BGE 43 II 810
BGE 43 II 810Bge27.11.1917Originalquelle öffnen →
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Obligationenreeht. N° 105.
105. tTrteU der I. ZivilabteUung vom 2B. Dezember 1917
i. S. Erben Ogg gegen ltantonsgerichtsprisident St. GaUen.
Art. 849 ff. OB. S par k .a s sen s c h ein e sind r e i 11 e
In hab e r p a pie r e und als solche amortisierbar, wenn
sie eine unbeschränkte Inhaberklausel aufweisen, -trotz-
dem dem ersten Einzahler auf der Urkunde namentlich
quittiert ist und ohne Rücksicht auf Reglementsbestim_
ung:n die diese Inhaberklausel beschränken, sofern sie
lUcht
In den Kontext aufgenommen worden sind.
A. -Mit Verfügung vom 12. Oktober 1917 ordnete der
Bezirksgerichtspräsident St. Gallen die Amortisation
dnes Sparkassascheines Ni'. 77,643 von 1500 Fr. der
Ersparnisanstalt des kaufmännischen Direktoriums in
St. Gallen, lautend auf den Namen der Anna Ogg und
eines Sparkassascheins Nr. 9676 per 2089 Fr. 15 Cts.
der st. gallischen Hypothekarkasse in St. Gallen, lautend
ebenfalls auf Anna Ogg an.
B. -Diesen Entscheid hat das Präsidium des Kantons_
gerichtes St. Gallen
auf ergangenen Rekurs der heutigen
Beschwerdeführer hin
mit Verfügung vom 27. Novemher
1917 bestätigt.
C. -Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer am
6. Dezember 1917 zivilrechtliche Beschwerde im Siune
des Art. 86 Ziff. 4 OG, mit dem Antrag, es sei für die
streitigen Papiere
nicht das Amortisations-sondern das
kantonalrechtliche Mortifikationsverfahren anwendbar
zu erklären.
D. -Aus dem Text der streitigen Urkunde sind fol-
gende,
für den Prozess erhebliche Abschnitte hervorzu_
heben:
Hinsichtlich des Sparkassascheines des kaufmännischen
Direktoriums :
«Die Ersparnisanstalt des kaufmännischen Direkto_
riums
in St:.Gallen bescheinigt hiermit von ..... an bar
. Fr. empfangen zu haben. Dieser Betrag wird vom
. VE!rzint und nach untenstehender Aufkündigung
Obligationenreeht. N° 105. 811
an den Vor w eis e r dieses Scheines ganz oder teilweise
zurückbezahlt. »
Hinsichtlich der Sparkassenscheine der Hypothekar-
bank :
({ Di~ Ersparniskasse der St. Gallischen Hypothekar-
kassa III St. Gallen bescheint hiemit von. . . . . Fl'. -. . . .
empfangen zu haben, um dieselben gemäsf> den regle-
mentarischen Bestimmungen
mit . . . . . zu verziuf'en,
auf Verlangen, resp. nach vorhergegallgener Aufkün-
dung nach Massgabe von Art. . . . der vorerwähnten
Bestimmungen
an den Vorweiser dieses Obligos zurück-
zubezahlen.
)}
Auf der Rückseite beider Scheint' finden sich Vordrucke
für Einzahlungen, Rückzüge, Zinsabrechnungeil.
Beide Bankillstitute haben für ihre Sparkassen beson-
dere Reglemente aufgestellt.
Für den Prozess kommen
in
Betracht: Art. 11 der Statuten der Ersparnisanstalt
de kaufmännischen Direktoriums :
«Zins-, sowie teilweise oder vollständige Rückzahlun-
gen erfolgen
an den jeweiligen Inhaber und Vorweiser des
"Titels. Jeder Inhaber des Schuldscheines wird VOll der
Anstalt auch als dessen reclltmässiger Eigentümer lw-
handelt, amtliche Verfügungen vorbehalten. »
Art. 2 der reglementarischen Bestimmungen für die
Sparkasse der St. Gal1ischen Hypothekarkassa :
({. . .. Die Gutscheine der Sparkassenbüchlein werden
auf den Namen lautend ausgestellt und sind mit einer
Ordnungsnummer versehen. Die St. Gallische
Hypothe-
karkassa ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vorweiser
als rechtmässigen
Inhaber zu betrachten. Bei allfälligem
Missbrauch des Gutscheines oder Sparkassabüchleins
lehnt die Verwaltung jede Verantwortlichkeit ab, und
liegt es
daher im Interesse des Eigentümers, dieselben
sorgfältig
aufzubewahren.»
Für den Fall des Verlustes ihrer Sparkassenscheine oder
-Büchlein sehen beide Bankinstitute in ihren Reglementen
die
Entkräftung vor .
812 Obligatlonenrecht. N° 105. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Danach steht zur Entscheidung die Frage: ob in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz die streitigen Scheine als reine Inhaberpapiere zu betrachten sind. Voraussetzung für die Bejahung dieser Frage ist, dass die in den beiden Scheinen verurkundeten Forderungen derart mit den Urkunden verbunden sind, dass schlechthin jeder Inhaber der Papiere als forderungsberechtigt anzusehen ist. Dabei ist massgebend der. Wortlaut der Urkunden '. selbst. (JacoBI, Wertpapiere S. 256.) Schon hier ist daher die Auffassung der Beschwerde- führer zurückzuweisen, dass für die Charakterisierung der beiden Scheine nicht nur auf deren Text, sondern auch noch auf die Reglemente der sie ausstellenden Banken abzu- stellen sei. Ergibt sich aus dem Wortlaut der Scheine selbst ihre Qualifizierung als Inhaberpapiere, so können solche Reglementsbestimmungen, soweit sie nicht selber in die Forderungsurkunde aufgenommen sind, hieran schlechterdings nichts ändern. Würde man nämlich eine derartige Auslegung aus nicht mit der Haupturkunde ·.;.:;ftgationenrecht. N° 10J. verbundenen Annexen zulassen, so wäre damit eine er- hebliche Gefährdung des Verkehres mit solchen Papieren und zudem ein Verstoss gegen Art. 847 OR gegeben; d. h. gegen den Grundsatz, dass der Forderung aus Inhaber- papieren nur die Einrede entgegengehalten werden kön- nen, die sich aus dem Papier selber ergeben, oder die sich gegen die Gültigkeit des Papieres richten. Diese Bestim- mung würde geradezu entkräftet, wenn man zulassen wollte, dass Papiere, die äusserlich als Inhaberpapiere erscheinen, durch derartige Nebenurkunden ihrer Eigen- schaft als solche entkleidet werden könnten. Selbst wo im Text der Urkunde ausdrücklich auf solche Reglements- bestimmungen verwiesen wird, darf auf sie, gemäss Art. 847, wenn sie nicht selber in die Urkunde aufgenom- men sind, nicht abgestellt werden. Nach dem, entsprechend den vorstehenden Erwägungen massgebenden, Wortlaut der streitigen Scheine ist nun aber gegenüber den Schuldnern jeder -Vorweiser - zur Geltendmachung aller darin verurkundeten Rechte legitimiert. Die Bank hat also nicht nur eine Prüfungs- pflicht abgelehnt, wie das für die hinkenden Inhaber- papiere gilt, sondern gleichzeitig ver s pro c h e n (Art. 846), an den Inhaber schlechthin zu leisten. Danach treffen aber hier die oben für den Begriff der reinen In- haberpapiere aufgestellten Voraussetzungen zu, und es sind die beiden streitigen Urkunden als reine Inhaber- papiere zu behandeln. (Art. 846 Abs. 1 OR.) 4. -So wenig wie die reglementarischen Bestimmungen der beiden Banken vermag hieran etwas zu ändern, dass die Direktion der Ersparnisanstalt des kaufmännischen Direktoriums erklärt hat, sie pflege in zweifelhaften Fällen die Legitimation des Inhabers noch speziellllach- zuprüfen. Entscheidend ist auch in dieser Hinsicht der Wortlaut der Urkunde und nicht irgend eine Gepflogen- heit des Schuldners, die aus dem Papier selber nicht her-' vorgeht. 5. -Gegen die Qualifizierung als reine Inhaberpapiere
814 ObHgationenrecht. N° 105. spricht auch nicht der Umstand, dass der Name des ersten Eigentümers auf den beiden aufzurufenden Ur- kunden vermerkt ist. Einem solchen Vermerk kommt; hinsichtlich der Bestimmung der rechtlichen Natur einer derartigen Schuldurkunde, immer dann keine rechtliche Bedeutung zu, wenn im übrigen deutlich und klar der Inhaber als berechtigt erklärt wird. Das trifft hier nun aber, wie bereits ausgeführt wurd~, zweifelsohne zu. Die Inhaberklausel ist bestimmt und ohne irgend welche Be- schränkung vormuliert. Imgleichen Sinne spricht aber auch die Art, wie der Namensvennerk mit der Inhaberklausel verbunden ist. Es wird nicht etwa der namentlich Aufge- fü.hrte in erster Linie als zur Geltendmachung der Forde- qlllgsrechte legitimiert erklärt. Vielmehr wird ihm ledig- lich seine Einzahlung quittiert und im übrigen dem In- haber schlechthin die Legitimation zuerkannt, die ver- urkundeten Rechte für sich in Anspruch zu nehmen. Danach vermag der Namensvermerk den streitigen Scheinen weder die Eigenschaft von hinkenden Namen- papieren, wie die Beschwerdeführer meinen, nochdieEigen- schaft von hinkenden Inhaberpapieren, wie die erste In- stanz annimmt, zu geben. (Vergl. JACOBI loc. eit. S. 256; OERTMANN Vorbem. zu §§ 793 fI: Nr. 2; STAUDINGER Bd. II 2 Nr. I 2 zu § 793 ; SEUFFERT, Archiv Bd. 63 Nr. 224.) Zu bemerken ist noch, dass eine Aenderung der Praxis des Bundesgerichtes in dieser Hinsicht nicht stattge- funden hat. Das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil vom 17. Juni 1914 in Sachen Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon gegen Thurgauische Hypothekenbank ist von ganz anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die damals streitigen Obligationen haben eine Inhaberklausel gar nicht auf- gewiesen. Sie enthielten lediglich eine Fussnote, wonach als rechtmässiger Eigentümer der Vorweiser betrachtet werde, aber keine Verpflichtung der Bank, an den Jnhaber zu zahlen. ObllgationenreCht. N° 105. 815 6. -Auch die wirtschaftliche Natur der verurkundeten Forderungen schliesst die Annahme nicht aus, dass man es im vorliegenden Fall mit reinen Inhaberpapieren zu tun hat. Zwar ist richtig, dass derartige Sparkassen- papiere in der Regel nicht als Wertpapiere kreiert werden. Allein irrig wäre es, hievon ausgehend, allgemein gültige Regeln hinsichtlich des--reefttliehen Charakters dieser Papiere aufzustellen. Es steht den Parteien nichts im Wege, derartige Verpflichtungen in Inhaberpapiere zu verkörpern, weshalb in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, welche Form der Schuldverpflichtung sie gewählt haben. . 7. -Dass die Auffassung der beiden Banken hinsicht- lich der rechtlichen Natur der von ihnen ausgegebenen Papiere das Bundesgericht nicht bindet, bedarf keiner weiteren Begründung. 8. -Danach sind die streitigen Papiere mit der Vor- instanz als reine Inhaberpapiere zu bezeichnen, womit ihre Amortisierbarkeit nach Art. 849 fI. OR gegeben und die Beschwerde abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. November 1917 bestätigt. V. SCHULDBETREIDUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe III. Teil Nr. 64 et 70-73 -Voir IIIe partie N°s. 64 et 70-73.
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