BGE 43 III 18
BGE 43 III 18Bge27.11.1916Originalquelle öffnen →
l' Entscheidungen der Sebuldbetreibungs- . sen der Nachlassbehörde gelegt sind, liegt aber keine Ge- setzesverletzung. Ebensowenig in dem Verlangen nach Sicherstellung un d in der Ansetzung einer dreitägigen Überlegungsfrist. Denn selbst wenn die Nachlassbe- hörde die Verlängerung von der so f 0 r t i gen Bezah- lung einzelner rückständiger Leistungen oder Abschlags- zahlungen abhängig gemacht hätte, wäre eine Beschwerde. an das Bundesgericht ausgeschlossen gewesen; um so mehr muss dies hier der Fall sein, wo sie die Verlängerung an die bedeutend weniger weit gehende Pflicht blosser sofortiger Sicherstellung der erst später zu leistenden Zahlungen geknüpft hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Iutschei4 vom 9. Februar 1917 i. S. PlamancL Beschwerdelegitimation solcher Personen, die das Betreibungs- amt als Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die Befugnis zur Vertretung bestreiten. -Arl. 49 SchKG. Für den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist der Ort der Er- öffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64 SchKG. Zulässig- keit der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Be- treibungsurkunden an einen" vertraglichen Vertreter? A. -Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vor- übergehend aufhielt, der französische Staatsangehörige Jules Franck. Da Franck, der früher in Mülhausen gelebt hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten in Arlesheim wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538 ZGB dort eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers, Frau Alice Flamand .geb. Franck in Paris. Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt ArIesheim den Rechtsanwälten Kern & IseIin in Basel. und Konkurskammer. N° 4. 1. ~ als Vertreter der Erbmasse Franck (Universalerbin Frau A. Flamand geb. Franck) & zwei Zahlungsbefehle zu, nämlich den Zahlungsbefehl N0 21,695 für Erbschafts-, Gemeinde-und Strafsteuetn der Einwohnergemeinde Arlesheim und den Zahlungsbefehl N°21,696 für Staats- steuern des Kantons Basel-Land. Gegen diese Zustellung beschwerten sich Kern & Iselin als negotiorum gestores der Frau Flamand bei der kan- tonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragten, die beiden Betreibungen seien als nichtig aufzuheben. Sie machten geltend, dass Frau Flamand bei ihnen weder ein Domizil erwählt, noch ihnen eine Zustelllingsvoll- macht erteilt habe; vielmehr seien sie nur ermächtigt worden, bei der Errichtung des Erbschaftsinventars mit- zuwirken. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, indem es ausführte: Nach der beim Vertreter der Gläubiger liegenden Vollmacht sei das Advokatur- bureau Kern & Iselin berechtigt, Frau Flamand zu ver- treten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in ihrem Namen zu unterschreiben, das Erbschaftsbetreffnis für sie in Empfang zu nehmen und hiefür rechtsgültig zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht hätten daher die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturbureau rechtswirksam zugestellt werden können. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 8. Januar die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Bei Betreibungen gegen die ul1verteilte Erbschaft -wie sie hier in Frage ständen -sei die Zustellung der Betreibungsurkundel1 an den für die Erbschaft bestellten Vertreter zulässig (Art. 65 letzter Abs. SchKG). Aus den Akten ergebe sich, dass Kern & lselin dem Erb- schaftsamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der Frau Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die Betreibungel1 geschützt werden. Allerdings hätten die BetreiblIngen auch gemäss Art. 49 SchKG in Arlesheim angehoben werden können, da Franck dort ('offenbar seinen
20 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- letzten Wohnsitz gehabt habe. (C Sollte die auf Art. 65 i. f. SchKG gestützte Auffassung noch irgendwelchen Bedenken in der Richtung unterliegen, dass Kern & Isetin nicht für die Erbschaft bestellte Vertreter i. S. dieser Bestimmung, sondern lediglich Vertreter der Frau Flamand gewesen seien, so müsse auf den durch die Rechtsspre- chung des Bundesgerichts aufgestellten Rechtssatz ver- wiesen werden, wonach für öffentlichrechtliche Forde- rungen der Grundsatz der Betreibung des Schuldners an seinem Wohnort durchbrochen worden sei. I) • B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Rechts- anwälte Kern & Iselin unter Wiederholung des schon im kantonalen Verfahren gestellten Antrages an das Bundes- gericht. Der in ihrer Beschwerde an die kantonale Auf- sichtsbehörde vorgebrachten Begründung fügen sie bei, dass die Betreibung auch nicht im Sinne von Art. 49 SchKG hätte angehoben werden können. Franck habe seinen letzten Wohnsitz in Mülhausen und nicht in Arles- heim gehabt; deshalb habe die Erbschaft auch nicht dort eröffnet und betrieben werden können. Sie müssten auch den vorliegenden Rekurs als Geschäftsführer ohne Auf- trag erheben, da die VOll Frau Flamand eingeforderte Vollmacht zur Beschwerdeführung noch nicht einge- troffen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Ver- nehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, indem sie geltend macht, dass im vorliegenden Rekursverfahren das von der Bezirksschreiberei Arlesheim. eingeleitete Erbgangsverfahren im Sinne von Art. 538 ZGB nicht angefochten werden könne. Sie halte daran fest, dass die dem Bureau Kern & lselin ausgestellte Vollmacht auch zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen genüge. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
3 .. -In der Sache selbst ist der Rekurs ohne weiteres
als begründet zu erklären.
Es handelt sich offenbar um
eine Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft und die
kantonale Aufsichtsbehörde ging denn auch davon aus,
dass die
Gläuhlger. da ein Vertreter der Erbschaft als
solcher nicht
bekannt war, die von keiner Seite bestrit-
tene Universalerbin Frau Flamand als Zustellungs-
empfängerin gemäss Art. 65 letzter Abs. SchKG haben
bzeichnn, und dass auch das Betreibungsamt ihr in
dIeser EIgenschaft die Zahlungsbefehle habe zustellen
wollen. Hingegen kanu
der Auffassung der Aufsichts-
behörde, dass
Frau Flamand die Rechtsanwälte Kern &
Iselin für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden
bevollmächtigt habe, nicht beigetreten werden. Angesichts
der schwerwiegenden-Folgen, welche sich
an die Zustel-
lung des Zahlungsbefehls knüpfen, besonders mit Rück-
sicht darauf, dass nach der Struktur des schweizerischen
Schuldbetreibungsrechtes bei passivem Verhalten des
Betriebenen die Zwangsvollstreckung ohne Überprüfung
des Bestandes und der Höhe der
in Betreibung gesetzten
Forderung durchgeführt werden kann
und dem Betrof-
Jenen
als Restitutiollsmittel nur die in einem Jahre
verjährende betreibungsrechÜiche Rückforderungsklage
(Art. 86
SchKG) zu Gebote steht, bestimmt das Gesetz
dass die Zustellung des Zahlungsbefehles in erster
Lini~
immer an den Schuldner ·selbst und persönlich zu er-
folgen habe (Art. 64 SchKG). Eine Zustellung an andere
Personen zu Handen des
Schuldners ist nur in den in
Art. 64 u. 65 SchKG abschliessend aufgezählten Fällen,
von denen hier keiner vorliegt, zulässig. Eine
vertrag-
liche Vertretung des Schuldners zur Entgegennahme von
Betreibungsurkunden kann
unter diesen Umständen nur
dann zugelassen werden, wenn der Schuldner entweder
aus d r ü c k I ich den Vertreter dem Betreibungsamt
gegenüber zu diesem
Zwecke bezeichnet oder wenn er
einem Dritten eine Generalvollmacht ausgestellt hat.
Von einer Generalvollmacht kann im vorliegenden Falle
und Konkurskammer. N° 4. 23
nicht die Rede sein und dies wird' auch weder vom Be-
treibungsamt noch von den Rekursgegnern behauptet.
Aber auch eine spezielle Vollmacht zum Zustellungs-
empfang
steht nicht in Frage; denn einerseits sind die
Rechtsanwälte Kern
&, Iselin in der fraglichen Vollmacht
nicht
zur Entgegennahme von Zustellungen des Betrei-
bungsamtes ermächtigt worden
und andrerseits ist auch
eine Mitteilung an das Betreibungsamt in diesem
Sinne
nicht erfolgt. Die Tätigkeit der Anwälte Kern & lselin,
zu der sie Vollmacht hatten, beschränkt sich vielmehr
darauf, die Erbschaft des Jules Franck, soweit diese
in
der Schweiz liegt, zu verwalten und zu liquidieren. Darin
liegt aber weder die Befugnis zu Anerkennung oder
Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche,
noch
diejenige zur Entgegennahme von Betreibungsakten für
die Auftraggeberin.
und so konnten ihnen, wie das
Bundesgericht in einer
mit dem vorliegenden Falle über-
einstimmenden Rekurssache (Sep. 3
N° 5*) erkannt hat,
auch die beiden Zahlungsbefehle nicht rechtsgültig zu-
gestellt werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Zustellung der
Zahlungsbefehle
N° 21,695 und 21,696 des Betreibungs-
bungsamtes Arlesheim aufgehoben.
• Ges.-Ausg. 28 I No 22.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.