BGE 43 III 117
BGE 43 III 117Bge19.01.1917Originalquelle öffnen →
116 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Schuldner Schutz gewähren sollen. Somit kann auch a\lS em Inhalte der Bestimmungen der Kriegsnovelle zum SchKG keineswegs auf eine indirekte Ausserkraftsetzung .der materiellrechtlichen Vorschrift des Art. 657 OR ge- schlossen werden. Wenn demnach die Rekursgegnerin nunmehr ver- pflichtet ist, nach Art. 657 Abs. 2 OB vorzugehen, so folgt daraus noch keineswegs, dass der Konkurs sofort durchgeführt werden muss. Vielmehr kann der Kon- kursrichter nach Abs. 3 ebenda, wenn es im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt, jetzt nicht zu liquidieren, sondern irgendwelche andere Schritte zU unternehmen, welche die Gläubigerinteressen besser wahren, ander- weitige Massnahmen treffen (JlEGSR N. 2 zu Art. 192 SchKG. BACHMANN -N. 4 zu Art. 657 OR); auch steht der Rekursgegnerin immer noch die Möglichkeit eines Nachlassvertrages offen (JiEGER o 1 zu Art. 293 chK. G). 4. - Steht aber fest, dass dIe Rekursgegnerm kraft--- Gesetzes verpflichtet ist, den Konkurs zu erklären und damit ein Liquidations-bezw. Rekonstruktionsverfahren sofort zu eröffnen, so kann eine Betreibungsstundung, welche gerade zu dem gegenteiligen Zwecke verlangt wird, dieses Verfahren hinauszuschieben, unmöglich noch bewilligt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erKannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der Rekursgegnerin um Verlängerung der Betreibungsstun- ,,p,ung abgewiesen. und Konkurskammer. N° 21. 117 21. Entacheic1 vom 17. Kirz 1917 i. S. Schweiz. Bundaabalmm. Art. 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916 . Ein Schuldner, der vor oder nach Kriegsausbruch sich in Spekulationen eingelassen hat und deswegen vorübergehend zahlungsunfähig geworden ist, hat keinen Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung. A.-Am 28. Dezember 1916 stellte der heutige Rekursgegner A. Bremy, Kaufmann in Feldmeilen, dem schon am 27. Januar und 6. Juli die allgemeine Betrei- bungsstundung gewährt worden war, beim Bezirks- gericht Meilen das Gesuch um deren Verlängerung bis z.um O. Juni 1917. Er machte geltend, dass, obgleich SICh seme fmanzielle Situation seit dem letzten Stundungs- beschluss erheblich gebessert habe, die Gründe, die sei- erzeit zur Bewilligung der Stundung geführt hätten, numer noch fortbestünden. Immerhin sei begründete Aussicht vorhanden, dass die Gläubiger nach und nach vollständig befriedigt würden, dies vor allem deshalb, weil er nun wahrscheinlich das von ihm im Mai 1915 gekaufte Landgut Bornbach in Höngg für 125,000 Fr. veräussern könne, welcher Preis sich aber natürlich nur . dann erzielen lasse, wenn die Betreibungsstundung wei- terlaufe, sodass die Reflektanten nicht mit einem Kon- kurs rechnen könnten. Der Sachwalter sprach sich in seiner Vernehmlassung zu Gunsten einer Verlängerung der Stundung aus. Er es darauf hin, dass, wenn auch eine vollständige Sa- merung. noch nicht erfolgt sei, eine erhebliche Besserung konstatIert werden müsse. Indem er über die während der Stundungsdauer abgeschlossenen Geschäfte und die mit den Gläubigern gepflogenen Unterhandlungen Auf- schluss gab, wies er an Hand der Bilanz des Impetral1ten nach, dass sich der Aktivenüberschuss von 3877 Fr. 30 Cts. (am 14. Februar 1916) auf 21,548 Fr. vermehrt habe. Wenn bisher an die laufenden Gläubiger Ratazahlungen lS 43 III -1917
118 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nicht hätten geleistet werden können, so rühre dies daher. dass es dem Impetranten nicht gelungen sei, grössere Teile seines in der Hauptsache immobilisierten Vermö- gens zu realisieren, um auf diese Weise Geld flüssig zu machen. Verschiedene Gläubiger, welche von dem Rechte, gegen die Verlängerung der Stundung Einspruch zu er- heben, Gebrauch machten, vertraten den Standpunkt, dass auch eine Verlängerung ergebnislos sein werde, wenn die Stundung bis jetzt nichts genützt habe. Seitens der Hypothekargläubiger wurde besonders eingewendet. dass infolge Auflaufens der Hypothekarzinsen auch die Kapitalforderung gefährdet werde. Endlich wurde auch dagegen protestiert, dass der Schuldner einzelne Gläubiger bevorzugt habe. Durch Beschluss vom 15. Februar bewilligte das Be- zirksgericht Meilen das Gesuch mit folgender Begrün- dung: Es müsse allerdings gesagt werden, dass das Ver- halten des Schuldners und seine frühere Lebensweise nicht derart sei, dass eine weitgehende Rücksichtnahme angezeigt erscheine; denn es müsse angenommen werden, dass seine sclmierige ökonomische Situation nicht den Kriegsereignissen allein, sondern weitaus mehr seinen unüberlegten Handlungen und seinem Spekulationsfieber zuzuschreiben sei. Die Stundung müsse indessen im Interesse der Gläubiger verlängert werden, denn bei einem Konkurse in der gegenwärtigen Zeit würden die lau- fenden Gläubiger gänzlich zu Verlust kommen, da bei- nahe das ganze Vermögen des Impetranten in schwer realisierbaren Liegenscbaften angelegt sei. Wenn es gelinge das Gut Bornbach abzustossen, so könne mit einer vollen BefrIedigung der unversicherten Gläubiger gerechnet werden. B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Schweiz. Bundesbahnen Kreisdirektion III als Inhaber dreier auf dem Landgute Bornbach haftender Schuldbriefe im Gesamtbetrage yon 75,000 Fr. an das Bundesgericht mit und Konkurskammer. ~o 21. 119 dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungs- gesuch sei abzuweisen. Sie machen geltend: Die schwie- rige Situation des Rekursgegners sei nicht den Kriegser- eignissen, sondern -wie auch die Vorinstanz zugebe - seinem Spekulationsdrang zuzuschreiben; so habe er auch ihr Unterpfand erst im Mai 1915 zu Spekulatioris- zwecken erworben. Er sei schon vor dem Kriege zah- lungsunfähig gewesen, gestützt auf welche Tatsache das Gesuch ohne weiteres hätte abgewiesen werden müssen. Ganz abgesehen davon, dass auch die moralischen Quali- fikationen des Schuldners nicht günstig lauteten, habe er sich ihnen gegenüber auch unredliche Handlungen zu Schulden kommen lassen, indem er zu Gunsten anderer Gläubiger ihr Pfand schwächte, sodass sie im Befehls- verfahren gegen ihn hätten vorgehen müssen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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gehenden, durch den Krieg verursachten und vom Impe-
tranten nicht verschuldeten Zahlungsunfähigkeit besteht
(Art. 1 der Nerordnung vom 16. Dezember 1916).
Diese Prämisse liegt jedoch in der vorwürfigen Rekurs-
sache nicht vor. Nach den in allen
Teiln den Akten ent-
sprechenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
hat der Rekursgegner seine prekäre-ökonomische Situa-
tion selbst verschuldet, indem er sich zu unüberlegten
Geschäften herbeiliess,
auch während des Krieges sich
immer in
neue Spekulationen hineinwagte und nunmehr
ausser Stande ist, den dadurch ::tuf sich genommenen
Verbindlichkeiten nachzukommen.
So hat er im Mai 1915
-zu welchem Preise ist aus den Akten nicht ersichtlich
-die im Inventar zu
116,000 Fr. eingestellte, mit Hypo-
theken im Betrage von" 122,000 Fr. belastete Liegenschaft
Bornbach gekauft, die er nun zum Preise von
125,000 Fr.
abzustossen hofft. Statt mit Kriegsausbruch auf die
Abwicklung seiner Verbindlichkeiten
bedacht zu sein,
hat er immer weiter spekuliert und neue Vermögenswerte
in schwer realisierbaren Objekten festgelegt. Wenn
er
nunmehr mit immer grösseren Schwierigkeiten zu käm-
pfen hat, um seine Kurrentschulden zu tilgen und die
Hypotheken zu verzinsen,
so ist dies seine Schuld, denn
als Kenner des Liegenschaftenmarktes konnte er, als er
das Gut Bornbach kaufte, über die Einwirkung des
Krieges
auf diesen nicht mehr im Zweifel sein.
Dass
unter solchen Umständen von der Bewilligung
der allgemeinen Betreibungsstundung keine Rede sein
kann, ist klar.
Selbst wenn übrigens der Rekursgegner
nur vor dem Kriege spekuliert hätte und es erwiesen
wäre, dass er, trotzdem seine Transaktionen
mit den
Grundsätzen einer vernünftigen Geschäftsführung nicht
vereinbar waren, seine Verpflichtungen
hätte erfüllen
können, wenn die gegenwärtige Krise nicht eingetreten
wäre, so könnte ihm die
Stundung -ganz abgesehen
davon, dass dies im vorliegenden Falle keineswegs fest-
steht -nicht bewilligt werden. Denn das Bundesgericht
und Konkurskammer. N° 21. 121
hat als Rekursinstanz für die Anwendung der Hotelin-
dustrieverordnung in einem Urteile vom 19. Januar 1917
i. S. Rungger *den Grundsatz aufgestellt, dass es nicht die Ansicht und Meinung der vom Bundesrate im Inte- resse des Schuldners getroffenen Kriegsrnassnahmen sin kann, in~olge des Krieges fehlgeschlagene Spekula- tIonen unter Ihren Schutz zu nehmen, und es liegt kein Anlass vor, in Rekurssachen betr. die allgemeine Betrei- bungsstundung davon abzuweichen. Dazu kommt endlich, dass der Rekursgegner, wie von den heutigen Rekurrenten schon im kantonalen Ver- fahren geltend gemacht wurde, ohne dass dies bestritten worden wäre, einzelnen Gläubigern grössere Zahlungen gemacht hat, während er andern nicht einmal die im Stundungsbeschlusse vorgesehenen Abschlagszahlungen zukommen liess, obschon die Verordnung vom 16. De- zember 1916 ausdrücklich vorschreibt, dass der Schuldner keine die gleichmässige Befriedigung der Gläubiger beein- trächtigende Verfügungen treffen darf (Art. 6, Art. 7 Abs. 6), und dass die Stundung auf Antrag eines Gläubi- gers oder des Sachwalters jederzeit widerrufen werden kann, wenn der Schuldner eine dieser Handlungen vor- nimmt oder die ihm vorgeschriebenen Abschlagszah- lungen nicht pün,ktIich lebtet (Art. 15). Ganz abgesehen von den obenstehenden Erwägungen, kann auch aus diesen Gründen die Verlängerung nicht in Frage kommen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch des Rekursgegners um Verlängerung der allgemeinen Betrei- bungsstundung abgewiesen.* :\0 1 in diesem Bande.
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