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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
- Dezember 1916 verfallene Darlehensforderung im
Betrage von 3000 Fr. eine Betreibung gegen die Rekur-
rentin Frau Wilhelmine Bösigel', Wirtin zur Krone in
Aarberg, einleiten. Der Zahlungsbefehl wurde der Rekur-
rentin am 23. Juni 1917 vom Betreibungsamt Aarberg
zugestellt.
B. -Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit
dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls.
Sie machte geltend : Wie sie erfahren habe, sei die Be-
treibung ohne Wissen des Gläubigers eingeleitet worden.
Habegger habe
ihr ausdrücklich erklärt, dass er mit der
Betreibung nicht einverstanden sei. Der Beirat dürfe nur
solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erhaltung
des Vermögens notwendig seien. Er habe daher nur den
Eingang der Zinsen zu überwachen. Ohne Einwilligung
der unter Beistandschar"t gestellten Person könne er keine
Betreibung anheben.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Bern wies die Be-
schwerde durch Entscheid vom 6. August 1917 mit
folgender Begründung ab: Das Rechtsmittel der Be-
schwerde sei gegeben, weil die Betreibung nur wegen
mangelnder Bevollmächtigung des Gläubigervertreters
angefochten werde
(JJE;GER, Komm. Art. 67 N. 5). Der
Beirat bedürfe einer Einwilligung oder Ermächtigung des
Vertretenen
nach Art. 419 ZGB-nur dann, wenn seine Ver-
fügungen über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.
Die Vermögensverwaltung
®s Beirates habe grundsätz-
lich den gleichen Inhalt wie diejenige eines Vormundes
nach Art.413 ZGB (EGGER, Komm. z. ZGB Art.419 N. 3 b):
Zu den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung gehöre ohne
• Zweifel auch die Eintreibung einer fälligen Forderung.
Eine derartige Massnahme gehe
nicht über die der Ver-
waltung nach Art. 419 ZGB gezogene Schranke, die
Fürsorge für die
Erhaltung des Vermögens, hinaus.
C.
-Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 7. Sep-
tember 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das
Bundesgericht weitergezogen.
und Konkurskammer. N° 41.
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Sie führt noch aus: Art. 413 ZGB finde keine Anwen-
dung; nur die Bestimmungen der Art. 392-397 und 417-
419
ZGB seien anwendbar. Die unter Beistandschaft
gestellte Person habe eine gewisse
Freiheit in der Ver-
mögensverwaltung und sei bloss bei bestimmten Rechts-
handlungen an die Mitwirkung des Beirates gebunden.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Dem Gläubiger Habegger ist unbestrittenermassen die
Verwaltung seines Vermögens entzogen.
Er hat daher nicht
mehr das Recht, selbständige Handlungen vorzunehmen,
welche zu dieser Verwaltung gehören, sondern
kann
lediglich über die Einkünfte frei verfügen. Nun bildet die
Einziehung fälliger,
zum Kapital gehöriger Forderungen
unzweifelhaft einen Akt der Vermögensverwaltung. Der
Beirat des Habegger ist demnach befugt, auch gegen
dessen Willen für solche Forderungen die Betreibung
durchzuführen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat.
Demnach lIat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Wiederkehr.
Pflicht zur Kostensicherung im Betreibungsstundungsver-
fahren.
A. -Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in
Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-
treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsi-
dent der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli
1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die «Kosten
der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
weiterer Erhebungen » eine Barkaution von 80 Fr. und
für
« die allfällig entstehenden Publikationskosten »eine
Barkaution von 100 Fr. zu leisten, unter derAndrohung,
dass sonst das Gesuch von der Hand gewiesen werde.
Der Rekurrent kam jedoch dieser Aufforderung nicht
nach, sondern erklärte,
er sei nicht imstande, die Kaution
zu leisten, und ersuchte um Gewährung des Armenrechts.
Durch Beschluss vom
7. August 1917 wies darauf das
Bezirksgericht Zürich III. Abteilung als Nachlassbehörde
das Gesuch des Rekurrenten
von der Hand.
B. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent arri 31. Au-
gust 1917 unter Erneuerung seines Gesuches an das
Bundesgericht weitergezogen.
Er führt aus, die Kaution sei unverhältnismässig hoch
und nicht absolut nötig, eine solche KautionsaufIage
mache die Wohltat der Betreibungsstundung für
«Minder-
bemittelte » illusorisch. Eventuell ersucht der Rekurrent
um Ansetzung einer neuen Frist für die Leistung der
Kaution.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Art. 19 der Betreibungsstundungsverordnung vom
- Dezember 1916 gibt den Nachlassbehörden das Recht,
im Betreibungsstundungsverfahren den Parteien die
Kosten
aufziIlegen. Es besteht keine bundesrechtliche
Bestimmung, die die·
Parteien unter gewissen Voraus-
setzungen
von der Pflicht zur Kostentragung befreite.
Die Vorinstanz
hat daher eidgenössisches Recht nicht
verletzt, indem sie dem Rekurrenten das Armenrecht
verweigerte.
Ob dieser nach k a n ton ale m Recht die
Befreiung
von der Pflicht zur Zahlung der Kosten be-
anspruchen konnte,
kann das Bundesgericht nicht prüfen.
- -Darüber, ob die Nachlassbehörden im Betrei-
bungsverfahren Sicherheitsleistung für die Kosten ver-
langen dürfen,
enthält die Verordnung vom 16. Dezember
1916 keine ausdrückliche Bestimmung. Indessen ergibt
und Konkurskammer. N° (7.
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sich aus Art. 19 BStV, dass die allgemeinen Grundsätze
des Gebührentarifs im genannten Verfahren entsprechen-
de Anwendung finden sollen, und
nun liegt diesem Tarif,
wie überhaupt dem Betreibungsrecht, der Gedanke zu
Grunde, dass die Kosten des
Verfahrens jeweilen auf
Verlangen der
in Frage stehenden Behörde sichergestellt
werden müssen. Art. 68
SchKG spricht diesen Grundsatz
für das Betreibungsverfahren aus und die Art. 169, 230
und 231 SchKG erklären ihn im Konkursverfahren für
anwendbar. Ferner zeigt Art. 34 des Gebührentarifs,
dass der erwähnte Grundsatz auch für die Gebühren des
Richteramts in Betreibungs-
und Konkurssachen gilt.
Endlich
ist er in Art. 24 der Hotelierschutzverordnung
für das Hotelstundungsverfahren ausdrücklich aufge-
stellt. Daraus, dass eine ähnliche Bestimmung
in der
Betreibungsverordnung fehlt, ist nicht zu schliessen, dass
die Anwendung des Grundsatzes der Sicherheitsleistung
für die Kosten im Betreibungsstundungsverfahren aus-
geschlossen werden wollte ; denn es lässt sich kein plau-
sibler Grund finden, der eine solche Verschiedenheit
zwischen dem Rechte des Hotel-
und des Betreibungs-
stundungsverfahrens rechtfertigte.
War die Vorinstanz somit nach eidgenössischem Rechte
berechtigt, vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss zu
verlangen,
so hat sie nicht Bundesrecht verletzt, inde~ sie
es ablehnte, auf das Stundungsgesuch einzutreten, nach-
dem der Rekurrent erklärt
hatte, er könne die Kaution
nicht leisten (vergl. Art. 68 Satz 3 SchKG).
Ob die Höhe der verlangten Kaution angemessen sei,
kann das Bundesgericht nicht nachprüfen. Dafür, dass sie
übertrieben hoch festgesetzt worden wäre,
um die Beur-
teilung des Gesuches zu vermeiden, liegt
kein Anhalts-
punkt vor.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.