BGE 43 II 784
BGE 43 II 784Bge20.10.1917Originalquelle öffnen →
784 ObUgationenreeht. N° 102. 102. Urteil der I. Zivilabteil'llng vom 7. Dezember 1917 . i. S. Xrayer-Bamsperger, A.-G., Beklagte, Berufunsgsklägerin und Anschlussberufungsbekl~gte, gegen A. Zivy, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger . . Ist ein W e i t e r ver kau f von War e, für die ein e Aus f uhr b e will i gun g b e s t e h t, zulässig?· Bun- des rat s ver 0 r d nun g vom 1 O. A u g u s t 1 9 1 4 g e gen die Ver t e u e run g von Leb e n s m i t- tel n: unterstehen ihr auch für die Aus f uhr b e- s tim m t e War e n? Kann ein Kauf, der nicht wegen Verletzung dieser Verordnung oder der Bestimmungen über die Ausfuhrbewilligungen als «widerrechtlich ~ nach Art. 20 OR anfechtbarer ist, unter dem Gesichtspunkte eines «Ver s tos ses g e gen die gut e n S i t t e n ~ angefochten werden ? -E r füll u n g s u n m ö g 1 i c h- k e i t ? -Sub s t a n z i e run g s p f I ich t und B e- w eis las t bei der Schadensersatzforderung des Käufers wegen N ich t e r füll u n g. Verpflichtung des Käufers zur Ein d eck u n g ? -Herabsetzung der Ersatzforde- rung nach Art. 43 Abs. 1 OR; mangelndes Verschulden und besonderer C h ara k t erd e s Kau f g e s c h ä f t e s (hier eines Risiken bietenden und volkswirtschaftlich zu beanstandenden f Kriegsgeschäftes ») als Herabsetzungs- gründe. .
786 ObJigationenrecht. N° 102.
Fall, dass Bollag ihn Schadenersatzpflichtig erkläre, vor-
zubehalten,
ist vor Bundesgericht nicht mehr erneuert
worden. Zu bemerken ist noch, dass der Kläger laut
• der Verkaufsbestätigung vom 30. März sich gegenüber
Bollag ausbedungen
hatte, dass das Geschäft ohne gegen-
seitige Ansprüche auf Schadenersatz hinfällig werden
solle, falls der 'Vagen
nicht die Grenze passiere.
Die Beklagte
beantragt Abweisung der Klage aus
folgenden Gründen :
Der zwischen den Parteien abge-
schlossene
Kaufvertrag sei, weil rechtswidrig und gegen
die
guten Sitten verstossend, ungültig. Er verletze nämlich
die bundesrätliche Vorschrift, wonach zur Vermeidung
des sog. wilden Handels
pur die Fabrikanten selbst
Chokolade
ausführen dürften. Der streitige Vertrag wolle
diese Vorschrift umgehen und einem Händler zum Export
verhelfen. Sodann könne der Kläger die Beklagte auch
deshalb
nicht für den ihm aus dem Geschäfte mit Boliag
entgangenen Gewinn verantwortlich machen, weil
nicht
nur der Ankauf der Chokolade durch den Kläger, sondern
auch der Weiterverkauf an Bollag verboten gewesen sei.
Der Gewinn aus dem letzte rn Geschäfte von 10,000 Fr.
sei ein unerlaubter und das Geschäft sei sogar nach der
bundesrätlichen Verordnung vom 10. August 1914 gegen
die Verteuerung von
Nahrungsmitteln strafbar, und zwar
sowohl
nach litt. a als nach litt. c des Art. 1 dieser Ver-
ordnung. Die erste dieser Bestimmungen treffe zu, weil
der vom Kläger erzielte
den üblIchen Geschäftsgewinn um
das vierfache übersteige, die andere, weil der Kläger
Rolladenfabrikant sei
und der Einkauf eines ganzen
Wagens
Chokolade also sein gewöhnliches Geschäfts-und
Haushaltungsbedürfnis erheblich übersteige. Eventuell
könne
nur für den erlaubten entgangenen Gewinn von
circa 5
% = 2500 Fr. Ersatz verlangt werden. Eine Er-
satzpflicht der Beklagten bestehe endlich auch deshalb
nicht,
weil sie keine Schuld treffe an der Nichterfüllung.
Sie sei von ihrem langjährigen Lieferanten Widemann, der
sie sonst
stets gut bedient habe, im Stiche gelassen worden;
Obligationenrecht. N° lU~.
787
auch habe sie, weil nicht Fabrikantin, keine Ausfuhr-
bewilligung erhalten können. Sie sei so wegen Unmöglich-
keit der Leistung frei geworden. Endlich werde verneint,
dass der Marktpreis in Deutschland zur fraglichen Zeit
7
Fr. 30 Cts. betragen habe.
Der Kläoer hat diese Ausführungen als unzutreffend
o d'
bestritten u.nd dabei zur Begründung dafür. dass le
beiden Verträge den bundesrätlichen Verordnungen
über
den Handel und die Ausfuhr von Chokolade nicht zu-
widerlaufen, ein Privatgutachter des Prof. Dr. Zürcher
in Zürich eingelegt.
Die beiden kantonalen Instanzen, das Appellations-
gericht des
Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 1. Mai
1917, haben die Klage in einem Betrag von 4000 Fr. samt
entsprechendem Verzugszil1s geschützt. Vor Bundes-.
gericht verlangt die Beklagte·als Berufungsklägerin deren
gänzliche Abweisung,
der Kläger aber durch Anschluss-
beru.fung deren völlige Zusprechung.
.. .
2. -Als rechtswidrig
und aus diesem Grunde ungültig
ficht die Beklagte sowohl den vom Kläger
mit ihr abge-
schlossenen
Kauf als den Weiterverkauf durch den Kläger
an Bollag an; weil diese Geschäfte gegen eine die E r-
t eil u n g von Aus f 11 h r b e will i g 11 n gen b e-
t r e f f end e Ver bot s b e s tim m u n g verstossen,
nämlich gegen die angebliche Vorschrift, dass Bewilli-
gungen für
die Ausfuhr von Chokolade nur al~ Fabrikante.ll
solcher
erteilt werden dürfei}' Diese VorschrIft, macht dIe
Beklagte geltend, werde umgangen, wenn
man einem
Händler von Chokolade dadurch zum Export verhelfen
wolle dass
man die Ware « mit AusfuhrbewilIigung ~
verbufe. Dem gegenüber bemerken die beiden Vorin-
stanzen übereinstimmend: Allerdings erteile das eid-
genössische
Volkswirtschaftsdepartemnt Ausfuhrbewil-
ligungen
für Chokolade nur an Farikanten. Dagege~
verbiete keine Bestimmung den WeIterverkauf der mit
Ausfuhrbewilligung versehenen 'Vare an Händler. Viel-
mehr sei ein solcher Weiterverkauf, wie für die Vorinstan-
AS 43 H -HH7
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71'8 Obl1gatlonenrecbt. N° 102.
zen aus früheren Prozessen notorisch sei, erlaubt, weshalb
auch sehr oft Händler Chokolade ausführten. Das Bundes-
gericht pflichtet dieser Auffassung bei, deren Richtigkeit
durch seine eigene Erfahrung in Fällen dieser Art bestätigt
wird (vergl. z. B. die Urteile i. S. Compagnie Suisse POUi
la fabrication des Chocolats c. Kahn vom 20. Mai 1916,
BE 42 II Nr.34 S. 219 ff., und in Sachen SchÜfeh c. Burg
vom 29. Dezember 1916). Das Verbot der Uebertragung
einer Ausfuhrbewilligung,
das sich in Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesrates vom 11. August 1916 be-
tteffend Bestrafung der Uebertretung der Ausfuhrver-
bote, fmdet,
kann nicht rückwirkend auf das im März
1916 abgeschlossene Geschäft angewendet werden.
Es ist
daher nicht zu prüfen ob überhaupt eine Uebertretung
zur absoluten, vom Gerichte von Amtes wegen zu be-
achtenden Nichtigkeit, führen würde.
3. -Im weiteren beruft sich die Beklagte auf die Straf-
bestimmungen unter den litt. a und c der b und e s r ä t-
l ich e n Ver 0 r d nun g vom 1 O. A 11 g U s t 1 9 1 4 i
gegendie Verteuerung von Nahrungs-
m i t tel n und andern unentbehrlichen Bedarfsgegen-
ständen. Dabei
macht sie nicht sowohl geltend, dass der
von ihr selbst mit dem Kläger abgeschlossene Kauf als
ein
durch die genannten Besti.nmmngen unter Strafe
gestelltes Wuchergeschäft zivilrechtlieh
nach Art. 20 OR
nichtig sei -in welcher Hinsicht der Vorwurf wuche-
rischen Verhaltens sie selbst
träfe -, sondern sie be-
hauptet : der Weiterverkauf durch den Kläger an Bollag
habe diesen Charakter der Wucherhaftigkeit,
entbehre
daher auch der zivilrechtlichen Gültigkeit und mithin
könne der Kläger
von ihr nicht Ersatz des unerlaubten
Gewinnes beanspruchen,
den er gemacht hätte, falls die
Be,klagte ihrer Lieferungspflicht nachgekommen wäre.
Vor allem fragt es sich nun aber, ob überhaupt Verträge
wie die zwei vorliegenden, wonach die
War e mit Au s-
f
uhr b e. will i gun g v e I kau f t wird, unter die
hundesrätliche Verordnung vom
10. August 1914 fallen,
Obligationenrecht. ,N0 1,,2. ::,,
Diese bezweckt, wie ihr Titel besagt, einer « Verteuerung
der Nahrungsmittel und der andern unentbehrlichen
Bedarfsgegenstände
)} entgegenzutreten und sie ist erlassen
worden gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. August
1914 als eine Massnahme « zum Schutze des Landes )}.
In sachliclwr Hinsicht sodann liegt die Annahme nahe,
ein
Staat woUe solche Massnahmen zur Hebung oder
Milderung der durch die Kriegszeit verursachten wirt-
schaftlichen Notstände
nur hinsichtlich seines Gebietes
und seiner Einwohner treffen, es dem Nachbarstaat
überlassend, die Interessen seiner eigenen Angehörigen
und Einwohner in der ihm gutscheinenden Weise zu wah-
ren. Das alles führt zu der Auffassung, dass die Verord-
nung vom 10. August 1914 die darin erwähnten, eine
Verteuerung bewirkenden Handlungen
nur soweit straf-
rechtlich ahnden will, als die Verteuerung dem inländi-
schen
Verbrauch dienende Ware hetrifft, und dass also
insoweit diese Strafsanktionen
nur territoriale Geltung
beanspruchen. Gegen die Annahme eines allgemeinen,
über
das Staatsgebiet hinausreichenden strafrechtlichen
Interessenschutzes spricht
au,ch, dass man es mit der
Bekämpfung nicht des gewöhnlichen, sondern des Sozial-
wuchers zu
tun hat, also nicht sowohl damit, die bei den
einzelnen 'Varentransaktionen beteiligten Privaten zu
schützen,
-wozu viehnehr in erster Linie die ordent-
lichen Bestimmungen des Straf-und Zivilrechtes üher
wucherische Uebervorteilung dienen -, sondern damit,
die Alemeinheit gegen in bestimmten Bevölkerungs-
kreisen sich geltend machende Auswüchse des persön-
lichen Egoismus zu verteidigen, deren
Ucl:>erhandnahme
das Gemeinwohl gefährdet. Geht man aber hievon aus
3
so lassen sich Geschäfte, die Waren {l mit Ausfuhrbe-
willigung
» zum Gegenstand haben, nicht als unter die
Verordnung fallend ansehen. Ware, die -zulässiger
Weise
-für die Ausfuhr bestimmt wurde, ist eben
dadurch und so lange sie dieser Bestimmung nicht wieder
entfremdet wird,
dem inländischen Konsum entzogen und
700 Obligatlonenreebt. N. 102. insoweit kann sie auch nicht mehr Gegenstand der Erzie- lung eines übermässigen Gewinnes oder einer uner- laubten Aufstappelung zum Nachteil der inländischen . Verbraucher bilden. Dabei beruht ihre Entziehung aus dem inländischen Verkehr auf einem rechtmässigen Akt der Staatsgewalt, der Ausfuhrbewilligung, und sie erfolgt zum Schutze überwiegender öffentlicher Inte- ressen, in der Regel, um vom Auslande Kompensations- ware zu erhalten, die notwendigen Zwecken der heimi- schen Volkswirtschaft, häufig gerade wiederum 'drin- genden Bedürfnissen des allgemeinen Verbrauches dient. Hiernach steht man in Beziehung' auf die Anwend- barkeit der fraglichen Strafvorschriften bei den für die Ausfuhr bestimmten Waren tatsächlich und rechtlich einer andern Sachlage gegenüber, als bei den Waren, die dem inländischen Verbrauch zuzuführen sind. Allerdings bewirkt uuter Umständen auch der Handel mit Aus- fuhrware durch deren Wegnahme aus dem einheimischen Verkehr und durch ihren erhöhten Preis eine Verteuerung der Ware des inländischen Konsums, und ferner mag dieser mittelbaren verteuernden Wirkung vielfach dann noch Vorschub geleistet werden, wenn der Ausfuhrhandel in einer wirtschaftlich zwecklosen. Weise betrieben wird, wie es namentlich dann der Fal' sein kann, wenn Ver- käufe über Waren mit erst noch zu erwi'rkender Aus- fuhrbewilligung abgeschlossen werden oder wenn sich zwischen dem die Bewilligung Erhaltenden und dem die Ware Ausfülu'enden eine Reihe von Mittelspersonen einschiebt. Allein diese Fälle werden durch die hier angerufene Bundesratsverordnung nicht getroffen. Viel- mehr könnte es sich bei ihnen nur um die Anwendung von Vorschriften ,handeln, die den Auswüchsen des Aus- fuhrhandels als solchen und den Missbräuchen, die das System der Ausfuhrbewilligungen mit sich bringen kann, begegnen sollen. Solche Vorschriften kommen aber laut dem in Erwägung 2 Gesagten hier nicht in Betracht. Heute hat sich die Beklagte freHich noch auf die Aus- Obligationenrecht. Ne 102. 791 führungen des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Lieblich (BE 013 I S. 135) berufen, wonach ein Verstoss gegen die litt. c der Bundesratsverordnung darin gefunden wird, dass eine Ware (j an Personen abgegeben werden will, die ihrerseits darauf ausgehen, sie dem inländischen Konsum (durch Verbringung ins Ausland) ganz zn ent- ziehen ». Allein dieser _. für die damalige Entscheidung übrigens unwesentlichen -Aeusserung lässt sich keine präjudizielle Bedeutung beimessen, indem sie zu den obigen Darlegungen, namentlich soweit sie die volks- wirtschaftliche Nützlichkeit und die rerhtliche Erlaubt- heit der auf Grund einer Bewilligung vorgenommenen Ausfuhr als solcher betreffen, nicht Stellung nimmt. Nach dem allem ist also davon auszugehen, dass die angeru- fenen litt. a und c der bundesrätlichen Verordnung vom 10. August 1914 hier deshalb nicht zutreffen, weil sie sich nicht auf geschäftliche Transaktionen mit zur Aus- fuhr bestimmten Waren beziehen (in gleichem Sinne das vom Kläger eingelegte Rechtgutachten von Prof. Dr. ZÜRCHER, ebenso zwei Urteile des z Ü I' ehe r i s ehe n o bel' ger ich t s, resumiert wiedergegeben in der «( Neuen Zürcher Zeitung I) Nr. 602 und 794 von 1917, H. REICHEL in der Deutschen Strafrechtszeitung, 1917 Heft 9, und für das deutsche Recht LEIIMANN in der Juristischen 'Vochenschrift, 1917 S. 368, im Gegen- satz zu dem dort abgedruckten Urteile des Reichsge- richtes). Damit werden alle a n der n S t I' e i t fra g e 11 ge- genstandslos, die von den Parteien in Hinsicht auf die Anwendbarkeit der beiden Strafbestimmungen aufge- worfen wurden: ob das Merkmal übermässigen Gewinnes im Sinne der litt. a gegeben sei, ob das gekaufte Quantum das «( gewöhnliche Geschäftsbedürfnis )} deS Klägers über- schritten habe und insoweit litt. c zutreffe, ob, wenn letzteres zu bejahen ist, der Kläger mit Fug geltend mache, seine Strafbarkeit beurteile sich auf Grund der ihm günstigern, aber erst nach dem streitigen Kauf
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ObligaUonenrecht. N° 102.
erhlssenen litt. c des Bundesratsbeschlusses vom 18. April
1916, der die Verordnung
vom 10. August 1914, beson-
ders
auch in ihrer litt. c abgeändert hat. Ebenso ist
nicht zu prüfen, ob die Uebertretung eines Verbotes
wir
das in den gedachten Bundesratsverordnungen auf-
gestellte, schlechthin Nichtigkeit des bezüglichen Ge-
schäftes
zur Folge habe.
4. -Zu Unrecht auch
glaubt die Beklagte die beiden
Käufe oder doch
den zwischen dem Kläger und Bollag
abgeschlossenen
aIr:. g e gen die gut e n S i t t e n
verstossend anfechten zu können.
Ist davon auszugehen,
dass es keinem die Erteilung
von Aus f uhr b e w i l-
Ii gun gen betreffenden Verbotsgesetze zuwiderlief,
wenn die streitige Ware
von Händlern verkauft und
gekauft wurde, so muss ferner ein solcher Kauf insoweit
nicht nur als keine rechtswidrige (gegen eine Rechtsnorm
verstossende) Handlung gelten, sondern auch als kein
unter dem Gesichtspunkte der Unsittlichkeit anfecht-
bares Rechtsgeschäft. Ebenso entfällt die Möglichkeit
einer derartigen Anfechtung, was die behauptete W u-
ehe r h a f t i g k e i t des mit Bollag abgeschlossenen
Kaufes anlangt, nachdem die gegen den Preiswucher
erlassenen Strafnormen der bundesrätlichen Verordnung
vom 10. August 1914 sich als 'unanwendbar erwiesen
haben. Hält ein Vertrag vor den zum Schutz gegen
Wucher aufgestellten Rechtsnormen des
Straf-oder
Zivilrechtes stand, so kann er nicht trotzdem mit der
Begründung zu Falle
gebracht werden, das& er immerhin
für das &ittliche Gefühl sich als wucherisch darstelle und
dass ihm aus die sem Grunde vermöge des Art. 20 OR
die Rechtsbeständigkeit abzuerkennen sei. Fragen liesse
sich nur,
ob der angeblich wucherische Charakter des
Kaufes
mit Bollag (-beim andern Kaufe hätte die Be-
klagte selbst die Bewucherung begangen
-) zu einer
Anfechtung nach
Art. 21 OR führen könnte. Allein das
hat die Beklagte -und wohl mit Grund -selbst nicht
behauptet und daher braucht auch nicht auf die weitere
Obl1gationenrecht. N° 102. 79:3
Frage eingetreten zu werden, ob sie, obwohl .ll.icht Ver-
tragspartei, zur Anfechtung befugt wäre. ..
5. -Die fernere Behauptung der Beklagten, SIe seI
wegen. Unmöglichkeit der Erfüllung :on
ihrer Lieferungspflicht befreit worden und sonach lUcht
schadenersatpflichtig, wird
damit begründet, dasr:. ihr
Lieferant sie im Stiche gelassen habe. Nun handelt es
sich aber um einen Gattungskauf -Kauf eines Quan-
tums Chokolade einer gewissen Sorte -und Leistungsun-
möglichkeit, selbst bloss subjektive,
hätte daher für die
Beklagte erst vorgelegen, wenn sie nicht nu.r ausser S:ande
gewesen wäre, die zu liefernde War~ sIch vn Ihm
Käufer zu beschaffen, sondern auch, SIe sonstwIe erhalt-
lieh zu machen (vergl. die Entscheidung des Bundesge-
richtes
vom 29. Juni 1917 in Sachen Munzinger & Oe
gegen Adler). Einen Beweis in diesem Sinne aber hat sie
nicht anerboten, geschweige denn erbracht.
6. -Heute ist die eingeklagte S c h ade ne r s a t z-
f 0 r der u n g endlich noch aus dem Grunde bestritten
worden, weil ihr eine gesetzlich gültige Sub s t a n z i e-
run g mangle. Hiefür hat sich die Beklagte .auf den
Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Lederfabnk Dur-
lach, Hermann und Ettler gegen S. Heim & Söhne
(EB 41 11, speziell auf S.680) berufen, wonach das Bun-
desgericht die Auffassung des zürcherischen. Oberge-
richtes als nicht hundesrechtswidrig erklärte: dIe dama-
lig Klägel in habe weder die Unmöglichkeit einer ander-
weitigen Eindeckung behauptet, noch irgend welche
Angaben über die Preislage der (zum Zwecke der Verar-
beitung
in ihrem Betriebe) gekauften Ware gemacht und
ihre Ersatzforderung sei daher als nicht genügend sub-
stanziiert abzuweisen. Allein damit will das Bundes-
gericht
nicht besagen, der Käufer einer Gattungssache
müsse sich im Falle der Nichtlieferung unter allen Um-
ständen eindecken, um überhaupt einen Schadenersatz-
anspruch gegen den Verkäufer erlangen zu können.
Vielmehr
~ird damit der Unterlassung eines Deckungs-
794
Obligationenrecht. N° It1~.
kaufes nur in dem Sinne Bedeutung beigelegt, dass
andernfalls die erforderlichen Anhaltspunkte für eine
• zuverlässige Schadensberechnung (unter Umständen)
vorhanden gewesen wären, während sie nunmehr fehlen,
nachdem der Käufer auch sonst nicht irgend welche
Angaben über die Preislage der Ware zur fraglichen Zeit
gemacht habe. In seinen späten Entscheiden in Sachen
R.
& E. Huber c. Bencsak und MetaUpapierwerke A.-G.
c. Kohlrausch (BE
43 II S. 179-180 und 221-222) hat
denn auch das Bundesgericht unter näherer Begründung
eine solche allgemeine Ver p f I ich tun g zur Ei n-
d eck u n g, die eine notwendige Voraussetzung des
Rechtes
auf Schadenersatz bilden würde, verneint. Sich
dnzudecken ist der Käufer nicht schlechthin gehalten,
sondern
nur in der Meinung und insoweit, als es ihm
obliegt, das ihm nach den Umständen Zuzumutende von
sich aus vorzukehren, damit der infolge der Nichterfül-
lung
sonst zu gewärtigende Schaden vermieden werde
oder sich doch tunlich verringere.
Unterlässt er solches,
so
kann der auf Schadenersatz belangte Verkäufer
ihm entgegenhalten, die vom Käufer zu yerantwortende
Untätigkeit habe den Schaden entweder ausschliesslich
verursacht oder doch zu dessen Entstehung mitverur-
sachend beigetragen -neben dem jll der Nichterfüllung
liegenden ursachlichen Verhalten des
Verkäufers -, und
daher müsse er, der Käufer, de!l Schaden ganz oder teil-
weise auf sich nehmen, (so nun auch SCHULTZ, in der
Schweizerischen Juristenzeitung, Heft 1 von 1918, S.202).
Geht man aber hievon aus, so muss die E r s atz f 0 r-
der u n g des Klägers nicht nur als gen ü gen d s u b-
g ta n z i i e r t, sondern auch mit der Vorinstanz als
für den ganzen eingeklagten Betrag von 10,000 Ft.
na c hg e wie sen gelten. Unbehelflich ist es aller-
dings, wenn
der. Kläger in erster Linie anbringt, der
Verkaufspreis für schweizerische Haushaltungscho-
kolade habe im massgebenden
Zeitpunkt in Deutschland
7 Fr. 30 Cts. das Kg. betragen. Der Kläger hatte nämlich
0hligationenrecht. N0 102.
795
bereits z .. 6 Fr. an Bollag verkauft und war also ver-
pflichtet, die Ware zu niedrigerm Preise nach Deutsch-
land weiterzugeben, so dass ein allfällig höherer Markt-
preis für . die Berechnung des entgangenen Gewinnes
ausser
Betracht fällt. Der Einkaufspreis des Klägers
betrug nun 5 Fr.; seine eigene Preisforderung war·durch
Bankakkreditiv garantiert und die Weiterexpedition
nach Deutschland bot für ihn keine Risiken, da in Basel
zu erfüllen war. Unter diesen Umständen muss ihm aus
der Nichtlieferung der Beklagten in der Tat ein Schaden
von 10,000 Fr. erwachsen sein, sofern nicht im Sinne des
oben Gesagten anzunehmen ist, die Unterlassung eines
Deckungskaufes sei rechtlich die
eigentlicheSchadensur-
sache oder doch als Mitursache in Betracht zu ziehell. In
dieser Hinsicht hat man aber mit der Vorinstanz (vergl.
auch SCHULTZE, a. a. 0.) die Be hau p tun g s-u 11 d
B
ewe i s las t als im Grundsatze dem seine Ersa tz-
pflicht bestreitenden Verkäufer obliegend
anzusehell.
Denn er hat durch seine Nichtlieferung die Lage g('-
schaffen, die zum Schadenseintritt führen musste, sofern
und soweit dieser nicht allfällig noch durch die Gegen-
massnahme eines Deckungskaufes abgewendet werden
konnte. Und daher soll nunmehr auch er dartun das
disc: Ma.ssnahme, zu der er auf Grund eigener Verb.ags-
WIdrigkeIt den Käufer verhalten wissen wollte, wirksam,
als geeignetes Mittel
der Schadensabwendung, hätte vor-
genomen werden können und dass sie, ungeachtet der
damIt verbundenen Bemühungen, Kosten und Risiken,
dem Käufer nach der Sachlage billiger Weise habe zuge-
mutet werden dürfen. Zum mindesten muss die Frage
dann auf diese Art gelöst werden, wenn, wie hier, infolge
der ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die
are nicht mehr in der gewöhnlichen Weise gehandelt
WIrd und unverhältnismässig grossen und unerwarteten
Preisschwankungen bei dauernder Tendenz zur Preisstei-
rung unterliegt. Den Gegenbeweis der Möglichkeit
emes
der Schadensvermeidung dienlichen, vom Kläger zu
796 Obligatinnenrecht. N° 102. verlangenden Deckungskaufes hat aber die Beklagte nicht erbracht, sie hat nicht einmal in Abrede gestellt, • dass die Ware seit dem Verkaufe an den Kläger wirklich im Preise gestiegen ist. 7. -Zu prüfen ist endlich, und zwar auf Grund von Art. 43 Abs. 1 OR (vergl. BE 43 II S. 177-178) in we 1- ehe m U m fan g e die Beklagte für den eingetretenen Schaden von 10,000 Fr. er s atz p f 1 ich ti g sei. In dieser Hinsicht ist zunächst gestützt auf die zutreffende Würdigung der Verhältnisse im angefochtenen Ent- scheide anzunehmen, dass die Beklagte kein Ver- s c h u 1 d e 11 an der Nichtlieferung trifft. Durch den Vertragsabschluss mit Widemann, welch letzern sie nach ihren bisherigen Erfahrungen als zuverlässigen Liefe- ranten betrachten durfte, hatte sie mit der gehörigen Umsicht das erforderliche vorgekehrt, um sich die Erfül- lung ihrer eigenen Lieferungspflicht zu sichern, und als dann Widema11l1 nicht rechtzeitig lieferte, tat sie das ihrige, um doch noch baldigst Erfüllung zu erhalten. Wenn sodaIlIl auch als denkbar noch die Möglichkeit verblieb, die Ware hinterher von anderswo innerhalb der vom Kläger angesetzten Erfüllungsfrist zu beschaffen, so kam doch dieser Möglichkeit angesichts der Unsicherheit und Erschwerung rascher Erhältlichmachun,g von Er- satzware kaum genügende praktische Bedeutung zu, um sie zu Ungunsten der Beklagten in Betracht ziehen zu können. Wesentliche Momente für eine Herabsetzung der Ersatzpflicht liegen auch in den nach Art. 43 ferner zu berücksichtigenden Ums t ä n den des Falles U11d zwar ergeben sie sich aus dem Charakter des strei- tigen Kaufes und der daraus abgeleiteten Schadenersatz- forderung. Es handelt sich um ein « Kriegsgeschäft » und bei solchen sind erfahrungsgemäss die der richtigen Erfüllung entgegenstehenden Risiken und Hemmnisse im Verhältnis zu den normalen Geschäften bedeutend grösser. was beim Fehlen besonderer gegenteiliger Vereinbarungen eine gewisse Milderung der Haftung des Schuldners recht- Obligationellrecht. N° 102. fertigt (BE 43 II S.178). Dem Kläger ist ferner durch die Nichterfüllung kein positiver Schaden erwachsen, son- dern nur ein Gewinn entgangen. Er erklärt dabei selbst (Protokoll des Appellationsgerichtes S. 5), dass dieser Gewinn ein hoher gewesen wäre, und in der Tat müsste er, vom Standpunkte der normalen Rendite solcher Ge- schäfte aus hetrachtet, als ein ausserordentlich grosser gelten, da er 20% des Einkaufpreises betrüge und damit das handelsübliche Mass um ein mehrfaches überschreiten würde. Sodann wäre er erzielt worden auf unentbehr- lichen Bedarfsgegenständen, (zu denen bei der herr- schenden Lebensmittelknappheit auch die Chokolade gehört), in einer Zeit wirtschaftlichen Notstandes weiter Konsumentenkreise. Wenn auch das Geschäft, aus dem er resultieren sollte, Ausfuhrware betrifft und daher durch die geltenden Bestimmungen gegen den Sozial- wucher strafrechtlich nicht verpönt ist, so hat es mit den unter diese Bestimmungen fallenden Geschäften doch wirtschaftlich insoweit eine gewisse Aehnlichkeit, als auch Geschäfte mit Ausfuhrware in Ansehung des In- landsbedarfes preissteigend wirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der fragliche Kauf nur das End- glied einer Kette von Mittelsgeschäften bildet, die sich z,,,,ischen die Erzeugung der Ware und deren geplante Ausfuhr eingeschoben haben und von denen jedes zur Verteuerung der \Vare beizutragen vermochte. Dessen musste sich auch der Kläger-bewusst sein, da er sich, wie namentlich aus dem wegen Nhhrungsmitlelwucher gegen ihn ausgefällten Strafurteil hervorgeht, in Kriegshandels- geschäften vielfach betätigt. Alle diese Momente volks- wirtschaftlicher und sozialethischer Natur betreffend den Charakter des streitigen Kaufes sprechen für eine Ab- schwächung der vom Kläger in Anspruch genommenen strengen Schadenshaftung der Beklagten (vergl. auch BE 43 II S. 323). Bei Würdigung dessen und unter Berück- sichtigung der oben der Verschuldensfrage gegebenen Lösung erscheint es als der Sachlage angemessen, die
798 Obligationenrecht. Ne 103. Beklagte zum Erzatz eines entgangenen Gewinnes von 8%. also mit der Vorinstanz zur Bezahlung von 4000 Fr. zu verhalten, wozu, wie an sich nicht bestritten, Ver~ zugszins zu 5% seit dem 28. September 1916, dem Zeit- punkte der I).lageeinreichung, kommen. Unter diese Summe herabzugehen, wie die Beklagte mit ihrem even- tuellen Begehren auf Zusprechung von nur 2500 Fr. ver- langt, rechtfertigt sich nicht, auch nicht aus dem von der Beklagten namentlich angeführten Grunde, dass der handelsübliche Gewinn nur 5 % betragen würde. Darauf koplmt es angesichts der vertraglichen Gebundenheit der Beklagten und ihrer daraus folgenden Ersatzpflicht nicht an, sobald einmal das Geschäft einer Anfechtung wegen wucherhaften Gewinnes unzugänglich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Mai 1917 wird bestätigt. 103. tTrteil der I. Zivllabteilung vom 14. D .. mber 1917 i. S. Greminger, Beschwerdeführerin gegen Bekurskammer des' Zirch. Obergerichts. Am 0 r ti s a. ti 0 n von In hab er pa pie ren: Art. 849 ff OR. Bankobligation ist Inhaberpapier trotz Namensver- merk und Uebertragungsrubrik, wenn sie eine klare und bestimmte Inhaberklausel enthält. A. -Auf Antrag des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abtei- lung, hat die Rekurskammer des zürcherischen Oberge- richts mit Beschluss vom 20. Oktober 1917 der Beschwer- deführerin den von ihr verlangten Aufruf einer Obligation der Schweizer. Bodenkreditanstalt verweigert. Hiegegen hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 86 Ziff. 4 OG
. ·Obligationenrecht. N° ·103. 799 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. B. -Aus dem Text der fraglichen Obligation sind für den Prozess folgende Stellen erheblich: «Die Schweizerische Bodenkreditanstalt bekennt hie- mit, Frau Bertha Greminger Fünf tau sen d Fr a n k e n schuldig zu se
n. ~ (I Diese Obligation wird zu 5% für das Jahr und zwarhalbjährlich je auf ...... durch Einlösung der beigege- benen Coupons verzinst und dem jeweiligen Vorweiser. nach erfolgter Kündigung zurückbezahlt. » Auf der Rückseite : (, Uebertragungell )} . ltan .... . ,. den .... . ,. Unterschrift: . . . I; Das Bundesgericht zieht inErwägung:
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