BGE 43 II 639
BGE 43 II 639Bge01.02.1916Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. No 83.
in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den
Klägern zugefügte Verletzung in ihren persönlichen
Verhältnis.sen, insbesondere in
ihrer sittlichen Ehre, ist
flUn eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der Be-
klagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn
nicht
geradezu im Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch
jedenfalls grob fahrlässig erhoben, indem
er die bei
deren
Natur und Schwere unerlässliche vorgängige
Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat
auch an seinen Vorwürfen noch fest gehalten, nachdem
der
Vorstand der Stimmen im Sturm in seiner Entgl'g-
nung deren völlige Unbegründetheit dargetan haU~,
und das berechtigte Verlangen der Kläger um Genug-
tuung unter Erneuerung der Angriffe zurückgewiesen.
Bei dieser Sachlage muss
in Uebereinstimmung mit
der Vocinstanz sein Verschulden als ein besonders
schweres im Sinne
von Art. 49 OR bezeichnet werden,
womit alle Voraussetzungen für die Zusprechung ein,cr
Genugtuungssumme erfüllt sind."
6. -Was deren Höhe betrifft, so hesteht kein Anlass
zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, da
der Beklagte es in quantitativer Hinsicht nicht :mficht
und die Kläger ihrerseits sich dabei' beruhigt hahen.
Es ist deshalb im vollen Umfange zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
t Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts de.s Kantons Aargau vom 26. März HH 7
bf.'stätigt.
Obllgationenrt. N-84.
84. Urteil der I. Zivilabteiltmg vom la. Oktober 1017
i. S. Basler La.gerha.usgesellschaft, Beklagte,
gegen
:Berner Handelsbank, Kläguin.
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Lagergeschäft (Art. 482 bis 486 OR). Schaden-
ersatzpflicht des Lagerhalters wegen vertragswidriger Her-
ausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als Schaden
eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungs-
berechtigten (der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung
als Kontokorrentgläubiger des Einlagerers eingeräumt
erhalten hat) bereits zugekommen und deshalb nicht mehr
zu ersetzen sei, unbehelflich anges.ichts der FeststelluJ1.g,
dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des
empfangenen Wertes zu der ihm verhafteten Lagerware
weder Kenntnis hatte, noch haben musste. -Quantitative
Bemängelung des Wertersatzanspruchs ; insbesondere Ab-
zug eines Mehrerlöses, der bei der unrechtmässigen Waren-
verwertung, geenüber dem Wert der Ware am Tage ihrer
Rückforderung seitens des Verfügungsberechtigten, erzielt
worden ist 'I
A. -Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Bemer
Handelsbank in Berll, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder
in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee-
importfirma Lopes, Steiner & eie in Sao Paulo (Brasilien)
einen Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die
meistens in
Form von Wechselakzepten geleistet wurden,
stellte ihr der Kreditnehmer (ausser der Verpfändung von
Wertpapieren
und der Einräumung der H. Hypothek
von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die
Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise
zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten
Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der
Bank die auf ihren Naulen ausgefertigten und ihr damit
nach dem Reglement der Lagerhausgesellsehaft die Dis-
positionsbefugnis über die Ware verleihenden Lager-
scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lage.r
hatte Reichen bei der Bank um· Freigabe der Ware ein-
zukommen
und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer
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gezogenen Wechsel zu überlassen, worauf die Bank die
Lagerhausgesellschaft unter Rücksendung der betreffen-
den Lagerseheine anwies, die jeweilen sackweise bestimmt
• bezeichnete K.affeetttenge « mir Verfüguüg der Firma
Lopes, Steiner & eie bUw, des Herrtt A. Reithen-Rieder
in Frutigen zu halten I).
In der Zeit vom Frühjahr 1911 his zum April 1913 ge-
langten insgesamt mehr als 7000 Säcke (zu durchschnitt-
lich 00 kg) Käffee der Qualität « gOdd avetage 11 zUr Ein-
lagerung, wobei Reichen die Lagerscheine für 6044 Säcke
auf den Namen der Berner Handelsbank und für den Rest
auf den eigenen oder den Namen seiner Firma ausstellen
liess:
Anfangs Juli 1913 befand ~ich die Bank im Besitze von
9
Lager8cheinen (aus der Zeit vom Dezember 1912 bis
April
1913) filf tusatt1men 28M Säcke, nls sie auf ihre
Erktllldigung über den Lagerbestand von der Lagerhaus-
gesellschaft die
AuskUnft erhielt, dass nur noch 835
Säcke auf ihren Namen, nebst 379 Säcken auf den Namen
Reicliens, eingelagert seien.
Weitete Nachforschungen
ergaben, dass Reichen, der im November 1912 von der
Bank aufgefordert worden war, den Debetsaldo seines
Kontos
herabzusetten, seit dieser Zeit und schon früher
die
Bank :tticht bei allen VerkäUfeI1 ab dem ihr zur Ver-
fügung gestenten taget Um die Freigabe der Wate ersucht
und darüber wegen der rtIttngelhaften Kontrolle der Lager-
llausgesellschaft
auch ohne ihl'e Weisung hatte Verfügen
können. lJie Lagerhausgeseilschaft stellte Iiun, unter
Anerkent1ung ihres VerschUlden!;, der Bank auch den auf
den Namen Reichens eingelagetten Kaffee, also insgesamt
1214
Sticke, zur Verfügung und versprach im übrigen,
Reichen zu söförtiger Regelung der Angelegeliheit zu
veranlassen. Damit gab sich jedoch die Bank nicht zu-
frieden, sondern tnachte die Lagerhausgesellschaft für die
nach den
LngetsCheiMn fehlenden 1670 Säcke verant-
ortlich und bezeichliete den 29. Juli 1913 als Stichtag
III dem Sinne, dass der Kafteepreis dieses Tages für ihre
. Obligationenreclit. Ne M.
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Entschädigungsforderung massgebend sein solle. Hierauf
wandte die Lagerhalisgesellschaft ein, dass der Bank ein
Schädeti deshalb nicht erwach!3en sei, weil sie, wie Reichen
angebe, auch für die ohne ihre Einwilligung herausgege-
benen
Säcke ttimessen el'halten habe und somit für den
Fehlbestahd gedeckt sei. Die Bank aber entgegnete, dass
sie die fragliche1l Rimessen
itn. Glauben; sie stammten
von Verkäufen freier Kaffeevorräte, als Verstärkung der
Position Reichens entgegengenommen und atiderseits für
Reichen wiederum Zahblngeti geleistet h::tbe; die sie nicht
ausgeführt hätte; wenn ilit bekatint gewesen wäre, dass
das zU ihrer Deckung bestimttlte Kaffeelager nicht mehr
ihren Lagerscheinen entspreche.
Nach
weiterer frUchtloser KOl'respondel erhob die
Betner Htmdelsbank am 8. Dezember 1913 gegen die
Basler Lagerhausgesellschaft in Basel K lag e mit dem
Rechtsbegehten,
die Beklagte sei pflichtig zu. erklären, der
Klägetin die in den (näher oozeichneten) 9 Lagerschehlen
enthaltetien 2884 Säcke Kaffee im Totalgewicht VOll
172,431.5 kg auszuhändigen, und zu verurteilen, für
jedes kilo, das sie nicht aushändige, der Klägeti111 Fr. 90
samt 5% Zins seit 29. Juii 1913 zu bezahlen. Dabei
erklärte die Klägerin sich beteit, det Beklagten bei Er-
füllung dieses Atispruchs einen allfällig aus der Liquida-
tiOlt
sich ergebenden Uebetschuss des Kontos Reichen
zur VerfügUng ZU stenen, sowie ferner, ihr gegeti Bezah-
lung der SChuld Reichens die Rechte an diesen jettt schon
abzutreten.
Die Basler Lagerhausgesellschaft hat die Klage im
Sinne der aus ihrer BetufuIlgserklätung (unten Fakt. C}
ersichtlichen Einwendungen bestritten. Sie hat sowohl
der
Fi11l1a Lopes, Steiner & oe, als aUch deren Teilhaber
Reichen den Streit verkündet ; diese haben sich jedoch
am ProzeSSe nicht beteiligt.
Im
LaUfe des Prozesses ist der zunächst noch vor-
handene, von der Beklagten nachträglich berichtigend
auf 1211 Säcke angegebene Vorrat des Kaffeelagers im
{j-12
Qbligatlonenrecht. N° 84.
Einverständnis der Parteien bis auf 19 Säcke wertlosen
Inhalts liquidiert und der Gegenstand der Klage so un-
bestrittenennassen auf 1692 Säcke beschränkt wOl'den.
B. -Das erstinstanzliche Zivilgericht gelangte aqs der
Erwägung, dass die Beklagte nach den Bestimmungen
des OR über den Hinterlegungs-speziell Lagervertrag die
in den Lagerscheinen im Besitze der Klägerin genau be-
zeichnete
Ware zurückzugeben habe, ohne weiteres dazu,
für
den Fall, dass diese Rückgabe nicht mehr möglich
sei, der Klägerin den durch gerichtliche Expertise des
S::lchverständigen Stöcklin-Müller auf 141,247 Fr. 72 Cts.
(1 Fr. 32 Cts. per kg) bestimmten Wert der Ware mn
Stichtage
zuzusprechen. Allein da!> Appellationsgericht
dt'S I{antons Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit
Z w i s ehe nur te i I vom 21. Dez e m b e r 1916
auf und wies die Sache ·zur Beweisaufnahme über die
l.:<inweudung der Beklagten, dass die Klägerin für den
fraglichen
Wertersatz bereits gedeckt sei, im Sinne der
Ylotivc an die erste Instanz zurück. Hierauf ordnete deren
Instruktionsrichter eine weitere. Expertise, mit der er
{lCll Gerichtsschreibersubstituten Dr. Huber betraute, an,
l'ülerseits über die Kaffee-Einlagerungen und Rückzüge
Reichem; bei der Beklagten, und anderseits über den
fUmessenverkehr
zwischen Reichen und der Klägerin,
sowie über die Frage, ob
und eventuell aus welchen nähern
Umständen anzunehmen sei, die Klägerin sei sich be-
wusst gewesen oder habe sich.
nach Treu und Glauben
hewusst sein müssen, dass die
ihr von Reichen übermit-
telten Kundenwechsel den Gegenwert von Ware dar-
stellten, für die sie Lagerscheine der Beklagten besitze. An
Hand des von Dr. Huber erstatteten, sehr einlässlichen
Berichts stellte sodann das Zivilgericht fest, dass die
Klägerin zwar durch Rimessen auch für den Wert des
j lll widerrechtlich entzogenen Kaffees voll gedeckt
worden sei, dass sie jedoch diese Verminderung des
Kaffeelagers nicht.erkannt
habe und nach den Umständen
nicht habe erkennen müssen. Und danach erklärte das
Obligatiollenrecht. ~ ° Bi.
613
Gericht unter Berufung auf die ihm von der kantonalen
Oberinstanz verbindlich erteilten rechtlichen Weisungen
die Klägerin
für nicht berechtigt, den direkten Werter-
satz des fehlenden Kaffees zu fordern; dagegen sprach
es ihr für indirekten Schaden aus weiterer Kreditgewäh-
rung und Preisgabe einer Bürgschaftsicherheit 139,714 Fr.
42 Cts. zu. Das Appellationsgericht aber erachtete bei
gleicher Beweiswürdigung den Zuspruch des
direkten
Schadens in der Höhe des vom Experten Stöcldiu-Müller
ermittelten Warenwertes für gegeben und erkannte
demnach, in Abänderung des erstinstanzlichen Haupt-
dispositivs, mit Urteil vom 23. April 1917:
« Die Beklagte wird zur Zahlung von 141,247 Fr. 72 Cts.
)
nebst Zins zu 5% seit dem 29. Juli 1913 an die Klägerin
» verurteilt. »
C. -Hierauf hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und unter Vorlage eines
Gutachtens
von Prof. Carl Wieland zur Unterstützung
ihres Rechtsstandpunktes folgende Anträge gestellt:
Hauptantrag I:
Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils vom
'Q3. April 1917 und Abweisung der Klage, weil
\ 1. die Klägetin den vollen Gegenwert des verpfändeh'll
Kaffees erhalten,
in der Klage aber einen andern SchadelI.
insbesondere den im Zwischenurteil des Appellations-
gerichts vom 21. Dezember 1915 vorbehaltellen SchadelJ
aus weiterer Kreditgewährung, nicht geltend gemacht
habe;
2. die Klägerill gewusst habe oder doch habe wissell
müssen, dass die erhaltenen Rimessen den Gegenwert des
verpfändeten Kaffees in Basel bildeten.
Eventualantrag I:
Aufhebung des kantonalen Urteils und Erhebung dt'l'
Beweise darüber, oder Rückweisung der Sache zur &.-
weiserhebung darüber, dass der Klägerin kein Schaden
erwachsen sei, speziell
644 Obligationenrecht. N· 84.
1546
Obligationenrecht. N° 1-:4.
sie dem von der Klägerin an Hand ihrer Lagerscheine
auf den 29. Juli 1913 gestellten Rückgabebegehren mit
Bezug auf 1692 Säcke, um die sich der Prozess heute noch
dreht, zugestandenermassen durch ihr Verschulden nicht
zu entsprechen in der Lage war und ist. (In der genannten
Sackzahl sind 19 Säcke inbegriffen, die zwar noch Vor-
handen, jedoch wegen der festgestellten Wertlosigkeit
ihres Inhaltes vom Appellationsgericht nach dem Antrage
der Klägerin den fehlenden gleichbehandelt worden sind,
"ohne
dass die Anfechtung der Beklagten sich speziell
hiegegen
richten würde, weshalb es dabei ohne weiteres
sein Bewenden haben muss). Die Pflicht der Beklagten
zur Rückgabe der 1692 Säcke Kaffee hat sich daher
gemäss Art. 97 OR verwandelt in die Pflicht zum Ersatz
des Schadens, den die" Klägerin dadurch erlitten hat,
dass sie über jenen Kaffee im gewünschten Zeitpunkte
nicht verfügen konnte.
2. -Bezüglich dieser an sich nicht bestrittenen Scha-
denersatzpflicht wendet nun die Beklagte in erster Linie
ein,
es fehle überhaupt an einem zu ersetzenden Schaden,
da die Klägerin den als solchen geltend gemachten Wert
des fraglichen Kaffees bereits durch Reichen in der Form
ihr remittierter Kundenwechsel"erhalten habe. Demge-
genüber hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vorab
wiederum den vom Zivilgericht ursprünglich geschützten
Standpunkt vertreten, aus d(m Leistungen Reichens an
sie könne die Beklagte als an dem diesen Leistungen zu
GrundL liegenden Rechtsverhältnis nicht beteiligte Dritt-
person für sich grundsätzlich keine Rechte ableiten. Diese
Argumentation ist aber deswegen nicht durchschlagend,
weil die Klägerin ihren vertraglich bestehenden Werter-
satzanspruch nach Treu und Glauben im Sinne des Art. 2
ZGB
nicht mehr erheben könnte, falls sie, wie die Be-
klagte mit der Einrede des Dolus behauptet, bei Entge-
gennahme der Rimessen Reichens -die tatsächlich zur
Deckung des streitigen "Wertes hinreichen -, wenn auch
nicht direkt ge"wusst, so doch nach den Umständen hätte
Obligationenrecht. :::-;0 8!.
(;17
wissen müssen, dass die Rimessen auch aus dem Verkauf
ihr widerrechtlich entzogenen Kaffees stammten. Das
Appellationsgericht hat daher mit Recht die Beklagte
zum Beweise dieser Einreebehauptung zugelassen ; der
Beweis ist jedoch, wie beide Vorinstanzen zutreffend
angenommen haben, nicht gelungen. Die selbständigen
Erwägungen des Appellationsgerichts hierüber sind in
ihrer tatsächlichen Grundlage, die nicht als aktenwidrig
angefochtell worden ist, für den Berufungsrichter ver-
bindlich und in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung durch-
aus zu billigen. Die Klägerin hatte nicht etwa von vorn-
herein die Pflicht, eine direkte Kontrolle über den Bestand
des ihrer Verfügung unterstellten Kaffeelagers auszu-
üben, sondern durfte sich in dieser Hinsicht auf den
Inhalt der in ihrem Besitze befindlichen Lagerscheine der
Beklagten solange ohne weiteres verlassen, als sich ihr
nicht zwingende Anhaltspunkte für deren Unzuverlässig-
keit hoten. Solche Anhaltspunkte sind aber nicht dar-
getan. ErnsHich in Betracht fällt nur die Tatsache, dnss
die Rimessen, welche die Klägerin namentlich in der
zweiten Hälfte des Jahres 1912 von Reichen erhalten hat.
den Wert der diesem freigegebenen Kaffeemengen unver-
kennbar überstiegen. Allein diese Tatsache konnte sich
die
Klägerin nach den vom Appellationsgericht erörterten
::\lomenten in guten Treuen daraus erklären, dass Reichen
auch noch über frei veräusserliche Kaffeebestände verfügt
und auch deren Erlös durch Zuweisung der Kundl'll-
wechsel an sie zur Herabsetzung seiner Kontokorrent-
schuld verwendet habe. Es spricht denn auch nichts dafür,
dass sie von den ohne ihre formelle Bewilligung erfolgte!1
Kaffeerückzügen Rcichens wirklich Kenntnis gehaht
hätte.
Die Beklagte macht indessen weiterhin geltend, ilm
Haftung für den Wert des fehlenden Kaffees sei gleichv,ohl
dadurch getilgt worden, dass die Kläge1'in diesen \Ve1't
tatsächlich doch von Reichen bereits erhalten hahe. E~
handle sich, so hat ihr Vertreter vor Bundesgericht nälwr
Obligationenrecht. N° 84.
ausgeführt, bei dieser Haftung um eine Schuld, die mit der
Schuld Reichens an die Klägerin insofern identisch i, als
die KIägerin von der Beklagten den Kaffeewert llur als
Pfanddeckung beanspruchen. könne, dieser AmlPfuch aber
seimitderSchuldabtragung aus dem Pfand wert dyrch
Reichen selbst befriedigt wurden. ZlIm gleichen Ergßbnis
gelangt fernel' auch das VOll der Beklagten vorgelegte Gut-
achten Professor Wielands aus dem Gesichtsplnkte der
Rechtslehrevon
der Leistung durch Dritte, weil lo'afteines
Pfalldnexus » die Leistungen der Beklagten und Reichens
« derart miteinander verbunden waren, dass die Leitung
des einen für den andern Zahlung&effekt gewinnen musste t>.
Diesen Argumenten kann nicht btdgepflichtet werden.
Allerdings
stehen die Schuld Reichens und diejenige der
Beklagten
gegenüber der Klägerin, während sie an sich
und äusserlich durchaus verschieden sind, indem die
erstere eine Darlehenschuld aus dem Kontokornmtver-
hältnis Reichens mit der Klägerin, die letztere dagegen
eine Verbindlichkeit aus dem (insoweit
zu Gunsten der
Klägerin abgeschlossenen) Lagergeschäft zwischen Rei-
chen
und der Beklagten darstellt. dadurch in einem
innern Zusammenhang, dass die
Schuld der Beklagten
unverkennbar nur zur Sicherung der Schuld Reichens
begründet worden ist und daher mit deren Tilgung ma-
teriell ebenfalls erlöschen muss. Allein dieser Sicherungs-
zweck bedingt umgekehrt auch. dass die akzesorjsche
Schuld der Beklagten ohne selbständige Tilgung solange
wirksam bleibt, als die Hauptschuld Reichens be!reht.
Die selbständige Tilgung einer akzessorischen Schuld kanu
aber jedenfalls nur durch eine Leistung (des Schuldners
selbst oder eines Dritten) bewirkt werden, die für den
Gläubiger als hierauf gerichtet erkennbar ist,
da es dem
\Vesen der akzessorischen Schuld nicht ent&pricht, vor
der Hauptschuld getilgt zu werden. und eine zu solcher
Tilgung
erfolgende Leistung dßshalb der besolldew, aus-
drücklichen oder konkludenten Kennzeichnung hflMrf.
Diese Voraussetzung trifft jedoch bei den hiel' in Frage
stehenden \Vechselzuweisungen Reichens an die Klägerin
offenbar
nicht zu. Es lag nichts vor, woraus die Klägerin
hätte schliessen kÖlmen, dass Reichen damit nicht einfach
Abzahlungen auf seine eigene Kontokorrentschuld ma-
chen wolle. Viehnehr konnte die Klägerin bei ihrer fest-
gestellten Unkenntnis des vertragswidrigen Verhaltens
Reichen.s
und der Beklagten unmöglich annehmen, dass
sie mit dem Empfang des \Vertes dieser Rimessen nicht
nur ihre Forderung an Reichen, sondern zugleich auch die
ihr dafür bestellte Pfandsicherheit bei der Beklagten um
diesen "Wert verringere.
3. -Aus dem Gesagten folgt"dass die Klägerin, ('llt-
sprechend dem Entscheide des Appellationsgerichts,
grundsätzlich
auf den eingeklagten Wertersatz für den
fehlenden Kaffee Anspruch
hat, nicht, wie die Beklagte
behauptet, nur auf Ersatz eines weitem, den tatsächlich
bereits empfangenen Kaffeewert übersteigenden
Sclla-
dens, der ihr aus ihrem, durch die nachgewiesene Un-
kenntnis dieses \Vertempfangs bedingten spätere Ver-
halten gegenüber Reichen erwachsen sein sollte und für
den sie beweispflichtig wäre. Mit dem nochmaligen \Vert-
ersatz wird die Klägerin, entgegen dem Einwande der
Beklagten, nicht ungerechtfertigt bereichert, da sie ja
das früher Empfangene auf die damalige Schuld Reichens
angerechnet
hat und ihre Klageforderung, wie heute
unbestritten ist, ihr ungedeckt gebliebenes Guthaben an
Reichen nicht übersteigt.
Nach diesem Entscheide bedürfen von
den BerufUllgs-
anträgen der Beklagten der Eventualantrag I zum Haupt-
antrag I, sowie der Hauptantrag II keiner Erörterung,
da ihr Inhalt danach nicht von Belang ist. Zu prüfen sind
dagegen noch die dem Eventualantrag II zum Haupt-
antrag I zu Grunde liegenden Einwendungen bezüglich
der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf dem grund-
sätzlichen Rechtsbodell der Klage.
'a) Ein Abzug für die angeblich durch « Schwund )} bei
Bearbeitung des
einge lagerten Kaffees wrloren gegangenen
AS 43 11 -1()17
t;50 ObJigatlonenrecht. N° 84. • 52 Säcke kann schon deswegen nicht in Frage kommen "eH die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die Verarbeitung trotz dem damit verbundenen «Schwund I)< an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons- chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l' \Vert kann daher nicht in Abzug gebracht werden. b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill zufolge eines Mehrerlöses aus dem ohne ihre Kenntnis verwerteten Kaffee im Ze;itpunkte der Verwertung, gegen- über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen sein soll, auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen Verwertung erzielten Preis mit demjenigen des Stichtages zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen 'werden kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten Heichens und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver- hesserung der finanziellen Situation Reichens zur Klä- gerin zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst au dem von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel- mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den - tatsächlich nicht eingetretenen -normalen Verlauf der Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen 'l"Zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be- stimmel!. f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent- dlädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um- tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter l.inie angerufenen « richterlichen Ermessen », kein Grund vor. Hiegegen spricht namentlich die unbestreitbar Obligationenrecbt. N° .-;:). ti51 grobfahrlässige Art der Vertragsverletzung der Be- klagten. Der Entscheid des Appellationsgerichts ist somit auch in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 23. April 1917 in allen Teilen bestätigt. 85. Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Oktober i. S. Hofer, Beklagter, gegen DummeI, Kläger. 1<1 ä k I e r ver t rag. Rechtliche Natur des Versprechens. Bestimmung der Provision für \Veiterverkauf von Bau- land parzellen : Brutto-oder Nettoerlös '? .1. -Durch Urteil vom 21. :\lärz 1917 hat die I. Appel- lationskammer des Obergerichts defi Kantons Zürich über die Streitfragen: . « 1. Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger I) 2614 Fr. samt Zins zu 5 % seit 5. Januar 1906, zu 11e- .>} zahlen? )} 2. Ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass J} er bei einem allfälligen Verkaufe der Parzelle N° 7631 ) im Schimmelquartier 1/ 6 des Kaufpreises an den KHiger » zu bezahlen habe ?» , erkannt: « 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2614 Ft'. I) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1916 zu bezahlen. ) 2. Auf das zweite Rechtsbegehren wird nicht eillge- )) treten. » B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab-
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