährt hat, auch deren Verlängerung bewilligen müsse, wenn bich die finan- zielle Situation des Impetranten während der Stundungs- dauer nicht gebessert hat, kann nicht beigetreten werden. Der Stundungsbeschluss, der ja jederzeit, wenn er sich hinterher als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend und Konkurskammer. N° 7-8. 41 erweist, aufgehoben werden kann, ist nicht der Rechts- kraft fähig, wie ein zivilgerichtliches Urteil. Hievon abge- sehen wirkt die Stundung nur für die im Stundungsbe- schluss festgesetzte Zeit und es hat die Nachlassbehörde, wenn ein Verlängerungsbegehren gestellt wird, von neuem zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, an welche die Verordnung die erstmalige Gewährung der Rechtswohltat knüpft. Dabei ist sie keineswegs an die seinerzeit der Stundungsbewilligung zu Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, vielmehr hat sie die Verhältnisse in tatsächlicher und. rechtlicher Bezie- hung einer neuen Würdigung zu unterziehen und das Verlängerungsgesuch abzuweisen, wenn sie die Über- zeugung gewonnen hat, dass die Bewilligung seinerzeit zu Unrecht erteilt worden ist. Es ist daher unerheblich, dass die Nachlassbehörde in ihrem Entscheide vom 17. No- vember anlässlich der Stundungsbewilligung erklärt hat. die Zahlungsschwierigkeiten seien auf die Kriegsereig- nisse zurückzuführen, wenn sich jetzt herausstellt, dass diese Annahme unrichtig war. ; 8. Entscheid vom 10. Februar 1917 i. S. Loppacher. Unzulässigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht gegen die Weisung einer kantonalen Aufsichtsbehörde .. A. -Robert Mettler-Krüsi in Romonten, über den der Konkurs ausgebrochen ist, war mit andern zusammen Eigentümer der Liegenschaft Bernhardswiese in Bruggen. die mit Hypotheken im Betrage VOll 290,000 Fr. belastet ist. Sein Eigentumsanteil betrug ein Sechstel. Das Kon- kursamt Gossau versteigerte im .Auftrage des Kon- kursamtes Tablat am 15 Mai 1916 diesen Anteil um 33,300 Fr. oder 33,333 Fr .. ' 40 Cts an den Rekurrenten Alfred Loppacher, Fellhändler in St. Gallen. Die beiden
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