278 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über
die
betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten
Titel gebildeten Pfandstellen entfiel, zum unverpfändeten
Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum Ausdruck
bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen
die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte.
Wäre dies geschehen,
so hätte die Rekurrentin die
Möglichkeit gehabt,
nach Art. 250 SchKG vorzugehen
und mittels! Kollokationsklage die Wegweisung der
entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten
Forderungen zu verlangen.
So wie der Kollokationsplan
lautete,
hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine
Verfügung über den
Rang der verschiedenen Pfandtitel,
das Verhältnis,
in dem sie Anspruch auf Deckung aus
dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht
enthielt. Da andererseits die
darü.ber bestehende Mei-
nungsverschiedenheit
nur auf diesem Wege überhaupt
zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re-
kurs
in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver-
waltung angewiesen wird, das Versäumte nachzuholen
und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen
Sinne zu ergänzen.
Hält sie dabei an dem Anspruche,
dass die streitigen 2169
Fr. 45 Cts. Aicht den nachgehenden
Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten
Masse zu ziehen seien, fest,
so wird die Rekurrentin
sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die
betr.
Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG
anfechten
Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so
ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig
verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters
über die angehobene Klage die notwendige Grundlage
für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibun.gs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
und Konkurskammer. N° 57.
57. ÄUSZUS aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917
i. S. Zimmerlt
Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19
SehKG.
iI Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das
Bundesgericht
nur zulässig gegenüber Entscheiden der
kantonalen Aufsichtsbehörden oder
von ihnen began-
genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen.
Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto-
.
nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son-
dern
nur diejenigen, welche sich als Entscheide)) im
Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter
Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht
BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer-
deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass-
nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll-
streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän-
dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch
welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme
selber trifft.
Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz-
widrige
( Verfügung des Amtes bis an das Bundes-
gericht weitergezogen werden,
so muss diese Möglichkeit
folgerichtig auch gegenüber einem von
der Aufsichts-
behörde selbst ausgehenden gleichartigen. Akte gegeben '
sein. Voraussetzung
ist aber immer, dass es sich um
eine (l Verfügung ) , im Sinne von Art. 17 des Gesetzes,
d. h.
um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren
handle. Blosse prozessleitende Anordnungen
in einem
pendenten Beschwerde-bezw. Rekursverfahren können
sowenig als weiterziehbare
Entscheide nach Art. 19
gelten wie die Schlussnahme, durch die einer einge-
reichten Beschwerde aufschiebende Wirkung nach Art.
zuerkannt wird. Hätte demnach die Anordnung des
Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29.
Mai 1917,
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll-
streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des
Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass-
regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes
während
der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte,
nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht
angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung
aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem
Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-
gängigmachung der Massregel ablehnt.))
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten.
58. Auszug aus dem Entsoheid vom 9. November 1917'
i. S. Genossenschaft Famos.
Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs-
unfähigkeit mit dem Kriege.
Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann
die Rechtswohltat der allgemeil1.en Betreibungsstundung
nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt-
schaftliche Lage
der Krieg mit -seinen Folgen als un 'o1'-
hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat,
dass sie bis zur Rückkehr nd'rmaler Zeiten ausserstande
sind, ihre Gläubiger
voll zu befriedigen. Personen, die
erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen
Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse
ein
Geschäft übernehmen ode!,gründen, haben, wenn dieses
entgegen ihren Hoffnungen zu einem
Verlust führt, keinen
Anspruch
auf eine allgemeine Betl'eibun,gsstundung, weil
sie
mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang
stehenden Unsicherheit
und Wandelbarkeit der wirtschaft-
lichen Verhältnisse
von vornhereillrechnen mussten (vergl.
Entscheid
i. S. Frischknecht Oe vom 1. August 1917).
und Konkurskammer. No 59.
2St
59. Entscheld von 10. November 1917 i. S. Bvkhardt.
Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse
auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von
Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz-
lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG
seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?
A. -Am 15. Mai 1908 Wurde über Emil Burkhardt,
Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus
der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden
zum Teil, wie
behauptet wird auf Grund eines Beschlusses
der Gläubigerversammlung. nicht bei der kantonalen
Depositenanstalt, sondern bei der Leih-
und Sparkasse
Eschlikon in Kontokorrent angelegt.
Vor Abschluss de!
Konkursverfahrens geriet die Leih-u,nd Sparkasse
Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass
die Konkursmasse
Burkhardt auf ihrem Kontokorrent-
guthaben, nur die den-Gläubigern V. Klasse im Konkurse
der Kasse zukommende Dividende
erhalten wird. Mit
Zahlungsbefehl vom
26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-
biger im Konkurse
Burkhardt, der heutige Rekurrent
Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und
Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung
von 13,la Fr. a Cts., Betrag des mutmasslich der Kon-
kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch-
likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug
Recht
vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die
im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-
nung
und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob
G.
Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die
Verteilung gemäss
Art. 261 SchKG erst nach Eingang des
Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden
dürfe, diese Voraussetzung
aber hier nicht zutreffe, indem
die Schlussdividende
im Konkurs der Leihkasse Eschlikon
noch ausstehe. Nachdem sich
aus der Vernehmlassung des
Konkursamtes
und den Von ihm vorgelegten Akten er-