BGE 43 III 122
BGE 43 III 122Bge01.01.1916Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der SchuldbetreilJungs-
22. Auszug a.us dem Entscheid vom ai. März 19l7
i. S. lIesl.
Art. 15 BStV. Ist die Unterlassung der Leistung einer vorge-
schriebenen Abzahlung ein Grund zum Widerruf der Stun-
dung, auch wenn der Schuldner die Unterlassung nicht
verschuldet hat? -Widerruf der Stundung wegen Tilgung
oder unverhältnismässig hoher Abzahlung einzelner For-
derungen. -Art. 5 BStV. Notwendigkeit der Aufnahme
eines Güterverzeichnisses. -Art. 3 BStV. Beiziehung von
Sachverständigen zur Ueberprüfung der Bilanzwerte. -
Art. 17 BStV. Berücksichtigung der seit der Stundungsbe-
willigung neu hinzugekommenen Gläubiger bei Beurteilung
der Vermögenslage des Schuldners. -Stellung dieser
GläubIger. -Oertliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde
in Betreibungsstundungssachen.
2. -Es lässt sich auch nicht sagen, dass Grulld zum
\Viderruf der bisherigen Stundung bestanden habe,
weil die vorgeschriebene Abzahlung
nicht pünktlich
geleistet worden sei,
-was zur Folge hätte, dass eine
Verlängerung
nicht bewilligt werden könnte. Bei der
Frage, ob die Unterlassung einer vorgeschriebenen
Abzahlung nach
Art. 15 der Stundungsverordnung den
'Widerruf der Stundung rechtfertige, kommt es darauf
an, in welchem Sinne die Nachlassbehörde den Schuldner
zur Abzahlung verpflichtet hat. Hat sie dies deswegen
getan, weil sie davon ausging, dass auf Grund der
ge-
gen w ä r t i g e 11 Lage ds Schuldners eine Abzahlung
möglich sei
und die Stundung sich ohne eine solche
Abzahlung nicht rechtfertigte,
so ist es fraglich, ob bei
Unterlassung
der Abzahlung die Stundung widerrufen
werden könne ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner
die Unterlassung verschuldet habe oder nicht.
\Venll
aber die Nachlassbehörde dem Schuldner deshalb auf
einen
spätem Zeitpunkt eine Abzahlung vorgeschrieben
hat, weil sie annahm, dass bis dahin Ereignisse eintreten
werden, die die Abzahlung erst ermöglichen sollen,
so
kann die Stundul1g trotz der Unterlassung der Abzah-
und Konkurskammer. N° 22.
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lung nicht widerrufen werden, sofern die vorgseheen
Ereignisse ohne Verschulden des Schuldners mcht en
getreten sind. Um einen solchen Fall handelt s sIch
hier wie sich
aus den Feststellungen der Vormstallz
und' der Erklärung des frühern Sachwalters ergibt.
Nach der unanfechtbaren Annahme der Vorinstanz
kann die Unterlassung der auf 1. Dezember 1916 vorge-
sehenen
Abzahlung nicht auf ein Verschulden des Rekurs-
gegners zurückgeführt werden.
3.
-Dagegen fragt es sich, ob der Rekursgegner
nicht im
Sinne des Art. 7 BSt V Rechtshandlungen vor-
genommen habe, die einzelne Gläubiger
der vor der
Stundungsbewilligung entstandenen Forderungen
zum
Nachteile anderer begünstigten, und aus diesem Grunde
die bisherige
Stundung nach Art. 15 BSt V hätte wider-
rufen werden können. Die vollständige Bezahlung deI
Forderungen
unter 50 Fr. bedeutet eine solche verbotene
Begünstigung.
da die Stundung nd ich auf diese auch bez?g ;
doch wäre deswegen ein Widerruf der
Stundung mcht
möglich gewesen, weil das Bezirksgericht selbst sich
mit dieser Begünstigung von vornherein einverstanden
erklärt hat. Wenn dagegen nur vereinzelte andere For-
derungen. die nicht unter Art. 2 Ziff. 2 Kriegsnov. z.
SchKG fallen und vor der Stundungsbewilligung ent-
standen sind, ganz oder in unverhältnismässig hohem
Masse abbezahlt wurden,
so' kann die Stundung nicht
mehr verlängert werden, sofern nicht eine solche Abzah-
lung für die zweckmässige
Fortführung des Geschäfts-
betriebes unumgänglich notwendig war. was
nur ganz
ausnahmsweise der Fall sein dürfte. Inwieweit nun eine
derartige unzulässige Abzahlung bei der
aus den Gläu-
bigerverzeichnissen
und sonst aus den Akten sich ere
ben den Tilgung oder unverhältnismässigen Vermlll-
derung einzelner
Schulden vorliegt, kann auf Grer
gegenwärtigen Akten. nicht beurteilt werdn; hle~u 1st
eine Ergänzung
der Akten seitens der erstmstanzhchen
Nachlassbehörde notwendig.
Es wird insbesondere auch
124 Entscheidungen der Schuldbetreibung&- ZU prüfen sein ob die starke Verminderung gewisser Hypothekarschulden von einer Abzahlung oder von einer übernahme durch Käufer der belasteten Liegen- schaften herrührt. 4. -Die Akten müssen auch ergnzt werden zum Zwecke der Beurteilung der Frage, ob der Rekursgegner nicht dauernd zahlungsunfähig geworden sei und ausser stande sein werde, seine Gläubiger nach Eintritt nor- maler Verhältnisse voll zu befriedigen. Die Vorinstanz hat zwar angenommen, dass die· Wahrscheinlichkeit voller Befriedigung bestehe; allein sie. hat es einerseits unterlassen, die hiefür notwendige Feststellung des Tatbestandes durchzuführen, und sich andrerseits auf offenbar aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt. Wie das. Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat (Urteil i. S. Genoud & oe, AS 43 III N0 9, i. S. Cas- sani, AS 43 III N° 10), muss im Stundungsverfahren nach Art. 5 BSt V stets die Aufnahme eines Güterver- zeichnisses im Sinne der Art. 163 und 164 SchKG ange- ordnet werden. Diese!. Verzeichnis dient zunächst .zur Sicherung der Gläubiger, soll dann aber auch der Nach- lassbehörde zuverlässige Auskunft über den Aktiven- bestand des Schuldners geben, damit sie, gestützt hierauf und auf die vom Schuldner nach Art. 1 BStV vorzule- genden Belege, sich ein richtiges Bild von der gegenwär- tigen und zukünftigen Vetmögenslage des Schuldners machen kann. Das Güterverzeichnis ist vom Betrei- bungsamt aufzunehmen und kann durch das vom Sach- walter nach Art. 6 BSt V oder von einem Sachverstän- digen aufgestellte Inventar nicht ersetzt werden. Wenn bei einem Gesuch um Verlängerung der Stundung noch kein Güterverzeichnis besteht, so muss es nachgeholt werden; ist ein solches schon vorhanden, so ist das Betreibungsamt zu beauftragen, die allfällig notwendigen Ergänzungen oder Abänderungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hätte aber nicht bloss die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anordnen, sondern auch von und Konkurskammer. N° 22. 125 einem Sachverständigen ein Gutachten über den Wert, den die hoch vorhandenen Aktiven vor dem Kriege hatten und voraussichtlich nachher wieder haben wer-- den, einholen sollen. Auf das vom Rekursgegner einge- reichte Inventar vom 1. Januar 1917 durfte die Vorin- stanz nicht ohne weiteres abstellen, zumal darin der Wert der Liegenschaften und Schuldbriefe um nahezu 90,000 Fr. höher als im Inventar vom 1. Januar 1916- geschätzt und insbesondere den Häusern im Neuenhof gegenüber dem Inventar vom 24. November 1914 ohne sichtbaren Grund ein Mehrwert von 95,000 Fr. und gegenüber dem auf den 1. Juli 1914, also für die Zeit vor dem Kriege, errichteten Inventar ein Mehrwert von 35,000 Fr. zugeschrieben worden ist. Entspricht die Höherschätzung nicht dem voraussichtlich nach dem Kriege bestehenden Verkehrswert oder werden die Häuser im Neuenhof auch nur wie am 1. Juli 1914 auf 380,000 Franken gewertet, so ergibt sich für den 1. Januar 1917 ein bedeutender Passivenüberschuss und damit der Nachweis für die dauernde Zahlungsunfähigkeit des Rekursgegners. Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den durch Expertise festgesetzten Wertansätzen anzunehmen sei, der Rekursgegner werde nach dem Kriege seine Gläubiger voll befriedigen können, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Lage des Rekursgegners beständig verschlimmert hat und sich daher voraussichtlich noch weiter ver- schlechtern wird. Trotz der Abzahlungen sind die Schulden vom 24. November 1914 bis zum 1. Januar 1916 um etwa 24,000 Fr. gestiegen. Allerdings vermehrte sich nach dem Inventar vom l.Januar 1916 das Immobilien- konto um etwa 62,000 Fr. ; allein hievon fallen 30,000 Fr., weil es sich um eine blosse Höherschätzung der Häuser im Neuenhof in Wettingen handelt, ausser Betracht und den übrigen 32,000 Fr. steht eine Verminderung
126 Entscheidungen der Schuldbetreibullgs- der andern Aktiven-Konti um etwa 16,000 Fr. gegen- über, so dass sich an Stelle des frühern Aktivenüber- schusses von 700 Fr. ein Passivenüberschnss von 7 -8000 Fr. ergeben hätte, wenn die Neuenhofhäuser nicht höher geschätzt worden wären. Im Jahre .1916 haben sich die Hypothekarschulden zwar um etwa 110,000 Fr. und die übrigen um etwa 5000 Fr. vermindert; aber dem steht ein Ausscheiden von Aktiven im Betrag von etwa 220,000 Fr. gegenüber. Dass das Rechnungsergebnis diesen Verlust von etwa 105,000 Fr. nicht darstellt, sondern bloss einen solchen von etwa 17,000 Fr., rührt nur vo n der Höherschätzung einzelner Aktiven um 88,000 Fr. her. Wenn die Vorillstanz glaubt, dass die nach der Stundung entstehenden Schulden bei der Beurteilung der Vermögenslage des Schuldners nicht zu berücksichtigen seien, so befindet sie sich im Irrtum; denn die Aktiven haften den neuen Gläubigern gerade so wie. den alten. Die Stundung darf nur dann bewilligt werden, wenn die Fortsetzung des Geschäftes und damit die Eingehung neuer Schulden die Deckung der bis- herigen Gläubiger nicht gefährdet. Ergibt sich, dass den neuen Schulden keine entsprechenden neuen Aktiven gegenüberstehen, und der sich daraus ergebende Ver- lust den Schuldner zahlungsunfähig gemacht hat, so kann natürlich von einer Verlängerung der Stundung keine Rede sein. Dabei mag noch bemerkt werden, dass die neuen Gläubiger, entgegen der Ansicht der Vorin- stanz, auch von der Stundung betroffen werden und bei Teilzahlungen ebenfalls zu berücksichtigen sind; sie nehmen bloss insofern eine Sonderstellung ein, als sie unter Umständen besser als die alten Gläubiger gestellt werden dürfen. Übrigens hat der Rekursgegner in seinem Gesuch selbst zugegeben, dass sich die Schuldenlast wegen des Überschusses der Passiv-über die Aktivzinse beständig vermehre, und indem er von einer Sanierung spricht, scheint er an einen Nachlass, nicht an eine volle Befriedigung der Gläubiger zu denken. Wer aber und Konkurskammer. N° 22. 127 sich nur durch einen Nachlass retten kann, hat keinen Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung. 5. - Ist somit die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne deI vorstehenden Erwägungen an die zuständige kantonale Nachlass- behörde zurückzuweisen, so muss die Rückweisung an die Nachlassbehörde für den Bezirk Baden, nicht an das Bezirksgericht Bülach stattfinden .. Für die Beur- teilung eines Stundungsgesuches ist die Nachlassbehörde zuständig, in deren Sprengel der ordentliche Betrei- bungsort des Schuldners zur Zeit des Gesuches liegt. Wenn sich dieser Ort nach einer Stundung verändert hat, so ist für die Beurteilung eines Verlängerungs- gesuches nicht etwa ohne weiteres die Nachlassbehörde zuständig, die die Stundung bewilligt hat; sondern der neue Betreibungsort ist für die Zuständigkeitsfrage massgebend. Da nun der Rekursgegner seit dem Herbst 1916, 'wie die Vorinstanz festgestellt hat, in Baden wohnt, so ist dort seither sein ordentlicher Betreibungs- ort. Darauf, ob gewisse Betreibungen an einem andern Orte durchgeführt werden, kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht an. Ihre Annahme, dass der Schuldner an jedem Orte, wo Betreibungen gegen ihn durchgeführt werden, ein besonderes Stundungs- gesuch stellen müsste, ist unhaltbar. Die Betreibungs- stundung wirkt für das ganze Gebiet der Schweiz.
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