n'est pas dirigee contre Ia succursale ou a raison d'actes
imputables
acette derniere, mais bien contre Ia Societe
ene-mnme et a raison de faits remontant a l'epoque Oll
.elle avait son siege principal en Suisse. Ce qui est deter-
minant c'est donc le transfert du siege social al'etranger.
Du moment qu'on admet que ce transfert a eu po ur
effet de rendre caduque l'attribution conventionnelle de
juridiction,
il est supertlu d'examiner les autres mo yens
que Ia
Societe defenderesse a fait valoir al'appui du decli-
natoire.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prononce:
Les conclusions de la demande incident e sont admises.
Eu consequence le
Tribumll federal se declare incompe-
tellt pour statuer sur les conclusions de Ia demande prin-
cipale.
96. l1rten der'I. ZivllabteUung "om aa, Deltmber 1817
i. S. Jäohli, Kläger, gegen Sunr, Beklagten.
Art. 5 3, 5 9, 6 7 A b s. 3 0 G. Mangel der Angabe des
Streitwerts in der Berufungserklärung. Ermittlung desselben
durch das Gericht nach freiem Ermessen. Substantiierungs
pflicht des Klägers.
A. -Durch Urteil vom 9. Mai 1917 hat die I. Appella-
tionskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich über
die Streitfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger zu be-
zahlen 5 Fr. pro Tag vom 30. September 1915 bis zur
vollständigen Heilung seiner erlittenen
Unfallverletzung?
erkannt:
, Die Klage wird abgewiesen.
B. -:-Gegen, dieses Urtzil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
Prozessreeht. N° 96.
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben.
Es sei das Rechtsbegehren des Klägers gutzuheissen
und es seien die Akten
an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen zur Feststellung des Quantitativs der
klägerischen Forderung.
I)
C. -Der Beklagte beantragt:
Es sei die Klage des Bächli abzuweisen und somit in
Bestätigung des
Urteils des Obergerichtes des Kantons
Zürich die Berufung zu verwerfen. l)
In formeller Hinsicht macht er geltend, der Streitwert
erreiche
den Betrag von 2000 Fr. nicht.
Das Bundesgericht zieht
inErwägun :
- -Der Kläger, welcher von Beruf Dachdecker ist,
war beim Beklagten engagiert,
um beim Umzug des
Wirtes Waldvogel in
Zürich zu helfen. Der Möbelwagen
war bereits ziemlich angefüllt, als der Kläger,
der noch
etwas hineinlegen wollte, von einem herabfallenden Tisch-
bein
am Kopfe verletzt wurde. Mit der vorliegenden
Klage fordert
er von seinem Dienstherrn Entschädigung
für die Folgen des Unfalles, wobei er sich auf die nach Art.
OR dem Dienstherrn obliegende Pflicht, für genügen-
de
SchutzmassregeIn gegen die Betriebsgefahren zu sorgen,
stützt.
2. -Esfrägt sich in erster Linie, ob der gesetzliche
Mindeststreitwert von
2000 Fr. gegeben und das Bundes-
gericht daher zur Beurteilung des Streites zuständig sei.
Das Klagebegehren
geht dahin, der Beklagte sei zu ver-
pflichten, dem Kläger 5
Fr. pro Tag vom 30. September
1915 bis zur vollständigen Heilung der erlittenen
Ver-
letzung zu bezahlen. Entscheidend ist also der Zeitpunnt
des Eintretens der Heilung. Hierüber enthalten aber dIe
Akten keine bestimmten Angaben. Auch
in der Berufungs-
schrift beschränkt sich der Kläger
auf die Behauptung,
dass seine Arbeitsfähigkeit auch heute noch
nicht voll-
ständig hergestellt sei, was der Beklagte bestreitet.
Es lag
736 PrG enreeht. N° 97.
dem Kläger ob, dem Gerichte die nötigen Anhaltspunkte
zu liefern,
um den Betrag der verlangten Entschädigung
ziffermässig feststellen
zu können, ja er hätte, da die
Zulässigkeit
der Berufung vom Wert des Streitgegen-
standes
abhängt und letzterer nicht in einer bestimmten
Geldsumme besteht, nach Art. 67 Abs.
3 OG den Streit-
wert in der Berufungserklärung ausdrücklich angeben sol-
len. Mangels einer solchen Angabe
ist dieser vom Gericht
nach freiem Ermessen zu ermitteln (Art. 53 in fine OG).
Nach der Aktenlage kann jedoch nicht angenommen
werden, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens
Arbeitstage -welche Zeitspanne erforderlich wäre, um
bei einem täglichen Ansatz yon 5 Fr. den Minimalstreit-
wert von 2000 Fr. zu erreichen -betragen habe. Die
Berufung erweist sich deshalb als unzulässig ....
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
97. Tarif für 4ie Intschä4igungen 4er Parteianwälte.
- Die Entschädigungen der Parteianwälte werden ge
mäss Art. 222
OG auf Grund der in der Tabelle für
Reisegeld und Zeitversäumnis vorgesehenen Ansätze
bestimmt. Die Entschädigung für Vorstand
und Akten-
studium wird in jedem einzelnen Falle bestimmt, soll
aber
in der Regel 120Fr.betragen.Bei wichtigeren Fällen kann
die Entschädigung bis auf 200 Fr. erhöht, bei minder-
wichtigen bis
auf 25 Fr. herabgesetzt werden.
Für die Entschädigung der armenrechtlichen Anwälte
soll hiefür in der Regel ein geringerer Betrag
bestimmt
werden.
Armenrechtsgesuche sind gleichzeitig
mit der Berufung
einzureichen.
ProZ!!ssrecht. Jfo'97.
Die Anwendung des Tarifs ergibt sich aus folgenden
Beispielen:
B'iUet II KI.
u.Supplement
für dir. Züge.
Fr. C.
38 50
77 -
61 30
13 50
12 70
83 70
15 -
25 20
46 90
42 20
Kilometer-Zeit-EI;lt-
Ortschaft. geld. versäumnis schädigung
"f. Vorstand.
Fr. Fr.
Aarau 64 30
Basel 74 30
Bellinzona 140 50
Bern 38 30
ehur 130 40
Fribourg 26 30
Geneve
24 30
Lugano 152 50
Luze'rn 76 30
Neuchatel 30 30
St. Gallen 114 40
Solothurn 45 30
Zug
87 40
Zürich 83 30
2. Wenn eine Partei sich durch einen Anwalt ver-
treten lässt, aber gleichwohl persönlich zur Verhandlung
vor. dem Bundesgericht erscheint,
so wird ihr eine Ent-
schädigung gemäss Art. 225 nur dann zugesprochen,
wenn die Anwesenheit der
Partei aus irgend einem
Grunde erforderlich war.
3.
In schriftlichen Fällen wird einer Partei für
ihr Erscheinen vor Bundesgericht nur dann eine Ent-
schädigung für sich oder ihren Anwalt zugesprochen, wenn
sie zur Verhandlung gemäss Art. 73
OG vorgeladen war.
4. -Wird eine Berufung zurückgezogen,
so hat die
Gegenpartei Anspruch
auf Vergütung der Kosten für
die Vorbereitung, soweit eine solche nach
.dem Ermessen
des Gerichtes notwendig war.
Bei Festsetzung
der Ger ich t s g e b ü h r für Ab-
standserklärungen wird
darauf abgestellt. ob der Rück-
zug
wen i g s te n s zeh n Tag e vor der G e-
r ich t s ver h a n d 1 u n ger f 0 I g t ist.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
98. UrteU der IL ZiYi1a.bteU1Ulg Tom 6. Oktober 1917
i. S. Leutenegpr, Beklagte,
gegen
Zürcher Eantona.lba.nk, Klägerill.
Tat-und Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Hand-
lungsfähigkeit. -Ueberpriifung eines medizinischen Gut-
achtens.
A. -Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und
1908 ihrem Schwiegersohne Fritz Braun in Flawil aus
ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr verwalteten
Vermögen ihres
Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamt-
betrage
von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen
erforderliche Bargeld verschaffte sie sich u. a.
am 16. Mai
1907, am 20. Februar 1908 und am 24. Juni 1908 bei der
Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser gegell
Wechselobligo und Verpfändung von fünf Bankohli-
gationen im Werte von je 5000 Fr. drei Darlehen hn
Gesamtbetrage VOll 24,100 Fr. aufnahm. Als die Beklagte
ihr ganzes Aktivvermögell und dasjenige ihres Sohnes
Otto zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich
von diesem zur Eingehung von Bürgschaften verleiten,
so dass sie gegenwärtig stark überschuldet ist. Aus dcn
Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits die Mitgift
seiner
Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen
Schulden gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger,
darunter auch Banken. durch allerhand falsche Vor-
spiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage hinweg-
zutäusehen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft
AS 43 Il -1917