Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr; Art. 24 der Zusatzbestimmungen für den italienisch-schweizerischen Güterverkehr; Haftung des Absenders für Wagenstandsgelder nach Annahmeverweigerung des Empfängers. Die besonderen, behördlich genehmigten und im Frachtbrief in Bezug genommenen Zusatzbestimmungen bilden Teil des Frachtvertrags und teilen den rechtlichen Charakter des Uebereinkommens. Veranlasst der Absender nach Eintritt des Ablieferungshindernisses eine Verfügung, welche das vorläufige Weiterstehenlassen des Gutes voraussetzt oder den sofortigen Verkauf ausschliesst, so kann er für die bis zur Erreichung dieser Weisung angelaufenen Standgelder haftbar bleiben; als Kaufmann hat er mit deren Anfallen zu rechnen. Die Rüge ungenügender Substantiierung der Kostenforderung betrifft kantonales Prozessrecht und entzieht sich der Berufungskontrolle (consid. 1-4).
Markenschutz. XO 90. ehen qualität des Sternbildes und der mangelnden Prio- rität der klägerischen Marke N° 1367, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise begründet erklärt. Demge- mäs! wird das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 3. Mai 1917, inso' 'eit es auf die sch eizerischen Marken N° 32,216 und 36,346 und die internationale Marke N° 17.448 Bezug hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Er' 'ägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Bezug auf die schwei- zerische Marke N° 36,795 und die internationale Marke N° 17,453 hat es bei dem die Klage abweisenden Urteil des Kantonsgerichts von-St. Gallen vom 3. Mai 1917 sein Bewenden. Eiscnbahntransport. 1'°91.
VI. EISENBAHl TTRANSPORTRECHT TRANSPORT PAR CHEMIN DE FER 91. Urteil der L Zivilabteilung 'Vom 12. Oktober 1917 i. S. Schweizerische Bundesbahnen,Beklagte u. Widerkläger, gegen Nicolai, Kläger und Widerbeklagten. Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr und Art. 24 der für den italienisch- schweizerischen Güterverkehr geltenden Zusatzbestim- mungen dazu. Klage der Bahn gegen den Absender auf Zahlung von Lager-und 'Vagenstandsgeldern für das infolge Annahmeverweigerung des Empfängers bahnamtlich versteigerte Gut. Kompetenz des Bundesgerichts. Einrede des Beklagten. dass die Bahn das Gut wegen der Gefahr, dass bei längerem Zuwarten die Kosten dessen Wert über- steigen würden, schon früher, ohne seine Weisung abzu- warten von sich aus hätte verkaufen sollen bezw. nach Empfang des Verl,aufsauftrags zu lange mit der Steigerung zugewartet habe. A. -Der Kläger Nicolai gab am 20. März 1915 auf der GÜterexpedition Basel-St. JohalUl zwei Wagen Kohlen Nuss IV) , mit Nachnahmen von je 700 Fr. belastet, an die Adresse des Ettore Alpini in Crema (Italien) auf. Am 12. April 1915 teilte ihm die Güterexpedition St. Johann unter Beilegung zweier von der Station Crema ausgefertigter Ablieferungshindernis-Anzeigen mit, dass der Empfänger die Abnahme der Sendung verweigert habe. Der Kläger gab darauf vorerst keine Antwort. Auf Veranlassung der Italienischen Staatsbahn nochmals um Erteilung von Weisungen ersucht, liess er der Station Crema durch Vermittlung der Güterexpedition St. Johann am 12. Mai 1915 telegraphieren, die Wagen nochmals der Firma Lambertini Oe in Mailal1d, die ihm die Bestel- lung erteilt hatte, zur Verfügung zu stellen. Nachdem
61S6 Ei enbahntransport. N° 91. auch dieser Schritt erfolglos geblieben war. erteilte am 20. Mai 1915 die Güterexpedition St. Johann in seinem Auftrag der Station Crema wiederum telegraphisch die Weisung. die Ware auf öftentlieherSteigerung zu ver- kaufen und den Kläger sowie die Firma Lambertini Oe von Ort, Tag und Stunde der Steigerung zu untemchten. Am 15. Juli 1915liess darauf die Italienische Staatsbahn dem Kläger mitteilen, dass das höchste Angebot in Crema nur 25 Fr. per Tonne betrage und ein besseres Ergebnis nicht zu erwarten sei, weil es sich um biossen Kohlen- staub handle, der am genannten Orte nicht gesucht sei : er möge daher umgehend berichten, was unter diesen Umständen geschehen solle. Der Kläger erwiderte mit Btief vom 25. Juni 1915 an die Güterexpedition St. Jo- hann, dass, selbst wenn die Wagen Gries-und nicht Nusskohle enthielten, was er bestreite, das Angebot von 25 Fr. per Tonne noch immer viel zu niedrig wäre : nach Aufgabe des Telegramms vom 20. Mai habe er sich während mehrerer Tage in Mailand aufgehalten. um durch persönliche Teilnahme an der Steigerung einen Verkauf zu Schleuderpreinen zu verhüten : als dann die erwartete Steigerungsanzeige immer noch nicht eingetroffen sei, habe er eine Mailänder Firma beauftragt, für ihn der Steigerung beizuwohnen, da er wegen dieser Sache allein nicht länger in Italien habe bleiben können: nachdem sich seither herausgestellt, dass die Ware in Crema bereits ausgeladen und damit über -sie verfügt worden sei, betrachte er die Angelegenheit als für ihn erledigt und habe deshalb bereits bei der Generaldirektion der Bundes bahnen die Auszahlung der Nachnahmen reklamiert. Tatsächlich hatte er am 11. Juni 1915 eine solche Rekla- mation erhoben, worauf sich das Rechtsbureau der Gene- raldirektion an die Italienische Staatsbahn mit dem Ersuchen um Auskunft über den Stand der Sache wendete und am 4. Juli 1915 zur Antwort erhielt, dass, nachdem sich in Crema keine Käufer für die Ware gefunden hätten, deren Verbringung nach Mailand Porta Romana ange- Eisenbahntransport. No 91. ordnet worden sei und sobald sie dort eingetroffen sei, der Verkauf stattfinden werde. Von dieser Antwort unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm unter diesen Verhältnissen noch immer freistehe, seine Interessen bei der Steigerung zu wahren, erklärte der Kläger mit Brief vom 20. Juli neuerdings, dass ihn die Sache, abgesehen von der Auszahlung der Nach- nahmen, an der er festhalte, nicht mehr berühre. da er weder Auftrag gegeben habe, die Ware in Crema aus- zuladen. noch sie nach Mailand zu überführen. Wenn die Italienische Staatsbahn ohne seine Weisung in dieser Weise verfügt habe, so möge sie sich an ihren Auftrag- geber halten. Bei der am 24. Juli 1915 in Mailand Porta Romana abgehaltenen. Steigerung ergab sich im Erlös VOll 4 Fr. 25 Cts. per 100 Kg. oder bei einem Gesamt- gewicht von 29.000 Kg. insgesamt 1232 Fr. 50 Cts. Nachdem weitere Korrespondenzen zwischen den Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, belangieder Kläger die Schweiz. Bundesbahnen auf Auszahlung der auf den beiden Wagen haftenden Nachnahmen. Diese beantragten die Abweisung der Klage und erhoben ihrerseits Widerklage auf Zahlung eines Betrages von
Fr. 60 Cts., nämlicll : auf den Wagen haftende Frachtgebühren und Kosten,
X 349 Fr. 05 Cts. ......... Fr. 698 10 Wagenstandsgelder auf 30,000 Kg. für 85 Tage " . . .. ..... 5953- abzüglich Steigerul1gserlös . Fr. 6651 10 )) 1232 50 Fr. 5418 60 Zur Begründung der ersten Forderung (Frachtgebühren und sonstige Kosten) wurde'auf die Abrechnung auf der Rückseite der Frachtbriefe verwiesen. Die zweite (Wagen- standsgelder) stützt sich hinsichtlich des Quantitativs auf Art. 117 der internen italienischen Tariffe e condi- zioni für Transporte auf den Staatsbahnen und Art. 2
Eisenbahntransport. N° 91. des königlichen Dekretes No 317 vom 18. März 1915, wonach die Standgelder bei nicht von der Bahn ver- schuldeten Ablieferungshindernissen für Güter dieser Kategorie für die ersten 7 Tage 5 Cts. pro 100 Kg. und Tag und vom achten Tage an das Fünffache betragen, UJid hinsichtlich der grundsätzlichen Zahlungspflicht auf Art. 24 der ( Reglementarischen Bestimmungen Teil I Abteilung A der italienisch-schweizerischen Gütertarife ), wo einleitend zunächst der Text des Art. 24 des Interna- tionalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfracht- verkehr wiedergegeben und so dann unter dem Titel Zusatzbestimmungen ) erklärt wird : Z i f f er 3. Güter, deren Abnahme seitens des Em- pfängers in der festgesetzten Frist nicht bewirkt wird oder deren Abnahme verweigert wird, ..... lagern auf Gefahr und Kosten des Absenders, welcher davon schleu- nigst durch die Empfangstation mitte1st der Versandt- station benachrichtigt wird. ( Z i f f e I' 5. Für die Lagerung der Güter und den Aufenthalt der 'Vagen werden die bei jeder Eisenbahn- verwaltung gültigen Lager- und Standgelder erhobel ' Z i f f e r 6. Güter, deren Abnahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt wird, können zu Gunsten des Berechtigten gemäss den bei den betreffenden Bahnen geltenden Bestimmungen verkauft werden: a) auf den italienischen Bahnen sechs Monate nach Ankunft, wenn der Absender unauffindbar ist oder keine Verfügung trifft. ) Z i f f e I' 7. Soweit möglich, sind die Beteiligten von der Anordnung des Verkaufes zu benachrichtigen.
Z i f f e I' 8. Sind die betreffenden Güter dem schnel- len Verderben ausgesetzt 0 der deckt deren vermutli- cher Wert die darauf haftenden Kosten nicht, so müssen sie sofort zu Gunsten des Berechtigten verkauft werden. Frachten und Gebühren, welche dabei ungedeckt bleiben, hat der Absender zu ersetzen. Eisenbahntransport. ;-';0 91. B. Durch Urteil vom 8. Mai 1917 hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage und Wider- klage kostenfällig abgewiesen, die mit der Widerklage gestellte Forderung für Wagenstandsgelder mit der Be- gründung: aus Ziff. 8 der für den italienisch-schweize- rischen Güterverkehr geltenden Zusatzbestimmungen zu Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens müsse ge- folgert werden, dass die Bahn verpflichtet sei, von sich aus und ohne dass es eines Begehrens des Absenders bedürfe, Güter, deren Annahme der Empfänger verweigere, zu ver- steigern, wenn die Gefahr bestehe,dass bei längerem Lagern die darauf haftenden und noch erwachsenden Kosten den Wert des Gutes übersteigen würden. Da sich hier, wenn die Ware, wie es danach hätte geschehen müssen, un- mittelbar nach Eintreten des Ablieferungshindernisses (8. April 1915) untersucht worden wäre, schon damals hätte feststellen lassen, dass jener Fall in kürzester Frist eintreten werde, hätte demnach die Bahn wenn nicht sofort so doch spätestens im Laufe des Monates April zum Verkaufe schreiten müssen und könnten daher die für die Zeit vom
Eisenbahntransport. Ko 91. die Vorinstanz zur Abnahme der in der Widerklagebe- gründung angebotenen Beweise. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Widerkläger die schriftlich gestellten Berufungs- begehren erneuert. Der Vertreter des Klägers und Wider- beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zi('ht inErwägung:
vom tatsächlichen Eintritt des Ablieferungshindernis..o;es (8. April 1915) an gefordert haben. Anders kann die dort verurkundete Erklärung - die Lagergebühr wurde erst vom Momente an erhoben, als sich herausstellte, dass der Empfänger nicht in den Frachtvertrag eintreten wollte, der 24. Juli 1915 ist der Schlusstag der 85tägigen Frist, für welche die Lagergebühren berechnet sind - nicht verstanden werden. Ob auf diese Erklärung nach- träglich habe zurückgekommen und die Forderung auf eine andere Zeitspanne bezogen werden können, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Nachdem die Vor- . instanz es verneint und die darin liegende Aenderung des Klagefundaments für unzulässig erklärt hat, muss es dabei sein Bewenden haben und kann es sich daher auch für das Bundesgericht nur darum handeln, zu prüfen, ob der Anspruch auf Entrichtung von Wagenstandsgeldern für die Periode vom 1. Mai bis 24. Juli 1915 begründet sei. Dabei braucht zu der Auslegung, welche die Vorinstanz der Ziff. 8 der für den schweizerisch-italienischen Ver- kehr geltenden Zusatzbestimmungen zu Art. 24 des L De. gegeben hat, nicht Stellung genommen zu werden. Auch wenn man ihr beipflichten und demnach annehmen wollte, dass die Bahn von Rechtswegen verpflichtet gewesen wäre, das Gut schon im Laufe des Monats April 1915 von sich aus und ohne einen Bericht des Absenders abzuwarten, zu verkaufen, könnte daraus ein Grund zur Abweisung der streitigen Forderung für die Zeit bis zum 22. Mai 1915, d. h. dem Tage, an welchem das Telegramm des Klägers vom 20. Mai spätestens in Crema eingetrofIeH sein kOllnte, nicht hergeleitet werden, weil der Wider- beklagte durch die am 12. Mai 1915 erteilte Weisung. die Wagen nochmals zur Verfügung der Firma Lambertini Oe zu stellen, nicht nur die bisherige Unterlassung des Verkaufes genehmigt, sondern sich darüber hinaus auch einverstanden erklärt hat, dass damit noch weiter zuge- wartet werde. Wenn die Vorinstanzdiese Folgerung mit der Begründung ablehnt, dass er damals möglicherweise
Eisenbahlltransport. : :" U1.
von der Notwendigkeit des Verkaufes noch keine Kenntnis
gehabt habe, so kann ihr darin nicht zugestimmt werden
Als Kaufmann musste der Widerkläger wissen, dass durch
das weitere Stehenlassen der Wagen Wagenstandsgebühren
auflaufen werden.
Es war daher seine Sache, sich über
deren Höhe zu erkundigen. Traf er, ohne dies zu tun,.
eine Verfügung, welche den Verkauf des Gutes ausschloss,..
so hat er auch die damit verbundenen Folgen auf sich zu
nehmen.
Für die Zeit nach dem 22. Mai 1915 aber spielt die
Ziff.
8 der Zusatzbestimmungen SChOll deshalb keine
Rolle, weil sich die Verpflichtung der
Bahn, sofort zum
Verkauf zu schreiten und damit das ,,,eitere Anwachsen.
der Wagenstandsgelder zu verhüten, von da an unab-
hängig von jener Vorschrift schon aus der ihr zugekomme-
nen dahingehenden Weisung des Widerbeklagten ergab
Gesetzt selbst, es hätte einer solchen Weisung nicht ohne
weiteres entsprochen werden müssen, so
hätten es doch
die Grundsätze
von Treu und Glauben im Verkehr zum
mindesten verlangt, dass eine allfällige Ablehnung des,
Auftrags, soweit
er auf den s 0 f 0 r t i gen Verkauf der
Ware ging, dem Widerbeklagten mitgeteilt worden wäre.
Nachdem die
Bahnverwaltung ,denselben vorbehaltlos
entgegengenommen
hat, war sie dem Viderbeklagten
auch für dessen Ausführung verantwortlich und kann
ihn für Kosten, welche ihr infolge der Säumnis iu dessen
Erfüllung erwachsen sind,
nieht haftbar machen.
Andererseits
glaubt der Widerbeklagte zu Unrecht eine
Einrede gegen die Ansprüche
der Widerkläger, auch,
soweit sie sonst begründet erscheinen, daraus herleiten
zu können, dass man ihm vom Termine der Steigerung
nicht
vorher Kenntnis gegeben und ihm so die Wahrung
seiner Interessen verunmöglicht habe. Nach der Haltung,
welche er selbst in den Briefen vom 25. Juni und 20. Juli
1915 eingenommen hatte, kann der Bahnverwaltung aus
der Unterlassung einer solchen Anzeige ein Vorwurf nicht
gemacht werden, weil angesichts der dort abgegebenen
Eisenbahntransport. : :" 11.
wiederholten Erklärung, dass die Angelegenheit mit der
ohne sein Zutun erfolgten Ausladung der Ware in Crema
und deren Ueberführung nach Mailand für ihn erledigt
sei und ihn nicht mehr berühre, in guten Treuen ange-
nommen werden konnte, dass auch die Zustellung einer
Steigerungsanzeige ihn nicht zu einem andern Verhaltt n
'veranlassen werde.
3.
-Die weitere Forderung von je 349 Fr. 05 Cts. für
Frachtgebühren und Kosten laut Frachtbriefen ist von
der Vorinstanz unter Verrechnung mit dt lll Steigerungs-
erlöse bis zum Betrage von je 250 Fr. 20 Cts. grundsätzlich
geschützt, für den Mehrbetrag dagegen
mit der Begrün-
dung abgewiesen worden, dass die blosse Berufung auf
die Frachtbriefe nur insoweit als genügende Substantiie-
rung angesehen werden könne, als sich die Bedeutung der
einzelnen Posten aus den dort enthaltenen Aufschrieben
selbst ergebe, diese Voraussetzung
aber nur für drei
Posten zutreffe, während bei den übrigen
nicht ersichtlich
sei, worauf sie sich bezögen oder die Aufschriebe weil
korrigiert
und radiert der Beweiskraft ermangelten. Nach
beiden Richtungen
hat man es mit Erwägungen zu tun,
die nicht dem materiellen Rechte, sondern dem kanto-
nalen Prozessrechte angehören. Da das Bundesgericht
zur Nachprüfung der Anwendung dieses als Berufungs-
instanz nicht zuständig ist, muss es daher in diesem Punkte
bei dem angefochtenen Urteil sein Verbleiben habeIl.
4. -Nach dem Gesagten haben die Viderkläger zu
fordern:
1.-7 Mai 1915 : 7xO,05 X 30,000
1125 ----- -- .- vom 8.-22. Mai: 15 x 0,25 X 30,000
Fr. 1730 40 sodass sich nach Abzug des Steigerungser- löses von . . . . . . I) 1232 50 noch ein Guthaben von. . . . . . . . . Fr. 497 9U
Eisenbahntransport. No 92. ergibt, in welchem Betrage die Widerklage in Abänderu.ng des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil- weiser Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Mai 1917 der Berufungs- beklagte verurteilt wird, an die Berufungskläger 497 Fr. 90 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 3. September. 1916 zu bezahlen. 92. Urteil der I. Zivila.bteilung vom as. Oktober 1911 i. S. Xorner, Klägerin, gegen . Schweizerische :Bundesbahnen, Beklagte. Fradltvertrag. Verjährung von Entschädigungsfordemngen wegen Verlustes eines Frachtgutes, Art. 15 ETrG. A. -Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat die erste Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über das Klagebegehren : ( Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen ) Betrag von 3000 Fr., eventuell einen vom Gericht ., festzusetzenden Betrag, beißes samt Zins zu 6 % seit .) 30. Juli 1913, zu bezahlen i) erkannt: ( Der Klägerin wird davon Akt gegeben, dass die Be- , klagte ihre Ersatzpflicht für einen Betrag VOll 345 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 3. August 1913 anerkannt; so- .. weit das klägerische Rechtsbegehren weitergeht, wird es ,) abgewiesen. B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem' Antrag auf Aufhebung, auf Abweisung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede und Gutheis- Eisenbahntransport. N0 92. 69 sung der Klage in vollem Umfa.nge. eventuell auf Rüek- weisuftg der Sache an die kantonale Instanz zur Abnahme weiterer Beweise und materiellen Behandlung. Das Bu.ndesgericht zieht in Erwägung: