698 Eisenbahlltransporo. o 92.
Beweismittel behufs wirksamer Anhebung des Prozesses
zurückgegeben worden seien,
erfüllt war.
Vie sich aus dem
Wortlaut deutlich ergibt, sind damit
Beweismittel gemeint, mit denen der Kläger imstande ist,
seinen Anspruch beweiskräftig vor Gericht zu vertreten.
Das trifft aber hier für den Gepäckschein, den die Kläge-
rin 'der Beklagten übergeben hatte und nicht zurücker-
halten hat, nicht zu. Sie hat denn auch, ohne im Besitz
dieses Scheines zu sein, den vorliegenden Prozess wirksam
anheben können
und ihn nicht zuvor von der Beklagten
herausverlangt, was erklärlich ist, wenn
man seine Be-
deutung und rechtliche Natur ins Auge fasst. Der Ge-
päckschein
verkörpert nicht etwa ein Forderungsrecht,
da ja laut Art. 62 i. f. ETrG die Auslieferung des Gepäck-
stückes
auch ohne dessen Rückgabe erfolgen kann, Ulnd
er enthält auch keine Angaben über Inhalt und Vert des
zur Beförderung übergebenen Gutes, sodass die
gericht-
liche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförde-
rungsvertrag
auch ohne ihn möglich ist. Und dass vollends
das
von der Klägerin nachträglich hergestellte Inhalts-
"meichnis des Koffers keine für die Entscheidung des
Prozesses erhebliche
Urkunde darstellt, bedarf keiner
Erörterung.
Daraus folgt, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom
12. November 1913 eine neue einjährige Verjährungs-
frist zu laufen begonnen hat. Diese neue Frist wurde durch
die am 27. Mai 1914 in Genf erfolgte Klageeinleitung nicht
unterbrochen, da der Genfer Richter zur Beurteilung des
Streites
nicht zuständig war; dagegen konnte die Klä-
gerin gemäss Art. 139 OR ihren Anspruch noch innert
einer Nachfrist von 60 Tagen vom Tage des Klagerück-
zuges
in Genf an vor dem zuständigen Richter geltend
machen, was sie indessen nicht getan hat. Diese letzte
Frist lief am 10. April 1915 unbenutzt ab ; erst am 27. Mai
1915 liess die Klägerin die Beklagte
vor dem Berner
Richter zum Sühneversuch vorladen. Es braucht daher
nicht geprüft zu werden, ob die Zustellung der Ladung
Elc1..trihcltc Anlagen. Ko 93.
zum Sühneversuch genügt hätte, um die Verjährung
neuerdings zu unterbrechen oder ob dazu die Einreichung
der Klage selber notwendig gewesen wäre.
3. -
Erscheint somit die Verjährungseinrede als be-
gründet, so ist das vorinstanzliehe Urteil ohne materielle
Prüfung der klägerischen Forderung zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
--Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
ersten Zivilkammer des Appellationshofes des
Kantons
Bern vom 3. Mai 1917 bestätigt.
VII. ELEKTRISCHE ANLAGEN
INSTALLATIONS
ELECTRIQUES
"93. UrteUder staatsrechtlichenA.bteUung Tom 6. Novomber 1917
i. S. Sohw.izerlscheEidgenossensohaft(Telegraphell-und Tele-
phonverwaltung), gegen
Sohweizer. Furkabahn-Gesellsoha.ft.
Art. 8, 10, 17 EIG. Tragung der Kosten von Sicherungsmass-
nahmen, welche infolge des Zusammentreffens zwischen be-
stehenden (öffentlichen) Schwachstromleitungen und einer
neuen mit Dampf betriebenen Eisenbahn auf Grund der
einschlägigen bundesrätlichen Vorschriften vom 14. Februar
1908 ausgeführt werden mi,issen.
A. -Infolge des Baues der mit Dampf betriebenen
Furkabahn mussten im Jahre 1914 auf der Strecke Brig-
Gletsch
an den Leitungen der eidgenössischen Telegra-
phen-und Telephonverwaltung eine Reihe von Siche-
rungsmassnahmen getroffen werden, bestehend
in der
Beseitigupg von Kreuzungen mit der Bahnlinie und der
7uO
Elektrische Anlagen. );0 U3.
Verstärkung der Leitungsanlagen an den noch verblei-
benden Kreuzungsstellen gemäss Art. 27 ff. der bundes-
rätlichen Vorschriften über Erstellung und Instandhal-
tung der Parallelführungen und Kreuzungen von Schwach-
mit Starkstromleitungen und von elektrischen Lei-
tungen mit Eisenbahnen vom 14. Februar 1908. Der
Umfang der auszuführenden Arbeiten war zuvor auf
Grund einer gemeinsamen Besichtigung durch Verständi-
gung z"ischen den beiden Verwaltungen festgestellt wor-
den. Ausserdem erwies es sich als nötig, zwei
bahndienst-
liche Telephonleitungen der Lötschbergbahn, die sich
sonst mit gleichen Anlagen der Furkabahn gekreuzt
hätten, zu verlegen und am Gestänge der eidgenössischen
Telephonlinie anzubringen, welche Vorkehr
im Einver-
ständnis der beiden Bahnen ebenfalls von der eidgenössi-
schen Telegraphenverwaltung für Rechnung
der ersatz-
pflichtigen Partei ausgeführt wurde. Ueber die Kosten
der Sicherungsmassnahmen an ihren eigenen Linien und
der letzterwähnten Verlegung, stellte die eidgell. Tele-
graphenverwaltung der Furkabahn am 14. August und
11. September 1915 zwei Rechnungen im Betrage von
4959 Fl . 33 cts. und 91 Fr. 99 Cts. zu und he1astete sie
gleichzeitig mit der Hälfte diesenr Summe, also 2479 Fr.
65 Cts und 46 Fr. Die Furkabahn bestritt jedoch jede
Schuldpflicht, indem sie behauptete, dass die Telegraphen-
verwaltung nach Art. 10 EIG die nötigen Veränderungen
an ihren Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen gehabt
habe. Eventuell sofern, trotzdem keine der beiden Unter-
nehmungen Starkstrom verwende, Art. 17 ebenda als
analog
anwendbar erachtet werden sollte, könnte der
Kostenanteil der Bahn, nach dem vom Bundesgericht in
dem Urteile i. S. Elektrizitätswerk Kubel gegen Bodensee-
Toggenburgbahn
(AS 38 II S. 780 ff.) festgesetzten Mass-
stabe, jedenfalls
nicht mehr als 1/
betragen. Im ferneren
würe dabei die
Rechnung vom 14. August 1915 um die
Posten von 562 Fr. 92 Cts. Verstärkung der Kreuzung
Wt'stlich Gletsch) und 307 Fr. 40 Cts. Differenz zwischen
Elektrische Anlagen. :SU 93.
,01
der Belastung für neue und der Gutschrift für freige-
wordene
alte Stangen zu kürzen, indem jene Verstär-
kung wegen der weiten Spannung auch ohne den Bahnbau
hätte ausgeführt werden müssen und es nicht angehe, die
neuen Stangen zum vollen, die freigewordenen alten da-
gegen nur zu einem herabgesetzten Werte einzusetzen. Die
Rechnung von 91 Fr. 99 Cts.berühre die Furkabahnüber-
haupt nicht, der Bund möge sich dafür an die Lötschberg-
bahn halten.
Ein im Laufe der Verhandlungen gemachter, von der
Telegraphenverwaltung aber abgelehnter Vorschlag, an
die so bereinigte Rechnungssumme einen Drittel zu
bezahlen, ist von der Furkabahn später zurückgezogen
worden.
.
B. -Mit Klageschrift vom 15. Juni 1917 hat deshalb
die eidgenössische Telegraphellverwaltung beim
Bundes-
gericht das Begehren gestellt, es sei die Furkabahnge-
seilschaft zur Zahlung von 247 Fr. 65 Cts. und 46 Fr.,
d. h. der Hälfte der beiden Rechnungen vom 14 .August
und 11. September 1915, nebst Zinsen zu 5 % seit dem
letzteren Tage zu verurteilen.
Zur Begründung des ersten Klagepostens ",ird geltend
gemacht, dass
nach dem bundesgerichtlichen Urteile
i. S. Kubelwerk der in Art. 17 Abs. 3 EIG aufgestellte
Grundsatz gemeinsamer Kostentragung auch auf die
Sicherungsmassnahmen Anwendung finden müsse, welche
infolge des
Zusammentreffens elektrischer Leitungen mit
Eisenbahnen erforderlich werden, wobei das Verhältnis
der Verteilung mangels ausdrücklicher Regelung im
Gesetze im Wege der Analogie zu bestimmen sei. Da man
es hier nicht mit einer Kollision zwischen einer privile-
gierten öffentlichen und einer privaten Unternehmung,
sondern zwischen zwei Unternehmungen, zu
tun habe, die
hinsichtlich
der Privilegierung bei der Kostentragullg
in Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG auf gleiche Linie gestellt
würden, erscheine es als
das Gegebene, dass sich heide im
gleichen Masse in die Kosten teilell. Das im Falle Kubel
Elektrische Anlagen. o 93.
angewendete Verhältnis von 1/
zu "/
sei vom Bundes-
gericht
nur darum gewählt worden, weil damals die
Eisenbahn einem privaten Elektrizitätswerk gegenüber-
gestanden habe.
Die zweite Forderung
von 46 Fr. wird darauf gestützt,
dass es sich
um eine Sicherungsmassnahme handle, zu der
die zwei Bahnen, Lötschberg-und Furkabahn, gemäss den
eingangs erwähnten bundesrätlichen Vorschriften ver-
pflichtet gewesen seien
und welche die Klägerin nur als
deren Geschäftsführerin ausgeführt habe. Bei dem privi-
legierten Charakter beider Unternehmungen sei auch hier
die Verteilung
nach Hälften vorzunehmen und habe des-
halb die Klägerin als Mandatarin in diesem Verhältnis
gegenüber beidenAnspruch
lluf Ersatz der gehabten Aus-
lagen. Die Lötschbergbahn habe denn auch ihre Hälfte
anstandslos bezahlt.
C. -Die Beklagte, Schweiz. Furkabahngesellschaft hat
ihrer Klagebeantwortungsschrift -unter Aufrechter-
haltung des bereits
in der Korrespondenz eingenommenen
Rechtsstandpunktes -beantragt, es sei die Klage ganz
abzuweisen, eventuell der Kostenanteil der Beklagten
auf 1/3 zu bestimmen unter gleichzeitiger Herabsetzung
der Rechnung vom 14. August 1915
um 562 Fr. 92 Cts. und
307 Fr. 40 Cts., also auf 4089 Fr. 10 Cts.
D. -
In Replik und Duplik sind die Klage-und Ant-
wortbegehren wiederholt worden.
E. -Anlässlich des in Brig am 6. Oktober 1917 abge-
haltenen Rechtstages haben sich die
Parteien dahin ver-
ständigt, dass die Klagesumme auf 2390 Fr. 50 Cts. herab-
gesetzt werde, wogegen die Beklagte die Bestreitung
der
'einzelnen Posten von 562 Fr. 92 Cts., 307 Fr. 40Cts. und
46 Fr. fallen lasse, sodass nur noch die grundsätzliche
Frage des Verhältnisses der Kostentragungspflicht zu
entscheiden bleibe.
F. -Bei der heutigen Hauptverhandlung vor Bundes-
gericht
hat der Vertreter der Kläger um Schutz der
demnach noch verbleibenden Forderung von 2390 Fr.
Elektrische Anlagen. N° 93.,
50 Cts. ersucht. Der Vertreter der Beklagten hat den
Antrag auf Abweisung der Klage erneuert.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der
Hälfte
der Kosten für die an ihren Anlagen ausgeführten
Sicherungsmassnahmen ausschliesslich
auf ' t. 17 EIG
tützt, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts al
einziger Zivilgerichtsinstanz nach Abs. 6 ebenda in diesem
Punkte gegeben. Die Frage, ob sich aus jener Vorschrift
wirklich eine solche Schuldpflicht der Beklagten herleiten
lasse, betrifft die sachliche Begründetheit des erhobenen
Anspruches
und ist daher materien zu prüfen. Anders
. verhält es sich hinsichtlich der zweiten Forderung von
Fr., weil die Klägerin hier selbst nicht behauptet, dass
s sich um eine Sicherungsmassnahme handle, die infolge
des Zusammentreffens ihrer Anlagen mit denjenigen der
Beklagten nötig geworden wäre, sondern lediglich einen
Anspruch
aus Geschäftsführung im' gemeinsamen Inte-
resse der Beklagten
und eines Dritten, der Lötschberg-
bahn, geltend macht. Nachdem indes seIl die Parteien sich
durch die am Rechtstage getroffene V.ereinbarung dahin
verständigt haben, den Posten als einfachen Anhang zur
ersten Klageforderung zu behandeln,. besteht kein Be-
denken, ihn ebenfalls
in das Verfahren einzubeziehen, in
der Meinung, dass er ohne weiteres dem Schicksal der
Hauptforderung folgt.
2. -
In der Sache selbst glaubt die Beklagte mit Unreellt
sich für ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage
auf Art. 10 EIG berufen zu können. Die Vorschrift des
Art. 10 steht im Zusnmmenhang mit der vorhergehenden
des Art. 9.
Sie bildet eine Beschränkung der hier zu Gun-
sten des Bundes statuierten öffentlichrechtlichen Dienst-
barkeit, des Rechtes, das zu Bahnzwecken verwendete
Gebiet der Bahngesellschaften unentgeltlich für die
Er-
stellung von Telegraphen-und Telephonlinien zu benützen,
701 Elektrische Anlagen. N° 93.
und setzt demnach Anlagen voraus, welche auf Grund
jener Dienstbarkeit, d. h. zu einer Zeit errichtet wurdnn
wo der betreffende Grund und Boden bereits BahngebIet
war. Der Fall, wo auf ihm erst nachträglich, nach bereits
erfolgter Inanspruchnahme durch den Bund eine Banm
erstellt. wird, wird dadurch nicht getroffen. Das zeIgt
übrigens abgesehen
vom Zusammenhang schon der Wort-
laut indem ausschliesslich von der Verlegung solcher Te-
lephon-oder Telegraphenanlagen, welche. sich der Er-
stellung neuer oder Veränderung bestehen?er b. ahn -
die n s t I ich e r Ein r ich tun gen hinderlich er-
weisen ,die Rede ist, worunter nach dem Sprachgebrauch
nur einzelne Installationen einer bereits bestehenden
Bahn verstanden werden kÖnnen. Die gleiche Folgerung
e 'gibt, obschon weniger deutlich, der französische Text
der ebenfalls von installation teIegraphique ou tele-
phonique qui empecherait d'etablir ou de mo.difier de
ouvrages quelconques d 'un ehern in de fer , mcht etwa
d'etablir une ligne de chemin de fer I), spricht. Dass nur
dies die Meinung sein kann, folgt ferner aus der Tatsache,
dass die
in Art. 9 und 10 EIG enthaltenen Vorschriften
sich beinahe wörtlich übereinstimmend schon
in Art. 6
und 7 des früheren Gesetzes betr. die Erstellung von
Telegraphen-und Telephonlinien von 1889 fanden,
obwohl nach diesem (Art. 10) unzweifelhaft alle Schutz-
vorkehrungen, welche sich info)ge des Zusammentreffens
einer bereits bestehenden Anlage
mit einem neuen Unter-
nehmen als nötig erwiesen, von der Neu a n 1 a g e zu
tragen waren. Wenn wirklich für den vorliegenden Fall
das Sonderrecht des EIG massgebend ist, so kann die
anwendbare Norm demnach
nicht in dessen Art. 10, der
schon im alten Gesetze n e ben dem die Kostentragung
für Schutzmassnahmen infolge Auftretens eines neuen
Unternehmens regelnden damaligen
Art. 10 stand, son-
dern
nur in anderen Bestimmungen des neuen Gesetzes
gesucht werden.
3. -Aehnlich
verhält es sich mit dem heute von der
Elektrische Anlrgell. o 93.
70S.
Beklagten ausserdem noch angerufenen Art. 8. Auch hier
handelt es sich um die Bestimmung des Umfangs einer
dem
Bund durch das Gesetz eingeräumten öffentlicll-
reclltlichen
Dienstbarkeit, nämlich der Befugnis zur In-
anspruchnahme des öffentlichen Grund
und Bodens und
des Luftraums über Privatgrundstücken für Erstellung
von Telegraphen-und Telephonlinien, indem dieselbe
dahin beschränkt wird, dass der Bund mit seinen Anlagen
zu weichen habe, wenn der Eigentümer selbst den be-
treffenden Raum in einer Weise verwenden wolle, welche
das Veiterbestehen
der Anlagen am bisherigen Orte aus
schliesst. Da die Furkabahn als Rechtsnachfolgerin der
ursprünglichen Eigentümer, an deren Stelle sie durch die
Expropriation des Bodens zum Zwecke des Bahnbaus
getreten ist, nicht mehr Rechte geltend machen kann als
jene, beschränkte sich demnach
der ihr aus Art. 8 erwach-
sendeAnspruchdarauf zu verlangen, dass die Telegraphen-
verwaltung
auf illre Kosten diejenigen nunmehr auf
Bahngebiet liegenden Linien verlege, welche für den
Bahnbau-und Betrieb selbst nötigen Raum in Anspruch
nahmen. Dieser
Forderung hat aber die Telegrapllenver-
waltung nach dem von der Beklagten selbst eingelegten
Schreiben
vom 31. Mai 1912 (Antwortbeilage 1) bereits
genügt,
indem sie alle Verlegungen, welche aus äem er-
wähnten Gesichtspunkte nötig wurden, tatsächlich auf
sich genommen hat. Im gegenwärtigen Rechtsstreite
handelt es sich ausschliesslich noch um die Kosten d.:'!'
Sicllerungsmassnahmen, die auf Grund der bundesrätli-
chen Vorschriften
vom 14. Februar 1908 getroffen werden
mussten und ihren Grund nicht etwa in einer sonst be-
stellenden räumlichen Unmöglichkeit des Bahnbetriebes,
sondern
in den Gefallren haben, welche das an sich mög-
liche Nebeneinanderbestehen beider Anlagen
und ihr
Betrieb ohne jene Schutzvorkehrungen mit sich bringen
würde. Ueber die
Pflicht zur Tragung derartiger Kostt'll
kann aber aus Art. 8 nichts entnommen werden.
4. -Die Folge
der Niclltanwendbarkeit des von der
Elektrische Anlagen. No 93.
Klägerin angerufenen Art. 17 EIG könnte demnach nur
die sein, dass dafür auf das gemeine Rechtabzustellell
wäre. Wollte man aber den Streit auf Grund dieses be-
urteilen, so hätte offenbar die Beklagte, wie schon im
Urteile Kubel auseinandergesetzt worden ist, nicht nur
für einen Teil, sondern für alle Kosten aufzukommen, weil
sie es ist, die
durch ihr Werk in bestehende Verhältnisse
eingegriffen und damit die fraglichen Massnahmen, die
bisher überflüssig waren,
verursacht hat. In Ueberein-
stimmung
mit dem Standpunkte der Klägerill ist nun aber
diese Konsequenz abzulehnen und davon auszugehen, dass
die den
Fall beherrschende Norm in der Tatill Art. 17 EIG
zu finden ist. Wenn das BQndesgericht im Urteile i. S.
Kubel das in Abs. 3 des Art. 17 für Kollisionen von Stark-
stromleitungen unter sich oder mit Schwachstromleitun-
gen ausgesprochene Prinzip gemeinsamer Kostentragullg
auch auf Sicherungsmassnahmen anwendbar erklärt hat.
welche infolge des Zusammentreffens von Starkstrom-
anlagen mit Eisenbahnen getroffen werden müssen, so
war dafür die Erwägung massgebend, dass die der zi-
tierten Vorschrift zu Grunde liegende ratio, nämlich das
Bestehen eines gemeinsamen Interesses beider
Unter-
nehmungen an der Ausführung lieser Massnahmen in
heiden Fällen
in gleicher Weise zutreffe. Geht man hievoll
aus,
so ist aber nicht einzusehen, weshalb der Fall der
Parallelführung oder Kreuzung von
S c h wa c h strom-
anlagen
mit einer Eisenbahn anders behandelt werden
sollte. Auch bei den in diesem Falle zu beachtenden
technischen Anforderungen
handelt es sich um Mass-
nahmen, die
auf Grund der vom Bundesrat in Ausführung
des Art. 3 EIG erlassenen Vorschriften, unabhängig von
den Eigentumsverhältnissen an den beiden Anlagen, kraft
hehördlicher Anordnung, getroffen werden müssen. Auch
hier sind jene Vorschriften vorab zUfIl Schutze Dritter, des
Publikums, also zu einem
Zwecke erlassen worden, an
dessen En'cichung beide Unternehmungen ein gleiches
Interesse haben. Musste dieser Gesichtspunkt beim
Zu-
Elektrische Anlagen. No 93. 707
sammentreffen von Starkstromanlagen mit Eisenbahnen
zur analogen Heranziehung des Art. 17 führen,
so sind die
Voraussetzungen für eine solche analoge Gesetzesanwen-
dung somit auch hier ganz ebensosehr gegeben. Dass der
in Art. 3 EIG dem Bundesrate erteilte Auftrag sich dem
unmittelbaren
Wortlaute des Gesetzes nach nur auf die
Bestimmung der bei Kollisionen zwischen Starkstrom-
anlagen
unter sich oder mit anderen elektrischen Leitun-
gen und Eisenbahnen zu erfüllenden technischen An-
fnrderungen bezieht, kann daran nichts ändern, nachdem
dIe Ausführungsverordnung tatsächlich darüber hinaus-
gehend
auch den Fall des Zusammentreffens von Schwach-
snromanlagen mit Bahnen in den Bereich ihrer Regelung
embezogen
hat. Dass dies aber der Fall ist und dass
die Klägerin
auf Grund jener Verordnung zu den
getroffenen Massnahmen verpflichtet war, kann nach
deren Art. 27 ff. keinem Zweifel unterliegen und ist auch
von der Beklagten nicht bestritten worden.
5. -Die Frage, nach welchem Verhältnis die gesamte
Kostensumme
auf die beiden Unternehmungen zu ver-
legen sei, muss hiebei, weil das Gesetz
dafür keine un-
mittelbare Lösung gibt, in VÜfdigung aller Umstände
nach billigem Ermessen entschieden werden. Wenn die
Beklagte
behauptet, dass sie nach dem Urteile Kubel
keinesfalls
mit mehr als einem Drittel belastet werden
dürfe,
so übersieht sie, dass die Vorschrift des Art. 17
Abs. 4
Ziff. 1 EIG, welche damals analog herangezogen
wurde, eine Kollision zwischen einem
nach der Absicht
des Gesetzes privilegierten öffentlichen
und einem privaten
Unternehmen voraussetzt. Im vorliegenden Falle steht
aber die Anlage der Beklagten, welche allerdings zu diesen
privilegierten
Unternehmungen gehört, einer Anlage,
nämlich der Telegraphen-
und Telephonlinie des Bundes,
gegenüber, welche
nach der zitierten Vorschrift die
gleichen
Vorrechte geniesst wie sie. Wenn die Klägerin
dem Umstande, dass auch die Beklagte ein Unternehmen
des öffentlichen Nutzens ist, in der Weise Rechnung
Kantonales Vasscrrecht. XO 94.
getragen hat, dass sie nur die Hälfte der Kosten ersetzt
verlangt, die andere Hälfte dagegen auf sich nimmt, so
erscheinen damit alle Forderungen, welche die Beklagte
aus jener ihrer Stellung ableiten kann, in billiger Weise
berücksichtigt.
Für eine weitere Bevorzugung würde es
an stichhaltigen Gründen fehlel!.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 2390 Fr.
50 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11. September 1915
zu bezahlen.
VIII. KANTONALES WASSERRECHT
,.,
CONCESSIONS HYDRAULIQUES
94. Orteü der staatsrechtlichen Abteüung
Tom 2a. November 1917 i. S. Züs!.i, Kläger, gegen
Staa.t Luzern, Beklagten.
: r t. 48 Z i f f. 4 0 G. Streit um das durch eine luzernische
Vasserrechtskonzession.; begründete Recht als zivil-
rechtliche Streitigkeit, .-E n t s h ä d i gun g san s pr u c h
des
Berechtigten wegen Entzugs der Vassernutzung zu-
folge von Uferschutzbauten ; Tragweite des 49 Ab s 2
des luzernischen Wasserrechtsgesetzes vom
2. M ä r z 1 8 7 5. -Pflicht der Parteien, kantonales Recht
anzuführen (Art. 3 BZP).
A. -Im November 1891 stellte Martin Baumgartner in
Verthenstein beim Regierungsrat des Kalltoll Luzern das
Gesuch, es möchte ihm zum Zwecke der Gewinnung yon
Kraft für den Betrieb einer Knochenstampfe die Konzes-
sion für die Erstellung eines kleinen Wasserwerkes an der
Emme, bei der Albrechtenfluh, gemäss vorgelegten Plänen
Kantonales Vasscrrecht. N° 94.
erteilt. werden. Aus der näheren Beschreibung der pro-
jektierten Anlage
ist hervorzuheben : An der EinlaufsteIle
wird keine Stauvorrichtun,g erstellt werden, sondern ein-
fach ein
Kanal aus 45 cm weiten Zementröhren von der
Emme abgezweigt, dessen Sohlenhöhe 0,9m tiefer ist, als
der'Vasserstand vom 29. Oktober 1891 (der die Cote 97.780
hat, bezogen auf FixpunktA bei der Bielbachbrücke neben
dem
Gebäude der Knochenstampfe). Die Sohlenhöhe im
Unterwasserkanal, der nach dem seinerseits in die Emme
mündenden Bielbach geführt wird, ist beim (unterschlech-
tigell) Wasserrad 96.714. Das Nutzgefäll
beträgt 0.866 m,
die 'Vassermenge 0.311 m S und die theoretische Kraft
3.32 HP.
Der Regierullgsrat veröffentlichte dieses Konzession
gesuch zunächst nach Vorschrift des kantonalen Gesetzes
über Wasserrechte vom
2. März 1875/28. November 1878
und beschloss sodann, am 15. Januar 1892, unter Erle-
digung von zwei dagegen erhobenen privaten Einsprüchen,
( mit Hinsicht auf Abschnitt I, 3 des Vasserrechtsge-
setzes ), es sei die nachgesuchte Wassserrechtskonzes-
sion
dem Herrn :M. Baumgartner unter einigen Beding-
ungen ( vornnter die, dass der Konzessionär die
Wuhr-
pflicht zwischen den Wuhren X und B des Planes, d. h.
an der Kanaleinla ilfsstelle, zu übernehmen, ferner für jeden
Schaden, der zufolge seiner Anlage am Eigentum Dritter
entstehen sollte, zu haften, und endlich eine Konzessions-
gebühr von 20 Fr., sowie einen jährlichen WasselTechts-
zins von 8
Fr. zu bezahlen habe) erteilt und auf seine
Kosten ins Hypothekarprotokoll einzutragen. Diese Kon-
zession wurde später,
durch Beschluss des Regierungs-
rates vom 3. Juli 1905, dahin abgeändert, dass Baum-
gartller die damals nachgesuchte Bewilligung erhielt, das
Vasserrad und den Ablaufkanal der Knochenstampfe um
0.36 m tiefer zu legen, um die natürlich eingetretene Soh-
lenvertiefung des Bielbachs zur Vergrössserung seines
Nutzgefälls ausnützen zu können.
Im Jahre 1910 ging die Liegenschaft Baumgartners, auf