BGE 43 II 755
BGE 43 II 755Bge31.01.1914Originalquelle öffnen →
754 Familienrecht. N° 99. Mensch wegen der mit ihr verbundenen Gefahren ohne weiteres von sich weisen würde, behauptet die Beschwer- deantwort positiv selbst nicht, sodass die Frage, ob es • angehe, eine ursprünglich unbegründeterweise auf Grund des Art. 372 ZGB angeordnete Vormundschaft wegen später eingetretener Tatsachen wider den Willen des Be- vormundeten aufrechzuhalten, nicht erörtert zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über Johaml Baptist Koster bestehende .vormundschaft aufgehoben. Sachenrecht. No 100. 755 II I. SACHENRECHT DROITS REELS 100. Urteil der Ir. Zi'rilAbtellung vom as. November 1917 i. S. Xonkursmasse der Leih-una Sparkaase Esohlikon, Klägerin, gegen Itonkursmasse Stücheli, Beklagte. Vor dem 1. Januar 1912 ohne Benachrichtigung des Dritt- schuldners i. S. von Art. 215 aOR erfolgte Verpfändung von Forderungen. Konvaleszenz durch Inkraftreten des neuen Rechtes, wenn dessen Formvorschriften, Uebergabe des Schuldscheins und schriftlicher Pfandvertrag, erfüllt sind? -Perfekte Zession oder blosse Verpflichtung ZUr künftigen Vornahme einer solchen (pactum de cedendo) 'l --Retentionsrecht der Bank an Grundpfandtiteln, die ihr von einem Kontokorrentkreditkunden zur Sicherung ihrer Ansprüche aus diesem Verhältniss ohne formgiltigen Ver- pfändungsakt übergeben worden sind. Konnexität zwischen Retentionsforderung und Besitz. Unerheblichkeit des Feh- lens der papiermässigen Legitimation des Retentions- gläubigers zufolge Art. 898, 2 ZGB. Wertpapiernatur des Schuldbriefes und der früheren kantonalen Grundpfalld- titel, die durch das betr. EG i. S. von Art. 33 SchlT zum ZGB dem Schuldbriefe gleichgestellt worden sind. Ausschluss der Retention mangels jener Eigenschaft in Bezug auf solche TItelarten, welche das kantonale EG der Grundpfandver- schreibung des neuen Rechtes gleichstellt. Behauptung des angefochtenen Urteils, dass diese Gleichstellung nur als teilweise, die Wertpapiernatur der Titel nicht berührende gewollt bezw. die betr. Bestimmung des EG (Art. 209 des st. gallischen EG zum ZGB in Bezug auf die st. gallischen Kanfschuldversicherungsbriefe) authentisch dahin interpre- tiert worden sei. Nacbprüfn.ngsbefugnis des Bundesgerichts oder verbindliche Auslegung kantonalen Rechts? A. -In dem am 9. Juli 1912 eröffneten Konkurse übel' Konrad Stücheli, Müller in Mörikon, meldete die Leih-und Sparkasse Eschlikon, bezw. da auch sie am 5. August 1912 AS 43 II -1917
756 Sachenrecht. N° 100. in Konkurs geraten war, derenMasse eine Forderung aus Kontokorrentkredit von 2,961,967 Fr. 53 Cts. an und beanspruchte zugleich zu deren teilweiser Deckung folgende «Vorzugsrechte ):
Sachenrecht. N° 100. ,) ehen in Akt. 9 und 10 der klägerischen Akten Fascikel I » aufgeführten Wertpapieren (Grundpfandtiteln) mit Aus- »nahme des Kreditbriefes per 5000 Fr. ll:!utend auf . ,) Stephan Rossi in Mettlen, und des Ueberbesserungs- ,> kreditbriefes per 8000 Fr. lautend auf Johann Kaiser » in Wallenwil als Schuldner. » 4. bis 5. (Kosten-und Mitteilullgsverfügung. ) Dieses Urteil beruht. soweit die Anerkennung des Re- tentionsrechtes an den in Dispositiv 3 erwähnten Grund- pfandtiteln betreffend, auf nachstehenden Erwägungen : « In letzter Linie macht die Klägerschaft an den Grund- » pfandtiteln ein Retentionsrecht geltend. Damit kann ,) sie nur durchdringen, wen!). ihnen 'Vertpapiercharakter ,) zueignet (Art. 896 ZGB; WIELAND. Nr.l dazu). Nach » st. gallischem Rechte haben sowohl der Versicherungs- » wie der Kaufschuldversicherungsbrief \Vertpapiernatur » (siehe Amtsbericht des Kantonsgerichts St. Gallen, »Botschaft des Regierungsrates vom 9. Mai 1913 und » Bericht der grossrätlichen Kommission vom 26. Mai 1913 f) betreffend die Kaufschuldversicherungsbriefe). Art. 209 »des st. gallischen Einführungsgesetzes zum ZGB hat » allerdings den Kaufschuldversicherungsbrief der Grund- ,) pfandverschreibuug schlechthin. gleich gestellt. Da » jedoch Art. 33 SchlT zum ZGB den Kantonen anheim- ,) stellt, die Grundpfandarten des bisherigen Rechtes den- » jenigcll des neuen Rechtes nur zum Teil gleichzustellen, )} und da nun der st. gallische Gesetzgeber die Wertpa pier- » natur des Kaufschuldversicherungsbriefes in authenti- » scher Interpretation des Art. 209 Einf.-Ges. vorbehält, » ist dieselbe anzuerkennen. Soweit also st. gallische » Grulldpfandtitel in Frage kommen, ist ein Retentions- » recht daran möglich. § 127 des thurg. Einf.-Ges. hat die » Ueberbesserungs"-und Kaufschuldbriefe den Schuld- ,} briefen und die Kreditbriefe der Grundpfandverschrei- » bung des neuen Rechtes im vollen Umfange gleich- .» gestellt. Dementsprechend ist VOll den in Frage kom- » menden Titeln einzig dem Kreditbrit'fe NI'. 12,408 für Sachenrecht. N~ 100. ,759 » 5000 Fr. lautend auf Stephan Rossi in Mettlen und dem ,) Ueberbesserungskreditbrief Nt. 14,344 per 8000 Fr. }) lautend auf Johann Kaiser in Wallenwil die Wert- » papiernatur abzusprechen.' Hinsichtlich der übrigen » beanspruchten Titeln sind die Erfordernisse des Reten- }) tionsrechtes gegeben. Darüber besteht ja kein Streit, ,) dass sie sich mit Willen des Stücheli im Besitze der » Kasse befunden haben und dass sie ihr gerade zum » Zweck der Deckung übergeben worden sind. Da es sich » beiderseits um Kaufleute handelt, erübrigt es sich, zu » untersuchen, ob eine Konnexität zwischen Forderung i) und Retentionsbesitz bestehe, (Art. 895 Abs. 2 OR.) » C. -Zum Verständnis dieserlAusführungen ist aus den darin angerufenen Akten (Botschaft des st. gallischen Regierungsrates an den Grossen Rat vom 9. Mai 1913, Bericht der grossrätlichen Kommission vom 26. Mai 1913 und im Prozesse eingezogener Amtsbericht des st. gal- lischen Kantonsgerichtes) FQlgendes hervorzuheben: die st. gallischen Kaufschuldversicherungsbriefe wurden bis zum Jahre 1912 in der kantonalen Praxis im \Vesent- lichen wie Wertpapiere behandelt und unterschieden sich von den Pfandbriefen und Versicherungsbriefen haupt- sächlich dadurch, dass Pfandbriefe und Versicherungs- briefe nur innert der amtlichen Schätzung des Grund- stückes errichtet werden durften, während die Bestellung diese überschreitender Pfandrechte nur in der Form des Kaufschuldversicherungsbriefes zulässig war. In der Absicht diesen Unterschied festzuhalten, wollte man bei Erlass des EG zum ZGB beide Titelarten nicht gleich- behandeln und stellte daher in dessen Art. 209 die Pfand- und Versicherungsbriefe dem Schuldbrief, die Kauf- schuldversicherungsbriefe dagegen der Grundpfandver- schreibung des neuen Rechtes gleich, wobei man nicht beachtete, dass damit implicite auf die letzteren auch die Vorschrift des Art. 825 ZGB anwendbar erklärt wurde, wonach der über die Grundpfandvefschreibung ausge- stellte Grundbuchauszug nur die Bedeutung eines Be-
760 Sachenrecht. N° 100. weismittels, nicht eines Wertpapieres hat. Als dann in der Folge die st. gallischen Banken. welche für über 100 Millionen Franken solcher Kaufschuldversicherungsbriefe . belehnt hatten. auf die fatalen Folgen der Neuerung . aufmerksam machten, erstattete der Regierungsrat dem Grossen Rate am 9. Mai 1913 einen Bericht, worin er zunächst auf die bisherige Anerkennung des Wertpapier- charakters dieser Titel hinwies und so dann feststellte, dass weder der Regierungsrat noch der Grosse Rat bei Erlass des EG hieran etwas zu ändern beabsichtigt hätten. Obwohl somit das EG die Kaufschuldversicherungsbriefe den Grundpfandverschreibungen gleichstelle, habe doch der gesetzgeberische Wille g~fehlt, ihnen damit die Eigen- schaft von Wertpapieren zu nehmen. Es sei das tatsächlich auch nicht geschehen, da die Fortdauer dieser Eigenschaft mit Art. 209 EG sehr wohl verträglich sei. Der Kauf- schuldversicherungsbrief enthalte zwei Momente: ein unter öffentlicher Beurkundung abgegebenes Schuld- versprechen (obligationenrechtlicher Teil) und die Be- scheinigung der Pfandsetzung (sachenrechtlicher Teil). Die Gleichstellung mit der Grundpfandverschreibung habe nur den letzteren Teil im Auge gehabt, nicht die obli- gationenrechtlichen Wirkungen. ES,frage sich daher bloss, ob nicht Massnahmen zu treffen seien, um den allerdings nicht klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Ge- setzgebers zu verdeutlichen. Als solche fielen in Betracht :
762 Sachenrecht. N° 100. Kreditbriefen zu schützen, eventuell die Sache zur Abnahme der beantragten weiteren Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen; Die b e k lag t e K 0 n kur s m ass e S t ü ehe I i, mit den Beg ehr e n, es sei die Forderung der Klägerin um den von ihr zur Verrechnung gestellten Betrag von 167,047 Fr. 95 Cts. zu kürzen und die Reten- tionsallsprache an den sämtlichen Grundpfandtiteln, eventuell wenigstens an den durch die kantonalen EG der Grulldpfandverschreibung gleichgestellten, insbeson- dere also den st. gallischen KaufschuldwJ'sicherungs- briefen, weiter eventuell zum mindesten an denjenigen Titeln abzuweisen, welche n~cht schon in der Beilage zur Konkur·seingabe aufgeführt worden seiell. Das BUl1desgerichl zieht inErwägung:
764 Sachenrecht. N° 100.
mögen des Stücheli. An Stelle dieser durch die eidgenössi-
sche Gesetzgebung hinfällig gewordenen
Sicherheit sollte
die undatierte Abtretungsurkunde treten. Hiebei
hatte
• es nicht etwa die Meinung, dass die Forderungen des
Stücheli
aus seinem Geschäftsbetriebe von jetzt an ohne
weiteres
auf die Leihkasse übergehen sollten, Stücheli also
überhaupt nicht mehr Gläubiger geworden wäre. Vielmehr
sollte die Leihkasse
so lediglich die Möglichkeit erhalten,
jederzeit
dadurch auf die vorhandenen Buchguthaben
greifen zu können, dass sie
in die Urkunde das Datum
einsetzte und so die Abtretung wirksam machte. Deshalb
spricht
denn auch jene, obwohl man bei ihrer Errichtung
auch erst künftig entstehende Forderungsrechteins Auge
fasste, doch nicht
von solchen, sondern nur von den be-
stehenden Buchguthaben, eben von denjenigen, welche
in dem Augenblicke bestehen,
wo die Leihkasse die Ab-
tretung geltend machen werde. Die Rechtsauffassung, von
der die Parteien ausgingen, war die, dass der
Abtretungs-
wille schriftlich niedergelegt und daher giltig festgestellt
sei, so dass es
nur noch der Geltendmachung durch die
Leihkasse bedürfe,
um die Abtretung in Kraft treten zu
lassen. Diese Anschauung
war aber rechtbirrtÜIDlich.
Fehlte auf Seite der Parteien der Wille, dass durch die
streitige Erklärung die Leihkasse Gläubigerin der
im
Geschäftsbetriebe des Stücheli entstehenden" Forderungen
werden sollte, sollte vielmehr
S.tücheli nach wie vor deren
Gläubiger bleiben, bis die Leihkasse von der
« Abtretung I>
Gebrauch zu machen erklärte, so ist eben mangels eines
auf die sofortige Uebertragung von Forderungen gerich-
teten Willens eine Abtretung, d. h. ein Uebergang der
Forderungen nicht erfolgt. Was vorliegt, ist höchstens ein
paclum de cedendo (Verpflichtung zur späteren Abtre-
tung), das der Klägerin im Konkurse keine Vorrechte zu
verschaffen vermag, weil
dadurch die Forderungen nicht
aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden
sind. Anders verhielte es sich
nur, wenn Stücheli nachträg-
lich in einem bestimmten Zeitpunkte die bereits schriftlich
Sachenrecht. N0 100.
765
vorbereitete Abtretung im Sinne ihres nunmehrigen
Inkrafttretens bestätigt hätte. Träfe dies zu, so wäre
durch eine solche Erklärung, die zu der bereits vorhande-
nen Schriftform hinzutrat, der Forderungsübergang
offenbar
perfekt geworden. Ob eine detartige Besttigung
in dem Schreiben des Stücheli an die Leihkasse vom
13. Juli 1912 erblickt werden könnte, braucht indessen
nicht geprüft zu werden, weil in jenem Zeitpunkte. der
Konkurs über Stücheli schon eröffnet war und von Ihm
vorgenommene Verfügungen über sin Vermögen. daher
gegenüber seiner Konkursmasse
nIcht mehr WIrksam
waren (Art.
204 SchKG).
3. -(Verwerfung des Vorzugsrechtes an den 90blighi).
4. -(Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung
der Frage des Vorliegens eines formgiltigen
yerpfä~
dungsaktes in Bezug auf die 37 GrundpfandtIte!, weIl
die Verpfändung grundversicherter Forderungen bIS zum
766 Saehenrecht. N"100. tung des Kollokationsplanes die in der Konkurseingabe geltend gemachten Ansprüche erweitere, bezw. sie: auf einen anderen Rechtsgrund stütze, als dort angegeben • wurde (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 250 SchKG Nr. 8 und zu Art. 232 Nr. 1). Ebenso ist unelheblich, dass die Titel, auf welche die AU!;,prache sich bezieht, nach Konkursausbruch an die Konkursvel waltung heraus- gegeben worden sind. Hiezu war die Klägerin nach Art.232 Ziff. 4 SchKG verpflichtet. Eine Aufgabe des Besitzes. welche das Retentionsrecht zum Erlöschen gebracht hätte. kann darin nicht gesehen, werden, weil die zitierte Vor- schrift ausdrücklich bestimmt, dass die Aushändigung ohne Nachteil für allfällige Vorzugsrechte erfolge, die, I{onkursverwaltung, an welche sie geschieht. also den Besitz nur für den Retentionsberechtigten ausübt. h) Da beide Parteien als Kaufleute zu betrachten sind das Kontokorrentkreditverhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden, aus dem hier die Forderung herge- leitet wird, sich zweifellos als {I geschäftlicher Verkehr» nach Art. 895 Abs. 2 ZGB darstellt und nach den Akten als festgestellt angesehen werden muss, dass die Titel der Leihkasse im Hinblick auf dieses Verhältnis, d. h. zur Sicherung ihrer Ansprüche daraus und nicht etwa bloss zur Verwahrung, d. h. im Sinne eines Hinterlegungs- vertrages übergeben worden sind, womit de"r notwendige Zusammenhang zwischen Forderung und Besitz herge- stellt ist, erscheinen daher di Voraussetzungen für die Retention dann und insoweit gegeben, als die in Frage kommenden Titel Wertpapiere und nicht etwa blosse Beweisurkunden über gewöhnliche, unabhängig von ihnen bestehende Forderungen sind. ) der Begriff des Wertpapieres nach Art. 895 ZGB ist ein solcher des eidgenössischen Rechtes. Nachdem Titel retiniert werden, die unter dem alten kantonalen Rechte errichtet worden sind und deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des SchlT zum ZGB materiell von diesem Rechte beherrscht werden, wäre an sich uf Grund der Sachenrecht. N° 100. früheren kantonalen Gesetzgebung zu prüfen, welche Ei- genschaften ihnen hinsichtlich der Uebertragung und Gel- tendmachung der darin verurkundeten Rechte zukom- men, Während alsdann nach dem eidgenössischen Rechte zu entscheiden sein würde, ob jene Eigenschaften ihneil den Charakter von Wertpapieren zu verleihen vermögen. Nun ermächtigt aber Art. 33 SchlT zum ZGB die Kantone, sei es « im allgemeinen» sei es « in bestimmten Bezie- hungen» eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzustellen. Macht ein Kanton von dieser Befugnis Gebrauch, so finden die für die betr. Pfandart des neuen Rechtes geltenden Vor- schriften auch auf die vor dem 1. Januar 1912 errichteten kantonalen Grundpfandtitel Anwendung. Damit ist die Wertpapiernatur derjenigen Titel festgestellt, die durch das thurgauische und st. gallische EG zum ZGB den S c h u I d b r i e f endes neuen Rechtes gleichgestellt worden sind (thurgauische Schuldbriefe, Ueberbe&se- rungsbriefe, Kaufschuldbriefe, st. gallische Pfandbriefe und Versicherungsbriefe). Denn der Schuldbrief des ZGB ist, obwohl es das Gesetz nirgends ausdrücklich aus- spricht, ohne Frage Wertpapier. Als solches hat ihn denn , auch das Bundesgericht schon in dem Urteile in Sachen der Schweiz. Bodenkreditanstalt gegen die heutige Klä- gerin vom 8. Juni 1916 (AS 42 III Nr.51 Erw.2) behandelt. Ob er auf den Namen oder Inhaber ausgestellt sei, macht dabei keinen Unterschied. Unter die Wertpapiere im Sinne der Art. 895 ff. ZGB fallen, wie aus Alt, 898 Abs. 2 unzweideutig hervorgeht, im Gegensatz zu der den früheren Art. 224 fi. aOR vom Bundesgericht gegebenen Auslegung, nicht nur Inhaber-und Ordre-sondern auch Namenpapiere, sobald ihnen nur die Bedeutung zukommt, welche allgemein das Wesen der Wertpapiere ausmacht, d. h. sobald das Recht, auf welches die Urkunde lautet, so mit ihr verknüpft ist, dass es ohne sie wieder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Das trifft für den Schuldbrief zu, da das Recht aus ihm gemäss Art. 868
768 Sachenrecht. N° 100. nur in Verbindung mit dem Besitz des Papieres geltend gemacht und veräussert werden kann und da es bei Ver- lust de& Papieres eines Ersatzes desselben durch das die Kraftlosigkeit erklärende Urteil bedarf. Dazu kommt, dass der Schuldbrief des ZGB, auch wenn darin eine bestimmte Person als Glänbiger bezeichnet ist, doch nicht als Rekta-. papier erscheint, indem die Anmerkung der Uebertragung auf dem Titel (Indossament) dem gutgläubigen Erwerber selbständige, von der Person seines Vormannes unabhän- gige Rechte verleiht, so dass er sich nur die Einreden ent- gegenhalten lassen muss, die sich aus dem Grundbuch- eintrag oder der Urkunde selbst ergeben oder dem Schuld- ll~r ihm persönlich gegenüber zustehen (Art. 866, 867, 868 und 871 ZGB). Gerade in diesem Ausschluss von Einreden aus der Person der Vormänner, der skriptur- rechtlichen Wirkung des auf dem Papier angebrachten Uebertragungsvermerks, liegt aber das entscheidende Merkmal, welches nach schweizerischem Recht (Art. 811, 843 OR) wie übrigens auch nach allgemeiner Lehre die Ordre-von den Namenpapieren unterscheidet. Man hat es demnach mit einer auf den Namen lautenden Urkunde zu tun, der von Gesetzes wegen die Eigenschaft eines Ordre- papieres zukommt (so auchWIELAND zuArt.859Nr.2bb). Sobald aber dies zutrifft, ist die Retention an dieser Kategorie von Titeln zulässig, ohne dass dafür noch ein weiteres, nämlich deren Uebertragung seitens des Stücheli an die Leihkasse durch Indossäment oder besondere Ab- tretungserklärung verlangt werden könnte. Zur Geltend- machung des Retentionsrechtes genügt es, dass sie sich mit Wissen und Willen jenes im Besitze der Leihkasse befanden, der notwendige Zusammenhang zwischen Retentionsforderung und Besitz vorliegt und auch keine Ausschliessungsgründe im Sinne von Art. 896 ZGB be- stehen. Dass der . Retentionsberechtigte legitimierter (d. h. durch Indossament oder Abtretung ausgewiesener) Inhaber des Papieres sei, ist im Gegensatz zu den für die vertragliche Verpfändung geltenden Vorschriften nach Sachenrecht. N° 100. Art. 898 Abs. 2 ZGB nicht erforderlich. Wenn hier be- stimmt wird, dass ({ bei der Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere in Vertretung des Schuldners der Be- treibungs-oder Konkursbeamte das Erforderliche vor- nehme ., so kann dabei nicht an den Fall gedacht sein, wo auf den Retentionsgläubiger übertragene Namenpapiere versteigert werden und· nunmehr der Betreibungs-oder Konkursbeamte die zur Uebertragung der Rechte daraus von jenem auf den Ersteigerer nötigen Umschreibungen vorzunehmen hat. Denn in diesem Falle würde er ja bei deren Vornahme nicht als Vertreter des Schuldners. sondern des Retentionsgläubigers handeln. An Stelle des Retentionsschuldners kann er nur tätig werden, wenn wie hier die Retentionsansprache sich auf Papiere bezieht, die noch auf den Namen dieses lauten, d. h. von ihm nicht auf den Retentionsgläubiger papiermässig übertragen worden sind. Auch dann - das ist der unmissverständliche Gedanke des Gesetzes --soll die Retention zulässig sein, und die fehlende papiermässige Legitimation vom Voll- streckungsbeamten nachgeholt werden können. Dass Art. 898 Abs. 2 nur von Namenspapieren spricht, kann nicht zur Folge haben, die Ocdrepapiere davon aus- zunehmen. Die Begründung des Retentionsrechtes durch 'den biossen Besitz des Wertpapieres ohne weitere Legi- timation, lässt sich nur aus der den Wertpapieren eigenen Verkörperung des Rechtes durch die Urkunde erklären, kraft deren schon die Aufgabe des Besitzes an der Ur- kunde ohne damit verbundene Rechtsübertragung ge- nügt, um dem Retentionsschuldner die Möglichkeit der Verfügung über das darin verurkundete Recht zu nehmen. Hat diese Erwägung dazu geführt, sogar bei den eigent- lichen Namenpapieren von dem Erfordernis der papier- mässigen Legitimation abzusehen, so muss das nämliche umsomehr auch für Ordre papiere gelten, bei denen ja die' Verknüpfung des Rechtes mit der Urkunde, wie bereits ausgeführt, noch eine weit engere ist als bei den Namen- papieren. Der Ausdruck Namenpapiere in Art. 898 Abs. 2
TiO
S,:chenrcht. 1'\0 100.
ist demnach nicht im technischen Sinne von Rektapa-
pieren zu verstehen, sondern umfasst auch die Ordre-
papiere, m. a. W. er gibt lediglich die Unterscheidung
• wieder, die in Art. 901 ZGB für die Verpfändung zwischen
Inhaberpapieren einerseits
und (' anderEm Wertpapieren )}
anderseits gemacht wird.
d) Dagegen hat die Vorinstanz die Ansprache mit Recht
abgewiesen in Bezug auf die beiden thurgauischen Titel,
Kreditbrief
von 5000 Fr. auf Stephan Rossi und Ueber-
besserungskreditbrief von 8000 Fr. auf Johann Kaiser.
Beide
Titelarten werden in § 127 deb thurgauischen EG der
Grundpfandverschreibung des. neuen Rechtes gleichge-
stellt.
Sie haben demnach nach Art. 825 ZGB nur die
Bedeutung eines Beweismittels, nicht eines Wertpapieres,
so dass ein Retentionsrecht
daran ausgeschlossen ist.
e) Das Gleiche muss auf Grund des Art. 209 des st.
gallischen EG zum ZGB im Gegensatz zur Ansicht des
angefochtenen
Urteils auch gelten für die st. gallischen
Kau f s c h u 1 d ver sie h 'e run g s b r i e f e. Ob der
st. gallische Gesetzgeber bei Erlass des EG an diese
Konsequenz gedacht habe oder
nicht ist unerheblich.
Xach Art. 33 SchlT zum ZGB hatte er sich lediglich dar-
über auszusprechen, ob
er die Grundpfandarten des bis-'.
herigen kantonalen Rechtes einer solchen des neuen .
Rechtes gleichgehalten wissen wolle oder nicht. Das hat er
getan, indem er in Art. 209 EG die Pfandbriefe und Ver-
sicherungsbriefe dem Schuldbiief, die Kaufschuldver-
sicherungsbriefe dagegen
der Grundpfandverschreibung
des neuen Rechte& gleichstellte. Die Folgen, welche diese
Gleichstellung
nach sich zieht, bestimmt das eid g e -
11 Ö S s i s c he Recht: sie ergeben sich aus den Vor-
schriften
des ZGB über den Schuldbrief einerseits,die
Grundpfandverschreibung anderseit&. Eines besonderen
auf deren Eintritt gerichteten Willens des kantonalen
Gesetzgebers bedurfte es hiefür nicht. Es ist daher· be-
deutungslos und trifft den Kern der Sache nicht, wenn die
Botschaft des st. gallischen Regierungsrats vom 9. Mai
Sachenrecht. N° 100. 771
1913 ausführt, dass es nie im Willen der gesetzgebenden
Behörden gelegen habe,
durch Art. 209 EG den Kauf-
schuldversicherungsbriefen den Charakter VOll Wert-
papieren zu nehmen. Ebenso hinfällig ist der Hinweis
darauf, dass die Gleichstellung eben
nur als « teilweise )
im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 SchlT gedacht gewesen sei
Wenn hier den Kantonen überlassen "rird, die Gleich-
behandlung
mit einer Pfandart des neuen Rechts « all-
gemein
» oder nur « in bestimmten Beziehungen I} Yor-
zuschreiben, so ist damit klar ausgesprochen, dass da,
wo nur eine teilweise Gleichstellung beabsichtigt ist, die
Punkte, auf welche sie sich beziehen soll, im EG selbst
genau bezeichnet werden müssen. Erfolgt eine soldw
gesetzliche Beschränkung nicht, so muss eben die Gleieh-
sellung als eine aUgemeine betrachtet werden und geht es
mcht an, deren Bedeutung nachträglich du,rch ausserhalb
des klaren Gesetzestextes liegende Erwägungen einzu-
schränken.
Im übrigen ist die Erkläruug der Botschaft
darüber, worauf sich die Gleichstellung hier allein habe
erstrecken sollen,
auch sachlich offenbar unhaltbar. Alle
unter dem Titel Grundpfandverschreibung aufgestellten
Vorschriften, die sachenrechtliche Bedeutung haben
(Stellung des Eigentümers, Kündigungsbestimmungell
des
Art. 831, Wirkungen der Pfandsetzung Art. 832-835)
gelten
auch für den Schuldbrief des neuen Rechtes und
finden
nach den intertemporalen Bestimmungen des
Schlusstitels (AI·t. 26 Abs. 2), ohne dass dazu eine be-
sondere Unterstellung nötig wäre, kraft eidgenössischt'Il
Rechtes
auf a 11 e kantonalen Pfandrechte Anwendung.
Denn soweit in
den Art. 827-835 pfandrechtliehe Vor-
schriften enthalten sind, handelt es sich dabei nicht um
Vertragswirkungen im
Sinne von Art. 26 Abs. 1 SchlT,
die allein noch vom alten Rechte beherrscht werden. Eiu
Unterschied zwischen Grundpfandverschreibung und
Schuldbrief besteht nur hin&ichtlich der P fan d f 0 r -
der u n g, d. h. hinsichtlich der Eigenschaften dieser
Forderung und hauptsächlich ihres Verhältnisses zur
AS 43 II -1917 51
772
Sachenrecht. Na 100.
Urkunde. Die Urkunde über die Grundpfandverschrei-
bung
ist biosses Beweismittel, der Schuldbrief dagegen
• Wertpapier, der in Bezug auf Pfandrecht und Forderung
dem Erwerber die Vorteile des öffentlichen Glaubens
verschafft. Hat das st. gallische EG eine Kategorie von
Titeln dem Schuldbrief, eine andere der Grundpfand-
verschreibung gleichgestellt, so hat es eben damit (liesen
Unterschied
geschaffen, der der einzige ist, der in diesem
Zusammenhang
überhaupt in Betracht fallen kann. Auch
die Vorinstanz
nimmt denn an, dass die Gleichstellung
der Kaufschuldversicherungsbriefe
mit der Grundpfand-
verschreibung an sich deren Wertpapiercharakter aus-
schliessen würde. Wenn sie denselben gleichwohl bejaht,
so geschieht es lediglich deshalb, weil der st. gallische
Gesetzgeber seither
durch « authentische Interpretation
des Art. 209 EG )} dessen Tragweite in dem erwähnten
Sinne eingeengt habe. Auch diese Argumentation hält
indessen nicht Stand. Authentische Interpretation ist die
Feststellung des
Inhaltes eines Gesetzes durch ein neues
Gesetz, das sich den
Charakter einer authentischen Inter-
pretation entweder ausdrücklich oder sont unzweideutig
beilegt.
Sie hätte mithin hier -ofern sie überhaupt
zulässig W3r, was dahingestellt bleiben mag -, nur so
erfolgen können, dass
im zweitn Gesetze testgestellt
worden wäre,
in welchem Umfange, d. h. in welchen
« Beziehungen I) Art. 209 EG die angeblich bloss teilweise
Gleichstellung enthalte. Das ist aber nicht geschehen. Aus
der Einreihung der Kaufschuldversicherungsbriefe unter
die amortisabeln Schuldurkunden kann höchstens ge-
schlossen werden, dass
der st. gallische Gesetzgeber nach
einer bestimmten Richtung diese Titelart als Wertpapier
betrachtet: hierüber entscheidet aber, nachdem eine
Gleichstellung derselben
mit einer Pfandart des neuen
Rechtes stattgefunden hat, nicht mehr das kantonale,
sondern das eidgenössische Recht. Eine weitere Bedeu-
tung kann der betreffenden Gesetzesbestimmung nicht
beigemessen werden, Wie denn auch der Regierungsrat
SaChenrecht. N0 100.
773
in seiner Botschaft deren Deutung als authentische
Interpretation des Art. 209 EG ausdrücklich abgelehnt
hat. Es bleibt mithin nur ein Widerspruch zWischen zwei
kantonalen Gesetzen, von denen das zweite, so lange das
erste besteht, gegen Bundesrecht, nämlich gegen Art. 825
ZGB verstösst. Dazu kommt, dass eine solche authen-
tische Interpretation, auch wenn sie vorläge, solange
bedeutungslos wäre,
als sie nicht die Genehmigung des
Bundesrates erhalten hat. Denn die zwingende Kraft der
authentischen Interpretation beruht ausschliesslich auf
ihrem Gesetzescharakter . Ist daher die Giltigkeit eines
kantonalen Gesetzes, Wie es für die auf Grund des Art. 33
SchlT erlassenen kantonalen Vorschriften zutrifft, von
der Sanktion durch eine Bundesbehörde abhängig, so
muss die letztere auch für die authentische Interpretation
eingeholt werden. Es geht nicht an, dass ein Kanton von
sich aus einer eidgenössisch genehmigten Vorschrift durch
authentische Interpretation eine Bedeutung beilegt,
welche sich
mit dem klaren Wortlaute der genehmigten
Bestimmung nicht vereinbaren lässt.
\Venn die Klägerin einwendet, dass es sich bei diesen
Erörterungen um eine Auslegung kantonalen Gesetzes-
rechtes, nämlich des
Art. 209 EG handle, die nach Art. 57
OG der Kognition des Bundesgerichts entzogen sei, so
kann ihr darin nicht beigestimmt werden. Zu entscheiden
ist, ob die rechtlichen Eigenschaften
und Wirkungen einer
bestimmten Art von Grundpfandtiteln sich nach dem
kantonalen Rechte, unter dem sie errichtet worden sind,
oder nach dem neuen eidgenössischen Zivilrechte beur-
teilen. Diese Frage ist aber eine solche des Bundesrech-
tes.
Der Bundesgesetzgeber, der die in Betracht kommen-
den zivilrechtlichen Vorschriften erlassen hat, ist grund-
sätzlich auch allein zuständig, deren zeitliche Wirksam-
keit zu bestimmen, d. h. darüber zu befinden, inWiefern
durch sie auch vor ihrem Inkrafttreten eingetretene
Tatsachen bezw. R('chtshandlungen betroffen werden
sollen. An dieser Rechtslage
Wird dadurch nichts geändert,
774
Sachenrecht. N° 100.
dass der Sc hiT zum ZGB es in Art. 33 den Kantonen über-
lassen hat, in Abweichung
von den intertemporalen Kolli-
sionsnonnen der Art. 1, 22, 24, 26 Abs. 1
und 28 ebenda in
• ihren EG Grundpfandarten des bisherigen Rechtes einer
solchen des neuen Rechtes gleichzustellen. Denn die Folge
einer derartigen Gleichstellung
ist nicht etwa, dass alsdann
die entsprechenden Bestimmungen des ZGB als subsidiäres
kantonales
Recht auch für solche alte Pfandtitel gelten
würden. Vielmehr bestimmt Art. 33 Abs. 2 SchlT aus-
drücklich, dass « soweit dies geschehen sei », d. h. soweit
die Gleichstellung stattgefunden habe, die Bestimmungen
« dieses Gesetzes » (d. h. des ZGB) auch auf die kantonalen
Pfandrechte Anwendung finden, m. a. W. dass dann die
Titel
auch in den Beziehungen, in denen sonst noch
kantonales Recht anwendbar wäre, dem neuen Rechte
unterstehen. Ist die Frage, ob ein Grundpfandtitel vom
früheren kantonalen oder vom neuen Rechte beherrscht
werde, eine solche des Bundesrechts,
so ist aber das
Bundesgericht auch zuständig nachzuprüfen,
ob die
Voraussetzungen,
an welche das ZGB d. h. das B und e s-
r e c h
t, die Anwendung des neuen Rechtes knüpft, er-
füllt seien.
So wenig es daher vor der Erklärung eines
kantonalen Gerichtes, dass eine Gleichstellung im Sinne
des
Art. 33 SchlT zwar im EG nicht vorgenommen worden
sei, dass sie sich
aber sonst aus dem kantonalen Rechte
ergebe, Halt zu machen hä1te, so wenig kann es umgekehrt
daran gebunden sein, wenn'derimntonale Richter die aus
einer tatsächlich vorgenommenen Gleichstellung sich er-
gebenden WirKungen unter Berufung auf eine angebliche
nachträgliche authentische
Interpretation der betreffenden
Vorschrift des
EG ablehnt. Auch hier muss es ihm viel-
mehr freistehen zu untersuchen, inwiefern durch die
Vorgänge, in denen jene authentische Interpretation
erblickt wird, die Folgen, welche durch den Erlass des RG
auf Grund des Art. 33 SchlT eingetreten sind, haben
alteriert werden können.
Obllgationenrecht. N° 101.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
775
Die Berufung der Beklagten wird daher begründt
erklärt, dass das von der Klägerin beanspruchte Reten-
tionsrecht an den st. gallischen Kaufschuldversicherungs-
briefen abgewiesen wird.
Im übrigen wird das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September
1917
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
101. Urteil der II. Zivila.btei1uug vom 6. Dezember 1917
i. S. Xühn und KitbeteUigte, Beklagte,
gegen
!:lesel und Kitbeteiligte, Kläger.
Kaufvertrag über ein Stück «( Bauland. nfechtung :v
egen
wesentlichen Irrtums i. S. von Art. 24 Zlff. 4 OR, weIl der
Kauf in der dem Verkäufer bei den Vertragsunterhand-
lungen bekanntgegebenen Voraussetzung gescossen wo:-
den sei, dass sich auf dem gekauften Platze emBau mIt
einer bestimmten beschränkten Zahl von Geschossen und
entsprechendem Kostenaufwande e~stellen lasse, .die .Aus-
führung dieses Projektes sich aber mfolge baupolizeihcher
Vorschriften, die für das betr. Quartier eine grössere Zahl
von Stockwerken vorschrieben, als unmöglich erwiesen
nabe. Gutheissung der Anfechtung.
A. -Am 31. Januar 1914 erschien im Winterthurer
(< Landboten » ein Inserat: (< Neubauten an schöner
sonniger Lage,
mitten in Veltheim werden mit 1500 Fr.
Anzahlung für 12,000 und. 16,000 Fr. günstig verkauft. »
Auf die von den Klägern bei der Expedition des ({ Land-
boten l) eingereichten Offerten meldete sich bei ihnen der
Winterthurer Architekt Bartholome, der als Eigentümer
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