BGE 43 II 803
BGE 43 II 803Bge15.05.1917Originalquelle öffnen →
Obligationenrecht. N° 103. Rntsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt, an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes besagen, als dass sie sich nicht nur das Recht zur Zahlung an jeden· Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber hinaus sich auch ver p f I ich t e t, an jeden Inhaber zu bezahlen. Hiegegen spricht auch nicht die Aufnahme der Rubrik « Uebertragungen ». Es ist sehr wohl möglich, und an- gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen, dass damit am rechtlichen Charakter des Papieres nichts geändert werden wollte. Auch beim Inhaberpapier kanu eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische Vorteile haben (An haltung entwendeter Papiere, Be- hebung des guten Glaubens des Erwerbers ete.), ohne dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an- gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRUNNEI\ 199 S. 214 ff.) 4. -Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver- lorene Obligation als biosses Namenspapier bezeichnet und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein Namenspapier, in Abweichung VOll der bisherigen Praxis amortisierbar ist, ist daher nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs- kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf- ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden- kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917, lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen. Oblfgationenrecht. N-104. 803 104. Urteil cler I. Zlvilabteilung vom 22. Dezember 1917 L S. « KontanAktiengesellschaft », Beklagte gegen A. DufOtll', Kläger'. Dar I ehe n s ver t rag, wonach neben der Verpflichtung zur Verzinsung noch die ratenweise Entrichtung eines « Bonus ~ (von 37 1 /. % der Darlehenssumme) a,usbedungen wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R wegen Ablaufes der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von Art. 2 0 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.
804 Obllgationenreeht. N·l04.
des Art. 6): «Sollte die ontan A.-G. aber mit einer
Zinszahlung oder
mit der Vergütung einer verfallenen
Quote des
BQnus am Verfalltage ganz oder teilweise im
'Rückstande sein, so ist Herr Dufour berechtigt, sein
ganzes Darleihen plus Bonus
und Zinsen für sofort ver-
fallen und zahlbar zu erklären. »
Der Beklagte hat, wie ubestritten, das Darlehen
seinerzeit in der vertraglich vorgesehenen Weise ausbe-
zahlt. Dagegen. entrichtete die Klägerin· am 30. April
1916
trotz vorheriger brieflicher Au.fforderung vom
19. April d. J. weder den verfallenen ersten Jahreszins
noch die geschuldete erste Bonusrate. Nach ergebnislos
verlaufenen Verhandlungen zum
Zwecke einer ander-
weitigen Regelung des Schüldverhältnisses hob der Be-
klagte
durch Zahlungsbefehl vom 22. Mai 1916 für die
Gesamtforderung
von 275OOO Fr. nebst Zinsen Betrei-
bung auf Faustpfandverwertung an. Diese führte in der
Folge, nach Erwirkung provisorischer Rechtsöffnung, zu
der den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildenden
Aberkennungsklage.
Danach stellte die Klägerin die
Begehren: 1. es sei die betreibungsweise geltend ge-
machte Forderung von 275,000 Fr. samt Zins zu 5 % von
90,000 Fr. Seit dm 14. April 1915,yon je 55,000 Fl.seit
dem 1. und dem 31. Mai 1915 und von 75,000 Fr. seit dem
30. April 1916 zur Z~it abzuerkennen, soweit sie über den
am 30. April 1916 verfallenen Jahreszins des Kapitals von
200,000 Fr. sowie der ersten Bonushälfte von 37,500 Fr.
hinausgehe; 2. eventuell sei a. die in Betreibung gesetzte
Forderung schlechthin abzuerkennen, soweit sie das Ka-
pital von 200,000 Fr. mit Zins davon übersteige; und b.
in diesem Falle das Recht auf Faustpfandverwertung zu
betreiben abzusprechen. -Zur Begründung hat die Klä-
gerin geltend gemacht: Die Verfallsklausel, der die Klä-
gerin nur unter einer Zwangslage zugestimmt habe, be-
gründe eine derartige wirtschaftliche Abhängigkeit vom
Beklagten, dass sie nach Art. 20 OR nichtig sei, und da-
her müsse die Forderung des betreibenden Beklagten in
Obligationenreeht. N° 104. 805
dem durch das Hauptbegehren der Klage angegebenen
Umfange wegen mangelnder Fälligkeit zur
Zeit aber-
kannt werden. Nichtig nach Art. 20 OR sei aber auch die
Bonusbestimmung des Vertrages.
Sie müsse als eine ver-
steckte Zinsstipulation gelten, die
in dieser Höhe -bei
zweijähriger
Laufzeit komme man auf 23,75 %, bei ein-
jähriger, also bei Anwendung
der Verfallsklausel, sogar
auf 42,5 % -als unsittliche Vertragsbestimmung anzu-
sehen sei
und ein offenbares Missverhältnis zwischen
Leistung
und Gegenleistung begründe. Hinsichtlich des
Bonus sei also die
Forderung endgültig abzuerkennen.
Endlich werde die derzeitige Zulässigkeit der angeho-
benen
Faustpfandbetreibung bestritten, da sie sich un-
ter den obwalten'den Umständen als missbräuchliche
Rechtsausübung nach Art. 2 ZGB darstelle ...
Die bei
den kantonalen Instanzen haben die Klage in
vollem Umfange als unbegründet abgewiesen. Vor Bun-
desgericht erneuert die Klägerin die von ihr gestellten
Anträge.
2.
-Zum vornherein kann die Klägerin die behauptete
Unverbindlichkeit des Vertrages nicht aus Art. 21 0 R
herleiten. Wie die
erste Instanz aktengemäss feststellt -
das Obergericht spricht sich hierüber nicht aus .-:: hat
die Klägerin eine Erklärung des Inhaltes, dass sie den
Vertrag nicht halte, bis zum 14. April 1916, also inner-
halb der Jahresfrist des Art. 21, nicht abgegeben. Damit
ist der Vertrag jedenfalls in Ansehung dieses Artikels
keiner Anfechtung
mehr zugänglich. Es kann sich nur
noch fragen, ob er auf Grund von Art. 20 als nichtig zu
erklären sei, auf den sich die Klägerin auch in erster
Linie gestützt hat, wohl im Bewusstsein, dass ihr der
Art. 21 wegen der Verwirkung der Anfechtungsfrist
keine
Handhabe mehr zu bieten vermag.
3. -
In Betreff des Art. 2 0 0 R fragt es sich nun
aber vor allem, ob er nicht schon deshalb unanwendbar
sei, weil man es im gegebenen Falle mit einem seiner
Natur nach ausschliesslich dem Art. 2 1 unterstehenden
806 Obllgatloaeht. N-104.
und daher dem Art. 20 nicht unterstellbaren Sachver-
halte zu tun habe,
a) In dieser Beziehung ist hinsichtlich des Ver h ä I t-
• 11 i ss es der eb eid e n Art i k e I zu bemerken: Der
Art. 21 gibt einer Vertragspartei die Möglichkeit, den von
ihr abgeschlossenen Vertrag als für sie unverbindlich
anzufechten, wenn zu ihren
Ungunsten « ein offenbares
Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleis-
tung durch den Vertrag begründet » wurde und wenn
zugleich die Gegenpartei den Vertragsabschluss « durch
Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des
Leichtsinnes des
andern» (Vertragsschliessenden) her-
beigeführt hat. Soweit in enem zu beurteilenden Fale
diese Tatbestandsmerknale voll, aber auch nur SIe,
gegeben sind, greift der Art. 21 und nur er Platz. Fehlt
es an einer der erwähnten subjektiven Voraussetzungen
-Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des
Ver-
letzten -und weist im übrigen der Vertrag in subjek-
tiver Hinsicht keinen andern seine Gültigkeit beein-
trächtigenden gesetzlichen Mangel auf,
so ist e!.' für
beide
. Teile rechtsverbindlich, obwohl « ein offenbares
Missverhältnis zwischen der .Leistung
und der Gegen-
leistung» besteht; denn dieses objektive Merkmal für
sich allein vermag seine Rechtsbeständigkeit noch
nicht
zu beeinträchtigen. In solchen Fällen kann also von
der Anwendbarkeit des Art. 20 keine Rede sein. Wohl
aber bleibt für dessen Anwendung dann Raum, wenn
der Vertrag aus einem besondern Grunde -der nicht
schon lediglich in dem vorhandenen «Missverhältnis»
nach Art. 21 zwischen den· beiderseitigen Leistungen
gefunden werden
darf -den Charakter eines wider-
rechtlichen> oder eines gegen die guten Sitten verstos-
senden Vertrages
nacl!. Art. 20 OR annimmt. Dabei
kann dann entweder zugleich eines jener für die An-
wendbarkeit des
Art. 21 erforderlichen subjektiven
. Merkmale verwirklicht sein oder auch nicht, also der
Tatbestan des Art. 20 entweder in Konkurrenz niit dem
Obllgatioaenrecht. N° 104.
807
des Art. l uder ausschliesslich zutreffen. Welcher der
zwei Artikel bei jener Alternative einer solchen Kon-
kurrenz vorgehe,
braucht hier nicht erörtert zu werden .
Fälle. in denen der Art. 20 auch auf Verträge anwendbar
sein kann, durch die ein
«offenbares Missverhältnis
zwischen der Leistung und
der Gegenleistung begrün-
det» wurde, liegen etwa dann vor, wenn die ein Miss-
verhältnis
nach Art. 21 bewirkende Ausbedingung
eines übermässig hohen Zinses zugleich gegen eine ein
Zinsmaximum aufstellende· kantonale Gesetzesvorschrift
verstösst
Und daher nach Art. 20 «widerrechtlich»
ist (vergl. OSER, Komment., Art. 21 Note IU, 3 c, S. 97),
oder wenn die Notlage, durch deren Ausbeutung der
Vertragsabschluss herbeigeführt wurde, keine wirt-
schaftliche
ist (z. B. in eine Lebensgefahr des Ausge-
beuteten besteht), und man annimmt, dass nur' die
wirtschaftliche Notlage unter den Art. 21 falle (vergl.
BECKER, Komment., Art. 21, Note I, 2 a).
b) Auf Grund des Gesagten ist nunmehr hinsicht-
lich des s t
re i t i gen Ve rt rag es folgendes zu
bemerken: In 0 b j e k t i ver Hin sie h t zunächst
stellt die Klägerin zum Nachweise der behaupteten
Rechtsungültigkeit des Vertrages ausschliesslich
auf
den Tatbestand des Art. 21 ab, also lediglich auf ein
« Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung »
im Sinne genannten Artikels. Dies ist ohne weiteres
klar, soweit sie die Vertragsbestimmung anficht,
durch
die sich der Beklagte ausbedungen hat, dass ihm neben
dem festgesetzten Darlehenszins noch ein Bon u s
VOll 75.000 Fr. entrichtet werde. Die Klägerill spricht
in dieser Beziehung,
unter wörtlicher Verwendung. der
Au,sdrucksweise des Art. 21, von einem Missverhältnis
genannter Art, mit der Begründung, . es handle sich
um eine verdeckte Zinsstipulation,
durch die der wirk-
liche Vertragszins ins
Ungemessene gesteigert worden
sei. Nicht anders verhält es sich aber auch mit der
Anfechtung der vertraglichen
Ver fall skI a u bel :
808 ObJigationenrecht. N° 104. Die Klägerin führt hier aus, dass die Klausel für sie ein unzulässiges, die Parität der Parteien aufhebendes Abhängigkettsverhältnis gegenüber dem Beklagten be gründet habe. Auch damit wird der Sache nach ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des Art. 21 behauptet. und zwar würde dieses darin liegen, dass sich der Beklagte als Darlehensgläu- biger für den Fall nicht pünktlicher Zahlung der Dar- lehenszinse oder des Bonus den Eintritt von Rechts- folgen (-Verpflichtung zu sofortiger Rückzahlung der ganzen Darlehenssumme nebst Zins und Entrichtung des ganzen Bonusbetrages -) ausbedingt, die nach der Auffassung der Klägeri!l in ungebührlichem Masse für sie als Leistungsverpflichtete schädigend und für den Beklagten als Leistungsberechtigten dement- sprechend über Gebühr vorteilhaft sind. In sub i e k- t i v e 1 Hin s ich t sodann beruft sich die Klägerin darauf, dass für sie nach der Lage der Verhältnisse beim Vertragsabschlusse fmanziell der « unabweisliche Zwang >} bestanden habe, das Darlehen einfach anzu- nehmen, woher es auch kommen könne. Damit wird auf eine Notlage im Sinne des Art. 21 abgestellt und also auch insofern auf den Art. 21 Bezug genommen. Auf diesen und ihn allein stützt sich also inhaltlich die ganze Klagebegründung. Er einZig ist also insoweit für die Beurteilung der beiden Klagebegehren mass- gebend, die unmittelbar die Arrfechtung des Vertrages vom 14. April 1914 betreffen: nämlich des Hau p t- beg ehr e n s, wonach die ganze in Betreibung gesetzte Forderung (mit Ausnahme des erlaufenen Zinses) wegen Ungültigkeit der Verfallsklausel und· dadurch bedingten Mangels der Fälligkeit zur Zeit abzuerkennen wäre, und des e r s t e n E v e n t u alb e geh ren s, wo- nach die Aberkennung nur für einen Teil der Forderung, aber endgültig zu erfolgen hätte, nämlich nur für den Betrag des Bonus, wegen Ungültigkeit der ihn betref- fenden Vertragsbestimmung. Nach dem Ausgeführten Obl1gationenrecht. N° 104. 809 kann keines dieser Begehren zugesprochen werden. Zu einem andern Ergebnis kommt man endlich auch nicht, wenn man noch miterwägt, dass der Richter bei der Entscheidung, ob einem Vertrag wegen Widerrecht- lichkeit oder Unsittlichkeit die Rechtsgültigkeit auf Grund von Art. 20 OR zu versagen sei, nicht einfach auf die Parteianbringen abstellen darf, sondern die Frage von Amt e s weg e n unter Würdigung der gesamten Sachlage prüfen muss. Denn nirgends bieten sich Anhaltspunkte, die zu einer von dem Gesagten abweichenden Auffassung berechtigen würden. Zu be- mrken ist dabei, dass es nicht Sache des Bundesgerichtes sem kann, allfälligen Bestimmungen des kantonalen Rechtes (z. B. betreffend Zinsmaxima) nachzuforschen, die den Vertrag zu einem « widerrechtlichen» nach Art. 20 machen würden. 4. -Zweifellos unbegründet ist endlich das zweite Eventualbegehren, wonach dem Beklagten die Berech- tigung zur Durchführung der angehobenen Faustpfand- betreibung unter Berufung auf den Art. 2 ZGB bestritten wird :(folgt Nachweis) ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Mai 1917 bestätigt.
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