Rntsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt,
an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes
besagen, als dass sie sich
nicht nur das Recht zur Zahlung
an jeden Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber
hinaus sich auch ver p f I ich t e t, an jeden Inhaber
zu bezahlen.
Hiegegen spricht
auch nicht die Aufnahme der Rubrik
Uebertragungen . Es ist sehr wohl möglich, und an-
gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen,
dass
damit am rechtlichen Charakter des Papieres nichts
geändert werden wollte. Auch beim Inhaberpapier kanu
eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische
Vorteile haben (An
haltung entwendeter Papiere, Be-
hebung des guten Glaubens des Erwerbers ete.), ohne
dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an-
gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRUNNEI 199 S. 214 ff.)
4. -Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver-
lorene Obligation als biosses Namenspapier bezeichnet
und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein
Namenspapier,
in Abweichung VOll der bisherigen Praxis
amortisierbar ist,
ist daher nicht zu untersuchen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs-
kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres
Beschlusses
vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf-
ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden-
kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917,
lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen.
Oblfgationenrecht. N-104.
- Urteil cler I. Zlvilabteilung vom 22. Dezember 1917
L S. KontanAktiengesellschaft , Beklagte
gegen
A. DufOtll', Kläger'.
Dar I ehe n s ver t rag, wonach neben der Verpflichtung
zur Verzinsung noch die ratenweise Entrichtung eines
Bonus (von 37
/. % der Darlehenssumme) a,usbedungen
wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R
wegen Ablaufes
der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von
Art. 2 0 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.
- -Am 14. April 1915 hat die heutige Aberkennungs-
klägerin, die
Montan AktiengeseUschaft in Schaff-
hausen,
mit dem heu.tigen Aberkennungsbeklagten, Anton
Dufour in Thal-Rheineck einen Dadehensvertrag abge
schlossen, wonach ihr der Beklagte ein Darlehen von
200,000 Fr. gewährte, auszahlbar in drei Raten, näm-
lich: 1. 90,000 Fr. am gleichen Tage; 2.55,000 Fr. im
Zeitpunkt
der zweiten Einzahlung von 55 % auf die noch
nieht liberierten Aktien
de.r Molybdän A.-G. in Schaff-
hausen (bei welcher Gesellschaft die KIägerin Aktionärill
ist); 3.55.000 Fr. am 31. Mai 1915. Das Darlehen ollte
jährlich, jeweils am 30. April, mit 5 % verzinst werden,
das erste
Mal am ,30. April 1916. Ausser den Zinsen hatte
die Klägerin noch einen Bonus von 75,000 Fr. zu bezahlen
und zwar je 37,500 Fr. am 30. April 1916 nd 30. April
- Als Sicherheit für das Darlehen neb,st Spesen,
Zinsen
und dem Bonus waren von der KIägerin zu
Gunsten des Beklagten voll
einbezahlre Aktien samt
Coupons der Molybdän A.-G. im doppelten Nominal-
betrage der erwähnten Darlehensraten faustpfändlieh zu
hinterlegen
und hatten ferner die Verwaltungsräte der
KIägerin F. Radu und H. Bnchler Bürgschaft zu leisten.
Das Darlehen sollte bis
zttm '30. April 1918 fest gegeben
sein und, eine andere
Verabredung vorbehalten, auf diesen
Tag
zur Rückzahlung fällig werden. Endlich bnstimmte
der Vertrag hieran flnschliessend (in einem Schlusssatz
ASUIL-t9t1
804 Obllgationenreeht. N l04.
des Art. 6): Sollte die ontan A.-G. aber mit einer
Zinszahlung oder
mit der Vergütung einer verfallenen
Quote des
BQnus am Verfalltage ganz oder teilweise im
'Rückstande sein, so ist Herr Dufour berechtigt, sein
ganzes Darleihen plus Bonus
und Zinsen für sofort ver-
fallen und zahlbar zu erklären.
Der Beklagte hat, wie unbestritten, das Darlehen
seinerzeit in der vertraglich vorgesehenen Weise ausbe-
zahlt. Dagegen. entrichtete die Klägerin am 30. April
trotz vorheriger brieflicher Au.fforderung vom
19. April d. J. weder den verfallenen ersten Jahreszins
noch die geschuldete erste Bonusrate. Nach ergebnislos
verlaufenen Verhandlungen zum
Zwecke einer ander-
weitigen Regelung des Schüldverhältnisses hob der Be-
klagte
durch Zahlungsbefehl vom 22. Mai 1916 für die
Gesamtforderung
von 275 OOO Fr. nebst Zinsen Betrei-
bung auf Faustpfandverwertung an. Diese führte in der
Folge, nach Erwirkung provisorischer Rechtsöffnung, zu
der den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildenden
Aberkennungsklage.
Danach stellte die Klägerin die
Begehren: 1. es sei die betreibungsweise geltend ge-
machte Forderung von 275,000 Fr. samt Zins zu 5 % von
90,000 Fr. Seit dnm 14. April 1915,yon je 55,000 Fl.seit
dem 1. und dem 31. Mai 1915 und von 75,000 Fr. seit dem
30. April 1916 zur Znit abzuerkennen, soweit sie über den
am 30. April 1916 verfallenen Jahreszins des Kapitals von
200,000 Fr. sowie der ersten Bonushälfte von 37,500 Fr.
hinausgehe; 2. eventuell sei a. die in Betreibung gesetzte
Forderung schlechthin abzuerkennen, soweit sie das Ka-
pital von 200,000 Fr. mit Zins davon übersteige; und b.
in diesem Falle das Recht auf Faustpfandverwertung zu
betreiben abzusprechen. -Zur Begründung hat die Klä-
gerin geltend gemacht: Die Verfallsklausel, der die Klä-
gerin nur unter einer Zwangslage zugestimmt habe, be-
gründe eine derartige wirtschaftliche Abhängigkeit vom
Beklagten, dass sie nach Art. 20 OR nichtig sei, und da-
her müsse die Forderung des betreibenden Beklagten in
Obligationenreeht. N° 104. 805
dem durch das Hauptbegehren der Klage angegebenen
Umfange wegen mangelnder Fälligkeit zur
Zeit aber-
kannt werden. Nichtig nach Art. 20 OR sei aber auch die
Bonusbestimmung des Vertrages.
Sie müsse als eine ver-
steckte Zinsstipulation gelten, die
in dieser Höhe -bei
zweijähriger
Laufzeit komme man auf 23,75 %, bei ein-
jähriger, also bei Anwendung
der Verfallsklausel, sogar
auf 42,5 % -als unsittliche Vertragsbestimmung anzu-
sehen sei
und ein offenbares Missverhältnis zwischen
Leistung
und Gegenleistung begründe. Hinsichtlich des
Bonus sei also die
Forderung endgültig abzuerkennen.
Endlich werde die derzeitige Zulässigkeit der angeho-
benen
Faustpfandbetreibung bestritten, da sie sich un-
ter den obwalten'den Umständen als missbräuchliche
Rechtsausübung nach Art. 2 ZGB darstelle ...
Die bei
den kantonalen Instanzen haben die Klage in
vollem Umfange als unbegründet abgewiesen. Vor Bun-
desgericht erneuert die Klägerin die von ihr gestellten
Anträge.
2.
-Zum vornherein kann die Klägerin die behauptete
Unverbindlichkeit des Vertrages nicht aus Art. 21 0 R
herleiten. Wie die
erste Instanz aktengemäss feststellt -
das Obergericht spricht sich hierüber nicht aus .-:: hat
die Klägerin eine Erklärung des Inhaltes, dass sie den
Vertrag nicht halte, bis zum 14. April 1916, also inner-
halb der Jahresfrist des Art. 21, nicht abgegeben. Damit
ist der Vertrag jedenfalls in Ansehung dieses Artikels
keiner Anfechtung
mehr zugänglich. Es kann sich nur
noch fragen, ob er auf Grund von Art. 20 als nichtig zu
erklären sei, auf den sich die Klägerin auch in erster
Linie gestützt hat, wohl im Bewusstsein, dass ihr der
Art. 21 wegen der Verwirkung der Anfechtungsfrist
keine
Handhabe mehr zu bieten vermag.
3. -
In Betreff des Art. 2 0 0 R fragt es sich nun
aber vor allem, ob er nicht schon deshalb unanwendbar
sei, weil man es im gegebenen Falle mit einem seiner
Natur nach ausschliesslich dem Art. 2 1 unterstehenden
806 Obllgatloaneht. N-104.
und daher dem Art. 20 nicht unterstellbaren Sachver-
halte zu tun habe,
a) In dieser Beziehung ist hinsichtlich des Ver h ä I t-
11 i ss es der eb eid e n Art i k e I zu bemerken: Der
Art. 21 gibt einer Vertragspartei die Möglichkeit, den von
ihr abgeschlossenen Vertrag als für sie unverbindlich
anzufechten, wenn zu ihren
Ungunsten ein offenbares
Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleis-
tung durch den Vertrag begründet wurde und wenn
zugleich die Gegenpartei den Vertragsabschluss durch
Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des
Leichtsinnes des
andern (Vertragsschliessenden) her-
beigeführt hat. Soweit in ennem zu beurteilenden Fanle
diese Tatbestandsmerknale voll, aber auch nur SIe,
gegeben sind, greift der Art. 21 und nur er Platz. Fehlt
es an einer der erwähnten subjektiven Voraussetzungen
-Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des
Ver-
letzten -und weist im übrigen der Vertrag in subjek-
tiver Hinsicht keinen andern seine Gültigkeit beein-
trächtigenden gesetzlichen Mangel auf,
so ist e!.' für
beide
. Teile rechtsverbindlich, obwohl ein offenbares
Missverhältnis zwischen der .Leistung
und der Gegen-
leistung besteht; denn dieses objektive Merkmal für
sich allein vermag seine Rechtsbeständigkeit noch
nicht
zu beeinträchtigen. In solchen Fällen kann also von
der Anwendbarkeit des Art. 20 keine Rede sein. Wohl
aber bleibt für dessen Anwendung dann Raum, wenn
der Vertrag aus einem besondern Grunde -der nicht
schon lediglich in dem vorhandenen Missverhältnis
nach Art. 21 zwischen den beiderseitigen Leistungen
gefunden werden
darf -den Charakter eines wider-
rechtlichen oder eines gegen die guten Sitten verstos-
senden Vertrages
nacl!. Art. 20 OR annimmt. Dabei
kann dann entweder zugleich eines jener für die An-
wendbarkeit des
Art. 21 erforderlichen subjektiven
. Merkmale verwirklicht sein oder auch nicht, also der
Tatbestan des Art. 20 entweder in Konkurrenz niit dem
des Art. l uder ausschliesslich zutreffen. Welcher der
zwei Artikel bei jener Alternative einer solchen Kon-
kurrenz vorgehe,
braucht hier nicht erörtert zu werden .
Fälle. in denen der Art. 20 auch auf Verträge anwendbar
sein kann, durch die ein
offenbares Missverhältnis
zwischen der Leistung und
der Gegenleistung begrün-
det wurde, liegen etwa dann vor, wenn die ein Miss-
verhältnis
nach Art. 21 bewirkende Ausbedingung
eines übermässig hohen Zinses zugleich gegen eine ein
Zinsmaximum aufstellende kantonale Gesetzesvorschrift
verstösst
Und daher nach Art. 20 widerrechtlich
ist (vergl. OSER, Komment., Art. 21 Note IU, 3 c, S. 97),
oder wenn die Notlage, durch deren Ausbeutung der
Vertragsabschluss herbeigeführt wurde, keine wirt-
schaftliche
ist (z. B. in eine Lebensgefahr des Ausge-
beuteten besteht), und man annimmt, dass nur' die
wirtschaftliche Notlage unter den Art. 21 falle (vergl.
BECKER, Komment., Art. 21, Note I, 2 a).
b) Auf Grund des Gesagten ist nunmehr hinsicht-
lich des s t
re i t i gen Ve rt rag es folgendes zu
bemerken: In 0 b j e k t i ver Hin sie h t zunächst
stellt die Klägerin zum Nachweise der behaupteten
Rechtsungültigkeit des Vertrages ausschliesslich
auf
den Tatbestand des Art. 21 ab, also lediglich auf ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
im Sinne genannten Artikels. Dies ist ohne weiteres
klar, soweit sie die Vertragsbestimmung anficht,
durch
die sich der Beklagte ausbedungen hat, dass ihm neben
dem festgesetzten Darlehenszins noch ein Bon u s
VOll 75.000 Fr. entrichtet werde. Die Klägerill spricht
in dieser Beziehung,
unter wörtlicher Verwendung. der
Au,sdrucksweise des Art. 21, von einem Missverhältnis
genannter Art, mit der Begründung, . es handle sich
um eine verdeckte Zinsstipulation,
durch die der wirk-
liche Vertragszins ins
Ungemessene gesteigert worden
sei. Nicht anders verhält es sich aber auch mit der
Anfechtung der vertraglichen
Ver fall skI a u bel :
Die Klägerin führt hier aus, dass die Klausel für sie
ein
unzulässiges, die Parität der Parteien aufhebendes
Abhängigkettsverhältnis gegenüber dem Beklagten
be
gründet habe. Auch damit wird der Sache nach ein
Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung
im Sinne des Art. 21 behauptet. und zwar würde dieses
darin liegen, dass sich
der Beklagte als Darlehensgläu-
biger für den Fall
nicht pünktlicher Zahlung der Dar-
lehenszinse oder des Bonus den Eintritt von Rechts-
folgen
(-Verpflichtung zu sofortiger Rückzahlung der
ganzen Darlehenssumme nebst Zins und
Entrichtung
des ganzen Bonusbetrages -) ausbedingt, die nach
der Auffassung der Klägeri!l in ungebührlichem Masse
für sie
als Leistungsverpflichtete schädigend und für
den Beklagten als Leistungsberechtigten dement-
sprechend über Gebühr vorteilhaft sind.
In sub i e k-
t i v e 1 Hin s ich t sodann beruft sich die Klägerin
darauf, dass für sie nach der Lage der Verhältnisse
beim Vertragsabschlusse fmanziell der
unabweisliche
Zwang bestanden habe, das Darlehen einfach anzu-
nehmen, woher es auch kommen könne.
Damit wird
auf eine Notlage im Sinne des Art. 21 abgestellt und
also
auch insofern auf den Art. 21 Bezug genommen.
Auf diesen
und ihn allein stützt sich also inhaltlich die
ganze Klagebegründung.
Er einZig ist also insoweit
für die Beurteilung der beiden Klagebegehren mass-
gebend, die unmittelbar die Arrfechtung des Vertrages
vom 14. April 1914
betreffen: nämlich des Hau p t-
beg ehr e n s, wonach die ganze in Betreibung gesetzte
Forderung
(mit Ausnahme des erlaufenen Zinses) wegen
Ungültigkeit der Verfallsklausel und dadurch bedingten
Mangels der Fälligkeit zur Zeit abzuerkennen wäre,
und des e r s t e n E v e n t u alb e geh ren s, wo-
nach die Aberkennung
nur für einen Teil der Forderung,
aber endgültig zu erfolgen
hätte, nämlich nur für den
Betrag des Bonus, wegen
Ungültigkeit der ihn betref-
fenden Vertragsbestimmung. Nach dem Ausgeführten
Obl1gationenrecht. N° 104.
kann keines dieser Begehren zugesprochen werden. Zu
einem andern Ergebnis kommt man endlich auch nicht,
wenn
man noch miterwägt, dass der Richter bei der
Entscheidung, ob einem
Vertrag wegen Widerrecht-
lichkeit oder
Unsittlichkeit die Rechtsgültigkeit auf
Grund von
Art. 20 OR zu versagen sei, nicht einfach
auf die Parteianbringen abstellen darf, sondern die
Frage
von Amt e s weg e n unter Würdigung der
gesamten Sachlage prüfen muss. Denn nirgends bieten
sich Anhaltspunkte, die zu einer von dem Gesagten
abweichenden Auffassung berechtigen würden.
Zu be-
mnrken ist dabei, dass es nicht Sache des Bundesgerichtes
sem kann, allfälligen Bestimmungen des kantonalen
Rechtes (z.
B. betreffend Zinsmaxima) nachzuforschen,
die den
Vertrag zu einem widerrechtlichen nach
Art.
20 machen würden.
4. -Zweifellos unbegründet
ist endlich das zweite
Eventualbegehren, wonach dem Beklagten die Berech-
tigung zur Durchführung der angehobenen Faustpfand-
betreibung
unter Berufung auf den Art. 2 ZGB bestritten
wird :(folgt Nachweis) ...
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 15. Mai
1917 bestätigt.