BGE 43 III 273
BGE 43 III 273Bge29.05.1917Originalquelle öffnen →
272 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die. Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abge- wiesen. Art. 67 Ziff. 3 SchKG bestimmt klar und unzwei- deutig, dass im Betreibungsbegehren die Forderungs- summe in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Um- rechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Ziff. 3 SchKG beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme, abgesehen von Zinsen und Kosten und späterer Abän- derung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vorn- herein feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es den Betreibungsbehörden möglich ist, zu beurteilen, wie weit eine Pfändung oder Verwertung auszudehnen sei, inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuld- ners an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung vorgenommen, ob ein Kollokationsplan aufgelegt und für welchen Betrag ein Verlust-oder Pfandausfallschein ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden können nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde Währung selbst dann nieht feststellen, wenn der dafür massgebende .Tag feststeht und schon da oder vorbei gegangen ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses also an sich möglich ist ; denn diese Feststellung ist als Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters. Ein Rechtsöffnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die Forderung in fremder Währung angibt mit der Be- stimmung, dass der Kurs des Zahlungstages für die Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genü- gende Grundlage für die Fortsetzung einer Betreibung. ?b schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme m solcher ungenügender Weise angegeben hat, ist dabei ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige Durch- und Konkurskammer. N° 56. 273 führung der Betreibung . auf dieser Grundlage nicht möglich ist, es sich also um eine Verletzung zwingender Vorschriften handelt. Dass der Gläubiger unter Umständen durch das Steigen des Kurses der fremden Währung nach voll- zogener Umrechnung geschädigt wird, kann gegenüber den klaren und zwingenden Bestimmungen des Betrei- imngsrechts nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger möglicherweise zur Deckung eines solchen Schadens gelangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 56. Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Guhl & Cie. Anwendung von Art. 815 ZGB im Konkurs. Der Streit darüber 9 ob und inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel auf den Erlös vorgehender PfandsteIlen im Sinne dieser Be- stimmung bestelie, ist im Kollokationsverfahren auszutragen. A. -Auf dem zur Konkursmasse der Kommandit- gesellschaft Busslinger & Oe in Appenzell gehörenden Grundstücke «( Wasserhüttli-Weid )} in Hundwil hafteten sechs Pfandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und 4000 Fr. Davon befand sich der vierte von 1000 Fr. zur Zeit der Konkurseröffnung infolge Abzahlung in den Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren der Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte und sechste derselben Bank für zwei Darlehen von 8000 und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin verpfändet. Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faust- pfand noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegen- schaften der Gemeinschuldnerin in Appenzell ; ausserdem
274
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hatten sich dafür' B. Stäheli in St. Gallen und Qskar
Guhl in
Firma Guhl & Oe. Bankkommandite in Zürich
als Bürgen und Selbstzahler verpflichtet. . .
Darlehensforderungen
und Faustpfandrechte . smd von
der Konkursverwaltung im Kollokationsplan anerkannt
und von keiner Seite bestritten worden. Deber den ,
in dem die einzelnen verpfändeten Grundpfandbtel
Anspruch
auf Deckung aus dem Erlös ds für iehaf.
tenden Grundstückes haben sollen, sprIcht slch der
Kollokationsplan nicht aus, wie
er denn überhaupt die
Titel
unter den grundpfandversicherten Forderungen
nicht aufführt
und auch bei den faustpfandversicherten
nur summarisch in der Form erwähnt, dass er im An-
schluss an die Kollokation der Darlehenssummen jeweilen
bemerkt: «Pfandobjekt . Inventar N° 367 ». Der betref-
fende
Eintrag im Inventar lautet: « N° 367 : versetzte
Pfand titel auf diversen Liegenschaften nominell 82,500
Franken.
Bei der zweiten Versteigerung vom 15.
Mai 1915 wurde
die
« Wasserhüttli-Weid » um 12,000 Fr. zugeschlagen,
so dass sich
unter Hinzurechnung des Pachtzinses
für 1914 von 250 Fr. ein Gesamterlö von 12,250 Fr.
ergab. Hierauf verlegte die Konkursverwaltung in der
am 11. April 1917 aufgelegteIl VerteilungsIiste vorab
als Verwaltungs-und Verwertungskosten 41 Fr. 45 Cts.
sowie eine durch gesetzliches Grundpfandrecht gedeckte
Forderung der Gemeinde Huildwil
von 39 Fr. 40 Cts.:
von den verbleibenden 12,169 Fr. 45 Cts. erhielt zunächst
die Kantonalbank Appenzell A.-Rh. 8710 Fr. zur Dek-
kung ihrer
durch die drei ersten Pfandtitel gesicherten
Darlehensforderung von
8000 Fr. nebst Zinsen, weitere
2169
Fr. 45 Cts. wurden als Differenz zwischen dem
Nominalbetrage jener Titel
und der Pfandford~rung
und als Gegenwert des im Besitze der Massebefindhchen
vierten Titels
zum unverpfändeten Massegut gezogen,
der
Rest von 1290 Fr. sollte wiederum der Kantonal-
bank Appenzell A.-Rh. a conto der Darlehensforderung
und Konkurskammer. N° 56.
275
von 7500 Fr., zuzüglich Zinsen 8266 Fr. 75 Cts., für die
der fünfte
und sechste Pfandtitel zu Pfand gegeben
waren, zukommen. Da die Kantonalbank an diese For-
derung schon aus dem Erlöse der Liegenschaften in
Appenzell 3956 Fr. 50 Cts. zugeteilt erhalten hatte.
ergab sich so darauf ein Ausfall von 3020 Fr. 25 Cts.,
der in fünfte Klasse verwiesen wurde.
B. -Ueber diese Verteilung beschwerte sich die Firma
Guhl & Oe namens ihres unbeschränkt haftenden Teil-
habers
Oskat Guhl, der inzwischen durch Befriedigung
der
Kantonalbank Appenzell A.-Rh. für den Ausfall
in deren Rechte eingetreten war, mit dem Begehren, es
sei
der Verteilungsplan dahin abzuändern, dass der
gesamte Erlös
der Liegenschaft « Wasserhüttli-Weid )
ohne Rücksicht auf den zu löschenden abbezahlten Titel
und auf die leeren PfandsteIlen den wirklichen Pfand-
gläubigern zugewiesen werde. Zur Begründung wurde
geltend gemacht, dass
nach Art. 815 ZGB, wenn der
Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht
verfügt habe oder eine vorgehende Forderung weniger
betrage, als eingetragen sei,·
der auf die leeren Pfand-
steIlen entfallende Teil des Erlöses den nachgehenden
Pfandgläubigern in der Reihenfolge ihres Ranges zu-
komme.
Da im Falle der Begebung von Grundpfand-
titeln zu Faustpfand der Faustpfandgläubiger an den
darin verurkundeten Forderungen, soweit zu seiner
Deckung erforderlich, die nämlichen Rechte besitze
wie ein Grundpfandgläubiger ,
hätten daher auch im
vorliegenden Falle die Differenz zwischen dem Nominal-
betrag der drei ersten Pfandtitel und der dadurch gesi-
cherten Darlehensforderung und die weitere Quote des
Erlöses, die
auf die durch den vierten Pfandttiel von
1000 Fr. gebildete PfandsteIle entfalle, der Kantonal-
bank Appenzell A.-Rh. auf ihre Faustpfandforderullg
von 7500 Fr. inklusive Zfns 8266 Fr. 75 Cts. zugeteilt
werden müssen
und nicht zur laufenden Masse gezogen
werden dürfen.
AS 43 111-1917
':!o
276 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Beide kantonalen Instanzen wiesen indessen die Be- schwerde ab. C. -Gegen den ihr am 17. September 1917 zuge- stellten Entscheid der oberen kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert die Firma "Guhl & oe, am 20. Sep- tember 1917 an das Bundesgericht, indem sie an dem in ihrer Beschwerde vertretenen Rechtsstandpunkte festhält. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Sowohl die untere als die obere kantonale Aufsichts- behörde haben die Beschwerde deshalb verworfen, weil die Vorschrift des Art. 815 ZGB nur zu Gunsten der Grundpfandgläubiger gelte, die Kantonalbank von Ap- penzell A.-Rh. aber die" in Betracht kommenden Pfand- titel nicht zu Eigentum, sondern nur als Faustpfand besessen habe. Die Frage, ob der Kantonalbank, sofern sie eigentliche Grundpfandgläubigerin gewesen wäre. der behauptete weitergehende Ansprnch auf den Erlös des Grundstückes zugestanden hätte, ist nicht geprüft worden. Sie braucht auch nicht erörtert zu werden, weil der Streit weder nach der einen noch nach der anderen Richtung in die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde fällt. Ein Recht des Grundpfand- gläubigers auf Teile des Pfanderlöses, die auf seinem Pfandtitel vorgehende Pfarnlstellen entfallen, ist nur unter der Voraussetzung denkbar, dass ihm auch an den entsprechenden Wertquoten des Grundstückes das Pfandrecht zusteht. Wenn Art. 815 ZGB es unter ge- wissen Voraussetzungen anerkennt, so liegt darin somit nicht etwa bloss die Aufstellung eines betreibungsrecht- lichen bezw. konkursrechtlichen Verteilungsgrundsatzes, sondern eine Vorschrift über den Umfang der Pfand- haftung selbst. Es wird damit das in Art. 813, 814 sank- tionierte System der festen PfandsteIle für gewisse Fälle aufgegeben und ausgesprochen, dass im Widerspruche und Konknrskammer. N° 56. 277 zu demselben in diesen besonderen Fällen die nach- gehenden Grundpfandgläubiger in die leeren Pfand- steUen nachrücken sollen. Die Bestimmungen über den Umfang der Pfandhaftung und das Rangverhältnis mehrerer das gleiche Grundstück belastender Grund- pfandrechte gehören aber zweifellos dem materiellen Rechte an. Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob das durch Art. 815 ZGB den nachgehenden Grundpfand- gläubigern eingeräumte Recht zum Nachrücken auch solchen Pfandtiteln zu Gute komme, die vom Schuldner nicht zu Eigentum, sondern nur zu Faustpfand begeben worden sind. Auch sie beantwortet sich nicht auf Grund des Betreibungs- und Konkursrechts, sondern des mate- riellen Rechts, indem ihre Lösung von der Bestimmung der Wirkungen, welche mit der Verpfändung einer grundversicherten Forderung verbunden sind, des Um- fanges, in dem dem Faustpfandgläubiger mit der ver- pfändeten Forderung auch die dafür bestehende Sicher- heit haftet, abhängt. Trifft dies zu, d. h. handelt es sich nicht um eine blosse Verteilungs-sondern um eine materiellrechtliche Streitig- keit, so kann dieselbe aber nicht von den Aufsichts- behörden im Beschwerdeverfahren, sondern nur von den Gerichten beurteilt werden. Und zwar hat die Ent- scheidung darüber im Kollokationsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff. SchKG, 56 ff. KV alle den" Bestand und Rang der im Konkurse angemeldeten Ansprachen betreffenden Streitigkeiten auszutragen sind. Es hätte demnach die Konkursverwaltung sich nicht darauf beschränken dürfen, die in Frage kommenden Pfandtitel bei Kollokation der Darlehensforderungen der Kantonalbank Appenzell A.-Rh. als Faustpfand aufzuführen, sondern hätte sie und zwar unter genauer Erkenntlichmachung des jedem von ihnen zugebilligten Ranges auch unter die g run d ver s ich e r t e n For- derungen aufnehmen und, sofern sie denjenigen Teil des Grundstückserlöses, der auf die durch den Ueber-
278 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten Titel gebildeten PfandsteIlen entfiel, zum unverpfändeten • Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum: Ausdruck bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte. Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen und mitte1st Kollokationsklage die Wegweisung der entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel, das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht enthielt. Da andererseits die darüber bestehende Mei- nungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re- kurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver- waltung angewiesen wird, das Versäumte nachZ1iholen und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche, dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. rocht den nachgehenden Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten Masse zu ziehen seien, fest, so wird die Rekurrentin sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr. Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters über die angehobene Klage die notwendige Grundlage für das Verteilungsverfahren geschaffen werden. Demnach hat die Schuldbetreibun.gs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. und Konkurskammer. N° 57. 57. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Zimmer1t 279 Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19 SchKG. Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das Bundesgericht nur zulässig gegenüber Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen began- genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen. Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto- . nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son- dern nur diejenigen, welche sich als «Entscheide. im Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer- deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass- nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll- streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän- dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz- widrige (< Verfügung» des Amtes bis an das Bundes- gericht weitergezogen werden, so muss diese Möglichkeit folgerichtig auch gegenüber einem von der Aufsichts- behörde selbst ausgehenden gleichartigen. Akte gegeben ' sein. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine « Verfügung )}, im Sinne von Art. 17 des Gesetzes, d. h. um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren handle. Blosse prozessleitende Anordnungen in einem pendenten Beschwerde-bezw. Rekursverfahren können sowenig als weiterziehbare «Entscheide» nach Art. 19 gelten wie die Schlussnahrne, durch· die einer einge- reichten Beschwerde aufschiebende Wirkung nach Art. 36 zuerkannt wird. Hätte demnach die Anordnung des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29. Mai 1917,
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.