BGE 43 III 160
BGE 43 III 160Bge06.04.1917Originalquelle öffnen →
160 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wenn ihr die ganze Liegenschaft unterworfen wird, braucht
im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurßkammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
32. Entscheid vom 19. Kai 1917 i. S. LeVi.
Abtretung nach Art. 260 SchKG. -Rechtliche Natur.
Wirksamkeit der im offiziellen Formular aufgestellten
Grundsätze auch ohne Verwendung des Formulars. -Not-
wendigkeit für mehrere Abtretungsgläubiger, als Streit-
genossen aufzutreten, -Folgen für die Verteilung des
Prozessgewinnes, wenn einer von mehreren Gläubigern
einen besondern Prozess eingeleitet und mit der Gegen-
partei nach der Erledigung des Prozesses der andern Gläu-
biger einen Vergleich abgeschlossen hat.
A. -Im Konkurse über Hieronymus Glaser-Imhof
in Binningen trat das Konkursamt Binningen am 25.
August 1915 Anfechtungsansprüche der Masse gegen
Hans Glaser, den Sohn des meinschuldners, im Sinne
des
Art. 260 SchKG an den Rekurrenten Albert Levi-
Heim in Basel, die Rekursgegnerin Frau Glaser, die
Ehefrau des Gemeinschuldners, und sieben weitere
Gläubiger
ab, ohne jedoch hiefür das vorgeschriebene
Formular zu verwenden. Sämtliche Abtretungsgläubiger
ausser einem leiteten
innert der angesetzten Frist beim
Friedensrichteramt Binningen die Anfechtungsklage ein.
Dabei
handelten aber nur der Rekurrent und sechs
weitere Gläubiger gemeinsam
durch einen gemeinschaft-
lichen
Vertreter; die Rekursgegnerin trat getrennt von
ihnen für sich allein auf. Sie begnügte sich denn auch
damit, den Friedensrichter-Akzessschein dem Bezirks-
gericht Arlesheim
kurz vor Ablauf der dafür bestehenden
gesetzlichen
Frist einzureichen und sodann das Ergebnis
und Konkurskammer. N° 32. 161
des Vorgehens der übrigen Gläubiger abzuwarten, indem
sie die vorläufige Einstellung ihres Prozesses veranlasste.
Die übrigen klagenden Gläubiger verlangten
mit der An-
fechtungsklage
vom Sohne des Gemeinschuldners die
Zahlung eines Betrages
von 16,000 Fr. Nachdem aber die
erste Instanz die Klage abgewiesen hatte, zog bloss der
Rekurrent dieses Urteil an das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft weiter und verlangte in der Appella-
tionsverhandlung
nur noch die Zahlung von 5680 Fr.
nebst Zins. Er tat das mit Rücksicht darauf, dass sein
Verlust
im Konkurse bloss soviel betrug.
Das Obergericht hiess
durch Urteil vom 20. Oktober
1916 die Klage im erwähnten Betrage gut, bemerkte aber,
dass sie für einen Betrag von 15,000 Fr. oder 11,000 Fr.
gutgeheissen worden wäre, wenn der Rekurrent das ur-
sprüngliche Klagbegehren aufrechterhalten hätte.
Die Rekursgegnerin schloss nun am 9. Januar 1917 mit
ihrem Sohne einen Vergleich ab, wodurch der von ihr
eingeleitete Prozess erledigt wurde. Dieser Vergleich
enthält folgende Bestimmung : «Die Klägerin verlangt,
-dass infolge der grundsätzlichen Anfechtbarkeit des frag-
lichen Geschäftes
der Beklagte an die Konkursmasse
Hieronimus
Glaer zu Handen der sämtlichen proze-
-dierenden Gläubiger nur einen Betrag von 5680 Fr. nebst
Zins zu 5% seit 26. August 1915 zu bezahlen habe. Sie
verzichtet ihrerseits
auf einen Mehrbetrag, indem in
Anbetracht aller Verhältnisse die Zahlung dieser 5680 Fr.
plus Zins nach ihrer Auffassung mehr als genug ist. Die
ergangenen Kosten
übernimmt der Beklagte. })
Infolge einer Betreibung des Rekurrenten für den Betr3g
von 5680 Fr. nebst Zins und die Prozesskosten bezahlte
Hans Glaser dem Betreibungs-und Konkursamt Bin-
ningen
6535 Fr. 50 Cts.
Das
Konkursamt stellte darauf am 9. März 1917 einen
Nachtrag zur Verteilungsliste auf. Es wies darin, nachdem
es zunächst sich selbst für die Kosten gedeckt hatte, dem
Rekurrenten für seine Prozesskosten 422 Fr. 10 Cts. zu.
162 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Der übrig bleibende Betrag wurde in der Weise verteilt. dass die Rekursgegnerin für die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung von 8000 Fr. gedeckt und der Restbetrag in der 5. Klasse unter sie und den Rekurrenten verteilt wurde. Dieser erhielt somit für seine kollozierte Forderung 1287 Fr. 30 Cts., die Rekursgegnerin dagege;n etwa 4800 Fr. B. -Gegen diese Verteilung erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzu- weisen, den « gesamten Erlös der Pfändung)} ihm zu überlassen. Er machte geltend : Das Prozessergebnis komme nur solchen Gläubigern zu, die den Prozess durchgeführt haben. Die Abmachung zwischen der Rekursgegnerin und ihrem Sohne könne den Prozessgewinn des Rekurrenten nicht beeinträchtigen: Die Rekursgegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem sie ausführte: Ebenso wie der Re- kurrent habe darauf verzichten können, den ganzen A'1fechtungsanspruch geltend zu machen, und damit seine ehemaligen Mitkläger schwer geschädigt habe, so könne auch sie (die Rekursgegnerin) einen Prozessver- gleich abschliessen, wodurch sie auf die Geltendmachung eines Teiles des Anfechtungsanspruches verzichte. Höch- stens das Konkursamt hätte hiegegen Einspruch erheben können ; dies sei aber jetzt nicht mehr möglich. Die Aufsichtsbehörde de"s Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde durch Entscheid vom 17. April 1917 mit folgender Begründung ab : Für die Abtretung hätte das Konkursamt das in Art. 80 KV vorgeschriebene For- mular verwenden sollen. Da dies nicht geschehen sei, so bestünden Zweifel, inwieweit die auf das Formular auf- gedruckten Bedingungen für die Auslegung der vorlie- genden Abtretung massgebend seien. Nun hätten beide Parteien auf die prozessualis.che Durchsetzung des ganzen Anfechtungsanspruches verzichtet. Dies hätte aber nur die Konkursverwaltung beanstanden können; die Auf- und Konkurskammer. N° 32. 163 sichtsbehörde habe nicht die Befugnis zur Ueberprüfung der Prozessführung. Die Verteilung sei an und für sich nicht anfechtbar; der Vergleich zwischen der Rekurs- gegnerin und ihrem Sohne sei für das Konkursamt ver- bindlich. C. -Diesen ihm am 25. April 1917 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 3. Mai 1917 unter Erneue- rung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Hinsichtlich der Bedeutung einer getrennten Pro-
Ges.-Ausg. 33 II N° 48, 34 11 N° 42. und Konkurskammer. Nu 32 165 :zessführung mehrerer Abtretungsgläubiger für die Vertej- lung des Proze;.,sgewinns ist zu sagen, dass ein Gläubiger, der zwar formell den Prozess einleitet, ihn aber liegen lässt. bis die andern ihren Prozess durchgeführt haben, um sich dann auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Prozesses mit der Gegenpartei vergleichsweise zu einigen, keinen Anspruch auf privilegierte Deckung aus dem Prozesser- gebnis hat. Nach der feststehenden Praxis des Bundes- gerichtes steht dieser Anspruch nicht ohne weiteres jedem Abtretungsgläubiger zu, ohne Rücksicht darauf, ob er klagend vorgegangen ist oder nicht; sondern er bildet die Prämie für die zur Erreichung des Prozessergebnisses aufgewendete Mühe und insbesondere für die Über- nahme des Risikos, die Prozesskosten tragen zu müssen (AS Sep.-Ausg. 14 N° 82 S. 342, 18 N° 44, Ges.-Ausg.
41 III N° 69). Daher können nur diejenigen Abtretungs-
gläubiger das Recht auf privilegierte Deckung aus dem
Prozessergebnis beanspruchen, die durch
ihre Tätigkeit
dieses Ergebnis herbeigeführt haben. Das Bundesgericht
hat denn auch bereits im Entscheide i. S. Hinden-Blumer
vom 17. Dezember 1914 (AS 40 III N° 80 S. 436) hervor-
gehoben, dass nicht ein Abtretungsgläubiger an dem von
andern erstrittenen Prozessergebnis gleich diesem teil-
nehmen kann, ohne beim Streite, der zu diesem Ergebnis
beführt hat, mitgewirkt zu haben. Somit kann keine Rede
davon sein, dass die Rekursgegnerin ein
Recht darauf hätte,
gleich dem Rekurrenten aus dem von ihm erstrittenen
Prozessgewinn vorzugsweise gedeckt zu werden. Die Zu-
weisungen an die Rekursgegnerin in der Verteilungsliste
vom 9. März 1917 sind daher aufzuheben und das Konkurs-
amt ist anzuweisen, den nach Deckung seiner Kosten und
der Prozesskosten des' Rek\lrrenten von der Zahlung des
Hans Glaser noch bleibenden Betrag dem Rekurrenten zu-
zuteilen, soweit
er zu dessen Deckung erforderlich ist. und
einen allfälligen Überschus~ unter die übrigen Konkurs-
Ges.-Ausg. 37 II S. 322, 39 I S. 464 Erw. 1- AS 43 111 -1\117 166 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- gläubiger nach dem ihnen im Kollokationsplan gegebenen Rang zu verteilen. Die Rekursgegnerin könnte lediglich auf Grund dieser Rangordnung, aber nicht auf Grund ihrer Prozessführung an einem allfälligen Überschuss ein Vorrecht beanspruchen. 3. -Der Rekurrent hat allerdings seine aus der Abtre- tung sich gegenüber der Konkursmasse ergebende Ver- pflichtung, den Prozess auch im Interesse der Masse sorgfältig durchzuführen (vgl. AS Sep.-Ausg. " N° 12 S. 50 fi., No 15 Erw. ~, 6 N0 41 S. 178 f. uud N0 49 S. 206),
nicht erfüllt, indem er lediglich mit Rücksicht auf die
Höhe seiner ungedeckten Konkursforderung die Klage
zum Teil fallen liess. Es könnte sich daher fragen, ob
er der Konkursmasse gegenüber schadenersatzpflichtig
sei, weil er sie
damit augenscheinlich um den Über-
schuss des Prozessgewinns über den zu seiner Deckung.
erforderlichen Betrag gebracht
hat. Indessen hat -die
Konkursverwaltung einen solchen Schadenersatzanspruch
bisher nicht geltend gemacht
und die Rekursgegnerin
wäre zu dessen Geltendmachung nicht legitimiert.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
er ka np. t :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
33.
Arret du 19 mai 1917 dans la cause BOBBY.
Poursuite en realisation de gage. La poursuite ne peut
etre continuee contre le tiers proprietaire du gage, avant
qn'elle puisse l'etre contre le debiteur lui-meme. L:office
ne peut pourvoir a la gerance des immeubles constltunt
le gage qu'a partir du moment Oll la vente en est reqUlse
(LP arte 102, 152, 155, ce art. 806).
A.-Le 26 aout 1905, la Banque de l'Etat de Fribourg
a
ouvert un credit de 45000 fr., garanti par hypotheque,
• Ges.-Ausg.27 II S. 130 ff., I S. 234 f., 21 II S.397 Erw.2, I S. 370.
und Konkurskammer. N° 33.
167
au sieur Aloys Bossy, Conseiller d'Etat a Fribourg.
Demoiselle Antoinette Bossy
a Givisiez est intervenue
dans cet acte pour fournir un complement de garantie
hypothecaire sur ses propres immeubles.
Par commandements de payer du 13 decembre 1916,
la Banque de l'Etat engagea une poursuite en realisation
d'hypotheque simultanement contre les enfants d'Aloys
Bossy, a Vevey, et contre demoiselle Antoinette Bossy.
Les enfants Bossy
ayant fait opposition, la mainlevee
provisoire en fut prononcee
par le Presdent du Tribun~l
de la Saril1e, le 20 janvier 1917. DemOIselle Bossy ne fIt
pas opposition au commandement de payer, mais dans
la suite, se fondant sur
rart. 85 LP, elle demanda au
President du Tribunal de la Sarine de prononcer l'amm-
lation, subsidiairement la suspension de la poursuite.
Par jugement du 27 mars 1917, le President carta ns l'intervalle ?ar
l'office des poursuites d'exercer la gerance sur ses lm-
meubles
fUt revoquee ensuite du jugement sus-enonce
du President du Tribunal de la Sarine. Elle estime cette
me sure injustifiee,
etant donne qu'elle se trouve dans la
situation d'une caution simple: elle ne doit pas le montant
reclame par la Banque si les debiteurs, c'est-a-dire les
enfants Bossy, ne sont pas tenus de le payer.
La Banque de I'Etat de Fribourg, dans es
demandes, en ajoutant toutefois que « la poursmte en rea-
l) lisation par la vente ne pourra se faie qu 'apres <I': 'il
I) aura He statue sur l'action en liberatIon de dette m-
» tentee par les enfants Bossy a. la Banque de l'Etat. »
B. -Par plainte du 6 avril 1917 deposee aupr.es de la
Commission de surveillance des offices de poursmte et de
faillite
du callton de Fribourg, demoiselle Antoinette
Bossy demanda
que la decision prise da reponse
estime que le President du Tribunal de la Sarme est so:-h
du cadre de ses competences eu disant que la poursmte
en realisation par lavente ne pourra se faire qu'apres
decision sur I'action en liberation intentee
par les enfants
Bossy
a la Banque. Des lors, son prononce est sans valeur
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