BGE 43 III 24
BGE 43 III 24Bge06.02.1917Originalquelle öffnen →
Entscheidungen der Schu1dbetreibungs- 5. Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. lIodel, beh 80 eie und Xeller. Hotelindustrie-Verordnung. Voraussetzung der Stundung ist u. a., dass für die Befriedigung der Kurrentgläubiger aus- reichende Aktiven vorhanden sind und dass die zu leistenden Verzugszinsen, sowie die gestundeten Zinsen und Kapital- beträge nach Eintritt ihrer Fälligkeit bezw. nach Ablauf der Stundung bezahlt werden können. -Aufhebung der Stundung nach Art. 15 Ziff. 5 der Verordnung, wenn diese Voraussetzung fehlt. -Wirkungen der Aufhebung. -Die Stundung fällt ohne weiteres dahin, wenn die Verwertung der für Kurrentsehulden gepfändeten Hotelliegenschaft verlangt wird. A. -Am 4. März 1916 stellte der heutige Rekursgegner, Simon Meyer, Eigentümer der Fremdenpension Schönall in Meggen bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern das Gesuch um Gewährung der Hotelier- stundung im Sinne der Verordnung vom 2. November 1915, indem er folgende Bilanz vorwies: Aktiven:
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Vermögen vor und es wurde dem betreibenden Gläubiger
die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein
i. S. von Art. 115 Abs. 2 SchKG zugestellt:
Gestützt hierauf stellten Hodel, Boesch
& oe, denen
Keller die beiden Gülttitel zu
Faustpfand gegeben hatte,
am 16. November namens J. Keller und für sich selbst bei
der Justizkommission das Gesuch
um Aufhebung der dem
Simon Meyer dUrch den Entscheid vom 14. April 1916
erteilten Stundung
mit der Bestimmung, dass die gestun-
deten Beträge sofort zahlbar werden. Sie machten gel-
tend : Aus der Pfändungsurkunde gehe hervor, dass die
sämtlichen pfändbaren Mobilien 5081 Fr. 50 Cts. betrü-
gen. Davon gingen ab: a) Drittansprüche 683 Fr.; b) mit
der Liegenschaft verpfändete Fahrhabe, 1202 Fr. 20 Cts.
Ferner seien zwei Gülten a 2000 Fr. gepfändet und aus-
serdem mit einem Pfandrecht von 2000 Fr. belastet. Die
ebenfalls gepfändete Liegenschaft könne
überhaupt nicht
in Betracht fallen, da deren hypothekarische Belastung
43,860 Fr., die Schatzung aber nur 41,000 Fr. betrage.
Den gepfändeten Aktiven stehe ein ihrer Gruppe vorge-
hender Schulden betrag von
12,600 Fr. gegenüber. Meyer
habe die Stundung seinerzeit durch unwahre Angaben
erlangt, indem
er verschwiegen habe, dass vom Inventar
ein Teil mit Drittansprüchen-und Pfandrehten belastet
sei. Schon im April 1916
hätte die Stundung nicht ge-
währt werden dürfen.
Die Justizkornmission wies durch Entscheid vom 9. De-
zember das Gesuch mit folgender Begründung ab : Sie
habe seinerzeit keine Veranlassung gehabt, die Schätzung
des Inventars als übersetzt zu betrachten.
Trotz den von
den Rekurrenten vorgebrachten Gründen könne von
bewusst falschen Angaben des Schuldners nicht gespro-
chen werden, auch sei die Stundungsbilanz
durch die
nachträglich
bekannt gewordenen Drittansprüche und
Pfandrechte nicht verändert worden. Die Voraussetzun-
gen für die Aufhebung der Stundung (Art. 15 Ziff. 2, 3, 5
VO) lägen nicht vor. Den. Gesuchstellern wurden die
und Konkurskammer. N° 5.
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Kanzleikosten, eine Gerichtsgebühr von 10 Fr. sowie eine
Entschädigung an die Gegenpartei von 15 Fr. auferlegt.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Hodel,
Boesch
& Oe für sich und namens des J. Keller an das
Bundesgericht und stellen den Antrag 1. es sei die dem
S. Meyer erteilte Stundung aufzuheben ; 2. auf alle Fälle
sei eine Reduktion der von der Vorinstanz geforderten
Gebühren sowie des dem Opponenten gutgesprochenen
Betrages
auf das gesetzliche Mass zu veranlassen. Sie
führen
aus: die Sache stehe viel schlimmer als sie zuerst
angenommen
hätten, da sich nachträglich herausgestellt
habe, dass der Piändungsvorstand
17,600 Fr. worunter
8900 Fr. Frauengut betrage. Die gesamte fahrende Schul-
denlast erreiche -was näher auseinandergesetzt wird -
eine Summe von 18,918 Fr., während in der Bilanz
nur
14,647 Fr. 45 Cts. angegeben worden seien. Der Stun-
dungsimpetrant
habe in seinem Stundungsgeuch auch
verschwiegen, dass seine sämtlichen Aktiven gepfändet
waren
und schon damals provisorische Verlustscheine
gegen ihn existiertell.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Entscbeidungen der Scbuldbetreibungs-
nahmen aus dem Betriebe aber infoIge des Krieges zur
vollständigen Bezahlung der Hypothekarlasten v 0 r-
übe r geh end nicht mehr ausreichen~ während des
Krieges zu Schleuderpreisen verwertet werden
und ihm
dadurch jede Aussicht genommen wird, nach dem Kriege
sein Gewerbe unter normalen Betriebsverhältnissen weiter-
zuführen.
Indem die Hotelierschutzverordnung die Stundung
auf
Zinsen oder Rückzahlungen von Kapitalien, für die 'das .
Betriebsgrundstück als Grundpfand oder ein auf diesem
Grundstück lastender Grundpfandtitel
ls Faustpfand
haftet, beschränkt, geht sie somit davon aus, das nur für
diese Schulden, welche bishe aus den nunmehr durch
die Kriegsereignisse reduzierten Einnahmen beglichen
werden konnten, eine anormale Zahlungsunfähigkeit
bestehe.
(JAEGER, Kommentar z. Hotelierschutzverord-
nnng S. 16). Die Nachlassbehörde hat daher einerseits die
finanzielle Situation des Impetranten. wie sie
vor dem
Kriege bestand, zu prüfen,
und andrerseits zu untersu-
chen, ob die gegenwärtigen ökonomischen Schwierigkeiten
nur auf die Wirkungen des Krieges zurückzuführen sil1d
und ob der Schuldner voraussichtlich in der Lage sein'
wird, die gestundeten Beträge voll zu bezahlen, wenn das
'Virtschaftsleben wieder in normale Bahnen zurückge-
kehrt ist.
Voraussetzung der Stundungsbewilligung ist somit
auch, dass für die Befriedigung der Kurrentgläubiger
neben
dem Immobiliarvermögen, wenn dieses durch die
bestehenden Grundpfandschulden vollständig in Anspruch
genommen
ist,noch hinreichende Aktiven vorhanden sind.
Endlich
ist selbstverständlich, dass die Bewilligung nur
unter der stillschweigenden Voraussetzung erfolgt, dass
die nach der Verordnung von den gestundeten Beträgen
zu bezahlenden Zinsen (Art.
10) und die gestundeten
Zinsen und Kapitalbeträge nach Eintritt ihrer Fälligkeit
bezw. nach Ablauf der Stundung auch wirklich ohne
weiteres bezahlt werden können.
Ergibt eine Betreibung
und Kouiulrskammer. Nu 5.
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auf Pfändung für diese Forderungen, dass die pfändbaren.
Aktiven nicht einmal dafür genügende Deckung gebeu,
und dass zu ihrer Bezahlung das sämtliche vorhandene
Vermögen versilbert werden muss, so
kann natürlich den
andern Gläubigern nicht zugemutet werden, mit ihren
Forderungen bei
Seite zu stehen. Daher hat Art. 14 der
Verordnung bestimmt, dass die Stundung ohne weiteres
dahinfalle
und die sämtlichen gestundeten Beträge sofort
zahlbar werden, wenn das Grundstück veräussert oder
auf dem Wege der Zwangsvollstreckung für eine andere
Forderung verwertet wird. Das muss natürlich auch dann
gelten, wenn die Verwertung für fällige Zinsen von ge-
stundeten Forderungen oder
für gestundete Beträge nach
Ablauf der Stundung verlangt wird. Sobald also der Re-
kurrent oder ein dritter Gläubiger die Verwertung der in
Pfändung genommenen Liegenschaften verlangt, fallen
die sämtlichen Stundungen
eo ipso dahin und bedarf es
eines besondern Aufhebungsbeschlusses gar nicht, gerade
so, wie dies bei Ausbruch des Konkurses selbstverständ·
lieh ist.
2. -Nun ist
im vorliegenden Falle allerdings nicht
behauptet, dass ein solches Verwertungsbegehren schon
gestellt worden sei. Dagegen ist durch die vorgelegte Pfän-
dungsurkunde nachgewiesen, dass der Schuldner nicht
einmal im Stande ist, die fälligen Verzugszinsen der ge-
stundeten Beträge zu bezahlen
und dass die sämtlichen
pfändbaren Aktiven zum grössten Teil schon für andere
Gläubiger in Anspruch genommen sind.
Es i:.t ausge-
schlossen, dass die Nachlassbehörde, wenn sie das bei
Erteilung der Stundung gewusst
hätte, diese hätte bewil-
ligen können. Denn dass
zu:m mindesten zu vollständiger
Bezahlung dieser Zinsen ausreichendes Vermögen vor-
handen sei, ist
nach dem oben Gesagten eine selbstver-
ständliche Voraussetzung für die Bewilligung. Somit trifft
in der Tat der Aufhebungsgrund des Art. 15 Ziffer 5 im
vorliegenden Falle
zu~ Ob die Möglichkeit der Bezahlung
dieser Beträge von Anfang
an ausgeschlossen war, oder
30 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- erst nach der StundungsbeWilligung weggefallen ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da nach dem klaren Wortlaut der zitierten Votsehrift in-beiden Fällen der Widerruf der Stundung einzutreten hat. Ebenso bedarf es unter diesen Umständen auch keiner Untersuchwlg darüber, ob, wie die Rekurrenten behaupten, der Schuldner schon seinerzeit der Nachlassbehörde bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Es genügt für die Auf- hebung der Stundung, dass eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr vorhanden ist. 3. -Eine besondere Anordnung über die Rückzahlwlg der gestundeten Beträge nach Wegfall der Stundung, wie eine solche der letzte Absatz des Art. 15 der VerordnWlg für den Fall der AufhebWlg der Stundung vorzusehen scheint, ist nicht notwendig und der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Die Aufhebung der Stundung kann ihrem Wesen nach gar keine andere WirkWlg haben, als die, dass Beträge, welche ohne sie in Betreibwlg hätten gesetzt werden können, nun sofort der Betreibung Wlter- liegen, d. h. zahlbar werden. Für die erst in Zukunft fäl- ligen Beträge aber, auf die sich die Stundung auch er- streckte, kann sie natürlich ebenfalls nicht mehr aufrecht- erhalten werden. Nachdem die betreibungsrechtliche Ver- wertung der Hotelliegenschaft für die jetzt fälligen Schul- den freigegeben werden muss, müssen natürlich auch die auf der Liegenschaft haftenden -Schulden in diesem Ver- fahren geltend gemacht werden können (s. Art. 14 der Verordnung). 4. -Selbstverständlich ist im weitem, dass die Auf- hebung der StundWlg sich nicht nur auf die Forderungen der heutigen Rekurrenten, sondern auf sämtliche For- derungen bezieht, ffuwelche die Stundung seinerzeit bewil- ligt wurde. Es genügt hiefür auf die Ausführungen in dem Entscheide des Bundesgerichts vom 8. März 1916 i. S. Luzerner Kantonalbank (AS 42 III N° 17 Erw. 2) zu verweisen. Auch im vorliegenden Falle ist durch die Re- kurrenten die Stundungsverfügung als solche im Ver- und Konkurskammer. N° 6. 31 hältnis zu allen Gläubigern der Überprüfung der Nach- lassbehörde und des Bundesgerichts unterstellt worden. 5. -Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, nämlich eine Gerichtsgebühr von 5 Fr. (Art. 24Abs. 2 der VO) und die Kanzleikosten, zu 30 Rp. per Folioseite berechnet (Art. 5 GT z. SchKG), fallen zu Lasteh des Re- kursgegners, dem nunmehr auch die Kosten des kanto- nalen Verfahrens zu überbinden sind. Die ihm von der Justizkommission zugesprochene Entschädigung von 15 Fr., die übrigens sowieso ungesetzlich war, fällt damit dahin. Desgleichen isf aber auch das von den Rekurrenten gestellte Entschädigungsbegehren abzuweisen, da im Rekursverfahren nach Art. 26 der Hotelierschutzverord- nWlg hinsichtlich der Kosten die allgemeinen Bestimmun- gen des GT z. SchKG entsprechend anwendbar sind (Art. 24 Abs. 2 VO), welche eine Parteientschädigung nicht vorsehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer e./.kanl1t: Der Rekurs wird gutgeheissen; demgemäss wird das Urteil der Justizkommission des Kantons Luzetn vom 9. Dezember 19'6 und die dem Rekursgegner Simon Meyer erteilte Stundung aufgehoben. 6. Entlcheid vom 6. Februar 1917 i. S. Xollkua.,erwaliuDg im ltonlmrS8 -der J:c!mmanditaktien- gesellschaft Bösti, Xammermann " Oie. Art. 135, Abs. 2, 137 SchKG. Unzulässigkeit einer in den Steigerungs bedingungen enthaltenen Bestimmung, wonach der Ersteigerer über den Zuschlagspreis der Liegenschaft selbst bin aus auch noch die Kosten ihrer Verwaltung während des Konkursverfahrens bezw. der Fortführung eines darauf betriebenen Gewerbes bis zur Steigerung zu zahlen hat. Recht des Betreibungsamtes bezw. der KonkursverwaI-
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