BGE 43 III 157
BGE 43 III 157Bge09.03.1917Originalquelle öffnen →
156 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Exekution in sein Vermögen zu entziehen. Insbesondere soll der Schuldner, der über genügendes realisierbares Vermögen zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger verfügt, sich der Verwertung desselben nicht mit Be- rufung darauf widersetzen. können, dass erwahrschein- lieh nach dem Krieg wieder in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen ohne eine solche Realisierung, aus dem bIossen Ertrag seiner Arbeit, nachzukommen. Im vorliegenden Fall steht nun auf Grund der tatsäch- lichen Feststellung der Vorinstanz fest, dass die Aktiven des Schuldners seine Passiven um 2777 Fr. 65 Cts. über- steigen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass er ausserstande sei, seine Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen, so dass es an der zur Bewilligung der Stundung sowohl als zur Verlängerung derselben not- wendigen tatsächlichen Voraussetzung fehlt. Anders läge die Sache höchstens dann, wenn das Vermögen des Schuldners infolge der Kriegsereignisse in seinem Wert gesunken wäre und deshalb angenommen werden müsste, dass der Schuldner seine Aktiven gegenwärtig nur mit grossen Verlusten realisieren könnte. Dies trifft indessen nicht zu und ist auch vom Schuldner selber nicht behaup- tet worden. Vielmehr führt die .Vorinstanz in ihrem Ent- scheid vom 13. November 1916 die angebliche Zahlungs- schwierigkeit des Schuldners-lediglich darauf zurück, dass dessen Gewerbe unter den schlechten Zeiten zu leiden habe, d. h. dass die Ein nah m endes Schuld- ners seit dem Krieg zurückgegangen seien. und Konkurskammer. N° 31. 31. Entscheid. vom 10. Mai 1917 i. S. Kandwerkerba.nk Ea.sel. 157 Art. 816 Abs. 3 ZGB. Sofern eine Liegenschaft, die mehreren Miteigentümern gehört, für eine Forderung verpfändet ist. muss die Betreibung auf Pfandverwertung die ganze Lie- genschaft ergreifen, auch wenn sämtliche Miteigentümer- und der Gläubiger sie auf einen einzelnen Eigentumsanteil beschränken wollen. A. -In der Betreibung auf Grundpfandverwertung der Rekurrentin Handwerkerbank Basel gegen Konrad Friedrich Lipp-Stadelmann in Basel bezeichnete das Be- treibungsamt Basel-Stadt die Liegenschaft Sektion VIII Parzelle 27 als Pfandgegenstand. Dieses Grundstück gehört zu
158 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Sie führte aus : Auf den Anteilen von Hans, Marie und
Anna Thommen hafte eine Hypothek von 2500 Fr. zu
Gunsten von Dr. A. Krafft. Die
Hypothek von 9000 Fr.
zu Gunsten der Rekurrentin hafte auf den erwähnten
Anteilen im zweiten
und auf den übrigen Anteilen im
ersten Rang. Nun sei es in der Praxis anerkannt, dass auf
Grund einer Grundpfandbetreibung ein ideeller Anteil an
einer Liegenschaft verwertet werden könne. Da die Betei-
ligten sich
mit der von der Rekurrentin verlangten Be-
schränknng der Verwertung einverstanden erklärt hätten,
so könne dadurch niemand geschädigt werden.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Basel-Stadt wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 13. April 1917
mit
folgender Begründung ab : Dem Begehren der Rekurrentin
stehe Art. 816 Abs. 3 ZGB
im Wege, wonach die Verwer-
tung für eine grundversicherte Forderung, wenn das
Pfandrecht mehrere Liegenschaften umfasse, sich auf
lle Liegenschaften beziehen müsse. Diese Vorschrift habe
zwingende Natur, wie das Bundesgericht schon festgestellt
habe
(AS 40 UI S. 240 ff. LEEMANN, Kommentar z. Sachen-
recht Bd 4 S. 808 N. 25). Allerdings rede Art. 816 Abs. 3
ZGB
nur von einer Mehrheit von Grundstücken ; er finde
aber analog Anwendung. wen mehrere ideelle Anteile
einer Liegenschaft
für dieselbe Forderung verpfändet
seien, indem
er in einem solChen Falle die Verwertung·
eines einzigen Anteils nicht zulasse.
C. -Diesen Entscheid hat-die Rekurrentin am 25. April
1917
unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Sie macht noch geltend, die singuläre Vorschrift des
Art. 816 Abs. 3 ZGB dürfe nicht extensiv ausgelegt
werden.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorschrift des Art. 816 Abs. 3 ZGB ist nicht eine
Ausnahmebestimmung,
Wie die Rekurrentin anzunehmen
und Konkurskammer. N° 31.
159
seheint ; sondern es handelt sich dabei um einen Anwen-
dungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass in der Regel.
wenn mehrere Gegenstände gemeinsam für eine Forde-
rung pfaridrechtlich haften, die Betreibung
auf Pfand-
verwertung gleichzeitig in
Bezieh1\ng auf alle Pfandge
genstände eingeleitet und durchgeführt werden muss. Es
darf nicht im Belieben eines Pfandgläubigers stehen,
eines von mehreren Pfändern, ohne dass eine prinzipale
und eine subsidiäre Haftbarkeit besteht, herauszugreifen
und auf diese Weise den Eigentümer dieses Pfandes und
dessen übrige Gläubiger unter Umständen schlechter zu
stellen, als bei einer gemeinsamen Verwertung sämtlicher
Pfandgegenstände. Das Bundesgericht
hat daher auch
erklärt, dass die Vorschrift des Art. 816 Abs. 3 ZGB
zv.in-
genden Rechtes sei, wie die Vorinstanz zutreffend her-
vorgehoben
hat. Dazu kommt, dass nach Art. 158 SchKG
dem betreibenden Pfandgläubiger
am Schlusse der Be-
treibung ein Pfandausfallschein auszustellen ist, wenn die
Betreibung nicht zur Deckung seiner Forderung geführt
hat. Eine solche Urkunde, die zur Fortsetzung der Be-
treibung nach Art. 158 Abs. 2
SchKG berechtigt, darf
aber dem Pfandgläubiger solange nicht ausgestellt werden,
als nicht das Verwertungsverfahren in Beziehung auf
sämtliche Pfandgegenstände durchgeführt worden ist.
Die Vorinstanz
hat also mit Recht aus Art. 816 Abs. 3
ZGB den
Schluss gezogen, dass die Betreibung auf Pfand-
verwertung für eine Forderung, der sämtliche Eigentums-
anteile an einer Liegenschaft pfandrechtlich haften, sich
auf die ganze Liegenschaft beziehen müsse und nicht nur
einen einzelnen Eigentumsanteil ergreifen könne. Dem-
nach
ist der angefochtene Entscheid, wodurch das Begeh-
ren
um Beschränkung der Verwertung auf den Eigentums-
anteil Lipps abgewiesen wurde, zu bestätigen, obwohl
sich
Lippund die übrigen Eigentümer der in Frage stehen-
denLiegenschaft mit der erwähnten Beschränkung ein-
verstanden
erklärt haben.
In welcher Weise die Verwertung durchzuführen ist,
160 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wenn ihr die ganze Liegenschaft unterworfen wird, braucht
im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkur.skammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
32.
Entscheid. vom 12. Xa,i 1917 i. S. Levi.
Abtretung nach Art. 260 SchKG. -Rechtliche Natur.
Wirksamkeit der im offiziellen Formular aufgestellten
Grundsätze auch ohne Verwendung des Formulars. -Not-
wendigkeit für mehrere Abtretungsgläubiger, als Streit-
genossen aufzutretel1. -Folgen für die Verteilung des
Prozessgewinnes, wenn einer von mehreren Gläubigern
einen besondern Prozess eingeleitet und mit der Gegen-
partei nach der Erledigung des Prozesses der andern Gläu-
biger einen Vergleich abgeschlossen hat.
A. -Im Konkurse über Hieronymus Glaser-Imhof
in Binningen
trat das Konkursamt Binningen am 25.
August 1915 Anfechtungsansprüche der Masse gegen
Hans Glaser, den Sohn des meinschuldners, im Sinne
des Art. 260 SchKG an den Rekurrenten Albert Levi-
Heim in Basel, die Rekursgegnerin Frau Glaser, die
Ehefrau des Gemeinschuldners,
und sieben weitere
Gläubiger ab, ohne
jedoch hiefür das vorgeschriebene
Formular zu verwenden. Sämtliche Abtretungsgläubiger
ausser einem leiteten innert der angesetzten
Frist beim
Friedensrichteramt Binningen die Anfechtungsklage ein.
Dabei handelten
aber nur der Rekurrent und sechs
weitere Gläubiger gemeinsam durch einen
gemeinschaft-
lichen Vertreter; die Rekursgegnerin trat getrennt von
ihnen für sich allein auf.
Sie begnügte sich denn auch
damit. den Friedensrichter-Akzessschein dem Bezirks-
gericht Arlesheim kurz
vor Ablauf der dafür bestehenden
gesetzlichen
Frist einzureichen und sodann das Ergebnis
und Konkurskammer. N° 32. 161
des Vorgehens der übrigen Gläubiger abzuwarten, indem
sie die vorläufige Einstellung ihres Prozesses veranlasste.
Die übrigen klagenden Gläubiger verlangten
mit der An-
fechtungsklage vom. Sohne des Gemeinschuldners die
Zahlung eines Betrages von
16,000 Fr. Nachdem aber die
erste Instanz die Klage abgewiesen
hatte, zog bloss der
Rekurrent dieses Urteil
an das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft weiter
und verlangte in der Appella-
tionsverhandlung
nur noch die Zahlung von 5680 Fr.
nebst Zins. Er tat das mit Rücksicht darauf, dass sein
Verlust im Konkurse bloss soviel betrug.
Das Obergericht hiess durch Urteil vom
20. Oktober
1916 die Klage
im erwähnten Betrage gut, bemerkte aber,
dass sie für einen Betrag von
15,000 Fr. oder 11,000 Fr.
gutgeheissen worden wäre, wenn der Rekurrent das ur-
sprüngliche Klagbegehren aufrechterhalten hätte.
Die Rekursgegnerin schloss nun
am 9. Januar 1917 mit
ihrem Sohne einen Vergleich ab, wodurch der von ihr
eingeleitete
Prozess erledigt wurde. Dieser Vergleich
enthält folgende Bestimmung : « Die K1ägerin verlangt,
dass infolge der grundsätzlichen Anfechtbarkeit des
frag-
lichen Geschäftes der Beklagte an die Konkursmasse
Hieronimus
Glaer zu Handen der sämtlichen proze-
dierenden Gläubiger
nur einen Betrag von 5680 Fr. nebst
Zins zu
5% seit 26. August 1915 zu bezahlen habe. Sie
verzichtet ihrerseits auf einen Mehrbetrag, indem in
Anbetracht aller Verhältnisse die Zahlung dieser 5680 Fr.
plus Zins nach ihrer Auffassung mehr als genug ist. Die
-ergangenen Kosten übernimmt der Beklagte. »
Infolge einer Betreibung des Rekurrenten für den Betrag
von 5680 Fr. nebst Zins und die Prozesskosteri bezahlte
Hans Glaser dem Betreibungs-und Konkursamt Bin-
ningen 6535 Fr. 50 Cts.
Das Konkursamt stellte darauf am 9. März 1917 einen
Nachtrag zur Verteilungsliste auf. Es wies darin, nachdem
es zunächst sich selbst für die Kosten gedeckt hatte, dem
Rekurrenten für seine Prozesskosten 422
Fr. 10 Cts. zu.
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