BGE 43 III 280
BGE 43 III 280Bge26.05.1916Originalquelle öffnen →
280 Entscheidungen der Scl1uldbetreibungs- weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll- streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass- • regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte. nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung aber folgericbtig auch nicht möglich gegenüber einem Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück- 4 gängigmachung der Massregel ablehnt.)) Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten. 58. A.uszug a.us dem Entscheid vom 9. November 1917' i. S. Genossenschaft Famos. Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs- unfähigkeit mit dem Kriege. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann die Rechtswohltat der allgemeillen Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt- schaftliche Lage der Krieg mit -seinen Folgen als unvor- hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat, dass sie bis zur Rückkehr ndrmaler Zeiten ausserstande sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein Geschäft übernehmen ode!,gründen, haben, wenn dieses entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen Anspruch auf eine allgemeine Betreibun,gsstundullg, weil sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft- lichen Verhältnisse von vornherein rechnen mussten (vergl. Entscheid i. S. Frischknecht & Cie vom 1. August 1917). und Konkurskammer. No 59. 28t 59. Entscheid von 10. November 1917 i. S. Burkhardt. Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz- lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG seitens des Konkursverwalters entstanden ist ? A. -Am 15. Mai 1908 wurde über Emil Burkhardt, Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. nicht bei der kantonalen Depositenallstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!> Konkursverfahrens geriet die Leih-und Sparkasse Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent- guthaben, nur die den' Gläubigern V. Klasse im Konkurse der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu- biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon- kursmasse Burkhardl im Konkurse der Leihkasse Esch- Iikon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech- nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-
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