BGE 43 II 657
BGE 43 II 657Bge18.11.1912Originalquelle öffnen →
656 Obligatlonenreeht. Ne 85.
also in der Hauptsache unberücksichtigt gelassen, wenn
man mit der Vorinstanz unter dem «Mehrpreis » oder
« Mehrerlös )) einfach den Bruttoerlös verstehen wollte.
• Eine solche Folge kann aber unmöglich im Willen der
Parteien, insbesondere des Beklagten, gelegen haben. Was
er mit dem Abkommen vernünftigerweise bezweckte,
war vielmehr, die beiden Agenten an einem allfälligen
Gewinn
aus dem Liegenschaftsverkaufe in der Weise zu
beteiligen, dass er zwei
Drittel davon für sich behielt und
ein
Drittel an sie abgab; keinesfalls kann es seine l\Iei-
nung gewesen sein, ihnen eine Provision
auch für den
Fall zuzusichern, dass er selber beim Verkauf zu Verlust
käme. Danach muss
unter .dem « Mehrerlös » nicht der
Brutto-, sondern der Nettoerlös verstanden werden,
wobei die Parteien wohl annahmen, dass der Mehrpreis
über
30,000 Fr. hinaus ngefähr auch den Nettoerlös
darstellen werde. Diesel' Vertragswille, der sich vollends
daraus ergibt, dass es sich um eine Liberalität des Be-
klagten handelte (die
nach allgemeinen Auslegungsgrund-
sätzen in billiger 'Veise, ohne
Härte für den Versprechen-
den, zu interpretieren ist) war
auch dem Kläger erkenn-
bar; ja dieser konnte nach Treu und frlauben das Ye1'-
sprechen nicht anders auffassen. -
5. -Nun ist nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In-
stanzen ein Nettoerlös hier
überhaupt nicht erzielt wor-
den,
trotzdem der Bruttoerlös den Betrag von vollen
45,689
Fr. 40 Cts. erreicht. Denn zwischen der Abgabe
des Provisionsversprechens
und dem Verkaufe sind mehr
als 10 Jahre verstrichen. Die Zinsen des Anlagekapitals
von 30,000 Fr. allein machen nach der unbestrittenen
Berechnung der ersten
Instanz 13,651 Fr. 65 Cts aus.
Dazu kommen weiter die Verzinsung der einzelnen Zin-
annuitäten, die bei Ausrechnung des Betrages, auf den
die Liegenschaften
den Beklagten im Zeitpunkt des Ver-
kaufes zu stehen gekommen sind, nach kaufmännischen
Grundsätzen mitzuberücksichtigen ist, ferner die
unbr-
ObJigationenrecht. No 86.
(;57
strittenen Liegenschaftensteuern mit 530 Fr. und die Fer-
tigungskosten
mit 132 Fr. 50 Cts. abzüglich der in der
Z",ischenzeit aus den Grundstücken erzielten Einnahmen
im Betrage
von 2185 Fr. Zieht man ferner in Betracht,
dass der Kaufpreis von 45,689
Fr. 40 Cts. beinahe zur
Hälfte in zu '4 * % verzinslichen und bis 1922 unkünd-
baren Obligationen der Stadt Zürich bezahlt wor?en ist,
deren Kurs
im massgebenden Zeitpunkt nur 90 betrug,
was entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei
Ermitt-
lung des finanziellen Ergebnisses der Oeration 1atürlch
zu würdigen ist, so ist kloar, dass von emem Remgewmll
nicht die Rede sein konnte. Solange aber der Beklagte
einen
solchen aus dem Verkauf der beiden von Carpen-
tier erworbenen Parzellen nicht erzielt hat, kann dec' vom
Kläger erhobene Anspruch
'nach dem Gesagten nic~t
-geschützt werden. Die vorliegende Klage ist deshalb mIt
der ersten Instanz« zur Zeit}) abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in
Aufhebung des
Urteils der I. Appellationskammer d:s
Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 1917, dIe
Klage zur Zeit
abgewiesen.
86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1917
i. S. Maurer, Kläger gegen :Bötsch, Beklagten.
Art. 58 0 R. Voraussetzungen der Ausdehnung der Haftung
des \Verkeigentümcrs auf Z\Jgehörsachen.
.4.. -Durch Urteil vom 3. Juli 1917 hat das Appella-
tionsgericht des
Kantons Baselstadt die auf a:IUl:g einr
Aversalsumme von 3533 Fr. 75 Cts. nebst :J 1'0 Zms seIt
20. November 1916 gerichtete Klage abgewiesen.
(;58 Obügationenrecht. N° 86. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und Wiederherstellung des Urteils des Zivilge- • richts Baselstadt vom 9. Mai 1917, das die Klage im Betrage von 2000 Fr. gutgeheissen hatte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Zur Entscheidung steht die Frage, wie weit sich die Haftbarkeit des' Werkeigentümers für Schaden. wel- cher durch Sachen verursacht wird, die ihrer Natur nach Zubehörde eines 'Verkes sind, erstrecke, insbesondere wann sie beginne. Denn es ist zweifellos. dass Vorfenster Zugehör des Gebäudes sind, für das sie bestimmt sind Obligationenrecht. N-86. (vcrgl. WIELAND, Komm. Anm. 3 zu Art. 645 ZGB). Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass die Eigenschaft der den Schaden verursachenden Sache als Zugehöl', nicht genügt, um die Anwendung der Werkhaf- tung des Art. 58 OR zu rechtfertigen. Die strenge Haftung des Werkeigentümers beruht auf der Erwägung, dass Gebäude oder andere gebäudeähnliche Werke eine Quelle besonderer und jedenfalls grösserer Gefahren als blosse Fahrnisgegenstände bilden. Ihrem Zweckgedanken nach kann sie daher nur dann auf Zugehörsachen ausgedehnt werden, wenn diese in ihre bestimmungsgemässe Verbin- dung zu der Hauptsache getreten und damit zu einem Teil des Werkes geworden sind; die Ausdehnung auf die Zugehör als solche, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines solchen Zusammenhanges mit der Hauptsache, wider- spräche jenem Grundgedanken. Denn solange es an der gedachten körperlichen Beziehung fehlt, bieten die Zuge- hörsachen im Allgemeinen keine erheblicheren GefahreIl als andere bewegliche Sachen und können daher auch llicht als I' \Yerk » im Sinne von Art. 58 OR angesehen werden. Daran kann die Berufung auf Art. 644 ZGB, wonach die Verfügung über eine Sache sich in der Regel auch auf ihre Zugehör bezieht, nichts ändern. Unter Verfügungen sind dabei nur rechtsgeschäftliehe Akte mit dinglicher oder obligatorischer Wirkung zu verstehen (vergl. 'WIE- LAND, Anm. 10). Eine Schadensverursachung kann da- gegeuuicht als rechtliche Verfügung bezeichnet werden: sie ist eine Tatsache, die wider den Willen des Verursachen- deli rechtliche Folgenllach sich zieht. 3. -Im vorliegenden Falle ist nun aber nach der aktengemässen und deshalb für das Bundesgericht ver- bindlichen Feststellung der Vorinstanz erstellt, dass eine feste Verbindung der Vorfenster mit dem Gebäude, wie sie nach dem Vorstehenden erforderlich wäre, beim Ein- treten des Unfalles noch nicht bestand, sondern dass dieser sich ereignete, als der Kläger im Begriffe war, sie
Obligationenrecht. N° 87. erst herzustellen. Da demnach die Klage aus Art. 58 OR schon aus diesem Grunde abgewiesen werden muss, braucht auf die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Werkhaftung (Selbstverschulden des Klägers u. s. w.) nicht eingetreten zu werden. 4. -. Dass endlich ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten (Art. 41 OR) nicht in Frage kommen kann, hat SChOll die Vorinstallz schlüssig dar- getan; es kann in dieser Hinsicht einfach auf die Begrün- dung ihres Entscheides verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 3. Juli- 1917 bestätigt. 87. Arret de la. Ire Section civile du 10 novembre 1917 dans la cause Cretin contre Societe suisse de pyrotechnie. In te r cl i c ti 0 n d C co neu r r C II ce: lorsqu'elle est illi- mitee, 1e juge ne doit pas la cleclarer nuile, mais sculcment la restreindre dans une mesure convenabJe. Ast r ein t es: dIes ne sont pas contraires au rlroit federal. Suivallt contrat du 9 mai 1910 Louis Cretin est entre au service de la Societe suisse rle pyrotechnie en qualite de directeur techllique ; il s'engageait, sous peine de dommages-interHs, a ne pas creer, ni s'occuper d'une fabrication similaire pendant un terme de dix ans apres sa sortie de la Societe. Le 7 decembre 1910 Cretin a donne sa demission, que la Soch~te a acceptee « sous les conditions et reserves du contrat existant. » En novembre 1911 la Societe a ouvert action aCretin eIl paiement d'une indeninite de5000fr. pour rupturedu contrat et d'une indemnite de 10 000 fr. a raison dela Obligationenrecht. N0 87. 661 concurrence faite par Ie defendeur en violation de l'enga .. gement precite. La premiere demande a ete reconnue fondee par arret du Tribunal fedeml du 28 octobre 1916. Statuant sur la deuxieme demande, qui fait l'objet du present proces, la Cour de Justice civile a, par arret du 8 juin 1917, condamne Cretin a 1000 fr. de dommages- interets et lui a fait defense de s'occuper de la fabrication de feux d'artifice dans les Communes formant l'agglome- ration urbaine, ainsi que dans les Communes du canton entre Rl1öneetArve pendantdixans des le 21 janvier 1911 pour autant que la Societe demanderesse continuerait ä exister et sous peine d'une astreinte de 20 fr. par jour ; elle a d'ailleurs reserve a la demanderesse ses droits eventuels quant aux actes de concurrence qui ont pu avoir lieu depuis le 18 novembre 1912. Cretin a recouru en refonne contre cet arret eIl con- cluant a liberation des conclusions de la demande. Statuant sur ces faits et considerant en droit: Le recourallt conteste la validite de la clause contractu- elle d'interdiction de concurrence par le motif que cette interdiction n'a pas ete stipuIee pour un rayon limite. Mais cette circonstance n'est pas de nature a entacher de nullite la clause en son entier. Sous l'empire du CO ancien le Tribunal federal admettait, il est vrai, qu'une inter- dictioll de concurrence illimitee quant a son champ d'ap- plication etait contraire aux bonnes mreurs et que, a raison de ce vice, elle etait radicalement nulle. On pourrait se demander si cette jurisprudcnce est conciliable avec le prillcipe de l'art. 20 CO revise d'apres lequel ({ si le contrat n'est vicie que dans certaines de ses clauses (texte alle- mand : «blüss einzelne Teile »), ces clauses sont seules frappees de nullite ». A cet egard le doute serait pennis car si, d'une part, le butgeneral de ce principe est de restreindre la nullite a ce qui est strictement necessaire pour suppri-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.