BGE 43 II 708
BGE 43 II 708Bge01.12.1915Originalquelle öffnen →
70S
Kantonales 'Vasserrccht. ~o 94.
getragen hat, dass sie nur die Hälfte der Kosten ersetzt
verlangt, die andere Hälfte dagegen auf sich nimmt, so
erscheinen damit alle Forderungen, welche die Beklagte
'aus jener ihrer Stellung ableiten kann, in billiger Weise
berücksichtigt.
Für eine weitere Bevorzugung würde es
an stichhaltigen Gründen fehlel1.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 2390 Fr.
50 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11. September 1915
zu
bezal1len.
VIII. KANTONALES "'?ASSERRECHT
CONCESSIONS HYDRA-dLIQUES
94. tTrteil der staatsrechtlichen Abteilung
,"om 26. November 1917 i. S. Züsli, Kläger, gegen
Staat Luzern, Beklagten.
:\ r t. 48 Z j f f. 4 0 G. Streit um das durch eine luzernische
, \Vasserrechtskonzession ,) begründete Recht als «zivil-
rechtliche Streitigkeit».-E nt s c-h ä d i gun g san s pr u c h
des
Berechtigten wegen Entzugs der \Vassernutzung zu-
folge von Uferschutzbauten ; Tragweite des § 4 9 Ab s 2
des luzernischen Wasserrechtsgesetzes vom
2. M ä r z 1 8 7 5. -Pflicht der Parteien, kantonales Recht
anzuführen (Art. 3 BZP).
A. -Im November 1891 stellte MartinBaumgartner in
'Verthenstein beim Regierungsrat des
Kanton& Luzern das
Gesuch, es möchte ihm zum Zwecke der Gewinnung von
Kraft für den Betrieb einer Knochenstampfe die Konzes-
sion für die Erstellung eines kleinen Wasserwerkes an der
Emme, bei der Albrechtenfluh, gemäss vorgelegten Plänen
Kantonales 'Vasscrrecht. No 94.
709
erteilt werden. Aus der näheren Beschreibung der pro-
jektierten Anlage
ist hervorzuheben: An der EinlaufsteIle
wird keine Stauvorrichtun.g erstellt werden, sondern ein-
fach ein
Kanal aus 45 cm weiten Zementröhren von der
Emme abgezweigt, dessen Sohlenhöhe
O,9m tiefer ist, als
der 'Vasserstand vom 29. Oktober 1891 (der die Cote 97.780
ha t, bezogen auf FixpunktA bei der Bielbachbrücke neben
dem Gebäude der Knochenstampfe ). Die Sohlenhöhe im
Unterwasserkanal,
der nach dem seinerseits in die Emme
mündenden Bielbach geführt wird, ist beim (unterschlech-
tigen) Wasserrad 96.714. Das Nutzgefäll
beträgt 0.866 m,
die Wassermenge 0.311 m
B
und die theoretische Kraft
3.32 HP.
Der Regierungsrat veröffentlichte dieses Konzession
gesuch zunächst nach Vorschrift des kantonalen Gesetzes
über Wasserrechte vom 2. März
1875/28. November 1878
und beschloss sodann, am 15. Januar 1892, unter Erle-
digung
von zwei dagegen erhobenen privaten Einsprüchen,
« mit Hinsicht auf Abschnitt I, 3 des Wasserrechtsge-
setzes
», es sei « die nachgesuchte Wassserrechtskonzes-
sion
» dem Herrn M. Baumgartner unter einigen Beding-
ungen (worunter die, dass
der Konzessionär die Wuhr-
pflicht z'wischen den Wuhren X und B des Planes, d. h.
an der Kanaleinlaufsstelle, zu übernehmen, ferner für jeden
Schaden, der zufolge seiner Anlage
am Eigentum Dritter
entstehen sollte, zu haften, und endlich eine Konzessions-
gebühr VOll 20 Fr., sowie einen jährlichen Wasserrechts-
zins von 8 Fr. zu bezahlen habe) erteilt und auf seine
Kosten ins Hypothekarprotokoll einzutragen. Diese
Kon-
zession wurde später, durch Beschluss des Regierungs-
rates vom 5. Juli 1905, dahin abgeändert, dass Baum-
gartner die damals nachgesuchte Bewilligung erhielt, das
'Wasserrad und den Ablaufkanal der Knochen stampfe um
0.36 m tiefer zu legen, um die natürlich eingetretene Soh-
lenvertiefung des Bielbachs zur Vergrössserung seines
Nutzgefälls
ausnutzen zu können.
Im Jahre 1910 ging die Liegenschaft Baumgartners, auf
'i10
Kantonales 'Vasserrecht. :,\0 94.
der sich die Knochenstampfe mit dem konzessions-
gemäss erstellten Wasserwerk befindet,
durch Kauf, in
dessen Verurkundung speziell auch das konzessions-
mässige Wasserrecht an der Emme erwähnt ist, ins Eigen-
tum des Klägers Melchior Züsli über.
Da gegen Ende der 1890er Jahre auf der Emmenstrecke
von
der Wolhuser Gitterbrücke bis hinunter zur Lang-
nauer Brücke, wozu die Gegend von Werthenstein gehört,
durch Hochwasser wiederholt zahlreiche Beschädigungen
der bestehenden einzelnen Wuhrbauten verursacht wor-
den waren,
hatte in der Folge der Regierungsrat des
Kantons Luzern für jene Flusstrecke ein zusammen-
hängendes
Korrektionsprojet moderner Art ausarbeiten
lassen, das neben
den Leistungen der wuhrpflichtigen
Grundbesitzer Subventionen des Bundes
und des Kantons
vorsah. Nach der öffentlichen Auflage dieses Projekts
hatte Martin Baumgartner mit Schreiben an den Regie-
rungsrat vom 16. Mai 1901 in dem Sinne Einsprache er-
hoben, (jdass sein erworbenes Wasserrecht in ungesclunäl-
ertem Masse gewahrt bleibe ), und den Regierungsrat
(i für allfälligen Nachteil für den Kanaleinlauf, welcher
durch die Emmenkorrektion verursacht wird )}, verant-
wortlich gemacht. Das Projekt wurd daim in reduziertem
Umfange
unter Leitung und Kontrolle des durch das Bau-
departement vertretenen Regierungsrats abschnittsweise
allmählich ausgeführt. Nachdem die Korrektionsarbeiten
im Jahre 1912 oberhalb der Einlaufstelle des nunmehr
Züslischen Wasserwerkkanals in Angriff genommen worden
waren, setzte in der Gegend des Kanabinlaufs eine Ver-
tiefung des Flussbetts und eine entsprechende Senkung des
Wasserspiegels ein. Hievon
gab Züsli dem Regierungsrat
durch Zuschdft vom 16. Februar 1913 Kenntnis, mit der
weitern Meldung, dass
er den Betrieb seiner Knochen-
stampfe bei Niederwasser bereit& einstellen müsse, und
fragte unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben
seines
Rechtsvoiängers vom Jahre 1901 und auf 49
Kantonales Wai~';~~M::}Q4. 711
." --,-,-
des Wasserrechtsgesetzes an, ob der Re'gieruugsratgeneigt
sei, mit ihm wegen seiner Entschädigungsforderung in
Unterhandlung zu treten, oder ob vielleicht andere
Uferanstösser (ausser dem als solcher oberhalb der Kanal-
einlaufsteIle hauptsächlich beteiligten Staate selbst)
vorhanden seien, welche für die, Sohlenvertiefung zur
Verantwortung gezogen werden könnten. Hierauf ant-
wortete das kantonale Baudepartement « mit Ermächti-
gung des Regierungsrats» am 26. April 1913, sowohl das
Mass, als auch die Ursachen der von Züsli behaupteten
Verminderung des Wasserzuflusses in seinen Kanal seien
keineswegs
abgeklärt; sollte sich indessen auch heraus-
stellen,
dass in der Tat eine, ganz oder teilweise als
«weitere Folge) der Emmenkorrektion anzusehende
Sohlenvertiefung eingetreten sei,
so würde dies eine
Entschädigungspflicht nicht ohne weiteres begründen,
weil, wie das
Departement schon in andern ähnlichen
Fällen ausgesprochen habe, die Korrektion
den Flusslauf
auf das normale Mass zurückführe, über das er sich
zufolge Vernachlässigung des
Ufer schutzes erhoben habe,
während die \Vasserwerke
nur Existenzrecht in dem Um-
fange kätten, den ihnen der normale, von der staatlichen
Wasserhoheit zu regulierenden Wasserlauf verleihe; das
Departement müsse daher jede Entschädigung seitens
des Staates ablehnen,
und sei auch nicht im Falle andere
Interessenten zu nennen, auf welche Züsli die Gefahr-
tragung für indirekte Folgen der Flussamelioration ab-
wälzen könnte.
Demgegenüber hielt Züsli mit Eingabe an das Bau-
departement vom 25. Mai 1914, nachdem er wegen der
inzwischen eingetretenen vollständigen Trockenlegung
seines Werkkanals (dessen zwecklos gewordener Einlauf
dann bei Ausführung der dürtigtm Korrektionsarbeiten
zugemauert wurde)
den elektrischen Antrieb seiner
Knochemtampfe hatte einrichten lassen, an seinem
Entschädigungsanspruch
unter Hinweis darauf, dass das
712 Kantonales \Vasscrrecht. N° 94, Gesetz keinen Unterschied zwischen direkten und in- direkten Folgen der Flusskorrektionen mache, grund- sätzlich fest, erklärte sich jedoch für den Fall einer güt- 'lichen Verständigung bereit, von den Auslagen für die Antriebsänderung (im detaillierten Betrage von rund 15,000 Fr.) zwei Drittel auf sich zu nehmen. Als auch diese Eingabe erfolglos blieb, wandte er sich am 27. Juli 1914, gestützt auf § 7 des Wasserrechtsgesetzes (wonach eine Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers, die nicht bloss zeitlich beschränkt oder widerruflich erteilt worden ist, nur auf dem Wege der Expropriation zurückgenommen werden kann) an den Amtsgerichts- präsidenten von Sursee zuhaJlden der zuständigen Expro- priationskommission mit dem Gesuch um Durchführung des Verfahrens gemäss dem kantonalen Expropriations- gesetz vom 24. Dezember 1830 für eine Forderung von 10,000 Fr. an den Staat « wegen Beseitigung bez\', lllusorischmachung seines konzedierten Wasserwerkes>). Das kantonale Baudepartement widersetzte sich dem Ge- such, weil kein die Expropriation gesetzesgernäss aus- sprechender Beschluss des Regierungsrates und überhaupt kein Expropriationsfall vorliege. Die Schatzungskommis- sion des Amtes Sursee erklärte sich gleichwohl als in der Sache kompetent, auf Beschwerde des Baudepartemenfs aber hob das Obergericht des Kantons Luzern (1. Kammer) diesen Entscheid mit Erkenntnis vom 2. November 191;) aus der Erwägung auf, es sei nac11 § 3 des ExpropIiatiolls- gesetzes, auf das auch in den §§ 48 und 49 des WasS('l'- rechtsgesetzes verwiesen werde, eine formelle Voraus- setzung der Einleitung des gerichtlichen Expropriations- verfahrens, dass der Regierungsrat im Einzelfalle auf administrativem Wege die Enteignung grundsätzlich bewillige, an einer solchen Bewilligung fehle es jedoch hier. B. -Mit Klage vom 1. Dezember 1915 hat Züsli beim Bundesgericht auf Grund des vorstehenden Tatbestandes Kantonales \Yasscrrecht. No H-L und gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 OG gegen den Staat Luzern die Begehren ans Recht gesetzt:
Eventuell SBi der Beklagte schuldig zu erklären, dem
Kläger einen Schadenersatz von
15,000 Fr. zu bezahlen,
nebst Zins ä 5 % seit 1. Januar 1914.
In rechtlicher Hinsicht verweist er zur Begründung des
auptbegehrens auf « allgemeine Rechtsgrundsätze l}, auf
dIe § § 298 und 3291uz. BGB, die Art. 737 bis 742, 781 und
SchI.
T. 56 schweiz. ZGB, sowie endlich auf die luzernische
vVasserrechtsgesetzgebung, speziell die
§§ 7 und 36 des
Gstzes vom 2. März 1875 und die Verordnung über
FnaerUlg und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte
vom 24. Februar /28. M::ti 1890. Die eventuelle Schaden-
ersatzfordering
leitet er aus den Art. 41 ff. OR ab : Es
liege ein die Entschädigungspflichtdes Staates begründen-
des
schuldhaft widerrechtliches Handeln des kan,tonalen
Baudepartements einerseits in der Beseitigung des Wasser-
einlauts au~ der Emme in seinen Kanal, worauf ihm ein
wohlerworbenes Recht zustehe, und anderseits in der
lVlissachtung der in den §§ 48 und 49 des vVass€l'rechts-
gesetzes ,au,sgesprochenen Pflicht zur Durchführung des
ExpropnatlOllsverfahrens, dessen Einleitung nach dem
massgebenden Entscheid des Obergerichts nur durch das
Baudepartement bezw. den Regierungbrat {>rwirkt werden
_':l3 il -tJl7
1;
714 Kantollult's Wasserrecht. ::\ tl 94. könnte während diese Behörden hiezu nicht Hand geboten hätten: DeI Schaden spezifiziere sich wie folgt: a) Auslagen für Einrichtung des elektri- schen Betriebes, laut Rechnung des Elektrizitätswerkes Rathausen Fr. 1,572 10 b) Schaden infolge Stillstands des Werkes während zirka 1 Jahr ....... 1,000 - c) Kapitalisierter Betrag der an die Zentralschweizerischen Kraftwerke zu bezahlenden Kraftrniete pro Quartal 125 Fr. = pro Jahr 500 Fr. = » 12,500 - Summa ... Fr. 15,092 10 C. -Der Beklagte hat ip. der An t w 0 r t , mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, folgende Ein,wendungen erhoben: .
716 Kantona!es \Vasserrccht. .:\0 94,
, \VuhrgenosSenschaft sei,' welche diese' Arbeiten, 'unter
"Mitwirkung des Baudepartements 'als' Aufsichtsbellörde
,
(wege~ der staatlichen Subventionen);unternommen 'und
ausgeführt habe.
3.
Eventtiell Seien' die EntschädigungsaIisprliche' des
KIägers längst durch Verjährimg' rIochen'(Art:'69 aOR ;
Art. 60 nOR).
D. ~ Tri der Re pI i k hat der Kläger seine'.echtsbe
gehren erneuert. Er hält daran fest, dass ihm der Beklagte
wegen Verletzung'
seine konzessiorismässigen'\WasSer-
'echts haftbar sei.' Die BestreitUng der EXistenz eines
,
solchen Rechts gehe fehl, da nach §'28 des Wasserrechts-
',gesetzes,
wie auch nach W'issensefullt und Praxis, 'zri 'einem
" WasserWerk nicht liotwendig eine Stauvoiriclitling, 'im
Sinne eines que durch das Flussbett gehenden 'Wuhrs,
gehöre. Ebenso
sei unbestreitbar: dass diesem Recht die
Nutzbarkeit entzogen worden sei zufolge der Flu'ssver-
bauungen, die tatsächlich der Beklagte; in ErsetZlingder
althergebrachten Holzwuhren der Uferanstösser' du.rch
das viel teurere moderne System von Parallelwehren mit
Zementierung und Sporren, nach eigenmächtig aufge-
stellten Plänen im öfferitlichen Interesse und' in der
Hauptsache auf eigene Kosten ,ausgefÜhrt habe. Eine"
Wuhrgenossenschaft, die als verantwortlich in Be-I'
tracht, fallen könnte, existiere' nicht. Von Verjährung
seiner Schadenersatzfordelung könne angesichts
der von
ihm seit dem Beginn der Schädigung im Jahre 1913 ge-
troffenen Vorkehren nicht die Rede sein. Uebrigens gelte
für das
in erster Linie massgebende prinzipale 'Klagebe-
gehreD, das sich auf die ein vertragsahnliches Verhältnis
darstellende Konzession
und auf die Bestimmungen des
kantonalen Wasserrechtsgesetzes stütze, die zehnjährige
Verjähnwg.
Anderseits hat der Beklagte in der Du pli k deit Ant-
wortschluss und dessen Begründung bestätigt und noch
näher
ausgeführt: Eine Wassrwerkskonzession verleihe
kein Privatrecht, sondern gebe
nur die flusspolizeiliche
Kantonales 'VussclTt'l'hL :-;" :14,
71,
Bewilligng_zqr ErstellQ.ng einr Anlage am öffentlichen
GeWi:!,.!\ser, wledenn speziell dab luzernircqe WasslTechts
gesetz." z. B.in ,9.en §§ 5 und, 6, die Konzession as ({Er-
laubnis: I) bzeichne. wel,cher Ausdrp.ck, unmöglich, als,
VeJ.:leihung eines Privatrechts verstanden werden önne.
Allerdings könnten unter Umstände I]. Privatrech am ,
öffentlichen Fluss bestehen, aber nicht gegeniiJ?er de!ll ,
Staate, der selber, weil der öffentliche Fluss eine ({ res
nullius )} sei, daran kein Privatrecht besitze, sondern nur
ggenüber andern Wasserwerken, sofern nämlich ein
Wasserwerk auf bestiflll11te Stau}1öhe Anspruch' habe.
Dann gehe das
Hecht darauf, dass diese konzessions-
mässige Stau höhe
nicht durch ein jüngeres Werkbeein-
trächtigt werde, wobei das rechtsbegründende Element in ,
der mit staatlicher Bewilligung zulässigen Okkupation
liege, während die Konzession selbst
nur deklaratorische
Bedeutung habe, d. h. das
Recht durch Feststellung
sichere.
Ejn solches Recht fehle abr dem Kläger, da, seine
Konzession eben kein
Staurecht vorsehe. Ferner wird
gelte'n.d
gelllcht, eine Wuhrgenossenschaft bestehe VOll
Gesetzes wegen, und sie habe ({ rechtlich » die Korrek-
tiollsarbeiten'
unter staatlicher Auficht und Leitung
durchgeführt.
E~ -Nach den Anträgen der Parteien ist Beweis durch
Augenschein, Zeugen und Expertise erhoben worden.
Der Au.genschein
hat die in Fakt. A oben geschildertell
heutigen
Vfrhltnisse des Flusslaufs und der Betriebs-
anlage, des Klägers ergebel1.
Auf die ,Zeugenaussagen wird, soweit nötig, in den nach-
stehenden
ErWägungen. eingetreten.
Aus
dem Berichte der Experten (Dr phil. und Ing.
J. Epper.ir;t Bern und A. Forerod. kant. Wasserbau-
Ingenieur in Aarau) sind folgende ihnen gestellte
Fragen
un~ dalfluf erteilte Antworten zu erwähnen:
Fr ,a g e 1. « Ist das Wasserwerk des Klägers entspre:-
chnd, den Angaben ,un Bedingungen des Konzessions-
akvon1892,mitAl>änderung:V'o:nl905erstE(lltworden?»
718
Kantonales 'Vasserrecht. ]:\094.
A n t wo I' t : « Ja ! Uebrigens wird diese Tatsache, wie
aus den Akten ersichtlich ist, von keiner Partei bestritten.
In den Konzessionsurkunden fehlen auch alle und jegliche
• Angaben über die Normalverhältnisse des Flusses, auf
welche der Konzessionär bei Erstellung seiner Anlage hätte
Rücksicht nehmen können, und es fehlen auch alle und
jegliche Vorbehalte über die dem Konzessionär nachträg::'
lieh zugemutete Anpassungspflicht für den Fall der Nor-
malisierung, oder
Korrektion des Flus&laufes. »
Frage 2. (<Was ist die Ursache dafür, dass das \Vasser
der
Emme nicht mehr in den Kanal des Wasserwerks des
Klägers hineinfliesst
und dass dessen Wasserwerks-
konzession deshalb beim heutigen
Zustand de& Wasser-
laufes
nicht mehr ausgenützt werden kann? i)
An t wo r t: (< Die eingetretene Vertiefung des Emmen-
bettes, die gleichzeitig eine Absenkung des Wasserspiegels
zur Folge hatte. »
Fra g e 3. «Ist diese Ursache überhaupt, und eventuell
in welchem Masse, auf die Korrektion der Emme zurück-
zuführen, so wie sie projektiert und durchgeführt worden
ist? i)
An t w 0 r t: (i Die Vertiefung des Emmenbettes ist
auf z we i Ursachen zurückzuführen, nämlich auf eine
n a
tür I ich und auf eine k ü n s t li c h bewirkte.
Schon v
01.' Ausführung der Korrektion hatte das Emmen-
bett in der Gegend von Werthenstein die Tendenz, sich
entsprechend
der Ausgestaltung des Flusslaufes zu ver-
tiefen. Diese natürliche Vertiefung ist denn auch tatsäch-
lich bei der Mündung des Bielbaches festgestellt worden
und hatte zur Folge, dass die Sohle des Bielbaches tiefer
gelegt
und die dortigen Ufermauern unterfangen worden
sind.
Der Wasserwerkbesitzer gelangte dadurch zu einem
vermehrten Gefälle, das er sich durch einen zweiten
Konzessionsakt
und durch entsprechende Umbauten am
Kanalauslauf nutzbar gemacht hat. Diese Vertiefung hätte
sich im Laufe der Jahre flussaufwärts fortgepflanzt und
hätte sich schliesslich auch bei der Wasserfassungsstelle
hantonales WasserrcchL ::\°94.
71H
entsprechend bemerkbar gemacht. Dadurch wäre alsdann
der vorhin erwähnte Gefällszuwachsverloren gegangen,
und ferner wäre der \Vasserwerksbesitzer genötigt gewesen,
seine Anlage in irgend einer Weise dem neuen vertieften
Zustande anzupassen. Durch die inzwischen ausgeführten
Korrektionsbauten ist aber diese Vertiefung wesentlich
b e & chI e uni g t und in ver s t ä r k t e m Masse
hervorgebracht worden.
Es hatte dieser Vorgang somit
zur Folge, dass das Wasserwerk, welches ohnehin nur eine
beschränkte Lebensdauer
von etwa 30-40 Jahren gehabt
hätte, durch die Einwirkung der Korrektionsbauten seine
Betriebsfähigkeit um ungefähr 1 bis 2
Ja h r z e 11 n t e zu fr ü h ver I 0 ren hat. i}
Fra g e 5. « Begutachtung des vom Kläger verlangten
Schadenersatees:
An t wo r t : {i Der in Betracht fallende Schadenersatz
ist unseres Erachtens in Form einer ein mal i gen
Entschädigung zu leisten, und nicht in jährlichen Zahlun-
gen.
Wir geben somit der in Frage 5 litt. b vorgeschlagenen
Zahlungsform
den Vorzug. Dagegen können wir dem vom
Kläger angegeben.en M ass e der Entschädigung nicht
zustimmen. In dieser Hinsicht sind für uns folgende
. Erwägungen massgebend :
Wie schon bei Frage 3
bemerkt worden ist, kann die
Lebensdauer der klägerischen
'Vassei werksanlage nur
etwa auf 3 bis 4 Jahrzehnte bemessen werden. Da dieses
Wasserwerk im
Jahre 1892 erstellt worden ist, hatte es im
Jahre 1914, im Momente der Ausserbetriebsetzung, schon
mehr als die Hälfte, vielleicht schon ./, seiner Lebens-
dauer hinter sich, so dass für die Entschädigung nur noch
1/. bis % der ursprünglichen Anlagekosten in Betracht
fallen können. Diese urs p r ü n g I ich e n A n lag e -
k
0 s te n sind aber, angesichts der primitiven Einrichtung
auf höchstens 3 0 0 0 Fra n k e np r 0 P fe r d e kr a f t,
also auf 3,6 X 3000 = 10,800, oder rund 10,000 Franken
720
Kantonales \Vasserrecht. No 94.
einzuschätzen. Diese Schatzung ,bezieht sich auf die
hydraulische
Anlage (Einlauf, Oberwasserzuleitung, Was-.
serrad
mit Gehäuse und Auslauf), nicht aber auf die
• Knochenstampfe, weil diese von der Entwertung nicht
betroffen worden ist. Entsprechend der abgekürzten'
Lebensdauer sind somit von obgenannten Anlagekasten '
1/, bis Yz d. h. 3600 bis 54000, oder im Mittel 4500 Fr. zu
entschädigen. Die vorübergehende Betriebsstörung infolge
anderweitiger
KraftbeschaffUng -fällt nicht stark ins Ge-
wicht, weil diese Neuinstallation früher oder später
sowieso
hätte eingeführt werden müssen. Immerhin kann
dieser Umstand dazu veranlassen, die Entschädigungs-
summe nach aufwärts aufzurunden auf
5000 Fr.
Die vom Kläger vorgebrachte Schadenersatzberech-
nung aus dem elektrischen Kraftersatz führt naturge-
rnäss zu höheren, aber unm:assgeblichen Resultaten. Die
Entschädigungspflicht reicht niemals soweit, dass
an Stelle
von alten, unzulänglichen Einrichtungen einfach neue
und
bessere Anlagen gesetzt werden dürfen. Der elektrische
Betrieb
mit allen seinen Vorteilen kann nicht auf gleiche'
Stufe gestellt werden
mit dem Wasserbetrieb an der Em-
me. Schliesslich kann der Staat nicht auch noch dafür
belarigt werden, dass er, im Vergleich mit der elektrischen'
Kruftmiete, sich mit einem so geringfügigen Wasserzins
begnügt
hat. Der elektrische Betrieb hat dem Wasser..;
werkbesitzer namhafte Vorteile gebracht,
unter anderem
den Wegfall der konzessionsiernässen Wuhrpflicht, den
Wegfall der Bedienung des Kartaleinlaufes (Reinhaltung ,
von Geschiebe und Eis und sonstige Bemühungen be' .. -
treffend Wasserzufluss)., Die Kraftbeschaffung' ist' aber
nicht bloss bequenier, sonder'nauch 'konstanter 'und siche-
rergeworden, und gewährt eiIie längere und intensivere
Aunfitzung, was namentlich gegenüber den Zeiten'
anormaler Wasserstände in der Emme von grosser Gegen-
stand einer « zivilrechtlichen Streitigkeit » im Smne des
Art..48 OG bilden kann (BGE 27. JI NI'. 74 Erw. 1, S. 687 ;
41 11 Nr. 18 Erw. 2, S. 161 ff.). Das trifft insbesondere zu
für-die; nach dem hier in Betracht fallenden luzernischen
Gesetz über Wasserrechte vom 2. März 1875 durch Be-
willigung des Regierungsrates erteilten«
dentungist. WennJmu der Kläger die Installationskosten
dei"' elektrischen Anlage zu 1570 Fr.'ulld' den kapita-
lisierten Wert 'der Kraftrniete' zli '12,500' Fr., also beidet
Kantonales Wasserrecht. ;.;" .14.
7::'1
zusammen mit'rund 14,000: Fr. in Rechnung bringt, .'
so'ist'zusagen;dass aus obigen Gründen von dieser Neu-
ardage 'höchste'ns der d r i t t e Teild. h. 465 0 Fr. als
Grnil'dlage für den' Schadenersatz in Betracht fallen kaun, ,
wobei auch hier im Hinblick auf ,die vorübergehende Be-'
triebsstörung . eine Aufrundung auf 5 0 0 0 Fr. ange-:-
messen erscheint. f)
F. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
des
Klägers Gutheissung der Klagebegehren, der Vertreter
des Beklagten Abweisung der Klage, eventuell Zuspruch
eitles auf 5000 Fr. reduzierten Schadenersatzes bean-
tragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
V -Der Anspruch des Klägers auf den Wasserzufluss
aus'der Emme zum Betrieb seiner Knochenstampfe, ge-
mäSs der
regierungsrätlichen «Wasserrechtskonzession )
vom
15. Januar 1892/5.Juli 1905, eventuell auf Schaden-
ersatz wegen Aufhebung dieses \Vasserzuflusses. beschlägt
eill sog. SondernutzUl1gsrecht am öffentlichen Flusse, das
zwar nach der heute herrschenden Rechtslehre (vergl.
OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. AufI.,
U ; § .39 S. 180 ff.; FRITZ FLEINER, Institutionen des
deutscben Ve.rwaltungsrechts. 2. Aufl., S. 333, 3. Aufl.,
S. 354/55), als subjektives öf f e n t I ich e s Rect gilt.
in'der älteren Gesetzgebung und Rechtsprechung Jedoch
regelmassig noch als p.r i v a te s Recht behan?elt wird
und'uementsprechend nach feststehender PraxIerechtigu?elH
zur· Ausnutzung !der' Wasserkraft öffentlIcher Gewasse:,
da Entzug;oder bleibende Verminderung solcher Berecht
l
-'
722
Kantonales \Vasserrecht. N° 94.
gungen, soweit an sich zulässig, nur erfolgen dürfen gegen
Entschädigung
nach Massgabe des Expropriationsge-
setzes, das von
der Abfindung für erlaubte Eingriffe in die
Pr i va t r e c h t s s P h ä I' e handelt (§§ 7 und 49).
Ferner übersteigt der Streitwert nicht nur nach der
eventuellen Schadenersatzforderung des Klägers, sondern
auch nach dem Befunde der Experten den Betrag von
3000
Fr. Die Voraussetzungen der vom Kläger ohne Ein-·
spruch des Beklagten angerufenen Kompetenznorm des
Art. 48
Ziff. 4 OG(zivilrechtliche Streitigkeit zwischen
einem
Privaten und einem Kanton mit einem Hauptwert
VOll mindestens 3000 Fr.) sind daher an sich gegeben. Be-
denken über die Anwendbarkeit dieser Kompetenznolm
könnte dagegen, angesichts der erwähnten Verweisungen
des luzernischen \Vasserrechtsgesetzes
auf das Expropria-
tionsgesetz, der S chi u s s s atz des Art. 48 OG er-
wecken, wonach von dieser Bestimmung ({ die Expropria-
tionsstreitigkeiten ausgenommen I) sind. Doch ist hierauf
vorliegend deswegen
nicht abzustellen, weil dem Kläger,
wie aus den Akten hervorgeht, der Weg des kantonalen
Expropriationsprozesses durch das Verhalten der mass-
gebenden Behörden tatsächlich, wenn
auch offenbar zu
Unrecht, verschlossen worden ist.
2. -Die Behauptung des Beklagten in der Duplik, dass
die im luzernischen Wasserrechtsgesetz . vorgesehene
regierungsrätliche
« Bewilligung )} oder «Erlaubnis» zur
Ausnutzung der Wasserkraft Ü.berhaupt kein Privatrecht
verleihe, wird schon durch die vorstehende Erwägung
widerlegt. Jenes Gesetz spricht in § 7 ausdrücklich von
« bestehenden oder erteilten Berechtigungen I), die «so-
weit eine Bewilligung nicht bloss auf beschränkte Zeit oder
in widerruflicher Eigenschaft
erteilt worden ist », nur auf
dem Wege der Expropriation zurückgenommen werden
können.,
und bestimmt in § 49 Abs. 2 speziell noch, dass
Wasserrechte oder Wasserbenutzungsanstalten, denen
durch Uferschutzbauten der berechtigte Wassergebrauch _
gänzlich entzogen oder unter das erforderliche Mass blei-
Kantonales \Vasserrt'cht. :\0 )-1.
bend vermindert » wird, (< durch die Uterschutzpflichtigen
nach Massgabe des Expropriationsgesetzeseinfach zu ent-
schädigen» sind. Es lässt also über die Existenz eines der
Expropriation fähigen und demnach privaten R e c h t s
des Bewilligungsinhabers, insbesondere gegenüber Stö-
rungen sein.er Anlage durch Uferschutzbauten, keineH
Zweifel. Zu erörtern ist somit in diesem Zusammenhang ...
nur noch der weitere Einwand des Beklagten, dass jeden-
falls dem Kläger ein solches
Recht nicht zustehe, weil
seiner Konzession ein hiefür wesentliches Erforderni:;.
nämlich die Bewilligung einer S tau vor r ich tun g
mit Festsetzung eines bestimmten Oberwasserspiegeb,
fehle.Auch dieser Einwand hält aber vor dem unzweideu-
tigen Gesetzestext
nicht Stand. Laut § 28 ist, wer « eint'
Stauvorrichtung oder eine andere Wasserwerksanlage »
errichten will, gehalten, dem Regierungsrat eine Bech.rei
bUllg der die Wasserbellutzung betreffenden .Emnch-
tungen nebst Plänen vorzulegen. Das Gesetz SIeht also
aus d r ü c k I ich WasseI'werksanlagen (welche auf
Grund der regierungsrätlichen Bewilligung die erörterte
«Berechtigung» verkörpern) mit und 0 h n e Sauvor
richtung vor. In der Tat genügt es zur Kraftgewmllung
durch Ausnutzung des Flussgefälls -dem Zwecke und
\Vesen der Wasserwerksanlagen -, dass überhaupt Was-
ser
aus dem Flusse nach einem tiefer als die Ableitungs-
stelle gelegenen Triebwerk abgeleitet
, sondern in VerbindUl:g damit eine Sta.~
vorrichtung anzubringen, indem so mcht nur das GefaH
von der Ableitungsstelle bis zum TriebWerk, sondern dazu
noch dasjenige der Staustrecke
verwertet we:-den kann.
\Vesentlich für die Bewilligung eines solchen vvasserrechts
ist m. a. \V. nur die Bestimmung von Gefäll und Wasser-
menge
und der dadurch bedingten nutzbaren Kraft; rd, wenn es lschlitz I»ich
auch praktisch empfiehlt, an der Ablltungsstelle ,mcht
bloss ",>je bei der Anlage des Klägers, emen Kanalemiauf
({< Ufiese
Angaben aber enthält die dem Rechtsvorfahr ds Klagers
erteilte Bewilligung, die denll
auch vom RegIerungsrat
Kantonales \Vasserrecht. o 94.
ausdrücklich als « Wasserrecht&konzession) bezeiclmt
worden ist.
3. -Da der Regierungsrat dieser Wasserrecht,skonzes_-
sioa weder eine zum voraus bestimmte zeitliche Schranke
gesetzt, noch ihren Widerruf vorbehalten _ hat, ist. di ,
(unbestrittenermassen konzessionsmässig erstellte) Was
serwerksanlage des Klägers nach § 49 Abs. 2 des Wasser-
rechtsgesetzes gegen Störungen geschützt. Diese Spezial-
bstimmllng findet auf den vom Kläger behaupteten En,.
zug seines \Vassergbrauchs infolge der durch den Be-
klagten ausgeführten Uferschutzbauten unmittelbar, un-
ter Ausschluss der in der Klage in erster Linie anger,ufenen
allgemeinen -Rechtsgrundsätze und anderweitigen Ge-
setzesvorschriften, Anwendung. Danach aber kann der
Wasserwerksinhaber nicht Wiedei herstellung des auf-
)5ehobenen Wasserzutlusses verlangen, sondern muss sich
dssen Aufhebung, allerdings gegen Entschädigung im
Smne des Expropriationsrechts, gefallen lassen. Die Be--
gehren des Klägers können deshalb von vorherein llur
in Betracht fallen, soweit sie auf S c h ade Jl eIS atz
gerichtet sind. Daggen erweist sich auf dem Boden VOll
§ 49 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes der Standpunkt des
Beklagten,
dass wenn auch die fraglichen Uferschutzbau.,.;
ten die Trockenlegung des klägerischell Wasserwerks zm
Folge gehabt haben sollten, das Wasserre-cht des Klä-
gers gleichwohl deswegen nicht verletzt wäre, weil durQh.
jene.Bauten nur der normale, natürliche Flu.sslauf hl'-_
gstellt woden sei, während die Konzession des Kläger&
eme
Garanbefür die Fortdauer deI zur Zeit ihre:t; ErteHuI\g,:
bestehenden abnormalen und dem öffentlichen Intersse.
widertreitendell Flussverhältnisse nicht in sichschliese ,
ohne weiteres als unhaltbar. In § 49 Abs. 2 .ist ausdrücklich
anerkannt, dass die « durch Uferschutzbut.en: l) .verÜr-..
sachten bleibenden Beeinträchtig1Jngl1 des berechtigl;c.
Wa!>Sergebrauchs der Wasserwerke zu entschädigen sind.
Und zwar unterscheidet das Gesetz pichtzwisc);tenB,eein:-
trächtigungen durch unmittelbaren, Ejngrff.in die.,b~~-
Kantonales \Vassc nechl. ~ u ') 1.
. stehenden Wasse'rwerksantagenuhd solchen durch bloss
iüittelbare"
Einwirkungen', der Schutzbauten,' : sondern
stellt I allgemeina uf '.den Kausalzusammenhang -zwischen
dei-' Beeinträchtigung 'und' den Bauten ab. Folglich ge-
Iiügt zur' Begrurtdung eines Entschädigungsanspruchs
aus § 49 Abs. 2 eine'die Weiterbenutzungdes konzessions-
, , gemäss erstellten' Wasserwerks ganz oder teilweise ver-
unmöglichende Veränderung
im Zustande des Flusses,
die n ach g e w j 's e n e r m ass end ur c hUf e r-
s c hut 'z bau t end ire k t 0 cl e I' i n dir e k t h e r-
bei g e f fi h r t w 0 r d 'e n ' ist. Dass die Veränderung
ini öffentlichen Interesse geboten war,
kann den Anspruch
nicht ausschliessen, da der Gesetzgeber hier die Abgren-
zung zwischen dem Einzelinteresse am rechtmässig be-
stehenden Wasserwerk und den allgemeineren Interessen
an einer wirksamen Uferverbauung eben im Sinn der Ver-
ptlichtung
des vVasserwerkbesitzers zur Aufgabe seines
, Rechts gegen Entschädigung getroffen hat. Diese gesetz-
liche Folge der einmal erteilten vVasserrechtskonzession
kann freilich durch einen entsprechenden Vorbehalt des
Könzessionsaktes abgewendet werden, über dessen Zu-
lässigkeit allgemein
und hier speziell nach § 7 des vVasser-
rechtsgesetzes kein Zweifel möglich ist. Die Konzession
des Klägers
enthält jedoch, wie auch die Experten in
Beantwortung der Frage 1 betonen, einen solchen
Vorhe-
halt nicht. Der Kläger ist daher nach § 49 Abs. 2 des
Wasserrechtsgesetzes grundsätzlich schadenersatzberech-
tigt, weil die bereits eingetretene Trockenlegung seines
Wasserwerkes nach dem Befunde der Experten tatsächlich
auf die von ihm als Ursache namhaft gemachten Uf{'r-
-schutzbauten zurückzuführen ist.
4. -Ferner bestreitet der Beklagte gegenüber dem
Schadenersatzanspruch des Klägers auch zu
Unrecht
seine Pas s i v leg i tim a ti 0 n. Das Wasserrechts-
gesetz bezeichnet
als' « Uferschutzpflichtige I), denen ge-
mäss
§ 49 Abs. 2 die Pflicht zur Entschädigung der durch
Uferschutzbautell
beeinträchtigten.\Vasserwerke obliegt,
726
Kantonales \Vasserrccht. No 94.
im Abschnitt « Uferschutz » (§ § 37 ff.) in erster Linie die
Eigentümer
der an die Gewässer anstossenden « Güter,
Bauten oder Anlagen » und ermächtigt sie, sich behufs
• Unterhalt der Ufer und Flussohle mit « eigenen Regle-
menten
» zu organisieren (§§ 37 und 38), sieht aber ausser-
sem die Möglichkeit vor,
« zu kostspieligen Uferschutz-
bauten, wie namentlich grössern Korrektionsarbeiten »,
die einen fernern Güterkomplex zu schützen bestimmt sind,
«an Gewässern, welche durch Ueberschwemmung, Ufer-
bruch, Geschiebstrieb oder Versumpfung gemein schädlich
wirken
», neben den Anstössern auch die Besitzer des
weiterhin beteiligten Eigentums, sowie
unter Umständen
die Gemeinden und den Staat -diesen letztern endgültig
durch Beschluss des Grossen Rates -beizuziehen (§§ 39-
41). Dabei werden die nötigen Reglemente über Bauart
und Verteilung der Bau-und Unterhaltslast « unter die
Pflichtigen» unter Mitwirkung und nötigenfalls nach
Weisung des Regierungsrates aufgestellt, und die Aus-
führung der AIbeiten erfolgt « unter der Leitung und Auf-
sicht
der Staatsbaubeamten und der von den Gemeinden
oder Beteiligten gewählten
und vom Staatsbauamt be-
stätigten Wuhrmeister oder Aufseher » (§§ 42-45). Nun
handelt es sich vorliegend um Uferschutzbauten dieser
letzteren
Art, und zwar ist der beklagte Staat unbestritte-
nermassen schon als Uferanstösser, insbesondere für die
geamte Korrektionsstrecke 0 be r haI b des Kanal-
einlaufs zum Wasserwerk des' Klägers, beteiligt; neben
ihm fällt nur noch ein (privater) Ufereigentümer in
Betracht. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse ist nach den
Aussagen der Zeugen (speziell des Ingenieurs beim kanto-
nalen Baudepartement, Graf, und des Bauleiters der frag-
lichen Korrektionsarbeiten,
Steiner) hier überhaupt keine
sog. « Wuhrgenossenschaft I), als Organisation der Ufer-
schutzpflichtigen im Sinne des Gesetzes, geschaffen
worden, sondern es
haben die zuständigen Staatsbehörden
bei Aufstellung
der Baupläne und Durchführung der
Arbeiten völlig selbständig gehandelt und als l.-fitinte-
Kantonales \Vasserrecht. °N° 94. 727
ressenten bloss den erwähnten privaten Ufereigentümer
(nicht
auch den Kläger für die im Staatseigentum ver-
bliebene, jedoch konzessionsgemäss von ihm zu unter-
haltende UfersteIle des bisherigen Kanaleinlaufs) ledig-
lich zur
Kostentragung herangezogen. Unter diesen
Umständen hätte der Staat dem Vorgehen des Klägers
gegen
ihn höchstens die Einrede der mehreren S1reit-
genosSen
(Art. 8 BZP) entgegenhalten können; dies hat
er aber, nach der ganzen Sachlage wohl mit Grnd, nicht
getan.
5. -Die Ver jäh l' U n g sei n red e des Beklagten
ist mit Bezug auf die Haftung aus § 49 Abs. 2 des Wasser-
rechtsgesetzes
nicht substanziiert. Sie könnte dieser
Haftung gegenüber nur auf eine Verjährungsbestimmung
des k
an ton ale n Rechts gestützt werden. Eine solche
hat deI Beklagte jedoch nicht namhaft gemacht (Art. 3
BZP).
6. -Was das M ass der dem Kläger gebührenden
Entschädigung betrifft,
ist ohne weiteres auf den über-
zeugenden Befund
der Experten zu Frage 5 abzustellen.
Danach genügt der Betrag von 5000 Fr. zu seiner Schad-
loshaltung aus allen Titeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass der Beklagte
verurteilt wird, an den Kläger eine EntsChädigung von
5000 Fr., nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 1915, zu
bezahlen.
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