BGE 43 III 259
BGE 43 III 259Bge10.04.1917Originalquelle öffnen →
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. Amts de Ia Chambre des poursuites et des faillites 52. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Lüscher. Art. 257 Abs. 3 SchKG. Zustellung einer Steigerungs anzeige an den Fahrnispfandgläubiger im Konkurs . .04.. -über Anton Salm, Landwirt in Kirchleerau, wurde am 26. März 1917 der Konkurs eröffnet und so- dann die Durchführung des summarischen Verfahrens angeordnet. Der Rekurrent Emil Lüscher, Notar in Unterkulm, macht im Konkurse eine Pachtzinsforderung geltend und beansprucht dafür das gesetzliche Retentions- recht. Das Konkursamt Zofingen setzte auf den 10. April 1917 eine Steigerung an über (< 1 MUlleli, 1 Gitzi, 1 Schwein 1 Hund, 1 Brückenwagen, 1 Häckerlimaschine, 1 Rüben- schneidmaschine. 1 Güllenpumpe. 1 Güllenwagen mit Fass )}. Die Steigerung wurde in zwei Zeitungen, die in Zofingen und Schöftland erscheinen, bekannt gemacht. B. -Nachdem die Steigerung stattgefunden hatte, erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der Zuschlag sei in Beziehung auf alle erwähnten Gegen- stände aufzuheben. Er machte geltend : Diese Gegenstände hätten ihm für den Pachtzins wie ein Pfand gehaftet. Das Konkurs- amt sei nach Art. 35 SchKG verpflichtet gewesen, die Steigerung im Amtsblatt bekannt zu machen. Art. 125 Abs. 2 SchKG gelte nicht für das Konkursverfahren, weil dieses eine Generalliquidation bedeute. Wenn aber Art. 125 AS III -1917 19
260 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs- SchKG im Konkursverfahren analog anwendbar sei, so müsse auch der Schlusssatz Anwendung finden, wonach dem Schuldner, den Gläubigern und den' beteiligten Dritten eine Besondere Anzeige zuzustellen sei. Mit Rücksicht auf eine solche Spezialanzejge sei in Art. 125 SchKG auf die Benützung des Amtsblattes verzichtet wordt'n. Weun eine Spezialanzeige nicht erfolge, dürfe die Bekanntmachung im Amtsblatt nicht unterlassen werden. Für das bummarische Verfahren gelte der Grundsatz, dass die Vermögensstücke mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger zu ver- würten seien; hieraus folge, dass diese von einer Steif1e- rung, dem wichtigsten Vorgang, benachrichtigt werden müssten. Das Konkursamt beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Es bestritt nicht, dass dem Rekurrenten das beanspruchte Retentionsrecht zustehe. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die Beschwerde durch Entscheid vom 16. August 1917 mit folgender Begründung ab : Bei der konkursamtlichen Fahrhabesteigerung sei die Zustellung der Bekanntma- chung an die einzelnen Gläubiger nicht notwendig. Auch eine Publikation durch das kantonale Amtsblatt sei nicht vorgeschrieben. Die Bekanntniachung bezwecke nicht, die Anzeige an eine bestimmte Person zu ersetzeIl. sondern das kauflustige Publikum auf die Steigerurg aufmerksam zu machen und so das Ergebnis günstig zu beeinflussen. Damit sollten die Interesben der Parteien möglichst gewahrt werden. Es handle sich um eine Angemessenheitsfrage. Deshalb vertrete wohl auch Jaeger in N. 1 •. u Art. 257 SchKG die Auffassung, Art. 125 1. c. müsse im Konkursverfahren Anwendung finden, die Bekanntmachung brauche nicht notwendig durch das Amtsblatt zu erfolgen. Im vorliegenden Falle sei die Bekanntmachung durch zwei Lokalblätter angemessen gewesen. e. -Diesen ihm am 25. August 1917 zugestellten und Konkurskammer. N° 52. 261 Entscheid hat der Rekurrent am 28. August unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
262 Entscheidungen der S,chuldbetreibungs- in derartigen Fällen nicht zu verpflichten, die Steigerung auch noch im Amtsblatt bekannt zu machen. Diese Erwägung gilt nun aber auch für das Konkursverfahren. Allerdings war nun bei der Aufstellung des Art. 125 Abs. 2 Satz 2 wohl auch der Umstand von Bedeutung, dass Schuldner, Gläubiger und dritte Beteiligte nach Ab&atz 3 von der Steigerung durch eine bewndere An- zeige in Kenntnis zu setzen sind und daher für deren Benachrichtigung auf diese Weise genügend gesorgt ist, während für das Konkursverfahren eine entsprechende Vorschrift fehlt. Allein im Konkurse ist eine besondere Benachrichtigung des Gemeinschuldners und der Konkurs- gläubiger überflüssig und unzweckmässig. Diese Personen werd:n schon durch die publizierte Konkurserklärung darauf aufmerksam gemacht, dass Verwertungen zu erwarten sind. Zudem haben sie in der Regel kein beson- deres Interesse am Ergebnis der Steigerung wie Gläubiger und Schuldner im Betreibungsverfahren, so dass es' sich nicht rechtfertigen würde, durch besondere, ihnen zuge- stellte Steigerungsanzeigen die Konkurskosten um einen verhältnismässig bedeutenden Betrag zu erhöhen. Dagegen hat der Fahrnispfandgläubiger zweifellos am Ergebnis der Verwertung der Pfandsache im Konkurs ein erhebliches Interesse, gerade so wie der Grundpfand- gläubiger oder wie der Fahrnispfandgläubiger im Be- treibungsverfahren. Sein Inte.resse ist sogar noch grösser als das der Inhaber der in Art. 126 Abs. 1 SchKG ge- nannten pfand versicherten Forderungen im Betreibungs- verfahren, weil die Pfandsache ohne Rücksicht auf seine Deckung versteigert wird. Das führt aber keineswegs dazu, die Fahrnissteigerung im Konkurs in allen Fällen durch das Amtsblatt bekannt machen zu lassen, sondern es genügt, wenn der Fahrnispfandgläubiger im Konkurs gleich wie der Grundpfandgläubiger oder wie der Fahr- nispfandinhaber im Betreibungsverfahren von der Ver- steigerung des Pfandgegenstandes durch eine besondere Anzeige benachrichtigt wird. und KOllkurskammer. N° 52. 263 Allerdings ist nun eine solche Spezialanzeige in Art. 257 Abs. 3 SchKG nur für die Grundpfandgläubiger . vorge- schrieben. Allein da gar kein sachlicher Grund einzusehen ist; weshalb die Faustpfandgläubiger bei der Pfandver- wertung im Konkurs schlechter gestellt werden sollten, als ausserhalb desselben, so kann es sich bei dieser Unter- lassung der Erwähnung der Faustpfandgläubiger nur um ein, vom Richter zu korrigierendes, Versehen des Gesetzgebers handeln, das um so unbedenklicher im Sinne der Ausdehnung der Vorschrift auch auf die Faust- pfandgläubiger korrigiert werden darf, als dadurch' die Konkursmasse der sonst aus Art. 125 Abs. 2 herzulei- tenden Verpflichtung enthoben werden kann, die Faust- pfandsteigerung in besonderen, den Faustpfandgläubi- gern zugänglichen Publikationsmitteln noch ö f fe ,n t- l i eh bekannt zu machen. Ist somit dem Fahrnispfandgläubiger auch im Konkur5e die Steigerung des Pfandgegenstandes besonders anzu- zeigen, so muss dieser Grundsatz für das summarische Konkursverfahren ebenfalls gelten (vgl. JAEGER. Komm. Art. 231 N° 9). Da er im vorliegenden Falle nicht beachtet wurde, so ist die Steigerung vom 10. April 1917 mit den dabei erteilten Zuschlägen aufzuheben; denn das Konkursamt hat nicht bestritten, dass dem Rekurrenten an den ver- steigerten Gegenständen ein Retentionsrecht zustehe. Demnach hat die Schuldbetreibllngs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen.
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