BGE 43 II 651
BGE 43 II 651Bge20.11.1916Originalquelle öffnen →
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ObJigatlonenrecht. N0 84. •
52 Säcke kanu schon deswegen nicht in Frage kommen,.
",eil die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem
Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er
eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises
hiefür
nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die
Verarbeitung
trotz dem damit verbundenen «Schwund»
an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons-
chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der
für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung
der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin
zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l'
'''ert kann daher nicht in Abzug gebracht werden.
b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill
zufolge eines Mehrerlöses
aus dem ohne ihre Kenntnis
verwerteten Kaffee im Zeitpunkte der Verwertung, gegen-
über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen
sein soll,
auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem
Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der
Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen
Verwertung erzielten
Preis mit demjenigen des Stichtages
zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen
'werden
kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten
Beichells
und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver-
hesserung
der finanziellen Sitution Reichens zur Klä'"
gerin
zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst an
dem "Von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens.
als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel-
mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den -
tatsächlich nicht eingetretenen -normalen Verlauf der
Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen
!'l'zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be-
stimmell.
f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent-
:-,ehädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um-
~ tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter
1 jnie angerufenen {< richterlichen Ermessen )}, kein Grund
vor. Hiegegen spricht namentlich die unbestreitbar
Obligationenrecbt. N° ,-';.-,.
grobfahrlässige Art der Vertragsverletzung der B
klagten.
Der Entscheid des Appellationsgerichts ist somit auch
in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt vom 23. April 1917 in allen Teilen bestätigt.
85. Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Oktober
i. S. lIofer, Beklagter, gegen Dummel, Kläger.
!vI ä k ] er ver t rag. Rechtliche atur des Versprechens.
Bestimmung der Provision für \Veiterverkauf von Bau-
landparzcHen : Brutto-oder Nettoerlös .
~4. -Durch Urteil vom 21. :\Iärz 1917 hat die I. Appel-
latiollskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich über
die
Streitfragen:
!( 1. Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger
') 2614 Fr. samt Zins zu 5 % seit 5. Januar 1906, zu be-
)) zahlen?
» 2. Ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass
l) er bei einem allfälligen Verkaufe der Parzelle N° 7631
I) im Schimmel quartier 1/
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des Kaufpreises an den Kläger
;) zu bezahlen habe ? l) ,
erkannt:
« 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2614 FI'.
l) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1916 zu bezahlen.
» 2. Auf das zweite Rechtsbegehren wird nicht einge-
»treten. I)
B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mib dem Antrag anf Ab-
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Obligationenrecht. N° 85.
weisung der klägerischen Rechtsbegehren, ganz eventueU
auf Reduktion der in Dispositiv 1 des obergeIichtlichen
Urteils zugesprochenen Summe, mit dem Beifügen, dass
unter «Abweisung der klägei'ischen Rechtsbegehren »
auch verstanden sei die Abweisung des Rechtsbegehrens 1
bloss
« zur Zeit, angebrachtermassen ». Der Berufungs-
schrift
ist ein Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Hans
Reichel in Zürich beigelegt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Obligatiollenreeht. No 85. Der Verkauf war indessen bis 1916 nicht möglich, weil das neue Trace der linksufrigen Zürichseebabn noch nicht festgelegt war. Am 1. Februar 1916 wurde zwischen dem Beklagten und der Stadt Zürich ais Käu- ferin ein Kaufvertrag gefertigt, wonach die erste der beiden Liegenschaften an diese zum Preis von 27 Fr. per m 2 = 45,689 Fr. 40 Cts. überging. Davon wurden 25,689 Fr. 40 Cts. bar bezahlt, der Rest von 20,000 Fr. durch Uebergabe von 4 Obligationen auf die Stadt Zürich zu 5000 Fr., verzinslich zu 4%, % und unkündbar bis 1922, geleistet. Es ergab sich also ein Mehrerlös VOll 15,689 Fr. 40 Cts. über die . für beide Liegenschaften vom Beklagten bezahlten 30,000 Fr. hinaus. Von dieser Summe verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage das versprochene Sechstel, d. h. 2614 Fr. Die zweite Parzelle dagegen ist noch unverkauft. Der Kläger for- dert nun gerichtliche Anerkennung der Pflicht des Beklagten, ihm bei einem allfälligen Verkauf den sechsten Teil des Kaufpreises zu bezahlen. 2. -Auf dieses letztere Begehren ist die Vorinstanz aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, wobei es sein Bewenden hat. Ihr Entscheid entzieht sich umso- mehr der Nachprüfung durch das Bundesgericht. als entgegen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG der Streitwert dieses Beg"ehrens in der Berufungserklärung nicht angegeben ist. In Betra~ht kommt also nur noch das Klagebegehren 1.· 3. -Das Versprechen des Beklagten, das die Grund- lage der Klageforderung bildet, wird in der Haupt- sache von den Grundsätzen über den Mäklervertrag beherrscht. Es stellt sich, da der Kläger sich um den Verkauf der Liegenschaft bemühen, somit eine Mäkler- tätigkeit entfalten sollte, nicht als ein Schenkungs- versprechen dar. Darin, dass dem Kläger eine Provision auf für den Fall zugesichert wurde, als seine Tätigkeit mit dem erzielten Erfolge in keinem Kausalzusammen- hang stehen würde, liegt freilich eine Liberalität, was Obligationellrecht. N° 85. zur Folge hat, das!> nach allgemeinen Rechtsgrund- sätzen das Versprechen im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einschränkend auszulegen ist; dagegen besteht kein Grund, es etwa als gegen die guten Sitten ver- stossend zu betrachten (vergl. REICHEL, Mäklerpro- vision S. 225). 4. - Frägt es sich nun, ob .der Beklagte aus dieser dem Kläger gegenüber eingegangenen Verpflichtung die eingeklagte Provision schulde, so erschiene zwar, wenn man den Provisionsschein rein wörtlich auslegen wollte, wie es die Vorinstanz getan hat, die Klage als begründet. Nach dem Wortlaut des Versprechens haben die beiden Agenten -der Kläger und Otto -zusammen Anspruch auf ein Drittel der Differenz zwischen 30,000 Franken und der Summe, welche den vereinbarten und bezahlten Verkaufspreis darstellt, m. a. W. : für die Berechnung des Anteils, den der Beklagte den Agenten schuldet, wäre der Bruttoerlös aus dem Verkaufe mass- gebend. Auf Grund der rein wörtlichen Interpretation ist es auch ohne Belang, wann die Grundstücke verkauft wurden : da der Beklagte eine Befristung nicht gesetzt hat, käme es nur auf die Tatsache des Verkaufes, nicht auf dessen Datum, an. Allein, so wie die Umstände liegen, kann nicht ange- nommen werden, dass der Beklagte eine Verpflichtung in der Ausdehnung, wie sie der Wortlaut seiner Erklärung in sich schliesst, habe eingehen wollen. Denn er hätte damit die beiden Agenten an einem rein imaginären Gewinn beteiligt, indem er, wenn der Bruttoerlös den Betrag von 30,000 Fr. nur unerheblich überstieg, trotz des erzielten ({ Mehrpreises» faktisch einen Verlust er- litten hätte; ebenso würde sich der Gewinn in einen Ver- lust verwandelt haben, wenn -wie es tatsächlich der Fall war -der Beklagte den Mehrpreis erst nach einigen Jahren hätte erzielen können, weil inzwischen seine Aus- lagen für Verzinsung des Anlagekapitals weitergelaufen wären. Das wirtschaftliche Ergebnis des Verkaufes würde
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Obligatlonenreeht. N· 85.
also in der Hauptsache unberücksichtigt gelassen, wenn
man mit der Vorinstanz unter dem « Mehrpreis ) oder
«Mehrerlös » einfach den Bruttoerlös verstehen wollte.
• Eine solche Folge kann aber unmöglich im Willen der
Parteien, insbesondere des Beklagten, gelegen haben. Was
er mit dem Abkommen vernünftigerweise bezweckte,
war vielmehr, die beiden Agenten
an einem allfälligen
Gewinn aus dem Liegenschaftsverkaufe in der
W'eise zu
beteiligen, dass er zwei Drittel davon für sich behielt und
ein Drittel
an sie abgab; keinesfalls kann es seine Mei-
nung gewesen sein, ihnen eine Provision auch für den
Fall zuzusichern, dass er selber beim Verkauf zu Verlust
käme. Danach muss
unter .dem ( Mehrerlös » nicht der
Brutto-, sondern der Nettoerlös verstanden werden,
wobei die Parteien wohl annahmen, dass der Mehrpreis
über
30,000 Fr. hinaus ungefähr auch den Nettoerlös
darstellen werde. Dieser Vertragswille, der sich vollends
daraus ergibt, dass es sich
um eine Liberalität des Be-
klagten handelte (die nach allgemeinen Auslegungsgrund-
sätzen in billiger 'Veise, ohne
Härte für den Versprechen-
den, zu interpretieren ist) war auch dem Kläger erkenn-
bar; ja dieser konnte nach Treu und Glauben das Yer-
sprechen nicht anders auffassen. _
5. -Nun ist nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In-
stanzen ein Nettoerlös hier überhaupt nicht erzielt
wor-
den, trotzdem der Bruttoerlös den Betrag von vollen
45,689 Fr. 40 Cts. erreicht. Denn zwischen der Abgabe
des Provisionsversprechens
und dem Verkaufe sind mehr
als
10 Jahre verstrichen. Die Zinsen des Anlagekapitals
von
30,000 Fr. allein machen nach der unbestrittenen
Berechnung der ersten Instanz
13,651 Fr. 65 Cts aus.
Dazu kommen weiter die Verzinsung der einzelnen Zin-
annuitäten, die bei Ausrechnung des Betrages, auf den
die Liegenschaften
den Beklagten im Zeitpunkt des Ver-
kaufes zu· stehen gekommen sind, nach kaufmännischen
Grundsätzen mitzuberücksichtigen ist, ferner die
unbe-
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strittenen Liegenschaftensteuern mit 530 Fr. und die Fer-
tigungskosten
mit 132 Fr. 50 Cts. abzüglich der in der
Z,,,ischenzeit aus den Grundstücken erzielten Einnahmen
im Betrage
von 2185 Fr. Zieht man ferner in Betracht,
dass der Kaufpreis von
45,689 Fr. 40 Cts. beinahe zur
Hälfte in zu -4%, % verzinslichen und bis 1922 unkünd-
baren Obligationen der
Stadt Zürich bezahlt woren ist,
deren Kurs
im massgebenden Zeitpunkt nur 90 betrug,
was entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei Ermi.tt-
lung des finanziellen Ergebnisses der Operation
natürlIch
zu würdigen ist, so ist k'ar, dass von einem Reingewinn
nicht die Rede sein konnte. Solange
aber der Beklagte
einen solchen aus
dem Verkauf der beiden von Carpen-
tier erworbenen Parzellen nicht erzielt hat, kann dei' vom
Kläger erhobene Anspruch 'nach dem ?-esagten nict
-geschützt werden. Die vorliegende Klage 1st deshalb mIt
der ersten Instanz« zur Zeit)} abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in
Aufhebung des Urteils der
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