Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
das Betreibungsamt Basel-Stadt neben den 65 Rappen
für die PfändungsankÜßdigung
nur noch das Porto für
die Rücksendung des
Ueberschusses des Kostenvor-
schusses berechnen darf.
29.
Entscheid. vom 7. Mai 1917. i. S. Mn.
Allgemeine Betreibungsstundung verweigert, weil sich auch
bei Schätzung der Aktiven des Schuldners nach dem Wert,
den sie in normalen Zeiten haben würden, eiue Unterbilanz
ergibt. .
A. -Der Beschwerdeführer hat im Dezember 1912
die Wirtschaft
Zur Gundoldingerhalle) in Basel zu
dem von ihm selber als sogar
für die damaligen Ver-
häftnisse etwas hohen) Preise von 230 000 Fr. erworben.
Der Kaufpreis wurde ganz durch Hypothekar-und Bank-
darlehn gedeckt. Das erste Geschäftsjahr (1913) ergab
unter EinrechI!ung von 7200 Fr. neu aufgenommenen
Darlehn eine Bruttoeinnahme von 78,771
Fr. 93 Cts.,
die wie folgt verwendet
wurde:
Abzahlungen an die Schulden
Zinsen
.. .
Löhne
.. .
Privatkonto mit Lebensversicherungs-
prämie
) . . ...... .
Wirtschaftspatent
....... .
Versicherungskosten des Hauses
Uebrige Unkosten )
Reparaturen. . . .
Reklamekonto
Licht und Heizung
Anschaffungen
Bier-, Wein-, Liqueur-,
Zigarren-, Cafe-
und Küchenkonti . . . . . . .
Saldovortrag . .
. . . . . . . .
Zusammen, wie oben.
Fr. 2,200
8,822 15
2,960 12
1,180 80
i)
)
3,100 -
)
3,376 40
i)
930 92
)
1,193 94
1,847 30
693 10
)
48,759 69
2,747 51
Fr. 78,771 93
und Konkurskammer. N° 29. 153
Infolge Rückgangs der Einnahmen seit Kriegsausbruch .
schliesst die Bilanz des Rekurrenten pro 15. Februar 1917
mit einem Schuldenüberschuss von Fr. 38,536.80.
B. -Am 28. Februar 1917 hat Marti beim Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt
unter Darlegung seiner Ver-
hältnisse eine allgemeine Betreibungsstundung bis 30.
Juni 1917 nachgesucht. Dieses Gesuch ist durch Urteil
des Zivilgerichts vom 3. April 1,917 als von vornherein
aussichtslos abgewiesen worden.
C. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-
gende Beschwerde
an die Schuldbetreibungs.,. und Kon-
kurskammer des Bundesgerichts,
in welcher der Rekur-
rent darzutun versucht, dass es sich bei ihm nur um eine
vorübergehende Zahlungsschwierigkeit
handle; es sei
alle Aussicht vorhanden, dass
es ihm nach Eintritt nor-
maler Verhältnisse möglich sein werde, seine während
des Krieges aufgelaufenen
Schulden zu verzinsen und
auch nach und nach abzutragen .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die kantonale Behörde ist mit Recht davon aus-
gegangen, dass
die allgemeine Betreibungsstundung nach
der Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1916,
wie übrigens schon nach derjenigen vom 28.
September
1914, dann nicht bewilligt werden darf, wenn sich sogar
bei
Schätzu:qg der Aktiven nach dem Wert, den sie in
normalen
Zeiten haben würden, eine Unterbilanz ergibt;
denn dann ist der Schuldner nicht nur, wie Art. 1 der
Verordnung vom 16. Dezember 1916 ( Art. 12 der-
jenigen vom 28. September 1914) verlangt,
zur Zeit
ausser Stande, seine Gläubiger voll zu befriedigen, son-
dern es besteht alsdann eine, aller Voraussicht
nach
end g ü I t i g e Insolvenz, deren nachteilige Wirkungen
zu verlängern weder
im Interesse der Gläubiger noch des
Schuldners
liegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich nun in der
Tat
15' Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
in dieser Lage. Die von ihm selber aufgestellte Bilanz
ergibt einen Passiven überschuss von 38,636
Fr. a Cts.
obgleich darin die
haupt sächlichsten Aktiven, insbeson-
dere die Liegenschaft,
mit denjenigen Werten ingesetzt
sind, die sie vor Ausbruch des Krieges hatten. Der Wie-
dereintritt normaler Verhältnisse würde daher nicht
genügen,
um die Unterbilanz zu beseitigen; vielmehr
könnte
im günstigsten Falle an eine allmähliche, sich
auf eine längere Reihe von Jahren erstreckende Ab-
tragung der Schulden gedacht werden, wie denn auch der
Beschwerdeführer selber keine andere Lösung in Aussicht
stellt.
Nun ist es aber nicht der Zweck der Verordnung,
die Gläubiger
auf eine solche, voraussichtlich noch nach
Beendigung des Krieges längere Zeit
in Anspruch nehmen-
de und zudem stets mehr oder weniger problematische
Sanierung
zu verweisen, sondern es wollte ihnen nur
zugemutet werden, sich gegenüber sol c h e n Schuld-
nern zu gedulden, die aller Wahrscheinlichkeit nach
sofort oder
bald nach Beendigung des Krieges zur Tilgung
ihrer Verbindlichkeiten
im Stande sein werden.
2. -
Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass das
DefIZit nicht nur während der Dauer des Krieges be-
ständig anwachsen würde, snndern dass sogar nach
Wiedererreichung der im
Jahre 1913 erzielten Brutto-
einnahme kaum mehr als eine Balanzierung der zukünf-
tigen Ausgaben durch die zukünftigen Einnahmen, dage-
gen keine erhebliche Tilgung-des inzwischen entstandenen
Defizits möglich wäre. Denn selbst wenn
man berück-
sichtigt, dass der Rekurrent im Jahre 1913 gewisse ein-
malige Ausgaben hatte und dass er 2200 Fr. an seine
Schulden abzuzahlen vermochte, würde sich,
da er in
jenem
Jahre andrerseits volle 7200 Fr. neu e Schulden
einging, der
mit 2747 Fr. 51 Cts. ausgerechnete Saldo-
vortrag jedenfalls nicht erheblich verbessern. Es müssten
also,
damit der Beschwerdeführer seine Gläubiger in
absehbarer Zeit befriedigen könnte, bedeutend g ü n -
s
ti ger e Verhältnisse eintreten als vor dem Kriege;
und Konkurskammer. N° 30.
h emit kann aber zum mindesten nicht als mit einem
sichern
Faktor gerechnet werden.
3. -
Von allen Gesichtspunkten aus erscheint somit
die fInanzielle Lage des Rekurrenten, der selber zugeben
muss, dass
er seine Liegenschaft, ohne über eigenes Geld
zu verfügen, im Jahre 1912 auch für die damaligen
Verhältnisse etwas
teuer erworben habe, als derart
belastet, dass nicht von einer bloss zur Zeit ) bestehen-
den Zahlungsschwierigkeit gesprochen werden kann. Sein
Stundungsgesuch ist daher
mit Recht nach Art. 2 der
Verordnung vom 16. Dezember 1916
ohne vorherige
Einvernahme der Gläubiger als von vornherein aussichts-
los abgewiesen worden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
'erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Auszug aus dem Entscheid vom S. Kai 1917
i. S. SchwegIer.
Art. 1 2 Kr i e g s n 0 v e 11 e z. S c h K G : Begriff der
Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners.
Nach Art. 12 der Kriegsnovelle zum SchKG kann die
allgemeine Betreibungsstundung
nur solchen Schuldnern
bewilligt werden, die infolge der Kriegsereignisse
ausser-
stande sind, ihre Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen.
Besitzt der Schuldner realisierbares Vermögen, das, nach
seinem gegenwärtigen
Vert geschätzt, seine Passiven
übersteigt,
so liegt eine Zahlungsschwierigkeit im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung nicht vor. Art. 12 will nicht
schon jedem Schuldner, der durch die Kriegswirren mehr
oder weniger
stark in Mitleidenschaft gezogen worden ist,
die Möglichkeit geben, sich der betreibungsrechtlichen