184 Entscheidungen der Schp.ldbetrelbungs-
mette que Ie delai pour intenter Ia poursuite est suspendu
pendant toute la duree du sursis, ce qui ne resulte pas
necessairement de
rart. 7 de l'ordonnance de 1915.
Il n'en resterait pas moins que Ie bailleur a Ie droit de
resilier le bail
et d'expulser le preneur. Dans Ie cas OU
il use de ce droit, la mesure du sursis devient aussi pra-
tiquement inapplicable. En effet, oblige de laisser bon
mobilier pour Ia garantie du !roit de retention du bail-
leur,
Ie preneur expulse ne pourrait, malgre le sursis,
continuer
a exercer son industrie. Le but fondamental
du sursis ne serait donc pas atteint (cf. RO 42 III p.75
et suiv.). Le creancier, de son cöte, ne pourrait requerir
Ia vente des meubles puisque,
durant Ie sursis, aucune
poursuite ne
peut etre exercee contre le debiteur en raison
de la creance
souIIIi e au sursis (art. 7 ordonnance de
1915 ;
cf. RO 42 III p. 231 cons. 1 er). 11 en resulterait
une situation qui
n'est conforme ni aux interets du pre-
neur ni
a ceux du bailleur.
3. -
Si l'on examine Ia presente espece a la lumiere
des principes
enonces ci-dessus, on arrive a la conclusion
que le
benefice du sursis ne peut etre accörde aux recou-
rants.
En effet, Ia valeur stimative des biens inventories
ne couvre pas la creance
garantne par le droit de retention
et les hoirs Sailer ne paraissent nullement enetat de fournir
d'autres
sliretes. Il resulte de reur lettre du 16 mai 1916,
adressee
par leur conseil a la Societe des Hötels Garnis
qu'en 1914
Hs ont subi une -perte de 25000 fr., en 1915
une perte de
34500 fr., et qu'ils prevoyaient pour 1916
une perte
au moins egale a ceIle de 1915. En outre, la
Societe des Hötels Garnis a fait usage du droit que lui
conU:re l'art. 265 CO, une procedure d'expulsion est en
cours.
Par ces motifs,
la
Chambre des Poursuites et des Faillites
prononce:
Le recours est ecarte.
und Konkurskammer. N° 24.
24 . .A.uuug aus dem Entscheid. vom a4. Kirz 1917
i. S. Wund.erli und Florin.
Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen für die
Erneuerung eines abgewiesenen Stundungsgesuches.
Da der Rekursgegner Danuser vor dem durch den
angefochtenen Entscheid gutgeheissenen Stundungsbe-
gehren schon dreimal
um Stundung eingekommen und
alle drei Male abgewiesen worden war, ist in erster Linie
zu prüfen, ob er überhaupt ein solches Gesuch nochmals
habe stellen können oder ob nicht dessen Wiederholung
die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengestanden
habe. Nach Art. 15 der Verordnung vom 16. Dezember
1916 ist die Rechtskraft eines die Stundung
be w i l-
I i gen den Entscheides insofern beschränkt, als er
auf den Nachweis, dass der Schuldner der Nachlass-
behörde falsche Angaben gemacht
hat oder imstande
ist, seine Verbindlichkeiten voll zu erfüllen, jederzeit
widerrufen werden kann. Im ferneren muss daraus, dass
für die Ver I ä n ger u n g einer bestehenden Stun-
dung ein neues .Gesuch
und ein neuer Entscheid ver-
langt wird, geschlossen werden, dass die Nachlassbe-
hörde auch bei der Beschlussfassung hierüber
an ihre
frühere Auffassung nicht gebunden ist, die Verlängerung
also nicht
nur wegen seitheriger Veränderung der Sach-
lage, sondern auch schon dann ablehnen kann, wenn
eine erneute
Prüfung des Tatbestandes ergibt, dass die
erste Stundungsbewilligung zu
Unrecht erfolgt war
(vergl. Praxis 6
No 53). Vorschriften über die Rechts-
kraft der ein Stundungsgesuch a b w eis end e n Ent-
scheidungen enthält die Verordnung nicht. Die Frage
ihrer Wirkungen muss deshalb aus dem Wesen des
Stundungsverfahrens
am1 allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen heraus beantwortet werden. Danach kann aber
das Zurückkommen
auf den einmal gefällten Entscheid
'136 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nicht schlechthin, sondern nur dann als zulässig erachtet
werden, wenn entweder seither eine Aenderung in den
massgebenden Verhältnissen eingetreten
ist oder der
Schuldner durch Anrufung
neu e r Tat s ach e n
und B ewe i s mit tel darzutun vermag, dass der
rst Entscheid auf unrichtigen Voraussetzungen be-
ruhte. Damit allein, dass darin die Verhältnisse r e-c h t-
I ich unrichtig gewürdigt worden seien, kann die Wieder-
holung des Gesuchs nicht begründet werden. Die Gewähr
für eine richtige Beurteilung nach dieser Richtung muss
in der Einrichtung des Instanzenzuges, der den Parteien
die zweimalige Ueberprüfung der
Sache sichert, erblickt
werden. Auch neue Tatsachen und Beweismittel in dem
umschriebenen
Sinne können ferner nur unter der Voraus-
setzung berücksichtigt werden, dass sie der Schuldner
im früheren Verfahrerr ohne seine Schuld nicht geltend
machen konnte. Wäre er dazu in der Lage gewesen und
'hat er es unterlassen, so hat er die Folgen sich selbst
zuzuschreiben. Wenn daher in dem Entscheide des Ober-
gerichts über das zweite Stundungsgesuch des Rekurs-
gegners bemerkt wird, dass
(l neue Vorbringen., die
geeignet seien, die Unrichtigkeit des frühem Beschlusses
darzutun, berücksichtigt werden müssten,
so geht diese
Auffassung, bei der ein Unterschied zwischen neuen
tatsächlichen Behauptungen -
und biossen Rechtsaus-
führungen nicht gemacht wird, zu weit
und kann in der
Allgemeinheit nicht gebilligt werden, sofern
man nicht
mit allen bisher anerkannten Grundsätzen über die
Rechtskraft richterlicher Aussprüche
in Widerspruch
geraten
und einer alles Mass übersteigenden, durch
keine sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Behel-
ligung der Nachlassbehörden
Tür und Tor öffnen will .
und Konkurskammer. N° 25.
25. Entscheid. vom IS. Xirz 1917
i. S. Lohrer.
Rechtliche Natur der Generalabonnementskarte. Beschlag-
nahme im Pfändungs-oder Konkursverfahren.
A. -Ueber den Rekurrenten Georg Lohrer in Basel
wurde am 9. Januar 1917 der Konkurs eröffnet. Kurz
vorher hatte er ein Jahresgeneralabonnement für die
schweizerischen Transportanstalten genommen. Durch
Verfügung
vom 14. März 1917 verlangte das Konkursamt
Basel-Stadt von ihm die Herausgabe der Abonnements-
karte,
um von den Schweiz. Bundesbahnen die tarif-
mässige Rückzahlung wegen der Unterlassung weiterer
Benützung des Abonnements beanspruchen
zu können.
B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, die Abonnementskarte sei ihm zu über-
lassen.
Er machte geltend, dass er Handelsreisender und
Seifenagent sei und das Generalabonnement daher ihm
als unentbehrliches Berufswerkzeug überlassen werden
müsse. Dabei berief er sich
auf einen Entscheid des
zürcherischen Obergerichtes (s. BI.
f. z. Rspr. Ed. XIV
Heft 23/24 N° 182).
Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde: Der
Rekurrent sei nicht Reisender, sondern habe seit 1913
auf eigene Rechnung Seifenhandel getrieben. Er habe
dem Amte erklärt, dass er das Abonnement brauche.
um sich eine Stelle zu suchen.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Basel-Stadt wies
die Beschwerde
durch Entscheid vom 17. März 1917
mit folgender Begründung ab: Der Rekurrent sei zur
Zeit der Konkurseröffnung nicht als eigentlicher Ge-
schäftsreisender
tätig gewesen, sondern habe als selb-
ständiger
Kaufmann ein Handelsgeschäft getrieben.
Dieser Geschäftsbetrieb habe
mit dem Konkurse auf-