BGE 43 III 223
BGE 43 III 223Bge16.07.1917Originalquelle öffnen →
222 Entsdleidungen der Sclm1dbetreibungs- stellungen des von der Vorinstanz angeführten bundes- gerichtlichen Kreisschreibens von Seite Deutschlands vorliegt und die Bestimmungen eines von-der Bundes- versammlung genehmigten Staatsvertrages nach allge- meinem Grundsatze den ihnen widersprechenden Vor- schriften des internen Gesetzesrechtes derogieren. ist dem- nach die Zustellung von Zahlungsbefehlen an in Deutsch- land wohnhafte Schuldner auf anderem Wege als durch Vermittlung der deutschen Behörden unzulässig und muss die Vorschrift des Art. 66 Abs. 3 SchKG, welche neben dieser Zustellungsart alternativ auch die Uebermittlung durch die Post vorsieht, insoweit als modifiziert angesehen werden. An dieser Rechtslage vermag auch eine auf Art. 4 der Uebereinkunft gestUtzte -nach Ansicht der schwei- zerischen Vollstreckungsbehörden unbegründete -Wei- gerung der deutschen Behörden, die Zustellung zu voll- ziehen, nichts zu ändern. Denn der zitierte Artikel bestimmt ausdrücklich, dass die Zustellung verweigert werden könne, wenn sie n ach der Auf f ass u n g des Staates, auf dessen Gebiet sie er- f 0 I gen soll, geeignet ersch.eine, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (im französischen Originaltexte: «·si I'Etat sur le territoire duquel elle devTait etre faite, la juge de nature a porter atteinte a sa souverainete ou'a sa securite I}). Er überlässt es demnach ausschliesslich dem ersuchten Staate, darüber zu befinden, ob die eben umschriebenen Voraussetzungen für die Ablehnung der Rechtshilfe zutreffen. Indem -die der Uebereinkunft beigetretenen Staaten dieser Regelung zugestimmt und davon abgesehen haben, für die Ent- scheidung hierüber entstehender Meinungsverschieden- heiten eine unbeteiligte Instanz einzusetzen, haben sie auch die Folge auf sich genommen, dass die Zustellung schon durch den bIossen Einspruch des ersuchten Staates verunmöglicht werden kann. Trifft dies zu, so kann es aber nicht angehen, im Falle und Konkurskammer. N° 46. eines solchen Einspruchs nunmehr die Zustellung doch durch die Post oder gar in extensiver Auslegung des Art. 66 Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vorzu- nehmen, um dann nachher das Verfahren gleich fortzu- führen, wie wenn sie in giltiger Form geschehen wäre. Sollte der ersuchte Staat sich zu Unrecht auf die Bestimmung des Art. 4 der Internationalen Uebereinkunft berufen und druu-it seine vertragliche Rechtshilfepflicht verletzt haben,_ so kann das allenfalls dem ersuchenden Staate Anlass geben, sich im Verhältnis zum ersuchten Staate vom Vertrage loszusagen, d. h. von ihm zurückzutreten. Dagegen können, so lange ein solcher Rücktritt nicht vor- liegt, die mit der Handhabung des Vertrages betrauten Gerichts-und Vollstreckungsbehörden des ersuchten Staates dadurch nicht berechtigt werden, sich nunmehr auch ihrerseits über dessen Bestimmungen hinwegzu- setzen und statt ihrer die Vorschriften des internen Gesetzesrechtes anzuwenden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 46. Entscheid vom 14. September 1917 i. S. Eösiger. Art. 395 und 419 ZGB. Befugnis eines für die Vermögens- verwaltung bestellten Beirates, auch gegen den Willen des Vertretenen für fällige, zum Kapital gehörige Forderungen die Betreibung durchzuführen. A. -Durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom 21. September 1916 wurde entschieden, dass dem Christian Habegger in Aarberg die Verwaltung seines Vermögens zu entziehen und einem Beirat zu übertragen sei. Als Beirat wurde Rudolf Uechti in Aarberg bezeich- net. Dieser liess für eine dem Habegger zustehende, am
224 Entscneidungen der Schuldbetreibungs-
Entscheid. vom 18. September 1917 i. S. 'Wiederkehr. Pflicht zur Kostensicherung im Betreibungsstundungsver- fahren. A. -Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be- treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsi- dent der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli 1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die « Kosten der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.