BGE 43 III 279
BGE 43 III 279Bge26.05.1916Originalquelle öffnen →
278 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten Titel gebildeten Pfandstellen entfiel, zum unverpfändeten • Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum Ausdruck bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte. Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen und mittels! Kollokationsklage die Wegweisung der entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel, das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht enthielt. Da andererseits die darü.ber bestehende Mei- nungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re- kurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver- waltung angewiesen wird, das Versäumte nachzuholen und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche, dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. Aicht den nachgehenden Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten Masse zu ziehen seien, fest, so wird die Rekurrentin sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr. Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters über die angehobene Klage die notwendige Grundlage für das Verteilungsverfahren geschaffen werden. Demnach hat die Schuldbetreibun.gs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. und Konkurskammer. N° 57. 57. ÄUSZUS aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Zimmerlt 279 Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19 SehKG. iI Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das Bundesgericht nur zulässig gegenüber Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen began- genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen. Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto- . nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son- dern nur diejenigen, welche sich als «Entscheide)) im Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer- deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass- nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll- streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän- dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz- widrige (< Verfügung» des Amtes bis an das Bundes- gericht weitergezogen werden, so muss diese Möglichkeit folgerichtig auch gegenüber einem von der Aufsichts- behörde selbst ausgehenden gleichartigen. Akte gegeben ' sein. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine (l Verfügung )}, im Sinne von Art. 17 des Gesetzes, d. h. um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren handle. Blosse prozessleitende Anordnungen in einem pendenten Beschwerde-bezw. Rekursverfahren können sowenig als weiterziehbare « Entscheide » nach Art. 19 gelten wie die Schlussnahme, durch· die einer einge- reichten Beschwerde aufschiebende Wirkung nach Art. 36 zuerkannt wird. Hätte demnach die Anordnung des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29. Mai 1917,
280 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll- streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass- • regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte, nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-· gängigmachung der Massregel ablehnt.)) Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten. 58. Auszug aus dem Entsoheid vom 9. November 1917' i. S. Genossenschaft Famos. Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs- unfähigkeit mit dem Kriege. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann die Rechtswohltat der allgemeil1.en Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt- schaftliche Lage der Krieg mit -seinen Folgen als un'o1'- hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat, dass sie bis zur Rückkehr nd'rmaler Zeiten ausserstande sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein Geschäft übernehmen ode!,gründen, haben, wenn dieses entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen Anspruch auf eine allgemeine Betl'eibun,gsstundung, weil sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft- lichen Verhältnisse von vornhereillrechnen mussten (vergl. Entscheid i. S. Frischknecht & Oe vom 1. August 1917). und Konkurskammer. No 59. 2St 59. Entscheld von 10. November 1917 i. S. Bvkhardt. Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz- lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG seitens des Konkursverwalters entstanden ist ? A. -Am 15. Mai 1908 Wurde über Emil Burkhardt, Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. nicht bei der kantonalen Depositenanstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!> Konkursverfahrens geriet die Leih-u,nd Sparkasse Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent- guthaben, nur die den-Gläubigern V. Klasse im Konkurse der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu- biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon- kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch- likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech- nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Konkursamtes und den Von ihm vorgelegten Akten er-
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