BGE 43 III 200
BGE 43 III 200Bge05.05.1917Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites
et des Faillites
prononce:
La dedsion rendue par l'autorite cantonale de surveil-
lance
est annuIee, et la cause lui est renvoyee afin qu'elle
statue a nouveau dar;s le sens des cOl1siderants.
41. Entscheid vom 7. Juni 1917 i. S. Schweizerische
Volksbank.
Art. 806 ZGB. Rechtsstellung des Betreibungsamtes in Bezug
auf die bei ihm infolge. der Zahlungsverbote nach Abs. 2.
ebenda und Art. 152 Abs. 3 SchKG eingegangenen
Mietzinsen, insbesondere Zulässigkeit von Abschlags-
zahlungen aus denselben? Unterscheidung zwischen. der
Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens.
A. -Gegen J. Meury-Schaarschmidt in Basel als
Eigentümer der Liegenschaft Missionsstrasse 45 ebenda
sind nachstehende Betreibungen
auf Grundpfandver-
wertung angehoben worden :
am 28. August 1916 (Zahlungsbefehl 19,182) von der
Basler
Kantonalbank für 577 Fr. 50 Cts. Semesterzins
per Mai 1916 auf der Hypothek I. Ranges;
am 14. Februar 1917 (Zahltmgsbeiehl 24,932) von Ge-
schwister
J. und R. Ecklin für 880 Fr. Semesterzins und
Amortisation auf der Hypothek 11. Ranges;
am 7. März 1917 (Zahlungsbefehl 25,617) von der
Basler
Kantonalbank für 522 Fr. 50 Cts. Semesterzins
per November 1916 auf der Hypothek I. Ranges.
In allen drei Betreibungen hat das Betreibungsamt auf
Antrag der Gläubiger die Anzeigen nach Art. 152, Abs. 3
SchKG an die Mieter erlassen, in der ersten (N° 19,182)
am 2. Dezember 1916, in den beiden anderen gleichzeitig
mit der Zustellung der Zahlungsbefehle. Am 30. November
und Konkurskammer. N° 41. 201
1916 und 3. Januar 1917 ist die Liegenschaft Missions-
strasse 45 ausserdem
in den Betreibungen N° 21,457 und
10,951, Gruppe 5991 zu Gunsten der Geschwister Ecklin
und der Schweiz. Volksbank Basel für laufende Forde-
rungen
von 381 Fr. 55 Cts. und 3000 Fr. gepfändet
worden ..
. Aus den für das IV. Quartal 1916 beim Betreibungsamt
IfoIge nannten Entscheide betonte Subsidia-
rität des Pfandrechtes an den Mietzinsen zum Schlusse
führen könnte, dass
« vor Verwertung der Liegenschaft
und Feststellung eines Ausfalls auf den Hypothekar-
forderungen » über die eingegangenen Mietzinsbeträge
nicht verfügt werden dürfe. Persönlich könne das Amt
zwar diese Folgerung wegen der bedenklichen wirtschaft-
lichen Folgen, die
mit ihr verbunden wären, nicht als
zutreffend anerkennen, sondern halte dafür, dass sich
der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz
nur auf
den Fall der Konkurrenz von Pfand-und Piändullgs-
gläubigern
nach durchgeführter Liegenschaftsverwertung
beziehe.
Die kantonale
j.ufsichtsbehörde, bei welcher darauf die
Schweizerische Volksbank Basel als Pfändungsgläubigeriner Anzeige nach Art. 152
3
eingegangenen Miet-
zmsen smd der Basler Kantonalbank s. Z. gemäss ihrem
Begehren
auf Rechnung der Betreibung 19,182 Fr. 150
augewiesen worden. Nachdem am 3. April 1917 ein
gleIches Begehren
von ihr auch hinsichtlich der für das
I. Quartal 1917 eingegangenen Mietzinsbeträge gestellt
worden war, teilte das Betreibungsamt Basel-Stadt .am
14. April 1917
den übrigen beteiligten Gläubigern mit,
dass es gesonnen sei, dem Ansuchen zu entsprechen und
der Kantonalbank weitere 100 Fr. a conto auszurichten.
Mit Rücksicht
auf den inzwischen veröffentlichten
Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Toggweiler AS 42 111
N° 69 wünsche es immerhin vorerst den Interessenten
Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit dieser Abschlags-
verteilung im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen,
da die
in dem. g
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Entscheidungen
der Sehuldbetreibungs-
auf dem Beschwerdewege das Begehren um Unter-
sagung der in Aussicht genommenen Abzahlung stellte,
schloss sich der
in einer einlässlichen Vernehmlassung
• noch näher erläuterten Rechtsauffassung des Betrei-
bungsamtes
an und wies demgemäss die Beschwerde dr
Volksbank gestützt auf folgende Erwägungen ab : dIe
Annahme des Bundesgerichts,. dass das Pfandrecht der
Grundpfandgläubiger an den Mietzinsen nur ein «sub-
sidiäres, zur Deckung eines eventuellen Ausfalles auf
dem Hauptpfand, der Liegenschaft bestimmtes» sei,
widerspreche dem Wortlaute des
Art. 806 ZGB, der die
« Pfandhaft »allgemein -also beim Fehlen einer aus-
drücklichen Einschränkung. für die ga n z e grundpfand-
versicherte Forderung -auch auf die Mietzinsen « er-
strecke ». Sie sei auch mit dem Zwecke der angeführten
Vorschrift, den Schuldner zu zwingen, die Mietzinsen
entsprechend ihrer natürlichen Bestimmung, d. h. für
die Tilgung der Hypothekarzinsen
zu verwenden, nicht
vereinbar, weil
damit dem Grundpfandgläubiger ja gerade
verunmöglicht würde, ohne vorhergehende Versteigerung
der Liegenschaft
überhaupt Zahlung zu erlangen. Was
vorliege, sei vielmehr ein akzessorisches Forderungs-
pfandrecht, das
in seiner Entstehung zwar an bestimmte
besondere Voraussetzungen geknüpft, im übrigen
aber
dem Pfandrecht am Hauptpfand-, der Liegenschaft durch-
aus koordiniert sei. Um die im Entscheide Toggweiler
vertretene· Abgrenzung der Bschlagsrechte der Grund-
pfandgläubiger einerseits
und der Pfändungsgläubiger
andererseits zu rechtfertigen,
hätte es denn auch der
Berufung auf die angebliche Subsidiarität des Pfand-
rechtes
an den Mietzinsen durchaus nicht bedurft : sie
lasse sich ohne Zuhilfenahme dieser Konstruktion
aus
dem (I auch sonst geltenden Verteilungsgrundsatz » her-
leiten, wonach im Falle der gleichzeitigen Verwertung
mehrerer Vermögensstücke,
von denen einzelne nur
einzelnen Gläubigern hafteten, zur Vermeidung einer
ungerechtfertigten Begünstigung der anderen immer
und Konkurskammer. N° 41.
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zunächst der Erlös der allen haftenden Gegenstände zu
verteilen
und derjenige der speziellen Haftungsobjekte
nur soweit heranzuziehen sei, als der darauf Berechtigte
nicht schon
aus der allgemeinen Masse befriedigt werden
könne. Hievon ausgegangen sei aber nicht einzusehen,
weshalb die Vorschrift des Art. 144 Abs. 2 SchKG nicht
auch hier anwendbar sein sollte, d. h.
weshalb aus den
eingegangenen Mietzinsen nicht ebensogut . Absc?lags-
verteilungen sollten ausgerichtet werden können Wie aus
anderen
vorab liquidierten Gegenständen. Insbesondere
könne dagegen nicht
etwa eingewendet werden, dass es
an der Voraussetzung einer Abschlagsverteilu,ng deshalb
fehle, Weil kein Verwertullgsbegehren vorliege und des-
halb keine Verwertungshandlung vorgenommen sein
könne.
Da die eingegangenen Mietzinsen bereits in Bar-
geld bestünden, bedürfe es des betreibungsrechtlichen
Vorganges der Verwertung -d. h. der Umsetzung der
Beschlagsobjekte
in Geld -und folglich auch eines
Ver'W'ertungsbegehrens nicht mehr. Es könnten deshalb
die Mietzinsen zu Abschlagszahlungen verwendet werden,
sobald sich der Gläubiger im Besitze eines unbestrittenen
rechtskräftigen Zahlungsbefehles befinde, was hier zu-
treffe.
Nur diese Lösung entspreche auch den praktischen
Bedürfnissen, weil sich
nur so die unnütien, volkswirt-
schaftlich schädlichen Verwertungen von Liegenschaften
und das jahrelange Lieg~nbleiben erheblicher Geldbeträge
zu dem niedrigen Depositenzinse vermeiden liessen.
Erwäge man, dass allein
.in Basel jährlich aus den Miet-
zinsen
mehr als 200,000 Fr. ausgewiesen würden, ohne
dass es zur Verwertung der Liegenschaft komme,
so
lasse sich ermessen, wie nachteilig eine andere Entschei-
dung der Frage volkswirtschaftlich wirken müsste.
B. -Gegen diesen ihr am 24. Mai 1917 zugestellten
Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank Basel am
29. Mai 1917 an das Bundesgericht, indem:sie das im
kantonalen
Beschwer<ieverfahren gestellte Begehren auf
Unterlassung der Ahschlagszahlung erneuert.
204 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
206 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- letzen würde. Es hat denn auch das Bundesgericht schon in einer Reihe' von Entscheidungen aus den eben an- geführten Gründen solche Abschlagszahlungen für unzu- lässig und mit der Stellung des Betreibungsamtes vor eingetretenem Verwertungsstadium für unvereinbar er- klärt (vergl. Sep.Ausg.15N°99*.AS40 III N0 56 Erw. 2, 42 III N° 8). Wieso darin etwas Anormales liegen soll. ist nicijt einzusehen. Denn in der Betreibung auf Pfand- verwertung beginnt eben die eigentliche Zwangsvoll- streckung erst mit dem Verwertungsbegehren. Was vorausgeht, ist lediglich ein Vorbereitungsverfahren, bestimmt die zu vollstreckende Forderung und das Objekt der Vollstreckung festzustellen. Einen vollstreck- baren Titel hat der Gläubiger erst, nachdem der gegen den Zahlungsbefehl allfällig erhobE}ne Rechtsvorschlag beseitigt und die dem Schuldner durch Art. 154 SchKG eingeräumte Schonfrist abgelaufen ist. Wenn die Rechts- lage, wie sie in Bezug auf die Mietzinsen der verpfändeten Liegenschaft bis dahin besteht. Eigenheiten bietet, so liegen sie demnach nicht darin, dass der Gläubiger auf jene Zinsen nicht schon früher greifen kann. sundern darin, dass dem Schuldner die Verfügung da,rüber bereits mit der Anhebung der Betreibung, ehe noch ein vollstreck- barer Titel vorliegt, entzogen wird, ein Zustand, an dem das Bundesgericht, so unzweckmässig er auch in mehr- facher Beziehung sein mag (vergl. Sep. Ausg. 16 N° 49**) nichts zu ändern verniag. . Dies scheint denn auch das Betreibungsamt zu fühlen. Denn es stützt in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Gegensatz zu dieser die von ihm vertretene Lösung nicht etwa darauf, dass es für die Verteilung der Mietzinsen, weil sie be;eits in Geld be- stehen, keiner Verwertung mehr bedürfe, sondern sucht sie damit zu begründen, dass in WIrklIchkeit zwei Be- treibungen vorliegen, eine auf Grundpfandverwertung und eine auf Verwertung eines Faust-(Forderungs-)
208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- offenbar auch stark übertrieben. Die Verwertung der Liegenschaft durch Inanspruchnahme der Mietzinsen zu vermeiden; wird regeImässig nur möglich sein, wenn es • sich um verhältnismässig geringfügige Beträge -Hypo- thekarzinsen und kleinere Kapitalabzahlungen ~ handelt. Nach dieser Richtung hat aber das SchKG dem Gläubiger bereits die Möglichkeit gegeben, auf rascherem und ein- facheren Wege zu seinem Gelde zu gelangen, indem es gestattet, dafür statt der Pfandverwertullgsbetreibung die laufende Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anzuheben. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss er auch die mit einem anderen Ver- gehen verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Und gegenüber dem Hinweis auf das lange Liegenbleiben erheblicher Summen bei der DepositensteIle ist zu er- widern, dass die Grundpfandverwertung nicht erst zwei Jahre, sondern schon sechs Monate nach dem Zahlungs- befehl verlangt werden kann. Es haben demnach die Gläubiger es in der Hand, jene Folge dadurch zu ver- meiden, dass sie rechtzeitig das Verwertungsbegehren stellen. 2. --Da demnach die vom Betreibungs3mt in Aussicht gestellte Abschlagszahlung an die Basler Kantonalbank schon wegen Fehlens der dafür 'unter allen Umständen erforderlichen Voraussetzung eines Verwertungsbegehrens für unzulässig erachtet werden muss, brauchte auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie allenfalls na c h Erfüllung jener Voraussetzung erfolgen dürfte, nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag bemerkt werden, dass dem Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Toggweiler nicht die Bedeutung zukommt, welche die Vorinstanz ihm beimisst. Wenn hier das Pfandrecht des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen als ein subsidiäres bezeichnet wurde, so hatte diese Charakterisierung, wie aus dem Zusammenhang ohne weiteres hervorgeht, lediglich Bezug auf den Fall, wo bei der Verteilung betreibende und nicht betreibende 1 und Konkurskammer. N° 41. 209 Pfandgläubiger konkurrieren, ein Fall, der nach dem System des Gesetzes nur eintreten kann, wenn es zu einer Verwertung des Hauptpfandes, der Liegenschaft kom!pt. Dagegen wollte damit nicht gesagt werden, dass die Mietzinsen unter allen Umständen erst nach vorange- gangener Verwertung der Liegenschaft in Anspruch ge- nommen werden könnten. Es steht also, wenn nach ge- stelltem Verwertungsbegehren genügende Mietzinsein- gänge vorhanden sind, um daraus alle in Betreibung gesetzten Forderungen mit Einschluss derjenigen der Pfändungsgläubiger völlig zu t i I gen, nichts entgegen, die Mietzinsen zu diesem Zwecke zu verwenden, eine Folgerung, die sich übrigens schon aus dem Grundsatze des Art. 119 SchKG, wonach die Verwertung nicht weiter fortgesetzt werden darf, als zur Deckung aller in Betracht kommenden Forderungen nötig ist, ergibt. Dagegen dürfen Zahlungen aus den Mietzinsen ohne vorhergehende Verwertung der Liegenschaft allerdings auch nur unter jener Voraussetzung vorgenommen werden. Reichen die eingegangenen Mietzinsen zur völ- ligen Tilgung der betriebenen Summen nicht aus, sodass es ohnehin zur Versteigerung der Liegenschaft kommen muss, so darf übet: sie nur im Zusammenhang mit der Ver- teilung des Liegenschaftserlöses verfügt werden, weil die notwendige Folge vorheriger Abschlagszahlungen wäre, dass die Forderung des betreffenden Gläubigers in die letztere Verteilung nur noch mit einem entsprechend niedrigeren Betrage eingestellt werden könnte, was, wie im Entscheide Toggweiler ausgeführt, einer dem Sinne der Art. 806 ZGB und Art. 103 SchKG widersprechenden Begünstigung der Pfandgläubiger, welche nicht oder erst später betrieben haben, und Benachteiligung der Pfän- dungsgläubiger gleichkäme. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in
La questione di sapere se ed in quale misura Ull
curatore-assistente asensi dell'art. 395 CCS possa rap-
presentare
la persona sottoposta a curatela e, per sua
natura, di diritto civile e eome tale di competenza deI
giudiee. Nondimeno
l' Autorita di Vigilanza puö e deve
esaminarla incidentalmente e senza pregiudizio quando,
come nel caso in esame,
eSsa si presenti eome pregiudi-
ziale in
una questione sulla validita di atti esecutivi pro-
mossi dal curatore in norne deI curatelato.
20 -Nel merito devesi ritenere ehe il curatore-assi-
stente a sensi delI 'art. 395 CCS non e, in via di massima,
il rappresentante legale deI curatelato. Le sue funzioni
si limitano a dare
0 a rifiutare il consenso a certi atti,
determinati dalla legge (art. 395 CCS), ehe possono avere
conseguenze eeonomiehe importanti e ehe non sono validi
senza
la sua autorizzazione. Ma questa regola aIumette
eccezioni. Giusta il disposto dell'uItimo capoverso del-
rart 395 la persona soggetta a curatela puö esser privata
dall'amministrazione della sostanza ({ rimanendole Ia
libera disposizione della rendita.
i} In questo ca so iI eura-
tore.
iventa il 1'appresentante legale deI euratelato per
tuttI 1 provvedimenti richiesti dall' amminisirazione della
sostanza di quest'ultimo : e
poiche l'incasso di fitti 0 di
rendite e senza dubbio atto di amministrazione, al cura-
tore
compete1'a la facolta di promuovere i provvedimenti
legali ehe mirallo aI rieupero di siffatti crediti (inventario
a
tuela deI diIitto di ritenziolle, esecuzione per la 101'0
esaZlone), salvo a consegnare in seguito al curatelato
la rendita
netta pereepita e cioe I'ammontare ineassato,
dedotte
Ie spese di· ammillistrazione e gli altri aggravi
sui beni dai quali Ia
rendita proviene.
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