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Obligationenreeht. N° 105.
105. tTrteU der I. ZivilabteUung vom 2B. Dezember 1917
i. S. Erben Ogg gegen ltantonsgerichtsprisident St. GaUen.
Art. 849 ff. OB. S par k .a s sen s c h ein e sind r e i 11 e
In hab e r p a pie r e und als solche amortisierbar, wenn
sie eine unbeschränkte Inhaberklausel aufweisen, -trotz-
dem dem ersten Einzahler auf der Urkunde namentlich
quittiert ist und ohne Rücksicht auf Reglementsbestim
ung:n die diese Inhaberklausel beschränken, sofern sie
lUcht
In den Kontext aufgenommen worden sind.
A. -Mit Verfügung vom 12. Oktober 1917 ordnete der
Bezirksgerichtspräsident St. Gallen die Amortisation
dnes Sparkassascheines Ni'. 77,643 von 1500 Fr. der
Ersparnisanstalt des kaufmännischen Direktoriums in
St. Gallen, lautend auf den Namen der Anna Ogg und
eines Sparkassascheins Nr. 9676 per 2089 Fr. 15 Cts.
der st. gallischen Hypothekarkasse in St. Gallen, lautend
ebenfalls auf Anna Ogg an.
B. -Diesen Entscheid hat das Präsidium des Kantons
gerichtes St. Gallen
auf ergangenen Rekurs der heutigen
Beschwerdeführer hin
mit Verfügung vom 27. Novemher
1917 bestätigt.
C. -Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer am
6. Dezember 1917 zivilrechtliche Beschwerde im Siune
des Art. 86 Ziff. 4 OG, mit dem Antrag, es sei für die
streitigen Papiere
nicht das Amortisations-sondern das
kantonalrechtliche Mortifikationsverfahren anwendbar
zu erklären.
D. -Aus dem Text der streitigen Urkunde sind fol-
gende,
für den Prozess erhebliche Abschnitte hervorzu
heben:
Hinsichtlich des Sparkassascheines des kaufmännischen
Direktoriums :
Die Ersparnisanstalt des kaufmännischen Direkto
riums
in St:.Gallen bescheinigt hiermit von ..... an bar
. Fr. empfangen zu haben. Dieser Betrag wird vom
. VE!rzinnt und nach untenstehender Aufkündigung
Obligationenreeht. N° 105. 811
an den Vor w eis e r dieses Scheines ganz oder teilweise
zurückbezahlt.
Hinsichtlich der Sparkassenscheine der Hypothekar-
bank :
( Di Ersparniskasse der St. Gallischen Hypothekar-
kassa III St. Gallen bescheint hiemit von. . . . . Fl'. -. . . .
empfangen zu haben, um dieselben gemäsf den regle-
mentarischen Bestimmungen
mit . . . . . zu verziuf'en,
auf Verlangen, resp. nach vorhergegallgener Aufkün-
dung nach Massgabe von Art. . . . der vorerwähnten
Bestimmungen
an den Vorweiser dieses Obligos zurück-
zubezahlen.
)
Auf der Rückseite beider Scheint' finden sich Vordrucke
für Einzahlungen, Rückzüge, Zinsabrechnungeil.
Beide Bankillstitute haben für ihre Sparkassen beson-
dere Reglemente aufgestellt.
Für den Prozess kommen
in
Betracht: Art. 11 der Statuten der Ersparnisanstalt
de kaufmännischen Direktoriums :
Zins-, sowie teilweise oder vollständige Rückzahlun-
gen erfolgen
an den jeweiligen Inhaber und Vorweiser des
"Titels. Jeder Inhaber des Schuldscheines wird VOll der
Anstalt auch als dessen reclltmässiger Eigentümer lw-
handelt, amtliche Verfügungen vorbehalten.
Art. 2 der reglementarischen Bestimmungen für die
Sparkasse der St. Gal1ischen Hypothekarkassa :
( . . .. Die Gutscheine der Sparkassenbüchlein werden
auf den Namen lautend ausgestellt und sind mit einer
Ordnungsnummer versehen. Die St. Gallische
Hypothe-
karkassa ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vorweiser
als rechtmässigen
Inhaber zu betrachten. Bei allfälligem
Missbrauch des Gutscheines oder Sparkassabüchleins
lehnt die Verwaltung jede Verantwortlichkeit ab, und
liegt es
daher im Interesse des Eigentümers, dieselben
sorgfältig
aufzubewahren.
Für den Fall des Verlustes ihrer Sparkassenscheine oder
-Büchlein sehen beide Bankinstitute in ihren Reglementen
die
Entkräftung vor .
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung,
die streitigen Urkunden seien Namenpapiere
und als
solche
nicht amortisierbar. Die erste Instanz hat erklärt,
es handle sich um hinkende Inhaberpapiere und hat
gestützt hierauf die Frage der Amortisierbarkeit bejaht.
Die zweite Instanz ist von der Qualifikation der Papiere
als reine Inhaberpapiere ausgegangen und hat die Amor-
tisation ebenfalls zugelassen. Hiezu ist zu sagen:
- -Zweifellos richtig ist, dass die Amortisierbarkeit
dann anzunehmen ist, wenn die Auffassung der zweiten
Instanz, es handle sich
um reine Inhaberpapiere
zutreffend ist. Dagegen hat die bisherige Praxis des
Bundesgerichtes
konstant die Amortisation von biossen
Namenpapier:m und sog. hinkenden Inhaberpapieren ab-
gelehnt. (BGE 35 n 620 Erw. 2,41 II 40 ff. Ziff. 1.)
-
Danach steht zur Entscheidung die Frage:
ob in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz die streitigen
Scheine als reine Inhaberpapiere zu
betrachten sind.
Voraussetzung für die Bejahung dieser Frage ist, dass die
in den beiden Scheinen verurkundeten Forderungen derart
mit den Urkunden verbunden sind, dass schlechthin jeder
Inhaber der Papiere als forderungsberechtigt anzusehen
ist. Dabei
ist massgebend der. Wortlaut der Urkunden
'. selbst. (JacoBI, Wertpapiere S. 256.)
Schon hier
ist daher die Auffassung der Beschwerde-
führer zurückzuweisen, dass
für die Charakterisierung der
beiden Scheine nicht nur auf deren Text, sondern auch noch
auf die Reglemente der sie ausstellenden Banken abzu-
stellen sei. Ergibt sich aus dem Wortlaut der Scheine
selbst ihre Qualifizierung als Inhaberpapiere,
so können
solche Reglementsbestimmungen, soweit sie
nicht selber
in die Forderungsurkunde aufgenommen sind, hieran
schlechterdings nichts ändern. Würde
man nämlich eine
derartige Auslegung
aus nicht mit der Haupturkunde
.;.:;ftgationenrecht. N° 10J.
verbundenen Annexen zulassen, so wäre damit eine er-
hebliche Gefährdung des Verkehres mit solchen Papieren
und zudem ein Verstoss gegen Art. 847 OR gegeben; d. h.
gegen
den Grundsatz, dass der Forderung aus Inhaber-
papieren nur die Einrede entgegengehalten werden kön-
nen, die sich
aus dem Papier selber ergeben, oder die sich
gegen die Gültigkeit des Papieres richten. Diese Bestim-
mung würde geradezu
entkräftet, wenn man zulassen
wollte, dass
Papiere, die äusserlich als Inhaberpapiere
erscheinen, durch derartige Nebenurkunden ihrer Eigen-
schaft als solche entkleidet werden könnten. Selbst wo im
Text der Urkunde ausdrücklich auf solche Reglements-
bestimmungen verwiesen wird,
darf auf sie, gemäss
Art. 847, wenn sie nicht selber in die Urkunde aufgenom-
men sind, nicht abgestellt werden.
Nach dem, entsprechend den vorstehenden Erwägungen
massgebenden,
Wortlaut der streitigen Scheine ist nun
aber gegenüber den Schuldnern jeder -Vorweiser -
zur Geltendmachung aller darin verurkundeten Rechte
legitimiert. Die
Bank hat also nicht nur eine Prüfungs-
pflicht abgelehnt, wie das für die hinkenden Inhaber-
papiere gilt, sondern gleichzeitig
ver s pro c h e n (Art.
846),
an den Inhaber schlechthin zu leisten. Danach
treffen aber hier die oben für den Begriff der reinen In-
haberpapiere aufgestellten Voraussetzungen zu, und es
sind die beiden streitigen Urkunden als reine Inhaber-
papiere zu behandeln. (Art. 846 Abs. 1 OR.)
4. -So wenig wie die reglementarischen Bestimmungen
der beiden Banken vermag hieran etwas zu ändern, dass
die Direktion der Ersparnisanstalt des kaufmännischen
Direktoriums
erklärt hat, sie pflege in zweifelhaften
Fällen die Legitimation des Inhabers noch speziellllach-
zuprüfen. Entscheidend
ist auch in dieser Hinsicht der
Wortlaut der Urkunde und nicht irgend eine Gepflogen-
heit des Schuldners, die aus dem Papier selber nicht her-'
vorgeht.
5. -Gegen die Qualifizierung als reine Inhaberpapiere
814 ObHgationenrecht. N° 105.
spricht auch nicht der Umstand, dass der Name des
ersten Eigentümers auf den beiden aufzurufenden Ur-
kunden vermerkt ist. Einem solchen Vermerk kommt;
hinsichtlich der Bestimmung der rechtlichen Natur einer
derartigen Schuldurkunde, immer dann keine rechtliche
Bedeutung zu, wenn im übrigen deutlich und klar der
Inhaber als berechtigt erklärt wird. Das trifft hier nun
aber, wie bereits ausgeführt wurd , zweifelsohne zu. Die
Inhaberklausel ist bestimmt und ohne irgend welche Be-
schränkung vormuliert. Imgleichen Sinne spricht aber auch
die Art, wie der Namensvennerk mit der Inhaberklausel
verbunden ist. Es wird nicht etwa der namentlich Aufge-
fü.hrte in erster Linie als zur Geltendmachung der Forde-
qlllgsrechte legitimiert erklärt. Vielmehr wird ihm ledig-
lich seine Einzahlung quittiert und im übrigen dem In-
haber schlechthin die Legitimation zuerkannt, die ver-
urkundeten Rechte für sich in Anspruch zu nehmen.
Danach vermag der Namensvermerk den streitigen
Scheinen weder die
Eigenschaft von hinkenden Namen-
papieren, wie die Beschwerdeführer meinen, nochdieEigen-
schaft von hinkenden Inhaberpapieren, wie die erste In-
stanz annimmt, zu geben. (Vergl. JACOBI loc. eit. S. 256;
OERTMANN Vorbem. zu 793 fI: Nr. 2; STAUDINGER
Bd. II 2 Nr. I 2 zu 793 ; SEUFFERT, Archiv Bd. 63
Nr. 224.)
Zu
bemerken ist noch, dass eine Aenderung der Praxis
des Bundesgerichtes in dieser Hinsicht nicht stattge-
funden hat. Das von den Beschwerdeführern zitierte
Urteil
vom 17. Juni 1914 in Sachen Konkursmasse der
Leih-und Sparkasse Eschlikon gegen Thurgauische
Hypothekenbank ist von ganz anderen tatsächlichen
Voraussetzungen ausgegangen. Die damals streitigen
Obligationen haben eine Inhaberklausel gar nicht auf-
gewiesen. Sie enthielten lediglich eine Fussnote, wonach
als rechtmässiger Eigentümer der Vorweiser betrachtet
werde, aber keine Verpflichtung der Bank, an den Jnhaber
zu zahlen.
ObllgationenreCht. N° 105. 815
6. -Auch die wirtschaftliche Natur der verurkundeten
Forderungen schliesst die Annahme nicht aus, dass man
es im vorliegenden Fall mit reinen Inhaberpapieren zu
tun hat. Zwar ist richtig, dass derartige Sparkassen-
papiere
in der Regel nicht als Wertpapiere kreiert werden.
Allein irrig wäre es, hievon ausgehend, allgemein gültige
Regeln hinsichtlich
des--reefttliehen Charakters dieser
Papiere aufzustellen. Es steht den Parteien nichts im
Wege, derartige Verpflichtungen in Inhaberpapiere zu
verkörpern, weshalb
in jedem einzelnen Falle zu prüfen
ist, welche Form der Schuldverpflichtung sie gewählt
haben. .
7. -Dass die Auffassung der beiden Banken hinsicht-
lich
der rechtlichen Natur der von ihnen ausgegebenen
Papiere das Bundesgericht nicht bindet, bedarf keiner
weiteren
Begründung.
8. -Danach sind die streitigen Papiere mit der Vor-
instanz als reine Inhaberpapiere zu bezeichnen, womit
ihre Amortisierbarkeit nach Art. 849 fI. OR gegeben und
die Beschwerde abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid
des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. November
1917 bestätigt.
V. SCHULDBETREIDUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLITES
Siehe III. Teil Nr. 64 et 70-73 -Voir IIIe partie
N°s. 64 et 70-73.