Entscheidungen der Schuldbef.reibungs-und Konkurskammer.
Arrets de la Chambre des poursuites et. des faillites.
1, Entscheid vom 19. Janua,r 1917 i. S. iungger Wa,lt.
Hotelierschutzverordnung : Voraussetzungen der Hotelstun-
dung. -Vom Gesuchsteller zu leistende Ausweise. -Aus-
schliesslich vom Fremdenverkehr abhängiger Betrieb.-
Abweisung eines Gesuches, wenn sich ergibt, dass die gegen-
wärtigen finanziellen Schwierigkeiten in verfehlten Speku-
lationen ihre Ursache haben.
A. -Die heutige Rekurrentin Frau J. Rungger-Walt
ist Eigentümerin nachstehender Liegenschaften :
a) des Hotels Longhin in Maloja. 700 m 2 Bauplatz,
amtliche Schatzung 40,000 Fr. Inventar laut Aufstellung
der Rekurrentin 23,063 Fr. a Cts. Die Liegenschaft ist
belastet mit :
-
- Hyp. zu GUllsten der Kantonalbank Chur
15,000
Franken;
-
- Hyp. zu Gunsten der Schweiz. Volksbank
Uster 50,000 Fr.
b) der Liegenschaft z. Alpenrose in St. Moritz, 2000 m 2
Bauplatz von der Rekurrentin auf 250,000 Fr. geschätzt.
Auf diesem Grundstück wird eine, hauptsächlich
von
Einheimischen besuchte Wirtschaft betrieben, welche
der Rekurrentin eine jährliche Pachtsumme von 3400 Fr.
einbringt. Die hypothekarische Belastung ist folgende:
-
- Hyp. zu Gunsten von Obligo Inhabern
Fr. 15000
- 2./3. Hyp. zu Gunsten der Schweiz. Volks-
bank Uster 90,000 Fr.
AS . 3 111 -1817
t
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
3) 4. Hyp. zu Gunsten der A. Isier 40,000 Fr.
4) 5./6. Hyp. zu Gunsten der Gewerbebank
Zürich 130,000 Fr.
c) zweier Wiesen in St. Moritz im Werte von ca.
5000 Fr.
Die Gewerbebank hat laut Bilanz vom 26. Oktober von
der Rekurrentin an rückständigen Zinsen 14,183 Fr. 50
Cts., die Volksbank in Uster 16,463 Fr. zu fordern. Das
im 5. und 6. Range auf der Alpenrose begründete Grund-
pfandrecht dient der Gewerbebank
mit und neben 350
ihr Zll Faustpfand gegebenen Anteilscheinen an der Ge-
nnssenschaft Unterer Hard) in Zürich zur Sicherung
emes der Rekurrentin gewährten Kontokorrentkredites.
Am 27.
Juni 1916 kündigte die Gewerbebank das Rech-
nungsverhältnis
auf dtm 10. Juli und leitete am 13. Juli
gegen Frau Rungger-Walt für die Summe von 144,183 Fr.
50 Cts. (Kapitalschuld 139,813 Fr. 4369 Fr. 50 Cts.
Zins) 6% Zins seit 30. Juni 1916 Betreibung auf Ver-
wertung der verpfändeten Genossenschaftsanteile ein.
Eine Grundpfandbetreibung ist bis
jetzt nicht angehoben
worden .
. Am 20. November 1916 stnllte Frau Rungger-Walt
beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja folgende
Begehren:
- es sei ihr auf Grund von Art. 1, 4, 5 -der Hotelier-
schutzverordnung Stundung zu gewähren für die verfal-
lenen
und fällig werdenden' Kapitalzinsen der auf ihren
Liegenschaften Hotel Longhin in Maloja und
Restaurant
Alpenrose in St. Moritz lastenden Hypotheken, sowie
auch für die gekündeten Kapitalien
und etwa fällig wer-
dende Kapitalrückzahlungen.
- Der Bezirksgerichtsausschuss wolle verfügen, dass
sich die Stundung auch auf die für die 5.
und 6. Hypo-
thek der Gewerbebank Zürich mitverpfändeten Genos-
senschaftsanteile
Unterer Hard ) erstrecken soll. )
Zur Begründung machte sie geltend: Trotzdem sie
auch nach Kriegsausbruch ihr möglichstes getan habe.
um ihren Verpflichtungen nachzukommen, könne sie ge-
und Konkurskammer. Ne 1. 3
genwärtig infolge der Kriegsereignisse die Zins und Ka'"
pitalleistungen nicht mehr aufbringen. Im Sommer 1914
Jiätte sie die Liegenschaft z. Alpenrose an eine englische
Gesellschaft für 650,000 Fr. verkaufen können und unter
diesen Umständen wäre es ihr ein Leichtes gewesen.
ihre sämtlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der ge-
nannte Verkauf sei nur des Krieges wegen nicht zu
Stande gekommen, doch stehe als ziemlich sicher in Aus---
sieht, dass das Geschäft nach Friedensschluss abge-
schlossen werde. Auf Grund der zu den Akten gelegten
Bilanz müsse
ihr Reinvermögen auf 20,000 Fr. veran-
schlagt werden, auch ziehe sie aus
dem, Hotel Longhin
einen Reingewinn
von 10,000 Fr., sodass sie unter Berück-
sichtigung aller dieser
Umstände in der Lage sei, die per
- Dezember 1914 bezw. 31. Dezember 1915 bezw.
- Dezember 1916 verfallenen
Zinsen auf den 31. De-
zember 1917 bezw. 31. Dezember 1918 bezw. 31. De-
zember 1919 zu bezahlen.
Durch Entscheid vom 5. Dezember wies der Bezirks-
gerichtsausschuss Maloja das Gesuch in vollem Umfange
ab. In den Erwägungen wurde ausgeführt: Es habe sich
auf Grund der mündlichen Verhandlung -an welcher
Vertreter der Gewerbebank
Zürich und der Volksbank
Uster teilnahmen -ergeben, dass die fmanziellen
Schwierigkeiten der Rekurrenten schon lange vor Kriegs-
ausbruch bestanden hätten. Die vorgelegte Bilanz sei zu
optimistisch gefasst und eine
nur um weniges niedrigere
Schätzung der Alpenrose müsste einen
Passivüberscltuss
zeigen. Die Einnahmen, über die sich die Gesuchstellerin
ausgewiesen habe, böten keine genügende Gewähr dafür,
dass sie die gestundeten Beträge noch bezahlen könne,
auch habe sie den Beweis dafür nicht erbracht, dass sie
einen Ersatz' für die durch die
Gewerbebavk gekündq:te
Forderung gesucht oder erhalten habe. Übrigens handle
es sich bei der Alpenrose nicht
um einen Betrieb i. S. von
Art. 1 der VO. '.
B. -Gegen diesen, ihr am 16. Dezember zugestellten .
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Entscheid rekurriert Frau Rungger-Walt rechtzeitig an
das Bundesgericht mit dem An trage, er sei aufzuheben
und ihr Stundungsgesuch vom 20. November 1916 sei zu
bewilligen. Den schon
im kantonalen Verfahren vorge-
brachten Gründen fügt sie noch bei, dass vor allem der
im Sommer 1914 als sicher in Aussicht gestandene Ver-
kauf der Alpenrose berücksichtigt werden müsse, wodurch
sie ausreichende Geldmittel
hätte flüssig machen können.
um ihre Schulden zu tilgen. Das Gericht habe nicht ZU
prüfen. ob der Stundungsimpetrant schon vor dem Kriege
mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, son-
dern bloss, ob
er damals schon insolvent gewesen sei.
Auch für die Alpenrose müsse die Stundung bewilligt
werden, denn die Hypotheken der Rekurrentin lasteten
teilweise
auf beiden Objekten (Alpenrose und Longhin)
und durch die Verschleuderung des einen würde das an-
dere so belastet, dass auch diesem die Stundung nichts
mehr nützen würde.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Auf Grund der Verordnung des Bundesrates betr.
Schutz der Hotelindustrie gegen. die Folgen des Krieges
vom 2. November 1915 hat der Eigentümer eines Hotels.
dessen Betriebseiunahmen infolge der Kriegsereignisse
dermassen zurückgegangen sind, dass
er zur Deckung der
Hypothekarzinsen, die
er vor Ausbruch des Krieges zu
leisten vermochte, nicht mehr in der Lage ist, ein Recht
auf Stundung der Zinsen oder Rückzahlungen von Kapi-
talien, für die
das Hotelgrundstück als Grundpfand oder
ein
auf diesem Grundstück lastender Titel als Faustpfand
haftet. Desgleichen haben einen Anspruch auf die ge-
nannte Rechtswohltat die Eigentümer von ausschliess-
lieh
vom Fremdenverkehr abhängigen Betrieben. Darun-
ter sind 'Wirtschaften, Kaufläden u. s. w. zu verstehen,
die lediglich
mit Rücksicht auf den Besuch durch Fremde
eingerichtet worden sind und von der einheimischen Be-
und Konkurskammer. N° 1.
völkerung so wenig benutzt werden, dass keine Aus-.
sicht besteht, aus dieser Kundschaft allein einen Ge-
winn zu ziehen (JAEGER, Komm. zur Hotelindustrie-
Verordnung S. 13). Eine weitere Voraussetzung für die
Bewilligung des Gesuches
besteht darin, dass der Impe-
trant nachweist, dass er unverschuldet und in folge der
Kriegsereignisse ausser Stande ist, die Zillsleistungen
und
Kapitalrückzahlungen zu machen, sowie, dass er nach
dem Kriege voraussichtlich in der Lage sein wird, die
gestundeten Beträge voll zu zahlen.
Um über das Gesuch
zu entscheiden,
hat demnach die Nachlassbehörde zu
prüfen, ob die finanzielle Lage
vor dem Kriege hinreichend
günstig war
(AS 42 BI Nr. 21 Erw. 1). Sie wird zu diesem
Zwecke auch in Betracht ziehen, ob der Impetrant häufig
betrieben worden
ist; denn ein Schuldner, der ohnedies
dem finanziellen Ruin entgegenging, soll durch die Ver-
ordnung keinen Schutz finden. Als Grundlage für ihren
Entscheid bedarf die Nachlassbehörde
so dann eines Aus-
weises darüber, welches die Einnahmen aus dem Betriebe
vor dem Kriege gewesen sind und welches die Einnahmen
seither
waren; denn nur gestützt auf eine Vergleichung
dieser Ziffern kann der Richter darüber schlüssig werden,
ob wirklich die Kriegsereignisse daran die Schuld tragen,
dass der Gesuchsteller seinen Verbindlichkeiten nicht
mehr nachzukommen vermag.
Erst wenn alle diese Voraus-
setzungen erfüllt sind, soll das Gesuch bewilligt werden.
2.
-Betrachtet man die Verhältnisse, wie sie hier vor-
liegen,
unter dem Gesichtspunkte der vorstehenden Er-
wägungen, so ergibt sich ohne weiteres, dass der von Frau
Rungger-Walt erhobene Rekurs abgewiesen werden muss.
Bei der Liegenschaft z.
Alp e n r 0 s e handelt es sich
nicht um ein Hotel i. S. von Art. 1 der Verordnung, son-
dern
um eine Wirtschaft, deren Hauptwert in dem sie
umgebenden Bauland besteht, das die Rekurrentill
für
Hotelneubautenzu verkaufen hoffte. Immerhin könnte
die Stundung für die darauf haftenden Grundpfandschul-
den gewährt werden, wenn
der Nachweis dafür erbracht
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
worden wäre, dass es sich um einen ausschliesslich vom
Fremdenverkehr abhängigen Betrieb handle.
Dies ist je-
doch in keiner Weise geschehen, vielmehr ergibt sich aus
den Akten, dass die Kundschaft -wenigstens zum gros-
sen Teil -aus Einheimischen bestand.
Bievon abgesehen
müsste dargetan werden, dass die Einnahmen aus dieser
Liegenschaft infolge des Krieges aufgehört haben oder
ganz wesentlich zurückgegangen sind. Auch hier
hat es
die Rekurrentin
an jedem Beweise fehlen lassen; sie
führt
nur an, dass der Pachtzins 3400 Fr. betrage. Um
das Gesuch bewilligen zu können,müsste jedoch festge-
stellt sein, dass dieser vor dem Kriege
grÖsser gewesen ist
als heute, oder dass ihn die Rekurrentin gegenwärtig
nicht mehr erhältlich machen
kann; denn nur' damit
wäre der Beweis dafür'geleistet, dass die Hypotheken des
Krieges wegen nicht mehr verzinst werden können.
In Tat
und Wahrheit hat man es aber bei der Alpenrose mit
einem Spekulationsobjekt zu tun, das die Rekurrentin
lediglich um seiner Baulandqualität willen, d. h.
mit
Rücksicht auf die ihr vorschwebende Verwendung zu
Hotelneubauten erworben, in ihre Bilanz eingestellt und
mit Grundpfandrechten belastet hat. Ein schlagender
Beweis dafür liegt in der von der Rekurrentin zugestan-
denen Tatsache, dass der Hypothekarzins mehr als das
doppelte des aus der Liegenschaft gezogenen Pachtzinses
beträgt.
Es kann aber nicht .die Meinung und Absicht der
Verordnung sein, verfehlte Spekulationen auf Verkauf
von Grundstücken zu Hotelbauten
unter ihren Schutz zu
nehmen und Spekulanten, die
ihren Verbindlichkeiten
wegen Fehlschlagens der Spekulationen
auf Bodenver-
kauf nicht mehr nachkommen können, Stundung zu ge-
währen.
Unter diesen Umständen bedarf es gar keiner
Untersuchung der Frage mehr, ob wirklich vor dem
Kriege eine begründete Aussicht bestand, die Alpenrose
zu dem phantastischen
Preise von 650,000 Fr. zu veräus-
sem, wie die Rekurrentin behauptet.
und Konkurskammer. N° 1.
Hinsichtlich der Liegens.chaft L 0 n g hin in Maloja
hat man es allerdings mit einem Hotel i. S. von Art. 1
VO zu tun, doch fehlen in anderer Richtung die für die
Bewilligung der Stundung erforderlichen Voraussetzun-
gen. Die Rekurrentin
hat es unterlassen, irgend welche
nähere Angaben über die aus dem Longhin gezogenen
Einnahmen zu machen,
um auf diese Weise den Beweis
dafür zu erbringen, dass sie sich infolge des Krieges ausser
Stande glaubt, die Hypothekarzinsen zu bezahlen. Wohl
aber ergibt sich aus den von den Rekursgegnern ins Recht
gelegten Akten, vor allem aus der Korrespondenz mit der
Volksbank
Uster, dass die Rekurrentin sich schon lange
vor dem Kriege in einer äusserst prekären fmanziellen
Situation befand, dass sie schon seit
Jahren mit den
grössten Schwierigkeiten zu kämpfen
hatte, um ihre Kon-
tokorrentschulden, für welche sie auch Titel des Longhin
verpfändet
hatte, zu verzinsen. Es geht aus diesem Brief-
wechsel ferner hervor, dass sie sich in den
Jahren 1911
und 1912 zu wiederholten Malen betreiben liess und dass
sie
nur durch den Verkauf der Terrains der Alpenrose zu
den phantastischen
Preisen, die sie in ihre Bilanz ein-
stellte, ihre unhaltbare ökonomische Lage zu verbessern
hoffte. Jedenfalls
,kann von einem Nachweise dafür, dass
die Rekurrentin durch die Verminderung
der Einkünfte
aus dem Longhin infolge der Kriegsereignisse nicht mehr
in der Lage ist, ihre Hypotheken zu verzinsen. nicht die
Rede sein,
und es hat deshalb der Bezirksgerichtsaus-
schuss Maloja
mit Recht das Stundungsgesuch der Re-
kurrentin abgewiesen.
3. -
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die
Prüfung der Ftage einzutreten, ob das von der Gewerbe-
bank eingeleitete Betreibungsverfahren auf Verwertung
der Anteilscheine der Genossenschaft Unterer Hard.
hätte fortgesetzt werden dürfen, wenn der Rekurrentin
für die durch Pfandtitel auf dem Longhin sichergestellten
Schulden Stundung gewährt worden wäre.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Entscheid vom 22. Januar 1917 i. S. Fiori-Express.
Art. 66 Abs. 5, 74 SchKG. Verlängerung der Frist zum Rechts-
vorschlag. Voraussetzungen einer nachträglichen Fristver-
längerung durch die Aufsichtsbehörde.
A. -In den von der Firma Fiori-Express in Chiasso
gegen
Schenker oe in München auf Grund vorange-
gangener Arreste angehobenen Betreibungen Nr. 5917
und 5918 des Betreibungsamtes Zürich I sind die durch
eingeschriebenen Brief versandten Zahlungsbefehle der
Schuldnerin
am 9. Oktober 1916 an ihrem Wohnorte
durch die dortige
Post zugestellt worden. Am 18. Oktober
1916 beauftragten Schenker Oe durch ihren Mün-
ehen er Rechtsbeistand den Rechtsanwalt Dr. Camp in
Zürich, für sie die Forderun.gen zu bestreiten. Das
Schreiben
kam am 20. Oktober 1916 nachmittags in
Zürich an, worauf Dr. Camp durch am gleichen Tage auf-
gegebenen Brief dem Betreibungsamt Zürich I mitteilte,
dass er Rechtsvorschlag erhebe. Das
Amt lehnte Jedoch
dessen EntgegennaImie wegen Verspätung
ab und ver-
wies die Schuldnerin mit dem infolgedessen gestellten
Gesuch
um nachträgliche Fristverlängerung im Sinne des
Art. 66 Abs. 5 SchKG auf den Beschwerdeweg.
Durch Entscheid vom 28. November 1916 bewilligte
hierauf die untere Aufsichtsbehörde
unter Berufung auf
die
im Urteile des Bundesgerichts in Sachen Kahn vom
7. April 1916
(AS42 BI Nr. 33) ausgesprochenen Grund-
sätze die beschwerdeweise verlangte Erstreckung der
Frist zum Rechtsvorschlage. um zwei Tage und erklärte
I
und Konkurskammer. N° 2.
demgemäss den .von Dr. Camp eingereichten Rechts-
vorschlag für giltig.
Die
Firma Fiori-Express zog diesen Entscheid an die
kantonale Aufsiehtsbehörde weiter, indem sie geltend
machte: Art. 66 Abs. 5 SchKG bezwecke nicht etwa den
ausländischen Schuldner in allen Teilen dem inländischen
gleichzustellen, sondern
nur ihm diejenige Spanne Zeit
einzuräumen, deren er bedürfe, um überhaupt seinen
Bestreitungswillen rechtzeitig
dem Amte zur Kenntnis zu
bringen. Letzteres wäre aber der Schuldnerin, wie die
Tat-
sache beweise, dass der von ihr am 18. Oktober abgesandte
Brief schon
am 20. Oktober in Zürich eingetroffen sei,
im vorliegenden Falle auch ohne Verlängerung der
or-
dentlichen Frist möglich gewesen. Wenn ihre Erklärung
erst nach Ablauf dieser dem Amte zugekommen sei, so
habe sie das ausschliesslich ihrer eigenen Nachlässigkeit,
nämlich dem
Umstande zuzuschreiben, dass sie die Zah-
lungsbefehle volle neun Tage habe liegen lassen, ohne etwas
vorzukehren. Auch wenn
man anderer Ansicht sein
und annehmen wollte, dass der ausländische Schuldner
gleich dem inländischen das Recht habe,
mit der Auf-
gabe des Rechtsvorschlags bis zum letzten Tage der
zehntägigen
Frist zuzuwarten, hätte die Beschwerde ab-
gewiesen werden müssen, weil eine als Rechtsvorsehlag
sich darstellende Erklärung innert jener
Zeit hier nicht
abgegeben worden sei. Denn die Schuldnerin habe
am
18. Oktober nicht etwa direkt an das Amt geschrieben,
dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen
be-
streite, in welchem Falle allein in dem fraglichen Briefe
ein Rechtsvorschlag im
Sinne des Gesetzes liegen würde,
sondern lediglich ihren Anwalt beauftragt, dies zu
tun
und dessen Erklärung an das Amt sei erst am 20. Oktober,
also mehr als 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls
abgegangen. Die Situation sei also genau die nämliche,
wie wenn ein in der
Schweiz wohnhafter Schuldner seinen
Rechtsbeistan d
beauftragt hätte, für ihn Recht vorzuschla-
gen,
und der letztere den Auftrag zu spät ausgeführt hätte.