BGE 43 III 220
BGE 43 III 220Bge21.09.1916Originalquelle öffnen →
220 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 45. Entscheid. vom 10. Juli 1917 i. S. Sengele. Internationale Uebereinkunft betr. Zivilprozess·recht. Unzu- lässigkeit der direkten Zusendung von Betreibungsurkunden an in Deutschland wohnhafte Schuldner mitte1st der Post, auch dann wenn die um Ausführung der Zustellung ersuchte deutsche Behörde ihre Mitwirkung unter Berufung auf Art. 4 der Uebereinkunft verweigert. A. -Auf Begehren des Jean Sengele in Borgogesia, Italien und gestützt auf einen von ihm erwirkten Arrest- befehl belegte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 21. No- vember 1916 ein Guthaben der Arrestschuldnerin, Bank in Mülhausen i. E. an den Schweizerischen Bankverein in Basel mit Beschlag. Während die Arresturkunde der Schuldnerin auf dem üblichen Wege in Mülhausen durch die dortigen Gerichtsbehördenzugestellt werden konnte, verweigerte das Amtsgericht Mülhausen die Zustellung des Zahlungsbefehles in der Arrestbetreibung, weil eine deutsche Bundesratsverordnung vom 26. November 1916 jede unmittelbare oder mittelbar.. Zahlung nach Italien verbiete, eine solche aber hier indirekt angestrebt werde. Ein darauf durch Vermittlung des Bundesrats gemachter Versuch, die Zustellung auf diplomatischem Wege zu bewirken, hatte keinen Erfolg, indem die deutsch.en Behörden sich auf Art. 4 der Internationalen Ueberem- kunft über Zivilprozessrecht .beriefen, wonach die Aus- führung einer Zustellung verweigert werden könne, wenn sie die Sicherheit des ersuchten Staates gefährden würde, was im vorliegenden Falle zutreffe. Um das Verfahren dennoch weiterführen zu können, liess daher das Betreibungsamt Basel-Stadt am 7. Juni 1917 den Zahlungsbefehl der Schuldnerin durch eingeschrie- benen Brief zugehen. Auf Beschwerde derselben hob jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1917 die auf diesem Wege erfolgte Zustellung unter Berufung auf die im Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 12. Juni 1913 ausgesprochenen Grundsätze als ungiltig auf. und Konkurskammer. N° 45. B. -Gegen diesen ihm am 26. Juni 1917 mitgeteilten Entscheid rekurriert der Arrestgläubiger Sengele am 3. Juli 1917 an das Bundesgericht mit dem Antrage, in Auf- hebung desselben die angefochtene Zustellung als zu- lässig zu erklären oder aber auf andere Weise die Mög- lichkeit zu gewähren, dass der Arrest prosequiert werden könne. Die Entscheidung der Vorinstanz, so wird aus- geführt, habe zur Folge, dass ein in der Schweiz giltig vollzogener Arrest deshalb wirkungslos bleibe, weil die deutschen Behörden in willkürlicher Weise ihre Mit- wirkung zur Zustellung der Betreibungsurkunden ab- lehnten. Aus dieser Lage müsse ein Ausweg gefunden werden, der offenbar nur in der Zulassung der Ueber- mittlung durch die Post oder aber in der Ediktalzustellung auf Grund analoger Anwendung des Art. 66 Abs. 4 SchKG bestehen könne. Wenn die deutsche Behörde es ablehne, ihren Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage nachztl- kommen, müsse sie es sich auch gefallen lassen, dass die Mitteilung an den Schuldner auf dem Wege erfolge, der ohne Staatsvertrag beschritten werden könnte, d. h. dass dafür auf die Regeln des internen Gesetzesrechtes zurückgegriffen werde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht i Erwlägung: Nach Art. 1-3 in Verbindung mit Art. 6 der Internatio- nalen Uebereinkunft über Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 sind Schriftstücke in Zivil-und Handelssachen, wozu auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen im Betreibungs-und Konkursverfahren zählen, an im Aus- lande wohllhafte Personen durch die zuständige Behörde des betr. auswärtigen Staates zuzustellen. Die direkte Zusendung durch die Post ist nur statthaft, wenn sie durch ein Abkommen zwischen den beiden Staaten vorgesehen ist oder, mangels eines Abkommens, der Stat, auf dessen Gebiet die Zustellung geschehen soll, nIcht widerspricht. Da ein solcher Widerspruch nach den Fest-
222 Entscheidungen der Sclmldbetre1bung&-
stellungen des von der Vorinstanz angeführten bundes-
gerichtlichen Kreisschreibens von Seite Deutschlands
vorliegt
und die Bestimmungen eines von der Bundes-
versammlung genehmigten Staatsvertrages· nach allge-
meinem Grundsatze den ihnen widersprechenden Vor-
schriften des internen Gesetzesrechtes derogieren,
ist dem-
nach die Zustellung
von Zahlungsbefehlen an in Deutsch-
land wohnhafteSchuldner
auf anderem Wege als durch
Vermittlung der deutschen Behörden unzulässig
und muss
die Vorschrift des Art. 66 Abs. 3
SchKG, welche neben
dieser Zustellungsart alternativ auch die Uebermittlung
durch die
Post vorsieht, insoweit als modifiziert angesehen
werden.
An dieser Rechtslage vermag auch eine
auf Art. 4
der Uebereinkunft gestützte -nach Ansicht der schwei-
zerischen Vollstreckungsbehörden unbegründete -Wei-
gerung der deutschen Behörden, die Zustellung zu voll-
ziehen, nichts zu ändern. Denn der zitierte Artikel
bestimmt ausdrücklich, dass die Zustellung verweigert
werden könne, wenn sie n
ach der Auf f ass u n g
des Staates, auf dessen Gebiet sie er-
f 0 I gen sol I, geeignet erschine, seine Hoheitsrechte
zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (im
französischen
Originaltexte: «( si I'Etat sur le territoire
duquel elle devrait etre faite, la juge de nature a porter
atteinte a sa souverainete ou 11 sa securite »). Er überlässt
es demnach ausschliesslich dem ersuchten
Staate, darüber
zu befinden,
ob die eben umschriebenen Voraussetzungen
für die Ablehnung der Rechtshilfe zutreffen. Indem· die
der Uebereinkunft beigetretenen
Staaten dieser Regelung
zugestimmt
und davon abgesehen haben, für die Ent-
scheidung hierüber entstehender Meinungsverschieden-
heiten eine unbeteiligte Instanz einzusetzen, haben sie
auch die Folge auf sich genommen, dass die Zustellung
schon durch den bIossen Einspruch des ersuchten
Staates
verunmöglicht werden kann.
Trifft dies zu, so kann es ar nicht angehen, im Falle
und Konkurskammer. N° 46.
eines solchen Einspruchs nunmehr die Zustellung doch
durch die
Post oder gar in extensiver Auslegung des Art. 66
Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vorzu-
nehmen,
um dann nachher das Verfahren gleieh fortzu-
führen, wie wenn sie in giltiger Form geschehen wäre. Sollte
der ersuchte
Staat sich zu Unrecht auf die Bestimmung
desArt. 4 der Internationalen Uebereinkunft berufen und
druuit seine vertragliche Rechtshilfepflicht verletzt haben,.
so kann das allenfalls dem ersuchenden Staate Anlass
geben, sich im Verhältnis zum ersuchten
Staate vom
Vertrage loszusagen, d. h. von
ihm zurückzutreten.
Dagegen können,
so lange ein solcher Rücktritt nicht vor-
liegt, die
mit der Handhabung des Vertrages betrauten
Gerichts-und Vollstreckungsbehörden des ersuchten
Staates dadurch nicht berechtigt werden, sich nunmehr
auch ihrerseits über dessen Bestimmungen hinwegzu-
setzen
und statt ihrer die Vorschriften des internen
Gesetzesrechtes anzuwenden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
46. Entscheid vom 14. September 1917 i. S. Dösiger.
Art. 395 und 419 ZGB. Befugnis eines für die Vermögens-
verwaltung bestellten Beirates, auch gegen den Willen des
Vertretenen für fällige, zum Kapital gehörige Forderungen
die Betreibung durchzuführen.
.4 .. -Durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom
21. September 1916 wurde entschieden, dass dem
Christian Habegger
in Aarberg die Verwaltung seines
Vermögens zu entziehen und einem Beirat zu übertragen
sei. Als
Beirat wurde Rudolf Liechti in Aarberg bezeich-
net. Dieser liess für eine dem Habegger zustehende, am
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.