BGE 43 II 80
BGE 43 II 80Bge20.10.1916Originalquelle öffnen →
80 Par ces motifs, Obligationenrecht. N° 12. le Tribunal fMeral pr on 0 n ce: Le recours est ecarte et l'arret cantonal est confinne. 12. Urteil der I. Zivllabt.eUung vom 9. Xirl1917 i. S. User, Kläger und Berufungskläger, gegen lupf & Schneider, Beklagte und Berufungsbeklagte. Kau f ver t rag über Ware, die der Ver k ä u f e r vou' seinem aus 1 ä u dis c heu L i e f e r a n t e n zu be- ziehen hat. Vertragsauslegung auf Grund der gewechselten Korrespondenz. Sub j e k t i v e Lei s tun g s u n m ö g- I ich k e i t des Verkäufers wegen T r ans p 0 r t-und Ein f uhr s c h wie r i g k e i t e n. Dieser ist nicht ver- pflichtet, sich aus i n 1 ä n dis c h e n Vorräten zu de~ken. Anrecht des KAufers auf eine proportionale Quote emge- führter, aber für an der e Ab ne h m erb es tim m- ter Ware'!
82 Obligationenrecht. ;;0 12. der "Wagen habe noch nicht abgehen können, da die Spe- ditionsverhältnisse in Frankreich immer schlechter wür- den, und am 27. November antwortete sie auf eine An- frage des Klägers, bis wann er die 10,000 Kg. erwarten könne, die Versendung sei ihrem Lieferanten infolge :\langels an -Vagen unmöglich gewesen. Anfang Februar 1916 erkundigte sich der Kläger wieder nach der Ware und erhielt am 3. Februar von der Beklagten eingehenden Bescheid, indem diese ausführte : Es handle sich um einen Fall von force majeure, der noch vielen andern Schweizer firmen vorgekommen sei. Ihr Lieferant in Frankreich habe das Harz noch nicht zur Ablieferung gebracht und nun die Bestellung annulliert, weil er, nach seiner Aussage, das nötige Wagenmateriel zur Beförde- rung nicht auftreiben könne. Die Ausfuhrbewilligung sei der Beklagten im Dezember nach Ablauf ihrer Gültigkeit vom Lieferanten wieder zurückgesandt worden und die Beklagte habe bis zur Stunde vergeblich versucht, sie im Einverständnis mit der (unterdessen in Funktion getretenen) SSS zu verlängern. :Kur zu gerne hätte die Beklagte dem Kläger den \Vagen zugestellt, aber was ,"on unserem Nachbam uachträglich (d. h. trotz der Aus- fuhrbewilIigung) wieder zurückbehalte"n werde, könne ~je eben nicht abliefern. Von der SSS erhielt die Beklagte ill der Folge den Be- scheid, dass es unmöglich sei, in den nächsten Monaten Kolophonium in die Schweiz hereinzubringen. Für ihren Gesamtbedarf hatte sie am 27. November und 24. Dezember 1915 noch je einen \Vagen einführen können. Am 28. Februar setzte der Einzelrichter des Bezirks- gerichtes Zürich der Beklagten auf Begehren des Klägers eine Frist von vierzehn Tagen zur nachträglichen Erfül- lung an, die ullbenützt ablief. Im nunmehrigen Prozesse hat der Kläger die Beklagte auf Bezahlung von 19,000 Fr. nebst Zins zu 6% seit dem 18. März 1916 belangt als der Differenz zwischen dem Obligationenrecht. N° 12. 83 Verkaufspreise von 38 Fr. und dem Preise von 230 Fr. per Kg., den die -Vare zur Erfüllungszeit gehabt habe. Die Beklagte bestreitet die Klageforderung mit der Be- gründung: Die Lieferung des zweiten Wagens sei ohne ihr Verschulden und trotz aller ihrer Bemühungen, sich die Ware zu beschaffen, unmöglich geworden, wobei der Kläger von Anfang an gewusst habe, dass sie auf die Einfuhr aus Frankreich angewiesen sei. Zudem sei die ihr angesetzte Frist zur Erfüllung zu kurz bemessen gewesen und ferner der Kläger in Wirklichkeit nicht geschädigt worden, weil er noch genügend Wate für seine Fabrikation gehabt habe. Seine exorbitante For- derung sei wucherisch, verstosse gegen die guten Sitten und sei auch wegen unzulässigen Zusammenkaufens VOll \Varen, im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 10. Au- gust 1914, ungültig. Eventuell werde die beanspruchte Preisdiflerenz ihrer Höhe nach bestritten. Die Voril1stanz ist aus dem von der Beklagten in erster Linie geltend gemachten Grunde der Lieferul1gsunmöglich- keit zur Abweisung der Klage gelangt. Demgegenüber el"11euert der Kläger vor Bundesgerichts einen Rechtsan- trag und verlangt eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung. 2. - Der Kläger stellt sich, unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Doelschmann gegen Sarrat (BGE 42 Il N° 57, S. 372) auf den Standpunkt, es handle sich um einen Gen u s kau f und wenn die Beklagte die Lieferung versprochen habe, ohne sicher zu sein, sich die \Vare beschaffen zu können, so habe sie damit das Risiko übernommen, den dem Kläger aus allfälliger Nichtliefe- nwg entstehenden Schaden ersetzen zu müssen, Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil maues in \Virklichkeit 'n ich t mit einem vor b e - 11 alt s los e n Ver s p r e ehe n zur Lieferung einer generisch bestimmten Sache zu tun hat. Seine gegentei- lige Ansicht glaubt der Kläger vor allem damit begründen zukönl1en, dass für den Inhalt des streitigen Vertrages
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das Angebot der Beklagten vom 22. September 1915 und
seine Bestellung vom 23. d. M.massgebend seien und dass
der Kläger den
durch diese brieflichen Erklärungen vor-
behaltlos abgeschlossenen Gattungskauf nicht durch
nachträgliche
Zusätze, wie die in seinem Briefe vom
25. September
enthaltenen,habe zu seinen Gunsten abän-
dern können. Nun ist aber der Vertrag nicht durch die
beiden vom Kläger erwähnten Korrespondenzen. son-
dern durch das Telephongespräch vom 23. September
abgeschlossen worden
und wie der Brief des Klägers vom
23. September als eine schriftliche Bestätigung dieses
Vertragsabschlusses gelten muss, was schon aus der
Wendung
(< wie vereinbart J) hervorgeht, so lässt sich auch
dem Schreiben, womit
die Beklagte am 25. September
jenen Brief beantwortete, keine andere Bedeutung
bei-
messen. Die Erklärungen darin über den Mangel dispo-
nibler Ware
und die Deckung des Bedarfes aus erst noch
einmführender Ware sind also bei der Festsetzung des
Ver t rag si n haI t e s ebenfalls zu berücksichtigen,
um
so mehr, als die Beklagte tatsächlich schon ihrem
Briefe vom 22. September
kurz auf diese Verhältnisse
hingewiesen
hatte. Allenfalls wäre zu sagen, dass, wenn
der Kläger das Schreiben der eklagten vom 25. Sep-
tember anders aufgefasst hätte, er nach Treu und Glauben
verpflichtet gewesen wäre, dies"kundzugeben
und darauf
zu beharren, dass er die Lieferungspflicht der Beklagten
streng im
Sinne eines Gattungskaufs auffasse und dass er
vertraglich sich auf die versprochene Lieferung verlassen
könne
und sich nicht darum zu kümmern brauche, wie die
Beklagte sich die Ware verschaffe.
3. -
Zieht man aber die Bemerkungen der Beklagten
in ihrem Schreiben vom 25.
September, in Verbindung
mit dem schon im Briefe vom 22. September enthaltenen
Aeusserungen,
zur Vertragsauslegung bei, so ergibt sich
folgendes: die Beklagte will damit zunächst eine
Ver-
pflichtung ablehnen, den Kläger nötigenfalls aus inlän-
dischen
Vorräten zu decken. Es ist das' daraus zu ent-
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"
nehmen,dass sie auf ihren Mangel an disponibler 'Vare
und auf die Seltenheit der Ware in der Schweiz hinweist
und dass sie erklärt, dem Kläger von der für die nächsten
Tage vom Auslande her erwarteten Sendung einen Wagen
-den den Gegenstand der ersten Teillieferung
bilden-
den· -zugehen zu lasSen. Im weitern sind ihre Erklä-
rungen dahin aufzufassen, dass sie selbst ausländische
Ware -und als solche kann nur \Vare in Betracht kom-
men, die sie von ihrem eigenen L i e
fe r a n t e n i n
Fra n k r eie h zu erwarten hatte -nur für den Fall·
zu liefern verspricht, dass ihr deren Einfuhr in die Schweiz
gelinge. Hiefür ist namentlich auf die Stelle: {( '" wenn
wir unsere Wagen h e re in b e kom m e n ... >} zu ver-
weisen und auch darauf, dass die Klägerin sich bei der
Bestellung
zur Lieferung des gewünschten Quantums von
20,000 Kg. zwar bereit erklärt, aber die Hälfte davon -
die allein im Streite liegt -erst für Ende Oktober in
Aussicht gestellt hat. In beiden Beziehungen, hinsichtlich
der Nichtlieferung schweizerischer" Ware
und des Vorbe-
haltens der Einfuhrmöglichkeit, müssen die Aeusserungen
der Beklagten, will man ihre Tragweite richtig würdigen,
im Zusammenhang mit der durch den Krieg geschaffenen
wirtschaftlichen .Lage
betrachtet werden, namentlich
mit Rücksicht auf die Knappheit der Vorräte im Lande
und auf die Einfuhrschwierigkeiten, die das Risiko des
Verkäufers beim Einstehen für die Beschaffung der Ware
gegenüber den normalen
Zeiten ungemein vergrössert
hatten. Alsdann ist die von der Beklagten übernommene
Verpflihtung so zu verstehen, dass sie sich anheischig
machte, nicht Kolophonium schlechtweg, sondern von
ihrem Lieferanten in Frankreich zu beziehendes Kolo-
phonium zu liefern, sofern sie solches
({ hereinbekomme I},
ihr die Einfuhr in die Schweiz gelingen. In diesem Sinne
musste auch der Kläger, dem als Fachmann diese aus-
nahmsweise erschwerten Lieferungsverhältnisse eben-
falls
bekannt waren, ihre Bemerkungen verstanden haben
und er hätte es daher ausdrücklich ausbedingen sollen,
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wenn es sein \Ville gewesen wäre, von der Klägerin ein
vorbehaltsloses Lieferungsversprechen zu erhalten.
Dahin-
gestellt bleiben kann" ob und inwiefern diese Einschrän-
kung der Lieferungsverpflichtung der Beklagten rechtlich
als eine Individualisierung der Gattungsobligation nach
gewissen
Rüstungen hin oder als eine ihr beigefügte
Bedingung aufzufassen
sei.
4. -Der Entlastungsbeweis, den die Beklagte llach
Art. 9 7 OR in Hinsicht auf die :Kichtlieferung des
zweiten 'Wagens zu erbringen hat, besteht in dem Aus-
weise darüber, dass sie alles Erforderliche getan habe,
um ihren Lieferanten, R. Samanos in ::\lorceux, zur Erfül-
lung
der ihm obliegenden Lieferungspflicht zu veranlassen
und von den französischen Behörde,] die Einfuhr zu er-
wirken. In ersterer Beziehung ist auf Grund der vorill-
stanzlichell Tatbestandsfeststellul1g zu sagen, dass die
Beklagte gegenüber Samanos
alles ihr Zuzumutende
vorgekehrt hat, indem sie ihm Vergütung VO,I) Extra-
spesen und Bezahlung einer Provision versprach umI zur
Beförderung
der Angelegenheit einen Vertr<ter behufs
mündlicher
Verhandlung zu ihm sandte. 'Vellll trotzdem
das bestellte Quantum nicht rechtzeitig und voll geliefert
wurde,
so hat das seinen Grund .nicht 'sowohl in ehlem
vertragswidrigen Verhalten des Lieferanten, nis in der
durch Truppentransporte verm;sachten Unmöglichkeit,
sich das
nötige Wagenmaterial zu beschaffen, und darin,
dass die Ausfuhr von Kolophonium sich schwieriger ge-
staltete und sogar nach der darauffolgenden Gründung der
Societe Suisse de surveillance ecollomique bis auf weiteres
gänzlich verhindert war. Auch
in dieser Hinsicht hat e
die Beklagte an nichts fehlen lasseIL Sie war rechtzeitig
im Besitze der erforderlichen Ausfuhrbewilligungen
und
hat sich bemüht, von ihnen mit Erfolg Gebrauch zu
machen, ist aber auf einen von ihr nicht überwindbaren,
in entgegenstehenden staatlichen Interessen
und Macht-
faktoren begründeten
Widerstand gestossen. Dabei ist
zu bemerken, dass, soweit es sich um die Zeit bis zum
Obllgationenrechl. :;Q 12.
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30. Oktober 1915 handelt, der Kläger das Vorgehen der
Beklagten
durch seine briefliche Erklärung vom 10. No-
vember, die
verspätete Lieferung habe nichts zu sagen,
gegen sich hat gelten lassen.
5. -
Unzutreffend ist auch die AufIassung des Klägers,
die Beklagte
hätte ihm wenigstens von den beiden Wagen,
die sie als Teillieferungen
an das von Samal10s zu bean-
spruchende
Quantum am 27. Novembe.r und 24. Dezen:ber
1915 doch noch einführen konnte, eme pro po r t IO-
n ale Q u 0 t e zuweisen sollten, statt diese Wagen zwei
andern Abnehmern, die früher gekauft hatten (der A.-G.
vorm. Plüss-Staufer und der Chemischen Fabrik Liestal),
voll abzugeben. Mit der
Vorinstanz ist dieser Abwicklung
der Geschäfte in chronologiseher Ordnung beizupflichten.
In ihrem Briefe vom 25. September hat die Beklagte
bemerkt, dass die von ihr eingeführte \Vare meistens zum
Voraus schon verkauft sei, dass sie solche « noch nach
mehreren
amlern Richtungen hin abzugeben I) habe und
dass die Anfrage einer Lackfabrik von ihr mangels dispo-
Iübler \Vare abgewiesen worden sei. Aus diesen Aeusse-
rungen
und unter den gegebenen Umstände~ musste er
Kläger auf deli Willen der Beklagten schhessen, sll1e
Bestellung llur in der Meinung anzunehmen, ass Ihre
Ausführung sie
nicht in Kollision mit ihren bereIts beste-
henden Lieferungsverpfliehtungen bringe. Auf die grund-
sätzliche Seite der Frage braucht unter diesen Umständen
nicht eingetreten zu werden. .
6.
-Das eventuelle Begehren um Rückwcumng steHt
sich
nach der Aktenlage als unbegründet dar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wrd abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts
de~ Kantons Zürich vom 20. Oktober
1916 bestätigL'
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