Security for costs in debt moratorium proceedings

BGE 43 III 225Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III16.12.1916Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G. A. Wiederkehr appealed against the Zurich composition authority's refusal to proceed with his request for a general debt moratorium after he failed to provide cash security for costs. He argued that the deposit was excessive and unnecessary and sought legal aid. The Federal Court held that Article 19 of the Debt Moratorium Ordinance permits cost allocation and that security for costs applies by analogy in such proceedings. The authority was therefore entitled to require a deposit and to refuse to enter on the request when it was not paid. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 19 BStV; security for costs in debt moratorium proceedings; the ordinance does not exclude the application of the general principle that procedural costs may be secured at the request of the competent authority. By analogy to Art. 68 SchKG and the fee tariff, a deposit may be required for inventory and publication costs as well as other foreseeable expenses. Where the applicant fails to furnish the ordered security, the authority may decline to entertain the request; the Federal Court does not review the appropriateness of the amount absent indicia of abuse.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

  1. Dezember 1916 verfallene Darlehensforderung im Betrage von 3000 Fr. eine Betreibung gegen die Rekur- rentin Frau Wilhelmine Bösigel', Wirtin zur Krone in Aarberg, einleiten. Der Zahlungsbefehl wurde der Rekur- rentin am 23. Juni 1917 vom Betreibungsamt Aarberg zugestellt. B. -Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls. Sie machte geltend : Wie sie erfahren habe, sei die Be- treibung ohne Wissen des Gläubigers eingeleitet worden. Habegger habe ihr ausdrücklich erklärt, dass er mit der Betreibung nicht einverstanden sei. Der Beirat dürfe nur solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erhaltung des Vermögens notwendig seien. Er habe daher nur den Eingang der Zinsen zu überwachen. Ohne Einwilligung der unter Beistandschar"t gestellten Person könne er keine Betreibung anheben. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Be- schwerde durch Entscheid vom 6. August 1917 mit folgender Begründung ab: Das Rechtsmittel der Be- schwerde sei gegeben, weil die Betreibung nur wegen mangelnder Bevollmächtigung des Gläubigervertreters angefochten werde (JJE;GER, Komm. Art. 67 N. 5). Der Beirat bedürfe einer Einwilligung oder Ermächtigung des Vertretenen nach Art. 419 ZGB-nur dann, wenn seine Ver- fügungen über die ordentliche Verwaltung hinausgehen. Die Vermögensverwaltung s Beirates habe grundsätz- lich den gleichen Inhalt wie diejenige eines Vormundes nach Art.413 ZGB (EGGER, Komm. z. ZGB Art.419 N. 3 b): Zu den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung gehöre ohne Zweifel auch die Eintreibung einer fälligen Forderung. Eine derartige Massnahme gehe nicht über die der Ver- waltung nach Art. 419 ZGB gezogene Schranke, die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens, hinaus. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 7. Sep- tember 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. und Konkurskammer. N° 41.

Sie führt noch aus: Art. 413 ZGB finde keine Anwen- dung; nur die Bestimmungen der Art. 392-397 und 417-

ZGB seien anwendbar. Die unter Beistandschaft gestellte Person habe eine gewisse Freiheit in der Ver- mögensverwaltung und sei bloss bei bestimmten Rechts- handlungen an die Mitwirkung des Beirates gebunden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Dem Gläubiger Habegger ist unbestrittenermassen die Verwaltung seines Vermögens entzogen. Er hat daher nicht mehr das Recht, selbständige Handlungen vorzunehmen, welche zu dieser Verwaltung gehören, sondern kann lediglich über die Einkünfte frei verfügen. Nun bildet die Einziehung fälliger, zum Kapital gehöriger Forderungen unzweifelhaft einen Akt der Vermögensverwaltung. Der Beirat des Habegger ist demnach befugt, auch gegen dessen Willen für solche Forderungen die Betreibung durchzuführen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Demnach lIat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 47. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Wiederkehr. Pflicht zur Kostensicherung im Betreibungsstundungsver- fahren. A. -Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be- treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsi- dent der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli 1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die Kosten der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- weiterer Erhebungen eine Barkaution von a Fr. und für die allfällig entstehenden Publikationskosten eine Barkaution von 100 Fr. zu leisten, unter derAndrohung, dass sonst das Gesuch von der Hand gewiesen werde. Der Rekurrent kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach, sondern erklärte, er sei nicht imstande, die Kaution zu leisten, und ersuchte um Gewährung des Armenrechts. Durch Beschluss vom 7. August 1917 wies darauf das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung als Nachlassbehörde das Gesuch des Rekurrenten von der Hand. B. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent arri 31. Au- gust 1917 unter Erneuerung seines Gesuches an das Bundesgericht weitergezogen. Er führt aus, die Kaution sei unverhältnismässig hoch und nicht absolut nötig, eine solche KautionsaufIage mache die Wohltat der Betreibungsstundung für Minder- bemittelte illusorisch. Eventuell ersucht der Rekurrent um Ansetzung einer neuen Frist für die Leistung der Kaution. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Art. 19 der Betreibungsstundungsverordnung vom
  2. Dezember 1916 gibt den Nachlassbehörden das Recht, im Betreibungsstundungsverfahren den Parteien die Kosten aufziIlegen. Es besteht keine bundesrechtliche Bestimmung, die die Parteien unter gewissen Voraus- setzungen von der Pflicht zur Kostentragung befreite. Die Vorinstanz hat daher eidgenössisches Recht nicht verletzt, indem sie dem Rekurrenten das Armenrecht verweigerte. Ob dieser nach k a n ton ale m Recht die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Kosten be- anspruchen konnte, kann das Bundesgericht nicht prüfen.
  3. -Darüber, ob die Nachlassbehörden im Betrei- bungsverfahren Sicherheitsleistung für die Kosten ver- langen dürfen, enthält die Verordnung vom 16. Dezember 1916 keine ausdrückliche Bestimmung. Indessen ergibt und Konkurskammer. N° (7.

sich aus Art. 19 BStV, dass die allgemeinen Grundsätze des Gebührentarifs im genannten Verfahren entsprechen- de Anwendung finden sollen, und nun liegt diesem Tarif, wie überhaupt dem Betreibungsrecht, der Gedanke zu Grunde, dass die Kosten des Verfahrens jeweilen auf Verlangen der in Frage stehenden Behörde sichergestellt werden müssen. Art. 68 SchKG spricht diesen Grundsatz für das Betreibungsverfahren aus und die Art. 169, 230 und 231 SchKG erklären ihn im Konkursverfahren für anwendbar. Ferner zeigt Art. 34 des Gebührentarifs, dass der erwähnte Grundsatz auch für die Gebühren des Richteramts in Betreibungs- und Konkurssachen gilt. Endlich ist er in Art. 24 der Hotelierschutzverordnung für das Hotelstundungsverfahren ausdrücklich aufge- stellt. Daraus, dass eine ähnliche Bestimmung in der Betreibungsverordnung fehlt, ist nicht zu schliessen, dass die Anwendung des Grundsatzes der Sicherheitsleistung für die Kosten im Betreibungsstundungsverfahren aus- geschlossen werden wollte ; denn es lässt sich kein plau- sibler Grund finden, der eine solche Verschiedenheit zwischen dem Rechte des Hotel- und des Betreibungs- stundungsverfahrens rechtfertigte. War die Vorinstanz somit nach eidgenössischem Rechte berechtigt, vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss zu verlangen, so hat sie nicht Bundesrecht verletzt, inde sie es ablehnte, auf das Stundungsgesuch einzutreten, nach- dem der Rekurrent erklärt hatte, er könne die Kaution nicht leisten (vergl. Art. 68 Satz 3 SchKG). Ob die Höhe der verlangten Kaution angemessen sei, kann das Bundesgericht nicht nachprüfen. Dafür, dass sie übertrieben hoch festgesetzt worden wäre, um die Beur- teilung des Gesuches zu vermeiden, liegt kein Anhalts- punkt vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt moratoriumsecurity for costsfee advancecomposition proceedingslegal aidprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether parties in debt moratorium proceedings may be charged costs and required to provide security for them.

Extrahierter Entscheid

Yes. Article 19 of the Debt Moratorium Ordinance allows cost allocation, and the general principle of securing procedural costs applies by analogy.

Extrahierte Begründung

The ordinance contains no rule exempting parties from costs or excluding security. By analogy to the fee tariff and to debt enforcement and bankruptcy procedure, procedural costs may be secured on request of the authority.

Kernrechtsfrage

Whether refusal to enter on the moratorium request after non-payment of the required security violated federal law.

Extrahierter Entscheid

No. Since the authority was entitled to demand security, it could refuse to proceed once the applicant stated he could not pay.

Extrahierte Begründung

The Federal Court treated the refusal as consistent with Article 68 sentence 3 SchKG by analogy and held that the amount of the security could not be reviewed in this appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.