BGE 43 II 749
BGE 43 II 749Bge05.08.1912Originalquelle öffnen →
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Personenrecht. Nt> 98.
erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den
Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite
von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen
• befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der
rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom
Richter selbständig geprüft, so mu,ss sie im Einklang mit
der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint
danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter
Schulbildung, die vielleicht
von jeher gewisse Eigenheiten
und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908
unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von
Gouvernantenstellen in Russland, Getrenntleben von
ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für
Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten
Ehemann testamentarisch und von den Vormundschafts-
organen stillschweigend
-anvertraute Verwaltung der
bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben
gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur
vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen
jedenfalls
für die Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen
werden
kann, welche aber damals -wie noch zahlreiche
andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross-
banken -das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers
geworden ist, und welche daher nachträglich ebenso-
wenig handlungsunfähig
erklärt werden kann, wie z. B.
gerade jene gleichzeitig betrogenen Bankel1-
Demnach hat das Bundesgericht
erkant:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
zürcherischen Obergerichts
vom 22. März 1917 bestätigt.
Familienrecht. N° 99.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
99. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. Dezember 1917
i. S. KOlter.
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Oertliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens
um Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel
des Mündels nach Art. 377 ZGB. -Bevormundung auf eigenes
Begehren gemiss Art. 372 ZGB. Pflicht der sie verfügenden
Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür ausser dem
Begehren des Entmündigten stützt, im Entmündigungsent-
scheide anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundan-
gabe verhängten Vormundschaft.
4. -Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte
Anfangs 1917 an die Vormundschaftsbehörde des Kantos
Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das Gesuch um ~el
gabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerv.iirfmsse
habe und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut
für sicherer erachte, als wenn er es selbst verwalte. Durch
Beschluss
vom 9. Februar 1917 entsprach die Vormund-
schaftsbehörde
dem Begehren und stellte Koster « in
Anwendung von Art. 372 ZGB» unter Vormundschaft.
Im Oktober 1917 verlangte Koster deren Aufhebung,
indem
er eine Erklärung seiner Ehefrau vorlegte, dass sie
sich
mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis
eines treubesorgten
Gatten ausstellen müsse, der auch zur
selbständigen Verwaltung seines Vermögens durchaus fähig
sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch
am 9.
Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da
bei der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass
er, sich selbst überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines
Vermögen (etwa
viertausend Franken) kommen und sich
so einem
späteren Notstande aussetzen würde.
750 Familienrecht. N0 99. Auf einen hiegegen erhobenen Rekurs teilte die Stan- deskommission (Regierung) des KantonsAppenzell I.-Rh. dem Vertreter des Koster am 6. November 1917 mit, dass, nachdem letzterer schon zur Zeit des Aufhebungsgesuches seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Appenzelll.-Rh., sondern in AndwiI, Kanton St. Gallen gehabt, die Vor- mundschaft gemäss Art. 377 ZGB dorthin hätte übertra- gen werden müssen, und daher auch nur die dortige Be- hörde zur Entscheidung über deren Aufrechthaltung oder Aufhebung zuständig sei. Die Standeskommission habe deshalb die Vormundschaftsbehörde des inneren Landesteiles angewiesen, diese Uebertragung sofort vor- zunehmen, dabei aber auf die Gefahren aufmerksam zu machen, welche mit der Gutheissung des Gesuches des Koster verbunden wären. Weiter habe sie sich mit der Sache nicht zu befassen.· B. -Gegen diesen Entscheid der Standeskommission richtet sich die vorliegende zivilrechtliehe Beschwerde des Kostel" mit der er erneut seine Entlassung aus der Vormundschaft, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines materiellen Ent- scheides beantragt. Aus der Begründung ist hervorzu- heben : das Aufhebungsgesuch habe der Natur der Dinge nach mir bei der Behörde angebracht werden können, welche die Vormundschaft damals geführt habe. Nachdem jene tatsächlich auch in der Sache selbst entschieden, habe die Regierung als Rekursinstanz sich der materiellen Ueberprüfung dieses Entscheides nicht entziehen dürfen. Die" Entmündigung sei s. Z. lediglich deshalb ausgespro- chen worden, weil sie der Rekurrent mit Rücksicht auf die Zerwürfnisse mit seiner Frau selbst gewünscht habe. Irgend ein anderer, gesetzlicher Grund dazu habe nicht vorgelegen. Insbesondere könne von einer Unerfahrenheit des Rekurrenten, welche ihn zur persönlichen Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig machte, nicht gesprochen Wt'rdell. Nachdem der Anlass seines früheren Begehrens Famillenreeht. Nil 99. 751 dahingefallen sei, gehe es daher nicht an, ihm die Hand- lungsfähigkeit wider seinen Willen länger vorzuenthalten. C .. -Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. hält in ihrer Vernehmlassung, worin sie auf Ab- weisung der Beschwerde schliesst, daran fest, dass infolge des Wohnsitzwechsels des Rekurrenten einzig die st. gal- lischen Behörden zur Aufhebung der Vormundschaft befugt gewesen wären. An diesem dem Gesetze entspre- chenden Standpunkte habe die Standeskommission um- soeher festhalten müssen, als der Rekurrent dem Ver- nehmen nach beabsichtige, sein ganzes Vermögen einem Bruder zur Verwendung an ein Heim,vesen zu geben und nur die Behörde des Wohnsitzes die Verhältnisse kenne, welche für die Beurteilung dieses Vorhabens massgebend seien. Wenn beschlossen worden sei, bei Uebertragung der Vormundschaft auf die mit deren Aufhebung ver- bundenen Gefahren aufmerksam zu machen, so sei dies durch die Art, in der Koster s. Z. die vom Vater empfan- genen Vorschüsse und einiges weniges selbst erworbenes Geld «nur zu verwerten gewusst habe ), wohl begründet gewesen. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
752 FamiJienrecht. N0 99. tenz auch· bei . einer nachträglich erfolgten Uebertragung der Vormundschaft im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB bestehen, da für die Zuständigkeit nach allgemeiner Regel • die Sachlage zur Zeit der Einleitung des Verfahrens mass- gebend ist und dem Bevormundeten nicht zugemutet werden kann, sein Begehren deshalb mit vermehrten Kosten an einem anderen Orte zu erneuern, weil die Vormundschaftsbehörde des früheren Wohnsitzes sich nachträglich zur Beachtung des Art. 377 entschliesst. Es hat denn auch das Bundesgericht in jenem früheren Falle die Zuständigkeit der aargauischen Behörden trotz der im Laufe des Verfahrens vollzogenen Uebertragung der Beistandschaft nach Zürich bejaht. Da im vorliegenden Falle unbestrittenermassen zur Zeit der Einreichung des Aufhebungsgesuchs die Vormundschaft noch bei der Vormundschaftsbehörde von Appenzelllag, war denmach die Standeskommission verpflichtet, die Beschwerde des Rekurrenten gegen den die Aufhebung ablehnenden Bescheid jener materiell zu behandeln und durfte deren Beurteilung nicht wegen Unzuständigkeit ablehnen. 2. -Für die Entscheidung in der Sache selbst (Art. 93 OG) ist massgebend die Vorschrift des Art. 438 ZGB, wonach die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft dann statt- zufinden hat, wenn der Grund des Begehrens dahinge- fallen ist. Dem nachträglichen Dahinfallen des Grundes ist dabei wie bei den anderen Bevormundungsbeständen der Fall gleichzustellen, wo ein gesetzlicher Grund zur Bevormundung überhaupt nie bestand (vergl. EGGER, Kommentar zu Art. 433 Nr. 1 b, AS 42 II S. 96 E. 1). Nun bestimmt Art. 372 ZGB, dass einer mündigen Person auf ihr Begehren ein Vormund beigegeben werden könne, wenn sie dartue, dass sie infolge Altersschwäche oder anderer Gebrechen oder Unerfahrenheit ihre Angelegen- heiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermöge. Das Gesetz stellt es demnach keineswegs dem biossen Willen einer Person anheim, sich unter Vormundschaft zu be- I I FamiHenreeht. N° 99. 753 geben, sondern verlangt dafür das Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen. Daher darf auch die Vor- mundschaftsbehörde, an welche ein solches Gesuch ge- richtet wird, sich nicht mit der Feststellung begnügen, 'dass die Entmündigung dem Wunsche des Gesuchstellers entspreche, sondern hat zu untersuchen, ob auch jene weiteren objektiven Voraussetzungen gegeben seien, und wenn sie dem Begehren entsprechen will, i m E n t - m ü n d i gun g s b e s chi u s s e die G r ü n d e, auf die s ich d a für s t ü t z t, a n zug e ben. Dass dies geschehe, ist abgesehen von sonstigen Erwägungen, schon deshalb unerlässlich, weil es nur so überhaupt möglich wird, im Falle eines späteren Begehrens um Aufhebung der Vormundschaft zu beurteilen, ob die Bedingungen für eine solche erfüllt, d. h. die Gründe, welche s. Z. zur Entmündigung Anlass gegeben haben, dahingefallen seien. Nachdem der hier in Frage stehende Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Februar 1917 sich darauf beschränkt, zur Begründung auf das Begehren des Rekurrenten zu verweisen, irgend welche weiteren objektiven Gründe für die Entmündigung da- gegen nicht anführt, muss angenommen werden, dass solche nicht bestanden, und daher die Vormundschaft schon deshalb, weil ohne gesetzlichen Grund verhängt, aufgehoben werden. Wenn die Standeskommission in der Beschwerdeantwort auf die Art hinweist, in der Koster die vom Vater empfangenen Vorschüsse mur zu verwerten gewussh habe, so kann in dieser vagen Andeutung ein Nachweis für die Voraussetzungen des Art. 372 unmöglich erblickt werden, weil es mangels aller näherer Ausführun- gen darüber, worin denn jene Verwertung bestanden habe, unmöglich ist, daraus einen Schluss auf eine aus Uner- fahrenheit folgende Unfähigkeit zur eigenen Besorgung der Angelegenheiten zu ziehen. Dass die Absicht des Koster, sein Vermögen seinem Bruder an ein Heimwesen zu überlassen, eine solche Unerfahrenheit beweise, d. h. dass es sich hier um eine Anlage handle, die ein erfahrener
754 FamiUenrecht. N° 99. Mensch wegen der mit ihr verbundenen Gefahren ohne weiteres von sich weisen würde, behauptet die Beschwer- deantwort positiv selbst nicht, sodass die Frage, ob es • angehe, eine ursprünglich unbegrÜlldeterweise auf Grund des Art. 372 ZGB angeordnete Vormundschaft wegen später eingetretener Tatsachen wider den Willen des Be- vormundeten aufrechzuhalten, nicht erörtert zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über Johann Baptist Koster bestehende .vormundschaft aufgehoben. Sachenrecht. N° 100. 755 IH. SACHENRECHT DROITS REELS 100. trrteü der II. ai-rilabteilung Tom 28. NOTembef 1917 i. S. Xonkuramasse der Leih-und Sparkasse Esohlikon, Klägerin, gegen Xonkursmasse Stücheli, Beklagte. Vor dem 1. Januar 1912 ohne Benachrichtigung des Dritt- schuldners i. S. von Art. 215 aOR erfolgte Verpfändung von Forderungen. Konvaleszenz durch Inkraftreten des neuen Rechtes, wenn dessen Formvorschriften, Uebergabe des Schuldscheins und schriftlicher Pfandvertrag, erfüllt sind? -Perfekte Zession oder blosse Verpflichtung ZUr künftigen Vornahme einer solchen (pactum de cedendo) ? --Retentionsrecht der Bank an Grundpfandtiteln, die ihr von einem Kontokorrentkreditkunden zur Sicherung ihrer Ansprüche aus diesem Verhältniss ohne formgiltigen Ver- pfändungs akt übergeben worden sind. Konnexität zwischen Retentionsforderung und Besitz. Unerheblichkeit des Feh- lens der papiermässigen Legitimation des Retentions- gläubigers zufolge Art. 898, 2 ZGB. Wertpapiernatur des Schuldbriefes und der früheren kantonalen Grundpfand- titel, die durch das betr. EG i. S. von Art. 33 SchlT zum ZGB dem Schuldbriefe gleichgestellt worden sind. Ausschluss der Retention mangels jener Eigenschaft in Bezug auf solche Titelarten, welche das kantonale EG der Grundpfandver- schreibung des neuen Rechtes gleichstellt. Behauptung des angefochtenen Urteils, dass diese Gleichstellung nur als teilweise, die Wertpapiernatur der Titel nicht berührende gewollt bezw. die betr. Bestimmung des EG (Art. 209 de:; st. gallischen EG zum ZGB in Bezug auf die st. gallischen Kaufschuldversicherungsbriefe) authentisch dahin interpre- tiert worden sei. Nachprüfu,ngsbefugnis des Bundesgerichts oder verbindliche Auslegung kantonalen Rechts? A. -In dem 3m 9. Juli 1912 eröffneten Konkurse über Konrad Srucheli, Müller in Mörikon, meldete die Leih-und Sparkasse Eschlikon, bezw. da auch sie am 5. August 1912 AS 43 II -1917
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