BGE 43 II 685
BGE 43 II 685Bge04.10.1913Originalquelle öffnen →
684 Markenschutz. XO 90. ehen qualität des Sternbildes und der mangelnden Prio- rität der klägerischen Marke N° 1367, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise begründet erklärt. Demge- mäs!> wird das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 3. Mai 1917, inso'\'eit es auf die sch\eizerischen Marken N° 32,216 und 36,346 und die internationale Marke N° 17.448 Bezug hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Er'\'ägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Bezug auf die schwei- zerische Marke N° 36,795 und die internationale Marke N° 17,453 hat es bei dem die Klage abweisenden Urteil des Kantonsgerichts von-St. Gallen vom 3. Mai 1917 sein Bewenden. Eiscnbahntransport. 1'°91. 685 VI. EISENBAHl\TTRANSPORTRECHT TRANSPORT PAR CHEMIN DE FER 91. Urteil der L Zivilabteilung 'Vom 12. Oktober 1917 i. S. Schweizerische Bundesbahnen,Beklagte u. Widerkläger, gegen Nicolai, Kläger und Widerbeklagten. Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr und Art. 24 der für den italienisch- schweizerischen Güterverkehr geltenden Zusatzbestim- mungen dazu. Klage der Bahn gegen den Absender auf Zahlung von Lager-und 'Vagenstandsgeldern für das infolge Annahmeverweigerung des Empfängers bahnamtlich versteigerte Gut. Kompetenz des Bundesgerichts. Einrede des Beklagten. dass die Bahn das Gut wegen der Gefahr, dass bei längerem Zuwarten die Kosten dessen Wert über- steigen würden, schon früher, ohne seine Weisung abzu- warten von sich aus hätte verkaufen sollen bezw. nach Empfang des Verl,aufsauftrags zu lange mit der Steigerung zugewartet habe. A. -Der Kläger Nicolai gab am 20. März 1915 auf der GÜterexpedition Basel-St. JohalUl zwei Wagen Kohlen • Nuss IV)}, mit Nachnahmen von je 700 Fr. belastet, an die Adresse des Ettore Alpini in Crema (Italien) auf. Am 12. April 1915 teilte ihm die Güterexpedition St. Johann unter Beilegung zweier von der Station Crema ausgefertigter Ablieferungshindernis-Anzeigen mit, dass der Empfänger die Abnahme der Sendung verweigert habe. Der Kläger gab darauf vorerst keine Antwort. Auf Veranlassung der Italienischen Staatsbahn nochmals um Erteilung von Weisungen ersucht, liess er der Station Crema durch Vermittlung der Güterexpedition St. Johann am 12. Mai 1915 telegraphieren, die Wagen nochmals der Firma Lambertini & Oe in Mailal1d, die ihm die Bestel- lung erteilt hatte, zur Verfügung zu stellen. Nachdem
61S6 Ei$enbahntransport. N° 91.
auch dieser Schritt erfolglos geblieben war. erteilte am
20. Mai 1915 die Güterexpedition St. Johann in seinem
Auftrag der
Station Crema wiederum telegraphisch die
• Weisung. die Ware auf öftentlieherSteigerung zu ver-
kaufen und den Kläger sowie die Firma Lambertini & Oe
von Ort, Tag und Stunde der Steigerung zu untemchten.
Am 15. Juli 1915liess darauf die Italienische Staatsbahn
dem Kläger mitteilen, dass das höchste Angebot in Crema
nur 25 Fr. per Tonne betrage und ein besseres Ergebnis
nicht zu erwarten sei, weil es sich
um biossen Kohlen-
staub handle, der am genannten Orte nicht gesucht sei :
er möge daher umgehend berichten, was
unter diesen
Umständen geschehen solle. Der
Kläger erwiderte mit
Btief vom 25. Juni 1915 an· die Güterexpedition St. Jo-
hann, dass, selbst wenn die Wagen Gries-und nicht
Nusskohle enthielten, was er bestreite, das Angebot
von 25 Fr. per Tonne noch immer viel zu niedrig wäre :
nach Aufgabe des Telegramms vom
20. Mai habe er sich
während mehrerer Tage
in Mailand aufgehalten. um durch
persönliche Teilnahme
an der Steigerung einen Verkauf
zu Schleuderpreien zu verhüten : als dann die erwartete
Steigerungsanzeige immer noch
nicht eingetroffen sei,
habe
er eine Mailänder Firma beauftragt, für ihn der
Steigerung beizuwohnen, da er wegen dieser Sache allein
nicht länger
in Italien habe bleiben können: nachdem
sich seither herausgestellt, dass die Ware
in Crema bereits
ausgeladen und
damit über -sie verfügt worden sei,
betrachte er die Angelegenheit als für
ihn erledigt und
habe deshalb bereits bei der Generaldirektion der
Bundes
bahnen die Auszahlung der Nachnahmen reklamiert.
Tatsächlich
hatte er am 11. Juni 1915 eine solche Rekla-
mation erhoben, worauf sich das Rechtsbureau der Gene-
raldirektion
an die Italienische Staatsbahn mit dem
Ersuchen um Auskunft über den Stand der Sache wendete
und
am 4. Juli 1915 zur Antwort erhielt, dass, nachdem
sich in Crema keine Käufer für die Ware gefunden hätten,
deren Verbringung nach Mailand
Porta Romana ange-
Eisenbahntransport. No 91.
ordnet worden sei und sobald sie dort eingetroffen sei,
der Verkauf stattfinden werde. Von dieser Antwort
unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht, dass es
ihm unter diesen Verhältnissen noch immer freistehe,
seine
Interessen bei der Steigerung zu wahren, erklärte
der Kläger
mit Brief vom 20. Juli neuerdings, dass ihn
die Sache, abgesehen von der Auszahlung der Nach-
nahmen, an der er festhalte, nicht mehr berühre. da er
weder Auftrag gegeben habe, die Ware in Crema aus-
zuladen. noch sie nach Mailand zu überführen. Wenn die
Italienische
Staatsbahn ohne seine Weisung in dieser
Weise verfügt habe,
so möge sie sich an ihren Auftrag-
geber halten. Bei der
am 24. Juli 1915 in Mailand Porta
Romana abgehaltenen. Steigerung ergab sich im Erlös
VOll 4 Fr. 25 Cts. per 100 Kg. oder bei einem Gesamt-
gewicht von
29.000 Kg. insgesamt 1232 Fr. 50 Cts.
Nachdem weitere Korrespondenzen zwischen den
Parteien zu keiner Einigung geführt
hatten, belangieder
Kläger die Schweiz. Bundesbahnen auf Auszahlung der
auf den beiden Wagen haftenden Nachnahmen. Diese
beantragten die Abweisung der Klage und erhoben
ihrerseits Widerklage auf Zahlung eines Betrages von
5418
Fr. 60 Cts., nämlicll :
auf den Wagen haftende Frachtgebühren und Kosten,
2
X 349 Fr. 05 Cts. = ......... Fr. 698 10
Wagenstandsgelder auf
30,000 Kg. für
85 Tage
" . . .. ..... » 5953-
abzüglich Steigerul1gserlös .
Fr. 6651 10
)) 1232 50
Fr. 5418 60
Zur Begründung der ersten Forderung (Frachtgebühren
und sonstige Kosten) wurde'auf die Abrechnung auf der
Rückseite der Frachtbriefe verwiesen. Die zweite (Wagen-
standsgelder)
stützt sich hinsichtlich des Quantitativs
auf Art. 117 der internen italienischen «Tariffe e condi-
zioni
» für Transporte auf den Staatsbahnen und Art. 2
688 Eisenbahntransport. N° 91. des königlichen Dekretes No 317 vom 18. März 1915, wonach die Standgelder bei nicht von der Bahn ver- schuldeten Ablieferungshindernissen für Güter dieser • Kategorie für die ersten 7 Tage 5 Cts. pro 100 Kg. und Tag und vom achten Tage an das Fünffache betragen, UJid hinsichtlich der grundsätzlichen Zahlungspflicht auf Art. 24 der «( Reglementarischen Bestimmungen Teil I Abteilung A der italienisch-schweizerischen Gütertarife ), wo einleitend zunächst der Text des Art. 24 des Interna- tionalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfracht- verkehr wiedergegeben und so dann unter dem Titel « Zusatzbestimmungen ) erklärt wird : « Z i f f er 3. Güter, deren Abnahme seitens des Em- pfängers in der festgesetzten Frist nicht bewirkt wird oder deren Abnahme verweigert wird, ..... lagern auf Gefahr und Kosten des Absenders, welcher davon schleu- nigst durch die Empfangstation mitte1st der Versandt- station benachrichtigt wird. » «( Z i f f e I' 5. Für die Lagerung der Güter und den Aufenthalt der 'Vagen werden die bei jeder Eisenbahn- verwaltung gültigen Lager- und Standgelder erhobel]' » «Z i f f e r 6. Güter, deren Abnahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt wird, können zu Gunsten des Berechtigten gemäss den bei den betreffenden Bahnen geltenden Bestimmungen verkauft werden: a) auf den italienischen Bahnen sechs Monate nach Ankunft, wenn der Absender unauffindbar ist oder keine Verfügung trifft. ) «Z i f f e I' 7. Soweit möglich, sind die Beteiligten von der Anordnung des Verkaufes zu benachrichtigen. » « Z i f f e I' 8. Sind die betreffenden Güter dem schnel- len Verderben ausgesetzt 0 der deckt deren vermutli- cher Wert die darauf haftenden Kosten nicht, so müssen sie sofort zu Gunsten des Berechtigten verkauft werden. Frachten und Gebühren, welche dabei ungedeckt bleiben, hat der Absender zu ersetzen. » Eisenbahntransport. ;-';0 91. B. ~ Durch Urteil vom 8. Mai 1917 hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage und Wider- klage kostenfällig abgewiesen, die mit der Widerklage gestellte Forderung für Wagenstandsgelder mit der Be- gründung: aus Ziff. 8 der für den italienisch-schweize- rischen Güterverkehr geltenden Zusatzbestimmungen zu Art. 24 des Internationalen Uebereinkommens müsse ge- folgert werden, dass die Bahn verpflichtet sei, von sich aus und ohne dass es eines Begehrens des Absenders bedürfe, Güter, deren Annahme der Empfänger verweigere, zu ver- steigern, wenn die Gefahr bestehe,dass bei längerem Lagern die darauf haftenden und noch erwachsenden Kosten den Wert des Gutes übersteigen würden. Da sich hier, wenn die Ware, wie es danach hätte geschehen müssen, un- mittelbar nach Eintreten des Ablieferungshindernisses (8. April 1915) untersucht worden wäre, schon damals hätte feststellen lassen, dass jener Fall in kürzester Frist eintreten werde, hätte demnach die Bahn wenn nicht sofort so doch spätestens im Laufe des Monates April zum Verkaufe schreiten müssen und könnten daher die für die Zeit vom
Eisenbahntransport. Ko 91. die Vorinstanz zur Abnahme der in der Widerklagebe- gründung angebotenen Beweise. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter • der Widerkläger die schriftlich gestellten Berufungs- begehren erneuert. Der Vertreter des Klägers und Wider- beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zi('ht inErwägung:
Eisenbahlltransport. ::" U1.
von der Notwendigkeit des Verkaufes noch keine Kenntnis
gehabt habe, so kann ihr darin nicht zugestimmt werden_
Als Kaufmann musste der Widerkläger wissen, dass durch
das weitere Stehenlassen der Wagen Wagenstandsgebühren
auflaufen werden.
Es war daher seine Sache, sich über
deren Höhe zu erkundigen. Traf er, ohne dies zu tun,.
eine Verfügung, welche den Verkauf des Gutes ausschloss,..
so hat er auch die damit verbundenen Folgen auf sich zu
nehmen.
Für die Zeit nach dem 22. Mai 1915 aber spielt die
Ziff.
8 der Zusatzbestimmungen SChOll deshalb keine
Rolle, weil sich die Verpflichtung der
Bahn, sofort zum
Verkauf zu schreiten und damit das ,,,eitere Anwachsen.
der Wagenstandsgelder zu verhüten, von da an unab-
hängig von jener Vorschrift schon aus der ihr zugekomme-
nen dahingehenden Weisung des Widerbeklagten ergab~
Gesetzt selbst, es hätte einer solchen Weisung nicht ohne
weiteres entsprochen werden müssen, so
hätten es doch
die Grundsätze
von Treu und Glauben im Verkehr zum
mindesten verlangt, dass eine allfällige Ablehnung des,
Auftrags, soweit
er auf den s 0 f 0 r t i gen Verkauf der
Ware ging, dem Widerbeklagten mitgeteilt worden wäre.
Nachdem die
Bahnverwaltung ,denselben vorbehaltlos
entgegengenommen
hat, war sie dem \Viderbeklagten
auch für dessen Ausführung verantwortlich und kann
ihn für Kosten, welche ihr infolge der Säumnis iu dessen
Erfüllung erwachsen sind,
nieht haftbar machen.
Andererseits
glaubt der Widerbeklagte zu Unrecht eine
Einrede gegen die Ansprüche
der Widerkläger, auch,
soweit sie sonst begründet erscheinen, daraus herleiten
zu können, dass man ihm vom Termine der Steigerung
nicht
vorher Kenntnis gegeben und ihm so die Wahrung
seiner Interessen verunmöglicht habe. Nach der Haltung,
welche er selbst in den Briefen vom 25. Juni und 20. Juli
1915 eingenommen hatte, kann der Bahnverwaltung aus
der Unterlassung einer solchen Anzeige ein Vorwurf nicht
gemacht werden, weil angesichts der dort abgegebenen
Eisenbahntransport. ::" \11.
wiederholten Erklärung, dass die Angelegenheit mit der
ohne sein Zutun erfolgten Ausladung der Ware in Crema
und deren Ueberführung nach Mailand « für ihn erledigt
sei» und ihn nicht mehr berühre, in guten Treuen ange-
nommen werden konnte, dass auch die Zustellung einer
Steigerungsanzeige ihn nicht zu einem andern Verhaltt>n
'veranlassen werde.
3.
-Die weitere Forderung von je 349 Fr. 05 Cts. für
Frachtgebühren und Kosten laut Frachtbriefen ist von
der Vorinstanz unter Verrechnung mit dt>lll Steigerungs-
erlöse bis zum Betrage von je 250 Fr. 20 Cts. grundsätzlich
geschützt, für den Mehrbetrag dagegen
mit der Begrün-
dung abgewiesen worden, dass die blosse Berufung auf
die Frachtbriefe nur insoweit als genügende Substantiie-
rung angesehen werden könne, als sich die Bedeutung der
einzelnen Posten aus den dort enthaltenen Aufschrieben
selbst ergebe, diese Voraussetzung
aber nur für drei
Posten zutreffe, während bei den übrigen
nicht ersichtlich
sei, worauf sie sich bezögen oder die Aufschriebe weil
korrigiert
und radiert der Beweiskraft ermangelten. Nach
beiden Richtungen
hat man es mit Erwägungen zu tun,
die nicht dem materiellen Rechte, sondern dem kanto-
nalen Prozessrechte angehören. Da das Bundesgericht
zur Nachprüfung der Anwendung dieses als Berufungs-
instanz nicht zuständig ist, muss es daher in diesem Punkte
bei dem angefochtenen Urteil sein Verbleiben habeIl.
4. -Nach dem Gesagten haben die \Viderkläger zu
fordern:
1.-7 Mai 1915 : 7xO,05 X 30,000
100
» 1125
-----~--_.-
vom 8.-22. Mai: 15 x 0,25 X 30,000
100
Fr. 1730 40
sodass sich nach Abzug des Steigerungser-
löses von . . . . . . I) 1232 50
noch ein Guthaben von. . . . . . . . . Fr. 497 9U
694 Eisenbahntransport. No 92. ergibt, in welchem Betrage die Widerklage in Abänderu.ng des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil- weiser Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Mai 1917 der Berufungs- beklagte verurteilt wird, an die Berufungskläger 497 Fr. 90 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 3. September. 1916 zu bezahlen. 92. Urteil der I. Zivila.bteilung vom as. Oktober 1911 i. S. Xorner, Klägerin, gegen . Schweizerische :Bundesbahnen, Beklagte. Fradltvertrag. Verjährung von Entschädigungsfordemngen wegen Verlustes eines Frachtgutes, Art. ·15 ETrG. A. -Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat die erste Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über das Klagebegehren : ( Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen ) Betrag von 3000 Fr., eventuell einen vom Gericht ., festzusetzenden Betrag, beißes samt Zins zu 6 % seit .) 30. Juli 1913, zu bezahlen i) erkannt: {( Der Klägerin wird davon Akt gegeben, dass die Be- , klagte ihre Ersatzpflicht für einen Betrag VOll 345 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 3. August 1913 anerkannt; so- .. weit das klägerische Rechtsbegehren weitergeht, wird es ,) abgewiesen. » B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem' Antrag auf Aufhebung, auf Abweisung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede und Gutheis- Eisenbahntransport. N0 92. 69& sung der Klage in vollem Umfa.nge. eventuell auf Rüek- weisuftg der Sache an die kantonale Instanz zur Abnahme weiterer Beweise und materiellen Behandlung. Das Bu.ndesgericht zieht in Erwägung:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.