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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer.
Amts de Ia Chambre des poursuites et des faillites
52. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Lüscher.
Art. 257 Abs. 3 SchKG. Zustellung einer Steigerungs anzeige
an den Fahrnispfandgläubiger im Konkurs .
.04.. -über Anton Salm, Landwirt in Kirchleerau,
wurde am 26. März 1917 der Konkurs eröffnet und so-
dann die Durchführung des summarischen Verfahrens
angeordnet. Der
Rekurrent Emil Lüscher, Notar in
Unterkulm, macht im Konkurse eine Pachtzinsforderung
geltend
und beansprucht dafür das gesetzliche Retentions-
recht. Das Konkursamt Zofingen setzte
auf den 10. April
1917 eine Steigerung
an über ( 1 MUlleli, 1 Gitzi, 1 Schwein
1 Hund, 1 Brückenwagen, 1 Häckerlimaschine, 1 Rüben-
schneidmaschine. 1 Güllenpumpe. 1 Güllenwagen
mit
Fass ) . Die Steigerung wurde in zwei Zeitungen, die in
Zofingen
und Schöftland erscheinen, bekannt gemacht.
B. -Nachdem die Steigerung stattgefunden hatte,
erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der
Zuschlag sei
in Beziehung auf alle erwähnten Gegen-
stände aufzuheben.
Er machte geltend : Diese Gegenstände hätten ihm
für den Pachtzins wie ein Pfand gehaftet. Das Konkurs-
amt sei nach Art. 35 SchKG verpflichtet gewesen, die
Steigerung
im Amtsblatt bekannt zu machen. Art. 125
Abs. 2 SchKG gelte nicht für das Konkursverfahren, weil
dieses eine Generalliquidation bedeute.
Wenn aber Art. 125
AS III -1917
260 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs-
SchKG im Konkursverfahren analog anwendbar sei, so
müsse auch der Schlusssatz Anwendung finden, wonach
dem Schuldner, den Gläubigern
und den' beteiligten
Dritten eine Besondere Anzeige zuzustellen sei. Mit
Rücksicht auf eine solche Spezialanzejge sei
in Art. 125
SchKG
auf die Benützung des Amtsblattes verzichtet
wordt'n. Weun eine Spezialanzeige nicht erfolge, dürfe
die Bekanntmachung im
Amtsblatt nicht unterlassen
werden.
Für das bummarische Verfahren gelte der
Grundsatz, dass die Vermögensstücke
mit bestmöglicher
Berücksichtigung der Interessen
der Gläubiger zu ver-
würten seien; hieraus folge, dass diese von einer Steif1e-
rung, dem wichtigsten Vorgang, benachrichtigt werden
müssten.
Das Konkursamt beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Es bestritt nicht, dass dem Rekurrenten das
beanspruchte Retentionsrecht zustehe.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies
die Beschwerde
durch Entscheid vom 16. August 1917
mit folgender Begründung ab : Bei der konkursamtlichen
Fahrhabesteigerung sei die Zustellung der
Bekanntma-
chung an die einzelnen Gläubiger nicht notwendig. Auch
eine Publikation
durch das kantonale Amtsblatt sei nicht
vorgeschrieben. Die Bekanntniachung bezwecke nicht,
die
Anzeige an eine bestimmte Person zu ersetzeIl.
sondern das kauflustige Publikum auf die Steigerurg
aufmerksam zu machen
und so das Ergebnis günstig zu
beeinflussen.
Damit sollten die Interesben der Parteien
möglichst gewahrt werden. Es handle sich um eine
Angemessenheitsfrage. Deshalb vertrete wohl auch Jaeger
in N. 1 . u Art. 257 SchKG die Auffassung, Art. 125 1. c.
müsse im Konkursverfahren Anwendung finden, die
Bekanntmachung brauche nicht notwendig durch
das
Amtsblatt zu erfolgen. Im vorliegenden Falle sei die
Bekanntmachung durch zwei Lokalblätter angemessen
gewesen.
e. -Diesen ihm am 25. August 1917 zugestellten
und Konkurskammer. N° 52.
Entscheid hat der Rekurrent am 28. August unter
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
inErwägung:
- Für die Bekanntmachung von Fahrhabesteigerungen
im Konkurs ist in erster Linie Art. 257 Abs. 1 SchKG
massgebend. Doch kann diese Vorschrift zusammen mit
Art. 258 Abs. 1 SchKG keine erschöpfende Regelung
der erwähnten Steigerungen darstellen. Daher verweist
denn auch
Art. 259 SchKG (! hinsichtlich der Steigerungs-
bedingungen
ause rücklich auf Art. 128 und 129 SchKG.
Hieraus ist zu schliessen, dass die Art. 257 Abs. 1 und
258 Abs. 1 im Zusammenhang mit den entsprechenden,
für die Betreibung
auf Pfändung festgestellten Vorschrif-
ten stehen und demgemäss ausgelegt werden müssen.
Daraus ergibt sich, dass der Grundsatz des Art. 125 Abs. 2
Satz 1 auch im Konkurs entsprechende Anwendung
finden muss. Dem
steht nicht entgegen, dass der Bundes-
rat in Art. 223 oder 275 der Vorlage vom Januar 1888 nicht
darauf verwies oder ihn nicht ausdrücklich wiederholte.
Diese Unterlassung
kann nur dem Umstand zuzuschreiben
sein, dass der
Bundesrat die Anwendung des erwähnten
Grundsatzes für selbstverständlich hielt,
da natürlich
auch im Konkurs bei der Anordnung und Durchführung
der Fahrhabesteigerung die Interessen der Beteiligten
so
gut als möglich zu wahren sind.
Findet also auf Grund deb Zusammenhangs des Art. 257
mit Art. 125 SchKG der erste Satz des zweiten Absatzes
dieses Artikels im Konkurse entsprechende Anwendung,
so muss dasselbe auch vom zweiten
Satze gelten, wonach
die Bekanntmachung durch das
Amtsblatt nicht not-
wendig ist. Diese Bestimmung
beruht al!.f der Erwägung,
dass es
zur Vermeidung einer Überladung der kantonalen
Amtsblätter
mit Steigerungsanzeigen und zur Verhütung
überflüssiger Kosten sich empfiehlt, das
Betreibungsnt
262 Entscheidungen der S,chuldbetreibungs-
in derartigen Fällen nicht zu verpflichten, die Steigerung
auch noch im Amtsblatt bekannt zu machen. Diese
Erwägung gilt
nun aber auch für das Konkursverfahren.
Allerdings war
nun bei der Aufstellung des Art. 125
Abs. 2 Satz 2 wohl auch der Umstand von Bedeutung,
dass Schuldner, Gläubiger
und dritte Beteiligte nach
Ab atz 3 von der Steigerung durch eine bewndere An-
zeige
in Kenntnis zu setzen sind und daher für deren
Benachrichtigung
auf diese Weise genügend gesorgt ist,
während
für das Konkursverfahren eine entsprechende
Vorschrift fehlt. Allein im
Konkurse ist eine besondere
Benachrichtigung des Gemeinschuldners
und der Konkurs-
gläubiger überflüssig
und unzweckmässig. Diese Personen
werd:n schon durch die publizierte Konkurserklärung
darauf aufmerksam gemacht, dass Verwertungen zu
erwarten sind. Zudem haben sie in der Regel kein beson-
deres Interesse
am Ergebnis der Steigerung wie Gläubiger
und Schuldner im Betreibungsverfahren, so dass es' sich
nicht rechtfertigen würde, durch besondere, ihnen zuge-
stellte Steigerungsanzeigen die Konkurskosten
um einen
verhältnismässig bedeutenden
Betrag zu erhöhen.
Dagegen
hat der Fahrnispfandgläubiger zweifellos am
Ergebnis der Verwertung der Pfandsache im Konkurs
ein erhebliches Interesse, gerade so wie der Grundpfand-
gläubiger oder wie
der Fahrnispfandgläubiger im Be-
treibungsverfahren. Sein Inte.resse ist sogar noch grösser
als das der
Inhaber der in Art. 126 Abs. 1 SchKG ge-
nannten pfand versicherten Forderungen im Betreibungs-
verfahren, weil die Pfandsache ohne Rücksicht
auf seine
Deckung versteigert wird.
Das führt aber keineswegs
dazu, die Fahrnissteigerung
im Konkurs in allen Fällen
durch das Amtsblatt bekannt machen zu lassen, sondern
es genügt, wenn
der Fahrnispfandgläubiger im Konkurs
gleich wie der Grundpfandgläubiger oder wie der Fahr-
nispfandinhaber im Betreibungsverfahren von der Ver-
steigerung des Pfandgegenstandes durch eine besondere
Anzeige benachrichtigt wird.
und KOllkurskammer. N° 52.
Allerdings ist nun eine solche Spezialanzeige in Art. 257
Abs. 3 SchKG nur für die Grundpfandgläubiger . vorge-
schrieben. Allein
da gar kein sachlicher Grund einzusehen
ist; weshalb die Faustpfandgläubiger bei der Pfandver-
wertung im Konkurs schlechter gestellt werden sollten,
als ausserhalb desselben, so kann es sich bei dieser Unter-
lassung der Erwähnung der Faustpfandgläubiger nur
um ein, vom Richter zu korrigierendes, Versehen des
Gesetzgebers handeln, das
um so unbedenklicher im
Sinne
der Ausdehnung der Vorschrift auch auf die Faust-
pfandgläubiger korrigiert werden darf, als dadurch' die
Konkursmasse
der sonst aus Art. 125 Abs. 2 herzulei-
tenden Verpflichtung enthoben werden kann, die Faust-
pfandsteigerung in besonderen, den Faustpfandgläubi-
gern zugänglichen Publikationsmitteln noch ö f fe ,n t-
l i eh bekannt zu machen.
Ist somit dem Fahrnispfandgläubiger auch im Konkur5e
die Steigerung des Pfandgegenstandes besonders anzu-
zeigen, so muss dieser Grundsatz für das summarische
Konkursverfahren ebenfalls gelten (vgl.
JAEGER. Komm.
Art. 231 N° 9).
Da er im vorliegenden Falle nicht beachtet wurde,
so ist die Steigerung vom 10. April 1917 mit den dabei
erteilten Zuschlägen aufzuheben; denn das Konkursamt
hat nicht bestritten, dass dem Rekurrenten an den ver-
steigerten Gegenständen
ein Retentionsrecht zustehe.
Demnach
hat die Schuldbetreibllngs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.