BGE 43 II 72
BGE 43 II 72Bge03.08.1915Originalquelle öffnen →
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Par ces motifs,'
Obligationenrecht. N0 10
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est ecarte et l'arret cantonal est confirrne.
10. Urteil der 11. Zivlla.bteilung vom 1. März 1917
i. S. Eberle, Beklagter, gegen lIämmerH, Kläger.
Kündigung eines Schuldbriefes wegen «unpünktlicher Zins-
zalung ~ in einem Falle, in welchem der Schuldner eine
gossere, ebenflls fällige Gegenforderung besass, jedoch
dIe KompensatIOnserklärung unterlassen hat. Art. 2 ZGB
als nicht anwendbar erklärt.
A. -Der Beklagte ist Inhaber eines auf den Kläger
drerseits schuldete der Beklagte dem Kläger aus
Akbenkauf 16,000 Fr., die wie folgt abzuzahlen waren:
Ende Juli 1915 . . . . . . . . . . . Fr. 5000
Ende Oktober 1915 » 5000
Ende Dezember 1915' : : : : : : :: » 6000
Am 1. August 1915 hatte weder der Beklagte die am
Obligationenrecht. Na 10.
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31. Juli verfallenen 5000 Fr., noch der Kläger die amautenden Schuldbriefes von 10,000 Fr., der folgende, hier
In Betracht kommende Bestimmung enthält:
« Die Schuldsumme ist vom 1. Juli 1914 an, alljährlich
)} auf den ersten Juli a 4Y2 % (vier und einen halben Pro-
)} zent) zu verzinsen und auf eine, dem Schuldner von
» jetzt an schon, dem Gläubiger dagegen erst vom 1. Juli
)} 1919 (neunzehn) an, täglich freistehende, sechsmonat-
)} liehe Kündigung hin abzubezahlen.
)} Bei unpünktlicher d. h. nicht innert Monatsfrist seit
)} Verfall erfolgender Zinsentrichtung erhöht sich der
l) Zinsfuss auf 5 % (fünf Prozent) für den betreffenden
» Zins und es steht überdies dem Gläubiger das Recht zu
» das Kapital vom Verzuge an schon, täglich auf sech
l) Monate zur Abzahlung zu kündigen. »
A
74 Obligationenrecht. Ko 10. und beigefügt, einen solchen Brief hätte er (der Zeuge) ({ in die Hände bekommen müssen ». Am gleichen Tage zahlte der Kläger auf dem Bureau des Rechtsagenten Lüde (das sich im gleichen Hause wie dasjenige der ehern. Industrie A.-G. befindet) die 450 Franken an eine Angestellte des Lüde. Diese wollte zuerst die 450 Fr. nicht entgegennehmen, weil der Kläger be- reits zur Zahlung von 500 Fr. aufgefordert worden sei. Auf Zureden des Klägers nahm sie aber den Betrag schliesslich doch in Empfang. Der etwas aufgebrachte Kläger sagte insbesondere, er habe vom Beklagten (_ 5000 Fr. zugute gehabt », und zeigte dem Bureau- fräulein den . bezüglichen Vertrag. Mit Zuschrift vom 4. August an Lüde protestierte der Kläger sowohl gegen de Kündigung als gegen den gefor- derten Strafzins, indem er sich auf ein Schreiben berief, das er am 26. Juli an den Beklagten gerichtet und in welchem er bezüglich des Betrags von 450 Fr. seinen Kompensationswillen kundgegeben habe. B. -Durch Urteil vom 30. November 1916 hat das Obergericht des Kantons Zürich über das Rechtsbe- gehren : Ist gerichtlich festzustellen ; dass die Kündigung des .) Schuldbriefes von 10,000 Fr. d. d. 29. Juni 1914, har- » tend auf der Liegenschaft . des Klägers,· Scheuchzer- ,) strasse 20 in Zürich, auf den 2. Februar 1916 unstatt- ,) haft und dieser aufzuheben sei? » erkannt: (' Die vom Beklagten auf den 2. Februar 1916 erlassene » Kündigung des Schuldbriefes von 10,000 Fr. d. d. ,) 29. Juni 1914, haftend auf der Liegenschaft Scheu ch- .) zers trasse 20 in Zürich 6, wird als unzulässig erklärt. » Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass zwar an "ich eine verspätete Zinszahlung im Sinne des Schuld- brieftenors vorliege, dass aber in der Geltendmachung des dem Gläubiger un'ter dieser Voraussetzung eingeräum- tell Kündigungsrechtes nach den Verhältnissen des Obligationenrecht. N° 10. 75 konkreten Falls eine missbräuchliche Rechtsausübung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 ZGB liege. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte recht- zeitig und in richtiger Form die Berufung ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obligationenrecht. N° 10.
Erklärung nach der, wiederum. verbindlichen Feststel-
lung der Vorinstanz nicht erbracht, sondern es muss in
seinem Verhalten sogar ein
Ver z ich t auf die Ver-
rechnung erblickt werden. Wollte der Kläger sich die
Möglichkeit der Verrechnung wahren, so durfte er weder
die ihm vorn Beklagten geschuldeten vollen
5000 Fr. ent-
gegennehmen, noch dem Beklagten oder· dessen Stell-
vertreter Lüde die 450 Fr., die er dem Beklagten schuldete,
in
bar auszahlen; denn sobald er das eine oder das an-
dere tat, bewirkte er die Tilgung der einen der beiden
kompensierbaren Forderungen,
sodass die Verrechnung
unmöglich wurde. Nun
hat aber der Kläger sowohl die
ihm vorn Beklagten geschuldeten 5000 Fr. entgegen-
genommen, als auch die
450 Fr., die er dem Beklagten
schuldete, dem Agenten
-Lüde in bar ausbezahlt. Dadurch
hat er nach dem Gesagten auf die Verrechnung verzichtet
und anerkannt, dass er am 2. August, also nach Ablauf
der im Schuldbrief festgesetzten Zahlungsfrist, den
Jah-
reszins von 450 Fr. noch schuldig gewesen sei.
2. -Darin, dass der Beklagte aus diesem Verhalten des
Klägers die nach den Bestimmungen des Schuldbriefes
zulässigen Konsequenzen zieht, kann
unter den Umstän-
den des vorliegenden Falls ein
0 H e n bar e r Re c h t s-
mi s sb rau c h im Sinne des Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht ge-
funden werden. Diese Gesetzesbestimmung bezweckt
(vergl.
« Praxis» II N° 40 i. f. 1)nd N° 99 i. f.) einen Schutz
gegen die Urgierung des formellen Rechts in Fällen, in
denen dem Geschädigten ein anderes Schutzmittel ver-
sagt war; nicht aber kann sie von demjenigen angerufen
werden, der sich -wie
im vorliegenden Falle der Kläger -
durch sein eiganes nachlässiges oder ungeschicktes Ver-
halten einen Rechtsnachteil zugezogen hat.
Anders würde es sich mit der Anwendbarkeit des
Art. 2 A b s. 1
ZGB verhalten, wenn nachgewiesener-
massen der Kläger am 3. August 1915 die 5000 Fr. nur
auf Zureden des Beklagten entgegengenommen und der
Beklagte
mit diesem Zureden gerade den Zweck verfolgt
ObligationeI.\recht. N° 11.
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hätte den Kläger um sein Kompensationsrecht .zu bringen.
Alsdnn würde ein ähnlicher Fall wie in BGE 38 Il
N0 73 vorliegen, was nach den dortigen Asfürungen
zum Schutze der Klage führen könnte. Allem dIe Vor-
instanz hat ausdrücklich erklärt, dass nicht zu ermitteln
sei ob der Kläger dem Beklagten
am 3. August 1915,
al; er am Schalter einige Worte mit ihm sprach, über-
haupt eine Andeutung über eine von ihm beabsichtigte
Verrechnung machte, und ob der Kläger «nur auf das
Zureden des Beklagten
und dessen Ersuchen, den Zins
nun an Rechtsagent Lüde zu zahlen, auf der Komen
sation nicht bestand. » Nach dieser, für das Bundesgencht
verbindlichen negativen Feststellung des kantonalen
Richters ist der rechtsgenügliche Beweis für ein
Ver-
halten des Beklagten, das im Sinne des Art. 2 Abs. 1 ZGB
gegen Treu und Glauben verstossen würde, nicht er-•
bracht.
Die Klage muss somit abgewiesen werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-
wiesen.
11. Arret cie 1& Ire seetion civile du S mars 1917
dans la cause Pricam contre Junod.
Responsabilite a raison du fait d:atrui:
celui qui confic un travail a un entrepreneur Ill?ependnt
n'est pas responsable du domrnage cause dans 1 executlOn _
de ce travail par l'entrepreneur ou son personnel.
Junod est locataire d'une arcade de l'immeuble quai
de la Poste dans lequel
L. Pricam occupe des locaux
en sous-sol.
En octobre 1915 Junod a fait installer l'elec-
tricite par les soins (i'un sieur Vigny. Celui-ci acharge
du travail un ouvrier qui par accident perC;a un tuyau
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