BGE 43 II 739
BGE 43 II 739Bge09.10.1917Originalquelle öffnen →
I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 98. UrteU der II. ZhilabteUung vom 25. Oktober 1917 i. S. Leutenegger, Beklagte, gegen Züroher Eantonalbank, Klägerin. Tat-und Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Halld- lungsfähigkeit. -Ueberpriifung eines medizinischen Gut- achtens. A. -Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und 1908 ihrem Schwiegersohne Fritz Braun in Flawil aus ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr verwalteten Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamt- betrage von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen erforderliche Bargeld verschaffte sie sich u. a. am 16. Mai 1907, am 20. Februar 1908 und am 24. Juni 1908 bei der Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser gegell Wechselobligo und Verpfändun.g von fünf BankohIi- gationen im Werte von je 5000 Fr. drei Darlehen im Gesamtbetrage von. 24,100 Fr. aufnahm. Als die Beklagte ihr ganzes Aktivvermögen und dasjenige ihres Sohnes Otto zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich von diesem zur Eingehung von Bürgschaften verleitell, so dass sie gegenwärtig stark überschuldet ist. Aus dCll Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits die Mitgift seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen Schulden gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger, darunter auch Banken, durch allerhand falsche Vor- spiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage hinweg- zutäuschen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft AS 43 n -t917 49
740 Personenrecht. N° 98. war, verschwand er unter Zurücklassung seiner ebenfalls betrogenen Ehefrau, sowie unter Mitnahme alles Bar- geldes, das er noch aufzutreiben vermochte. B. -Gegenüber der vorliegenden Klage, welche auf Rückzahlung jener, in den Jahren 1907 und 1908 bei der Klägerin aufgenommenen Darlehn gerichtet ist, erhebt die inzwischen bevormundete Beklagte die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit. Behufs Prüfung diesel' Einrede hat die erste kantonale Instanz zwei Irrenärzte mit der Beobachtung der Beklagten und der Begutachtung ihres Geisteszustandes beauftragt. Diese sind in einem 1ängern Gutachten zu, folgendem Ergebnis gelangt: « Frau Leutenegger ist derart geistesschwach, dass ihr die Fähigkeit mangelt, die Tragweite der Eingehung erheblicher fmanzieller Verpflichtungen, bezw. der solche begründenden Unterzeichnung von Wechseln und Bürg- schaftsurkunden, sowie die Tragweite der Unterzeichnung von Blankowechse1- und Bürgschafts-Urkunden zu er- messen. Dieser Geisteszustand war schon im Frühjahr 1907 vorhanden. Die Geistesschwäche der Explorandin hat bereits in der Jugend begonnen. » ~achdem die I. Instanz auf. Grund dieses ärztlichen Gutachtens die Handlungsfähigkeit der Beklagten für die Jnhre 1907 und 1908 verneint und die Klage abgewiesen hatte, hiess das Obergericht' des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 1917 die Klage im Gegenteil gut und verurteilte die Beklagte : ({ a) der Klägerin 24,142 Fr. 25 Cts. Rest laut Wechsel- obligo per 10. Oktober 1912 F. Nr. 49,533, nebst Zins zu 5% hievon seit 10. Oktober 1912 und 1 Fr. 65 Cts. Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 12,683 des Betreibungsamts Zürich I zu bezahlen. b) Das von der Klägerin für die eingeklagte Forderung beanspruchte Faustpfandrecht an fünf 4 % Obligationen der Zürcher Kantonalbank zu 5000 Fr., Nr. 528,494 und Personenrecht. N° 98. 741 530,076/79 mit Coupons per 10. April/IO. Oktober 1913 und ff., laut Verschreibung vom 4. Oktober 1911, anzu- erkennen. » Zugleich wurde von der Erklärung der Klägerin, dass sie sich an ihre Forderung die verfallenen Coupons an- rechnen lasse, Vormerk genommen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Wieder- holung ihres Antrages auf Abweisung der Klage die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen. D. -Ueber den Inhalt des bei den Akten liegenden ärztlichen Gutachtens, sowie über das Vorleben der Be- klagten enthalten die nachfolgenden Erwägungen die erforderlichen Feststellungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Sache selbst ist, ebenfalls in Anlehnung an BGE 39 11 S. 196 ff., davon auszugehen, dass die Frage, welches im massgebenden Zeitpunkt der geistige Zustand der Beklagten war, eine Tatfrage ist, deren Ueberprüfung, soweit nicht etwa Aktenwidrigkeiten oder Verstösse gegen bundesrechtliche Beweisregeln vorliegen, dem Bundes;.. gerichte nicht zusteht, dass dagegen die eidgenössische Instanz zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter den von ihm festgestellten Tatbestand mit Recht oder zu Unrecht unter den Begriff der Handlungsfähigkeit sub- sumiert habe, m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber
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Personenrecht. N° 98~
VOll einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit
ausgegangen
si.
3. -Zur Beurteilung der Tatfrage, welches in den
• Jah,'en 1907 und 1908 der geistige Zustand der Beklagten
war, musste
sieh der Richter auch in diesem Falle des
Hilfsmittels
der medizinischen Expertise bedienen, da es
sich dabei
nicht um eine Frage der unmittelbaren sinn-
lichen Wahrnehmung handelte, wie sie olme weiteres
durch Zeugenaussagen hätte aufgeklärt werden können,
sondern
um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende
S chI u s s f 0 I ger u n g aus direkt wahrnehmbaren
Einzeltatsachen,
-wie denn auch in einem verwandten
Rechtsgebiete (Bevormundung wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche)
das Gesetz selber (Art. 374 Abs. 2
ZGB) den Richter auf die Einholung eines ärztlichen
Gutachtens verweist. Immerhin hat dabei der Richter -
in erster Linie der kantonale Richter, gegebenenfalls aber
auch die eidgenössische Instanz -sowohl das Recht al
die Pflicht zur Ueberprüfung der Frage, ob der Arzt von
solchen Gesichtspunkten ausgegangen
i, welche für
die Beurteilung der Handlungsfähigkeit der von ihm
beobachteten Peron wirklich massgebend sein sollen,
insbesondere ob
er sein Gutachten auf solche Einzel-
tatsachen gestützt habe, welche für die Untersuchung der
Urteils-und Willensfähigkeit der in Betracht kommenden
Person
von Bedeutung sind. Dabei ist namentlich darauf
zu achten, dass der Arzt nicht etwa die Urteils-und Wil-
lensfähigkeit, wie sie
für die Fähigkeit zur Fassung ver-
nünftiger Entschlüsse in vermögens-, familien-und erb-
rechtlicher Beziehung notwendig ist, mit der Fähigkeit zur
Lösung
mehr oder weniger wissenschaftlicher Aufgaben
oder
überhaupt mit dem Vorhandensein eines bestimmten
Bild ungsgrades verwechsle. Erfahrungsgemäss können Per-
sonen, die in wissenschaftlichen Fragen gar keine Kennt-
nisse besitzen, insbesondere z. B. über keinerlei rechtliche'
oder medizinische Kenntnisse verfügen,
oder die sogar
überhaupt keine den modernen Anschauungen ent-
.PC:fStl11t:ucecht. ~ 0 9M.
sprechende Schulbildung genossen habe, sehr WO?}
genügend Willens-und Urteilsfähigkeit besitzen, um dIe
Tragweite einer VOll ihnen abzugebenden Erklärung zu
erfassen oder doch die Notwendigkeit der Einholung
sachverständigen Rates einzusehen und ihre Handlungs-
weise danach zu richten. SodanIl können auch die geistigen
Fähigkeiten
von Personen, die im Allgemeinen normal
oder sogar überllormal entwickelt sind, gewisse Lücken
aufweisen, welche auf Mängel in der Erziehung auf
Jugendkrankheiten, auf einseitige Berufstätigkeit oder
aussergewöhnliche Interessenkonzentration, oder
auch
einfach auf Mangel an Uebung, auf besonders günstige
Lebensbedingungen
und auf die daraus sich ergebende
Leichtigkeit
der Inanspruchnahme fremder Hülfskl'äfte
zurückzuführen sind, welche
aber der Fähigkeit, im Ernst-
falle selbständig einen vernünftigen Entschluss zu fassen,
keineswegs Abbruch
tUll. Dies trifft z. B. zu hinsichtlich
verschiedener
Arten von Gedächtnisschwäche, hinsicht-
lich der Unfähigkeit zur Lösung von Kopfrechnungs-
aufgaben, wie sie bei psychiatrischen Untersuchungen
häufig gestellt werden, hinsichtlich des :Mangels
an
orthographischen, grammatikalischen oder stilistischen
Kenntnissen, hinsichtlich des Mangels an klaren BegrifIen
über politische und soziale Fragen u.s.w. Endlich können
Personen, welche
an hochgradiger Nervosität, oder gar an
Hysterie, an sexuellen oder andern Perversitäten, an
Immoralität oder Amoralität, an religiösem oder anderm
Fanatismus, an Neuralgien, Gesichtszuckungen oder
Ticken,
an Schrullen und Manien, an fixen Ideen, Me-
lancholie, Verfolgungswahn, Misanthropie, an Hallu-
zinationen oder Phobien leiden, und welche infolgedessen
als anormal oder geradezu geisteskrank betrachtet zu
werden pflegen, dennoch zur
Fa&sung vern ünftigerWillcns-
entschlüsse sehr wohl befähigt sein, wie
umgekehrt
Individuen mit vollkommen normalen Nerven dazu
unfähig sein können.
All diese Erfahrungstatsachen
hat sowohl der Arzt bei
744 Personenrecht. N0 98. der Begutachtung des Geisteszustandes einer bestimmten Person, als auch namentlich der Richter bei der Ent- • scheidung der Frage, ob auf Grund der ärztlichen Fest- stellungen die Handlungsfähigkeit der betreffenden Per- son für die in Betracht kommende Zeit bejaht oder ver- neint werden müsse, zu berücksichtigen. Und zwar darf dabei nicht etwa aus dem unvernünftigen Charakter derjenigen Rechtshandlung, deren Ungültigerklärung verlangt wird, ohne weiteres auf einen absoluten Mangel an Urteils-und Willensfähigkeit geschlossen werden; denn dann müsste, unter weitgehender Gefährdung der Verkehrssicherheit, die Frage der Handlungsfähigkeit überhaupt fast in allen Fällen, in denen sie aufgeworfen wird, verneint werden, da sie ja natm'gemäss nur dann aufgeworfen zu werden pflegt, wenn eine unvernünftige Einzelhandlung vorliegt, Unvernünftige Einzelhandlun- gen werden aber erfahrungsgemäss hin und wieder von vollständig urteils-und willensfähigen Personen begangen. Deshalb kann auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes regelmässig nur dann geschlossen werden, wenn diese Unfähigkeit aus einem Kom pIe x von unvernünftigen Handlungen hervorgeht, sodass sie im kritischen Zeit- punkt für einen vorsichtigen Gegenkontrahenten mehr oder weniger erkennbar war. Das Risiko einer erstmaligen oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung soll derjenige, der sie vornimmt, nicht sein Gegenkontrahent tragen. 4. -Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so ergibt sich, dass im vorliegenden Falle der kantonale Richter die Schlussfolgerungen der Expertise, soweit diese über den Rahmen der medizini5chen Feststellungen hinausgeht, mit Recht nicht zu den seinigen gemacht hat. Denn einmal haben die Experten eine Reihe von Faktoren als ausschlaggebend betrachtet, denen nach dem Gesagten für die Frage der Handlungsfähigkeit ein entscheidendes Gewicht nicht zukommt: namentlich aber haben sie, soweit sie ihr Gutachten nicht auf Tatsachen stützen, Personen~t. N° 98. 745 die sich erst in den Jahren 1911 und 1912, oder gar erst 1915 ereigneten und einen zuverlässigen Rückschluss auf den Geisteszustand der Beklagten in den Jahren 1907 und 1908 von vorneherein nicht gestatten, in einseitiger Weise gerade nur diejenigen Handlungen der Beklagten be- rücksichtigt, um deren Ungültigerklärung es sich im gegenwärtigen Prozesse handelt. Weiterhin haben sie sich bei der Beurteilung dieser Handlungen weniger durch Feststellungen über das damalige Benehmen der Beklag- ten, als vielmehr durch Betrachtungen über die unglück- lichen Folgen ihrer Interzession leiten lassen, und endlich haben sie mehrfach auch blosse Behauptungen der Be- klagten in diesem oder andern Prozessen abgestellt, indem sie diese Behauptungen ohne weiteres als der 'Vahrheit entsprechend annehmen oder überhaupt Tatsachen und Behauptungen, Berichte von Zeugen über unmittelbare Wahrnehmungen und blosse Wiedergabe herumgebotener Gerüchte verwechselten. Im Einzelnen ist nach diesen verschiedenen Richtungen, unter Befolgung der äussern Anordnung des Gutachtens, sowie das von den Experten eingeschlagenen Gedanken- gangs, folgendes festzustellen : Die Anamnese wird fast ausschliesslich auf die eigene Darstellung der Beklagten gestützt, die ohne weiteres als richtig angenommen wird, Während doch -abgesehen von der naheliegenden Mög- lichkeit einer tendenziösen Darstellung der Tatsachen durch die Beklagte -jedenfalls mit dem Umstande zu rechnen gewesen w.äre, dass die Beklagte, als einfache, ungebildete Frau, wie sie von den Experten selbst ge- schildert wird, zu zuverlässiger Bezeichnung in der Kind- heit durchgemachter Krankheiten (angebliche Gehirn- entzündung im achten Lebensjahre) kaum qualifiziert sein dürfte. Erscheint dieses unbeschränkte Vertrauen der Experten in die eigene Krnnkheitsschilderung der Beklagten schon an sich als ein Mangel der Expertise, so ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Erzählung der Beklagten von jener angeblichen Ge-_
74(; Personenreeht. N° 98.
hirnkrankheit ausdrücklich als eine « durch die Akten
nirgends gestützte Behauptung» bezeichnet, -eine
negative tatsächliche Feststellung, welche
für das Bundes-
• gericht verbindlich ist. Was sodann den gegenwärtigen
Geisteszustand
der Beklagten betrifft, so stellt die Ex-
pertise in weitgehendem Masse auf eine Reihe von
« Defekten )} ab, welche für die Frage der Handlungs-
fähigkeit zum mindesten von untergeordneter Bedeutung
sind. Dahin gehört z. B. der Mangel an einer den heuti-
gen Anschauungen entsprechenden Schulbildung, insbe-
sondere an orthographischen und arithmetischen Kennt-
nissen, die kindliche Handschrift der Beklagten, ihre
verworrene Satzkonstruktion, ihre
« infantile I> Multipli-
katiollsmethode, ihre Unfähigkeit zur genauen Ueber-
prüfung VOll Bankzillsrechnungen, die Schwierigkeit,
mit welcher sie rückwärts buchstabiert, ihr « Hineinfal-
len )} auf die bekannte Scherzfrage, was schwerer sei, ein
Pfund Blei oder ein Pfund Wolle, ihre Unkenntnis der
Wesensverschiedenheit zwischen einer als Genossenschaft
organisierten
« Volksbank i) einerseits und einer mehr oder
weniger dem Staatsftskus angegliederten Kantonalbank
andrerseits, weiterhin ihre « erhöhte Erregbarkeit l), die
« Verstimmungen I>, die « Schwindelanfälle i) und die «ohn-
machtsähnlichen Zustände I), die
und die « Kopfschmerzen i) ... -alles Faktoren, aus wel-
chen auf hochgradigen « pathologischen Schwachsinll)}
und damit zugleich auf die « Unfähigkeit zur Beurteilung
der Tragweite erheblicher finanzieller Verpflichtungn )}
geschlossen ·wird. Hiezu kommt, dass die Experten -
al1erdings
unter dem Einfluss der ungenauen erstinstanz-
Hchen Fragestellung -unter « erheblichen ftnanziellell
Verpflichtungen» einseitig die « Unterzeichnung von
'Wechseln und Bürgschaftsurkunden ) sowie von « Blanko-
urkunden » verstanden haben, während doch die zu ent-
scheidende Frage dahin ging, ob die Beklagte in der
kritischen Zeit übe r hau p t zur Beurteilung von
Rechtshandlungen und zur selbständigen Fassung von
Persenenrecht. N° 98.
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Entschlüsse unfähig gewesen sei. Damit steht im Zusam-
menhang, dass die Experten, ebenfalls im Anschluss
an die erstinstanzliehe Fragestellung, ihre Aufgabe vor
allem darin erblickten, den heu. t i gen Geisteszustand
der Beklagten und nur nebenbei auch ihren Geisteszutald
in den Jahren 1907 und 1908 zu ermitteln. InsoweIt SIe
sich nun hiebei nicht einfach auf die Feststellung des
g e
gen w ä r t i gen Zustandes der klagtell b
schränkten, haben sie -wiederum verleItet durch dIe
erstinstanzliche Fragestellung -nahezu ausschliesslich
diejenigen
Jahre ins Auge gefasst, in welchen die eklagtc
jene Bürgschaftsverpflichtungen einging, d. h. dIe Jahre
1911 und 1912 (da ja die Beklagte sich zu Bürgschafts-
verpflichtungen
erst hergegeben hat, als sie ihr Vermögen
und dasjenige ihres Sohnes Otto bereits verloren htte).
Weil nun aber gerade zwischen den Jahren 1907/8 ('Hler-
seits und den Jahren 1911/12 andrerseits der Verlust des
Aktivve~'mögens stattgefunden hat, so ist es durchaus
möglich, -und es sind für diese Annahme gerade l Mm
vorliegenden Expertengutachten, wie überhaupt m dell
Akten, zahlreiche Anhaltspunkte zu finden -dass dIe
Beklagte
erst dann, als sie sich über den Verlust i'es
ganzen Vermögens Rechenschaft gegeben hatte, und n
folge der dadurch bewirkten Nervenerschütterung eme
starke und rasche Verminderung ihrer geistigen Fähig-
keiten erlitt. Nichtsdestoweniger schliessen aber die
Experten -in einem einzigen kurzen Satze am Ende
ihres Gutachtens -'aus dem gegenwärtigen Zustande der
Beklagten ganz unvermittelt auf ihren Zustand in den
Jahren 1907 und 1908, den sie ohne weiteres als mit ihrem
gegenwärtigen Zustande identisch annehn:en. . .
Unter diesen Umständen entspricht es emer richtigen
Auffassung des Begriffes der Handlungsfähigkeit, wenn
die zweite kantonale Instanz die Schlussfolgerungen der
Expertise, soweit sie über die Feststellung des gegen-
wärtigen körperlichen
und geistigen Zustandes er e
klagten hinausgehen, als für den Richter unverbmdhch
748 Personenrecht. N° 98.
erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den
Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite
von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen
• befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der
rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom
Richter selbständig geprüft, so muss sie im Einklang mit
der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint
danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter
Schulbildung, die vielleicht von jeher gewisse Eigenheiten
und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908
unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von
GouvernantensteIlen in Russland, Getrenntleben von
ihrem
Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für
Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten
Ehemann testamentarisch und von den Vormundschafts-
organen stillschweigend
-anvertraute Verwaltung der
bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben
gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur
vernunftmässigen Verfügung über
ihr eigenes Vermögen
jedenfalls für die
Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen
werden kann, welche
aber damals -wie noch zahlreiche
andere Personen
und sogar geschäftsgewandte Gross-
banken -das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers
geworden ist,
und welche daher nachträglich ebenso-
wenig handlungsunfähig erklärt werden kann, wie z. B.
gerade jene gleichzeitig betrogenen Banken.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkant:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
zürcherischen Obergerichts vom 22. März 1917 bestätigt.
Familienrecht. N° 99.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
99.l1rteU aer II. ZivilabteUung vom 27. Dezember 1917
i. S. KOM.
Oertliehe Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens
um Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel
des Mündels nach Art. 377 ZGB. -Bevormundung auf eigenes
Begehren gemiss Art. 372 ZGB. Pflicht der sie verfügenden
Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür usser dem
Begehren des Entmündigten stützt, im EntmündIgungsent-
scheide anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundan-
gabe verhängten Vormundschaft.
A.. -Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte
Anfangs 1917 an die Vormundschaftsbehörde des Kantons
Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das Gesuch um Bei-
gabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerwürfnisse
habe
und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut
für sicherer erachte, als wenn er es selbst verwalte. Durch
Beschluss vom 9.
Februar 1917 entsprach die Vormund-
scftsbehörde dem Begehren und stellte Koster « in
Anwendung
von Art. 372 ZGB)} unter Vormundschaft.
Im Oktober 1917 verlangte Koster deren Aufhebung,
indem
er eine Erklärung seiner Ehefrau vorlegte, das~ sie
sich
mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis
eines treubesorgten Gatten ausstellen müsse, der auch zur
selbständigen Verwaltung seines Vermögens durchaus
fähig
sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch am 9.
Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da
bei der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass
er, sich selbst überlassen,
in kurzer Zeit um sein kleines
Vermögen (etwa viertausend Franken) kommen
und sich
so einem
späteren Notstande aussetzen '\iirde.
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