296 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
de vue du fond et qu'il s'est borne a declarer l'action
prematuree.
Par ces motifs,
la
Chambre des Poursuites et des FaiIlites
prononce:
Le recours est ecarte.
63. Entscheid vom 6. Dezember 1917 i. S. Frei.
Nichtigkeit einer gegen die. (( Erben...... durchgeführtea
Betreibung '1
A. -Die Rekursgegner August Scheck in Rebstein,
Fritz Scheck in Genf, Adolf, Paul und LiIi Scheck in
Diepoldsau, Auguste Scheck in St. Margrethen, Alois,
Anton und Max Scheck
in Diepoldsau sind zusammen mit
ihrer Mutter Frau Genoveva Scheck in Diepoldsau die
Erben des August Scheck, der vor seinem Tode in Die-
poldsau gewohnt
hatte. Alois, Anton und Max Scheck sind
noch minderjährig. Eine Erbteilung
hat nicht stattge-
funden. Der Rekurrent Johannes Frei, Maurermeister in
Diepoldsau, stellte am 19. März 1917 beim Betreibungsamt
Diepoldsau das Begehren
um Einleitung einer ordentli-
chen Betreibung gegen
die, Erben Scheck, Brauerei,
Diepoldsau, vertreten durch Genoveva Scheck zum Frei-
hof, Diepoldsau
. Auf einer Beilage zum Betreibungs-
begehren waren die Namen der einzelnen Erben angege-
ben. Der Zahlungsbefehl wurde
am 20. März der Witwe
Scheck zugestellt.
Am 21. April 1917 pfändete das Betrei-
bungsamt
in der Betreibung (Nr. 81) eine Reihe von Ge-
genständen, die zum Nachlass gehören. Adolf Scheck war
bei der Pfändung anwesend.
In der Folge ordnete das
Betreibungsamt sodann auf Begehren des Rekurrenten
die Verwertung an und zwar auf den 25. September 1917.
und Konkurskammer. N° 63.
Über Witwe Scheck war unterdessen der Konkur
eröffnet worden.
B. -Am 13. September 1917 erhob das Waisenamt
Diepoldsau namens der minderjährigen Kinder Be-
schwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei als nichtig
zu erklären.
Die volljährigen Söhne
und Töchter schlossen sich am
21. September dieser Beschwerde an, indem sie den glei-
chen Antrag stellten.
Das Waisenamt machte
geltend: Der Rekurrent habe
für seine Forderung ein Pfandrecht an einer Liegenschaft.
Er könne daher nur die Betreibung auf Pfandverwertung
durchführen. Die
Frist zur Beschwerde wegen der Be-
treibungsart sei noch nicht abgelaufen, weil die Witwe
Scheck infolge des Konkurses ausgeschieden sei und die
Betreibung
nur noch gegen die neun übrigen Erben gehe.
Frau Scheck habe stets und so auch in der Betreibung die
Erbschaft vertreten, dabei eigenmächtig gehandelt
und
hauptsächlich die minderjährigen. Kinder über die Be-
treibung nicht orientiert.
Sie habe Abschlagszahlungen
leisten wollen
und sogar die Konkurseröffnung über die
Erbmasse beantragt. Weder die minderjährigen Kinder
noch das Waisenamt
hätten daher bisher die erforderli-
chen Schritte zur Wahrung ihrer Interessen tun können.
Die Betreibung sei aber auch deshalb unzulässig, weil die
Fortsetzung
nur gegenüber den Kindern Scheck verlangt
werde
und daher nicht bestimmte Nachlassgegenstände.
sondern bloss die Erbteile gepfändet
und verwertet werden
können. Der Rekurrent habe nicht etwa die Erbmasse
betrieben,
da er in seinem Betreibungsbegehren nicht
diese oder die
Erbschaft oder HinterlassenschaU ,
sondern die einzelnen Erben als Schuldner bezeichnet
habe.
Die volljährigen Rekursgegner bezeichneten die für
ihre minderjährigen Geschwister eingereichte Eingabe
in Beziehung auf die Sachdarstellung als integrierenden
Bestandteil
ihrer Beschwerde und führten im übrigen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
aus : Die Betreibung sei nichtig wegen undeutlicher Be-
zeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl. Der Re-
kurrent habe die einzelnen Erben betreiben wollen; dann
hätte aber jedem volljährigen Erben ein besonderer
Zahlungsbefehl zugestellt werden müssen.
Zudem wohne
August Scheck in Rebstein
und Fritz Scheck in Genf;
diese könnten also nur dort betrieben werden.
Das Betreibungsamt bemerkte u.
a. zu den Beschwerden:
Es habe von Anfang an die Erbschaft als betrieben ange-
sehen. Witwe Scheck sei Vertreterin und Verwalterin der
Erbschaft gewesen.
Der betreibende Gläubiger beantragte die Abweisung
der Beschwerden, indem
er ausführte: Die Betreibung
richte sich gegen die Erbmasse; daher sei nur ein Zahlungs-
befehl erlassen und der gemeinsamen Vertreterin zuge-
stellt worden. Dass alle Personen, die zur Erbmasse
gehören, angegeben worden seien, habe keine
Undeut-
lichkeit zur Folge gehabt: Die Beschwerden beien ver-
spätet.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen
hiess
am 5. November 1917 die Beschwerden gut und hob
die Betreibung Nr.
81 auf.
Der Entscheid
ist wie folgt begründet : Es herrsche
Unklarheit darüber, wer als Schuldner habe betrieben
werden wollen. Wenn die Erbengemeinschaft nach
Art. 49 SchKG belangt werne, so müsse die Betreibung
ausdrücklich gegen die
Erbschaft , die (! Erbmasse ) ,
die Hinterlassenschaft gerichtet oder sonst durch eine
deutliche Bezeichnung angegeben werden, dass nicht die
einzelnen Erben persönlich betrieben werden. Das sei im
vorliegenden Falle nicht geschehen.
Unter (! N. N. Erben I)
könne nicht eine Erbmasse verstanden werden ; denn die
Begriffe der Erbschaft und der Erben seien ganz verschie-
den. Mit den Worten
Erbschaft , Erbmasse) oder
Hinterlassenschaft ) werde die Erbengem 'inschaft be-
zeichnet im Gegensatz zu den (! Erben , den einzelnen an
der Erbschaft beteiligten Personen. Soweit die Betreibung
und Konkurskammer. N° 63.
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sich gegen die Erbmasse richte, müsse sie daher aufge-
hoben werden. Dazu komme, dass der Rekurrent keinen
Beweis für die Vertretungsbefugnis der Witwe Scheck
geleistet habe.
Es s 'i nicht nachgewiesen, dass sie ge-
setzliche Vertreter in der minderjährigen Kinder gewesen
sei,
und dass ihr die volljährigen Söhne und Töchter ihre
Vertretung übertragen hätten. Die Beschwerden seien
nicht verspätet,
da eine BetIeibung, in der über die Person
des betriebenen Schuldners keine Gewissheit herrsche,
jederzeit aufzuheben sei. Der Rekurrent habe
am 31.
August 1917 die Verwertung der ideellen Anteile der neun
Kinder
verlan , was mit seinem gegenwärtigen Stand-
punki nicht im Einklang stehe.
C. -Diesen ihm am 8. November 1917 zugestellten
Entscheid
hat der betreibende Gläubiger Frei rechtzeitig
am
19. November 1917 an das Bundesgericht weiter-
gezogen mi1 dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben.
Er legt oie Akten eines Prozesses vor, in dem die Witwe
Scheck vielfach für die Erbschaft gehandelt
hat, und
macht noch geltend : Sowohl in diesem Prozesse als auch
sonst sei Witwe Scheck als Vertreterin der Erbengemein-
schaft aufgetreten. Die Verwertung der ideellen Anteile
sei nur verlangt worden, weil das Konkursamt Unter-
rheintal gegen eine Verwertung der Nachlassgegenstände
Einspruch erhoben habe.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
t. -Die erst dem Bundesgericht vorgelegten Akten
können nicht mehr berücksichtigt werden. Indessen ist
es unerheblich, ob der Rekurrent einen besondern Beweis
für die Vertretungsbefugnis der Witwe Scheck geleistet
habe. Abgesehen davon, dass
nach Art. 65 Abs. 3 SchKG
deI' an eine unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungs ...
befehl irgend einem der Erben zugestellt werden kann,
wenn für die Erbschaft kein Vertreter bestellt ist, geht
aus den Akten des kantonalen Verfahrens, insbesondere
300 Entscheidungen der Sehuldhetreibungs-
aus der für die minderjährigen Kinder eingereichten Be-
schwerdeschrift und dem Bericht des Betreibungsamtes
hervor,
das! Witwe Scheck den ungeteilten Nachlass
verwaltet
hat und stets alsVertreterin der Erbengemein-
schaft aufgetreten ist.
Unter diesen Umständen musste es,
obwohl die
im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbe-
zeichnung zu Zweifeln
darüber Anlass geben kann. ob
sich die Betreibung gegen die Erbschaft oder das
Ver-
mögen der einzelnen Erben richte, der Witwe Scheck klar
sein, dass sie den Zahlungsbefehl als Vertreterin der Erben-
gemeinschaft, nicht für sich
und die übrigen einzelnen Er-
ben persönlich, erhielt, und dass somit die Zwangsvoll-
streckung auf den Nachlass gerichtet war, zumal
da sie
keine Befugnis
hat, die Urkunden in einer Betreibung, die
gegen das persönliche
Vermögen ihrer volljährigen Söhne
und Töchter geht, in Empfang zu nehmen, solange sie
hiefür nicht besonders bevollmächtigt worden ist. Dafür,
dass sie und die übrigen Erben, die von der Betreibung
Kenntnis hatten, diese als Zwangsvollstreckung
in den
Nachlass auffassten, spricht denn auch der Umstand, dass
weder Witwe
Scheck noch ihr Sohn Adolf, der bei der
Pfändung anwesend war, hiegegen seinerzeit deshalb
Einspruch erhoben haben, weil
einzelne. Erbschaftsgegen-
stände, die allen Erben
gemeinsam gehören, und nicht die
Liquidationsanteile gepfändet wurden. Wenn aber, wie im
vorliegenden Fall, der Gläubiger, sowie das Betreibungs-
amt eine Betreibung gegen.eine Erbschaft durchführen
will
und der von ihnen als deren Vertreter behande:te
E'be sich klar darüLer ist, dass er den Zahlungsbefehl für
die Erbengemeinschaft
in Empfang nimmt. 0 Liegt kein
Grund
' ror, die Betreibung nach Atlauf der Frist zur Be-
schwerde gegen den
Zahlungsbetehl und gegen die
Pfändung
' ron Amtes ",egen, wegen einer an sich und zum
vornherein nicht ganz unzweideutigen Schuldnerbe-
zeichnung, aufzuheben. Das öffentliche Interesse
ist dabei
in keiner Weise im
Spiele (vgI. AS Sep.-Ausg. 7 Ni'. 43 ).
Ges.-Ausg. 30 I N° 79.
und Konkurskammer. N° 63.
Ob der Erbe, der nach Art. 65 Abs. 3 SchKG den
Zahlungsbetehl entgegengenommen hat, die
andern von
der Betreibung benachrichtigt, ist für die Frage ihrer
Gültigkeit
unerheblkh, d8 Art. 65 Abs. 3 und 67 Ziff. 2
nicht die Zustellung
an alle Erben verlangen, sondern
sich
damit begnügen, dass sie an den im ßetreibungs-
begehren als Vertre1el bezeichneten erfolg". Es ist Sache
der andern Erben, sich mit diesem Vertreter auseinander-
zusetzen,
wenn er als Zustellungsempfänger die Interessen
der Erbschaft nicht genügend wahrt.
2. -Die
Einrede gegen die BetreibungsaIt hätte inner-
halb
10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls
erhoben werden müssen und kanu im
Stadium der Ver-
wertung nicht mehr gehört -werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
DeI Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerden der
Rekursgegnt'r über die vom Betreibungsamt Diepoldsau
gegen die Erbschaft Scheck durchgeführte Betreibung
Nr.
81 abgewiesen.