BGE 43 III 176
BGE 43 III 176Bge12.01.1916Originalquelle öffnen →
176 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
36. Entscheid vom 1. Juni 1917 i. S. Bnumer.
Art. 39 SchKG. Aktive Betreibungsfähigkeit einer einfachen
Gesellschaft ? -Absolute Nichtigkeit einer Betreibung,
die nicht für eine rechtsfähige Person durchgeführt oder
in der der betreibende Gläubiger nicht klar und unzwei-
deutig bezeichnet wird.
A. -Auf Begehren von Fürsprech Dr. R. Schmid in
Baar namens der « Reklamekommission » des zugerischen
kantonalen Verkehrsverbandes, die als Gläubigerin be-
zeichnet wurde, leitete das Betreibungsamt Zug gegen
den
Rkurrenten Franz Brunner, Wirt zum Löwen in Zug,
die Betreibung Nr. 1304 ein, indem es am 25. November
1916 den Zahlungsbefehl erliess
und dem Rekurrenten
zustellte.
B. -Dieser erhob am 28. Februar 1917 gegen die Be-
treibung Beschwerde mit dem Antrag, sie aufzuheben.
Er machte geltend, die Reklamekommission habe
keine Rechtspersölllichkeit und könne daher keine Be-
treibung durchführen.
Fürsprech Dr. Schmid beantragte die Abweisung der
Beschwerde,
indem er darauf hinwies, dass die Reklame-
kommission eine einfache Gesellschaft sei, die
zur Zeit,
als die Verpflichtung des Rekurrenten begründet wurde
aus J. Koch in Zug, Oberrichter Hegglin in Schwandegg.
A. Custer
in Schönfels bei ?ug, Dr. Schmid in Baar und
A. Zumbach in Unterägeri bestanden habe.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Zug trat auf die
Beschwerde nicht ein.
Ihr Entscheid vom 14. Mai 1917 ist wie folgt begründet:
Die Beschwerde hätte innert 10 Tagen nach Zustellung
des Zahlungsbefehls eingereicht werden sollen
und sei
daher
verspätet. Es handle sich nicht um einen Fall von
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
Zudem
wäre die Beschwerde unbegründet, da es Sache des Rich-
und Konkurskammer. N° 3ö,
177
ters, nicht der Aufsichtsbehörde sei, die Aktivlegiti-
mation des Gläubigers zu prüfen.
C. -Diesen
ihm am 21. Mai 1917 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 25. Mai 1917 unter Erneue-
rung seines Begehrens an das Bundesgericht weiterge-
zogen.
Er macht geltend, dass eine auf den Namen einer nicht
xistier.enden ng, die nicht für eine solche Person durchge-
fuhrt WIrd, kann den Zweck, dem sie dienen sollte. nicht
erfüllen und ist daher als nichtig jederzeil. von Amtes
wegen aufzuheben (vgl.
AS Sep.-Ausg. 9 N0 37 *).
Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung das
Rechtssubjekt. für das sie durchgeführt wird, nicht
klar und unzweideutig bezeichnet wird, also über die
Person des betreibenden Gläubigers, dem das Betrei-
bungsergebnis zukommen soll,
Unsicherheit herrscht·
.auch eine solche Betreibung leidet an einem unheilbare~
Mangel.
Im vorliegenden Falle steht nun fest, dass die Rekla-
mekommission des zugerischen kantonalen Verkehrs-
verbandes, die als betreibende Gläubigerin angegeben
worden ist, keine rechtsfähige Person ist. Vielmehr soll
damit nach der Angabe dessen, der die Betreibung ver-
anlasst hat, eine aus bestimmten Personen bestehende
einfache Gesellschaft gemeint sein. Allein eine solche
Kollektivbezeichnung ist durchaus ungenügend, weil sie
• Ges.-Ausg. SI I S. 573 f.en als Gläubigerin geführte Betreibung
JederzeIt als mchbg aufzuheben sei.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für
eine
Forderung; sie muss also vom Inhaber einer For-
derung , von einer rechtsfähigen Person ausgehen. Eine
treib
178 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- über die Person der betreibenden Gläubiger nicht den erforderlichen klaren Aufschluss gibt. Wie das Bundes- gericht im Entscheid i. S. Moroni vom 2. Juli 1915 (AS 41 111 N0 50) ausgeführt hat, ist eine derartige Kollektiv- . bezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern in einer Betreibung nur dann zulässig, wenn es sich um eine Ge- sellschaftsfirma handelt, unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrechte als Inhaber eines beson- dern Gesellschaftsvermögens Rechte erwerben. und Ver-. bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden können. Eine derartige Firma, unter der die Mitglieder von Gesellschaften als Inhaber des Gesell- schaftsvermögens rechtlich eine besondere, von ihren übrigen Beziehungen getrennte Existenz führen, besteht aber nach dem schweizerischen Obligationenrecht nur für die Kollektiv-und Kommandit-, nicht für die einfache Gesellschaft. Bloss bei jenen Handelsgesellschaften gibt denn auch das Handelsregister authentischen Aufschluss darüber, welche einzelnen Personen mit der Gesellschafts- firma bezeichnet werden. Eine einfache Gesellschaft kann daher im Rechtsleben, insbesondere im Prozess-und Betreibungsverfahren formell nicht als solche, sondern nur unter dem Namen der einzelnen Mitglieder, aus denen sie besteht, auftreten. Die von der Reklamekommission des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes einge- leitete Betreibung ist demg~mäss absolut nichtig. Dem-nach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs- amt Zug in der Betreibung N° 1304 am 25. November 1916 erlassene Zahlungsbefehl aufgehoben. und Konkurskammer. N° 37 179' 37. StDtenza 16 giupo 1917 nelle cause Korga.nti e SalvL L'usufrutto spettante-al marito su beni di proprieta della moglie e. come tale, e cioe come diritto, incessibile e quindi inoppignorabile. Nullita radicale deI pignoramento. -Le spese di cancelleria della deeisione di un' autorita di vigi-· Ianza non possono venir messe a carico deI ricorrente se· non in caso di ricorso abusivo. A. -Nell'esecuzione No. 1838 promossa dalle sorelle Morganti in Someo contro Tomasini Erminio da Someo in California, l'ufficio di Vallemaggia pignorava il 15 aprile 1916 i beni seguenti :
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.