BGE 43 II 625
BGE 43 II 625Bge26.03.1917Originalquelle öffnen →
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Sachenrecht. N° 82.
er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was
der Kläger selber nicht behauptet getan zu haben. Das
gleiche gilt auch in Bezug auf einen Werkvertrag, durch
den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist.
3. -Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigen-
tumsüberganges,
der Besitz des Schcupak, gegeben. Da
die Beklagte die Gehäuse nicht entgegennahm, um sie
als
Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft des zwi-
schen
ihr und Schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses
dem
Schcupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz
an den Uhrenschalen nur als Stellvertreterin des Schcupak,
der selber mittelbarer Besitzer wurde. Das OR alter Fas-
sung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle solcher
Besitzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die
Versendung besorgenden Frachtführers,
der die Sache
.
für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem
Fall ist das zwischen der Beklagten und Schcupak be-
stehende· Werkvertragsverhältnis gleich zu stellen, kraft
dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung ge-
lieferte Material nur bis zur Ablieferung besitzt und wobei
ohne weiteres
mit der Entgegennahme des Materials durch
den Unternehmer der mittelbare Besitz auf den \Verk-
vergeber übergeht. Und zwar ist ein solches Besitzver-
tretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn
der zu verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Be-
steller selber geliefert worden ist (vergL STAUDINGER-
KOBER, Komm. zu § 868 BGB Anm. III 2 a), sondern
auch dann, wenn der Unternehmer das Material von
einem Dritten empfangen hat. Denn in beiden Fällen
erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise den Stoff nicht
als Eigentümer, sondern nur zu einem vom \Verkvergeber
abgeleiteten persönlichen
Recht.
4. -Steht somit nicht nur der Traditionswille des
Klägers bei Übergabe der Schalen
an die Beklagte, son-
dern
auch der Besitz des Schcupak fest, so ist der Kläger
nicht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sie daher
625
auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen,
so dass die Klage schon
aus diesem Grund abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 30. März 1917
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATlOKS
83. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 29. September 1917
i. S. Busch, Beklagter, gegen Blocher u. Genossen, Kläger.
Art. 49 OR. Haftung des. Zdtungsredaktors. agICgit
mation der Herausgeber emer Pseudonymbroschure. VOl-
aussetzungen des Genugtuungsanspruchs. Besondere Schwere'
der Verletzung und des Verschuldens.
" A. -Durch Urteil vom 26. März 1917 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau erkannt :' .-
« Der Beklagte wird pflichtig erklärt, den Klagern
» eine Gellugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahle:: .. »
B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rec~tzell1g
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
i 11, Erwägung:
ü2ü Obligationenrecht. N° 83. worunter im November 1915 eine mit dem Titel: « Die deutschfeindliche Bewegung in der französischen Schweiz von M. Meier », welcher Autorname ein Pseudonym ist. Dem Heft ist, wie auch den übrigen, folgende « An- zeige }) vorgedruckt : « Unter dem Titel Stimmen im Sturm aus der ;) deutschen Schweiz erscheint eine Reihe von Schriften, » in denen deutsche Schweizer den Empfindungen Aus- ) druck zu geben suchen werden, die in der gegen- » wärtigen schwierigen und ernsten 'Veltlage unser » Volk bewegel1-Von anderer Seite wird seit Monaten » unser Volk bearbeitet, um es von der unserer staat- » lichen Neutralität entsprechenden Haltung abzubrin- » gen und zur einseitigen Stellungnahme gegen das ) uns von jeher befreundete deutsche Reich und das
\i28
Obligationenrecht. N° 83.
» 3. Endlich hat die « Zensur debatte » im Nationalrat,
» soweit dief. überhaupt noch nötig war, den vollgültigen
» Beweis dafür erbracht, dass man im Welschlande
» pjcht gesonnen ist, die Befriedigung persönlicher Hass-
» und Rachegelüste auch nur im mindesten den Anfor-
» derungen des Staatswohls unterzuordnen. »
2. -Das Erscheinen dieser Schrift gab dem Beklagten
Anlass, sieh
in Nr. 297 und 298 des Aargauer Volks-
blatt, dessen verantwortlicher Redaktor er ist, in zwei
Leitartikeln vom 22.
und 23. Dezember 1915 mit dem
Heft und den Stimmen im Sturm im allgemeinen zu
befassen.
Der e r s t e Artikel ist betitelt : « B r a n d s t i f t e r
am ei gen e n Hau s » und speziell gegen die Meier' sehe
Schrift und den vermutlichen Verfasser, in welchem
der Beklagte einen protestantischen Zürcherpfarrer er-
blickte, gerichtet. Es wird diesem « frevelhafte Ver-·
leumdung und grundlose Verdächtigung der romani-·
schen
Schweiz, ihres vaterländischen· Geistes, ihrer
eidgenössischen Treue
» vorgeworfen; wenn er zu be-
haupten wage, die ganze romanische Schweiz sei durch-
glüht VOn einem wildfanatischen Hass gegen die Schweii
der alen:anischen Rasse, so habe ·er « schlecht gehande\t
als Clmst, als Protestant und als Eidgenosse ». Der
Schluss, dass die eidgenössischen Behörden auf die
Bundestreue der welschen antone nur sehr bedingt
rechnen können, sei eine freche und ungeheuerlicht'
Verdächtigung des vaterländischen Sill,nes und schwei-
zerischen Charakters von 1
~ Millionen Schweizer-
bürgern.
«Wir verlangen I), heisst es weiter, « dass endlich
» jede Kränkung und Beleidigung des nun lang genug
» schutzlos verhudelten wel&chschweizerischen Volkes
» durch nichtsnutzige Pressprodukte der deutschen
» Schweiz str?frechtlich verfolgt werde ..... »
Der z w e i t e Artikel lautet in seinen wesentlichen
Teilen wie
folgt:
« Für n a t ion ale Ehr zur \V ehr ! »
Obligationenrecht. N° 83.
«In Z Ü l' ich hat sich ein Verlag aufgetan, zur
)} Herausgabe von Broschüren unter dem Sammd-
!) titel Stimmen im Sfurm. Diese Broschüren haben k e i
)} n e n a nd e l' e n Z w eck als die deutsche Schweiz
•
im Sinn und Geiste der reichsdeutschen Kriegs-
» partei zu unterrichten. Das würde uns an und fÜr sich
» noch nicht aufregen. Aber dieser Unterricht greift
» keck und tief in i n n e l' s c h w e i zer i s c h e A n-
» gel e gen h e i t e n hin e in und da sagen wir
»nun mit aller Entschiedenheit : Vom Lei b e ! Nach-
» dem ein Dr. Breisig und Dr. Meinecke von Berlin
)} her eine Schweiz mit zwei Seelen konstruiert haben,
» welche Konstruktion das Aargauer Volks blatt in allem
»Anfang als einen Unsinn, dem jede historische Und
» natürliche Berechtigung mangelt, zurückgewiesen hat,
I} will es nun scheints eine Gruppe von Zürcher-« Schwei-
»
zern I) unternehmen, den Herren in BerIin den Beweis
)} zu leisten, dass es in der Schweiz wirklich zwei Seelen
)} gebe. Die Stimmen im Sturm arbeiten mit System und
» dieses System zielt dahin, das Deutschtum in der Schweiz
)} als gefährdet darzustellen, die deutsche Kultur in der
» Schweiz als ständiges Objekt welscher Angriffe zu schil-
l} dern, die Stimmen im Sturm färben sich auf diese Art
» in D e u t s c h .e r Irr e den t a! Das neueste Hdt
)} von Herrn Pfarrer M. Meier, das wir gestern an dieser
)} Stelle mit Entrüstung als einen schmählichen Versuch
)} der Zwietrachtsaeung zwischen Welsch und Deutsch
» verurteilthaben, ist ein Beweis hiefür. Wenn das Schwei-
)} zervolk da nicht früh zum Rechten sieht, arten. diese
» Stimmen im Sturm zu einer wirklichen i n ne l' pol i-
)} t i s c h e n S t u I' m s a a tau s. Das las sen wir
»nicht geschehen! Wer steht hinter
»dem HetzunLernehmen?
)} Nachdem wir das System der Stimmen im Sturm
}} kennen und aus der neuesten Schrift des Herrn Pfarrer
»M. Meier wahrgenommen haben, w 0 hin dieser geis-
)} tige Feldzug abzielt, dass sein Zweck die Aufhetzung
630 Obligationenrecht. N° 83. )} der deutschen gegen die welsche Schweiz, die innere )} Spaltung unseres Landes, die gefährliche Herlenkung )} der reichsdeutschen Aufmerksamkeit auf die angeb- )} liche Bedrohung des Deutschtums durch die Welschen !) ist, m ö c h t e n wir ger n e w iss e n, wer hin- »ter diesem Unternehmen steht. » In Nr 294 der Rorschacher Zeitung, eines jener l) wenigen Blätter der deutschen Schweiz, das vom » Hochdruck ausländischer Stimmungsmache gegenüber )} sich unabhängig erhalten hat, schreibt Herr Kollege )} Dr. Leo Cavelti sehr bemerkenswert: » Neuerdings wird von einer Vereinigung in Zürich ; (d i e mit ein i gen sc h we i z. Per s 0 ne n- I) n am e n par a die r t, der e n F i n a n z q u e I I e n » man in des sen -n ich t k e n n t, e be n s 0 - ,wenig ihre dunklen Beziehungen zu »Vertretern ausländischer Staaten in )} der S c h we i z) eine ausserordentlich verhetzerische » Schrift verbreitet, deren Titel aus naheliegenden Grün- » den wir nicht nennen wollen. Im Vorwort hüllt sie )} sich in den Mantel des feierlichsten Patriotismus. » Schon auf der ersten Seite aber lässt sie die Mummerei )} fallen und beginnt mit leidenschaftlichen Schimpfreden )} unsere welschen Miteidgenossen herunterzumachen. Die )} kleinste Unvorsichtigkeit, jeder dumme Streich, der » in den letzten zehn Jahre,n, ja noch vorher in der » welschen Schweiz begangen worden ist, wird herauf- » beschworen und als Beweismateriel benützt, um zu » erhärten, dass der Welschschweizer der grimmigste » Feind des Deutschschweizers ist. Die K e n n t ni s » a 11 die s e r k lei n e n E n t g lei s u n gen, die » z u a] I e n Z e i t e n i nun s e rem L a n d e v 0 r- l) g e kom m e n s i n d, die Ver t rau t h e i t mit » a I I e n Z e i tun g s not i zen, die nie h t bis )lauf das letzte Komma mit unserer » Neu t r a I i t ä t ver ein bar s i n d, w ä r e e r- Obligationenrecht. N° 83. 631 )} s tau n li c h, wen n man nie h t s 0 f 0 r t d a- » rau f kom m e n m ü s s t e, das s h i e r ed'i n e )}sy&tematische Sammelarbeit zugrunde »liegt,.,.wie sie vielleicht das Pflich- » t e n heft ein e sau s 1 ä n dis ehe n Gene r a I- » k 0 n s u I a t e s vor s ehr e i b t. Die A n n °a h m e. » das s h i erd i p 10m a t i s ehe Tal e n t e m i t- » geh 0 1 f e n hab e n. wir d g e s t ü t z t dur c 11 » das i n der B r 0 s c h Ü r e übe r a 11 her v 0 f- )>tretende Geschick, Mücken in Ele- » p h a nt e n zu ver wa n deI n. » ({ Dieser Verdacht liegt in der Tat durch das ganze » Raffinement der Arbeit nahe. E s ist u n b e d i n g t » not wen d i g, das S man übe I' die F i n a n z- .quellen und die Inspirationszeni.ren »dieser hässlichen Hatz gegen die I) W eIs c h s c h we i z K I a r h e i t e r 1 a n g e. Es » handelt sich hier nicht bloss um die guten Beziehungen » zu einem andern Staat, nicht um die fremden Sou- l) veränen schuldige Achtung, e s h a n deI t sie h .um die Fundamente unseres eigenen .Landesl .Wer den inneren Frieden des Landes » i n der A b s ich t s t ö r t, aus W ä r t i g e » M ä c h t e zum S c hut z e ver m e i Il t I ich ve f- » 1 e t z t e r I n t e res sen ein e s s c h we i zer i- »schen Volksteils zur Intervention » her au s z ufo r der n, wer ein e 11 T eil der I)schweizerischen Nation fortgesetzt I)derart beschimpft, dass die Ordnung )>im Innern des Landes gestört und »revolutionäre Zustände geschaffen » wer den, der mac h t sie h s c h u I d i g des » Hoc h v ( r rat es ..... » Die Welschen sollen sich mit uns in einer Abwehr- )} bewegung vereinen, der e n e r s t e s Z i eIe s ist,
632
Ol1gatinenrecht. No 83.
~ eine Beschlgrte,der,SChrift.zu erwirken, verbunden
» mit allen>, .;jibrigen: ill:' der Kompetenz der Bundesan-
»wa1tfudt: liegeRden~ Vorkehngen, ,u.m heraus-
• »;'br;ieiJ.,·' wer ,hinter' diesem' CHetzfeldzug· gegen die
7riW.eischen'steckt ..... ;. ' .' '
»Aer'ger als .alfe Spionen. är,g,er als
• a I lee i n se i ti ge n Neu t ra I i t ä t sv e r I e t-
»z er' S i .n d d' ie se . W ü h I e r a n1' i n n e ren
.-Frieden, diese Zerstörerder Achtung
)}·d·(} sei n e n Te i I e s der N·a·t ion' zum a n-
» der n, die s e Z t r r eis s e r V on Ban den,
» die wir h eil i gen a n n t e n f...:. »
3. -Unterm 11. Januar 1916 übersandte der Ge-
schäftsführer der
Stimmen" im Sturm dem Aarga:uer
Volksblatl
eine « Wo sind die Brandstifter ? » betitelte
Entgegnung, worin u.
a. festgestellt' wird, dass der
Verfasser der· Schrift::, « Die du hfeindliche Bewegung
in der französischen
Schweiz» kein protestantischer
Pfarrer sei, dass das
Unternehmen der Stimmen im
Sturm aus lauter gebürtigen SchweizerbÜfgern bestehe,
die selbst
für die Betriebsmittel aufkommen, und dass
es keine, wie immer geartete Verbindung zu auslän-
dischen Behörden
und Verbänden, unterhalte. Das Aar-
gauer Volksbialt veröffentlichte das Wesentliche aus
der Entgegnung in Nr. 10 vorn 13; Januar 1916, und
erwiderte gleichzeitig darauf in längeren Ausführungen,
indern es die Angriffe erneuerte.
Nach erfolglos gebliebenem
Sühneversuch hoben di
Kläger, die sich als Vorstandsmitglieder der Stimmen
im Sturm
durch die Anschuldigungen des Beklagten
in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt fühlen,
die vorliegende Klage
an, mit der sie gestützt auf Art.
49 OR Bezahlung einer Genugtuungssumme von 4001
Franken, nebst 5 % Zins seit dem 29. Februar 1916,
eventuell anstattoder neben einer Genugtuungssumme
eine andere
Art der Genugtuung fordern. Die Klage
wurde vom Bezirksgericht
Baden als erster Instanz
ObligatiQnelll"echt. N9 SI.
633
gemäss . dem Antrag. des Beklagten abgewiesen, wä1rreIJ,Q
das aargauische Obergeric4t sie im reduerten Betrage
von 500 Fr. glltg6hesen hat.
4. -Mit der VOfistnz ist zunächst die Aktivlegiti-
mation der Kliiger zu untersllchen, die der Bßklagte
noch i der Berufung&instanz himiichtlich dßs ersten
Artikels zu bestreiten erklärt. Richtig ist, dass soweit
dieser
Artikel &ich ggen M. Meier als vermeintlichen
Verfasser der BrQschüre: « Die deutschfeindliche Be-
wegung
in der französischen Schweiz » riChtet, die Klä-
ger zUr Anhebung der Genugtllungsklage jedenfalls
nicht legitimiert sind. Da jener Nae ein Pseudonym
ist, also ein angenommener Name, der dau bestimmt
ist, den wahren Autornamen. Zll verheimlichen. uud
die5er nicht enthüllt worden ist, kann ijherhaupt nie-
mand unter Berufung auf seine Eigenschaft als Verfasser
der
Schrift aus einer angeblichen Ver1ßtzllug seiner
Persönlichkeitsrechte einen Klageanspruch herleiten.
Es frägt sich aber. ob der Artikel nicht auch gegell
die
Stimmen im Sturm im allgemeinen gerichtet sei und
die Herausgeber sich deshalb als in ihren persönlichen
Verhältniss.en verletzt
betrachten dudten oder mussten.
Dafür spricht
in etwelchem Masse der Umstand, dass
die
Stimmen im' Sturm darin immerhiIi ausdrücklich
genannt sind, l.J.nd ferner die Tatsachß, dass der Beklagte
selber in der obergerichtlichen Verhandlung
laut Fest-
stellung im vorin.stanzlichen Urteil zugegehen hat, dass
er mit jenem Artikel nicht nur den M. Meier, sondern
auch die Herausgeber der Stimmen im Sturm, also die
Kläger, habe treffen wollen, welche Feststellung freilich
an einer anderen Stelle dßs Urteil& dahin abgeschWächt
wird,
der Beklagte habe zugestandßn, dass die « T€ll-
denz» des Artikels gegen. die Kläger gehe, und nicht
einzig gegen M. Meier. AUehl, wie dem sei, }mnn die
Frage der Aktivlegitimation der Kläger :mit Beug auf
den ersten Artikel dahingestßllt bleibttH. weil di6 Haupt-
angriffe im zweiten enthalten sind, hinsichtlich dessen
AS 3 11 -1917
4'%
Obligationen recht. N° M3.
die Kläger zweifellos klageberechtigt sind. Wenn endlich
der Kläger Blocher hat ausführen lasseu; dass die Stellen.
in denen der BEklagte den vermeintlichen Verfasser
'der Broschün, in seiner (fälschlich angenommenen)
Eigenschaft als Geistlichen angreift, ihn, Blocher,
per-
sönlichtreffen, so fallen diese Anbringfin schon deshalb
ausser
Betracht, weil sie verspätet sind.
5. -Nach
Art. 49 des rev. OR setzt der Genugtuungs-
anspruch eine objektiv rechtswidrige und schuldhafte
Verletzung der persönlichen Verhältnisse, dazu aber
eim. besondere Schwere der Verletzung und des Ver-
schuldens vorau..,.
a) Nun ist ohne weiteres. klar, dass die Angriffe des
Beklagten
im zweiten eingeklagten Artikel geeignet
waren, die Kläger
in ihren persönlichen Verhältnissen,
insbesondere in ihrer
Ehre, sch\ver zu verletzen. Der
Beklagte wirft darin
den Herausgebern der Stimmen
im Sturm, die er als eine Gruppe VOll Zürcher-{< Schwei-
zern » bezeichnet, vor : sie hetzten die deutsche gegen
die
welsche Schweiz auf; sie unternähmen es, den Herren
in Berlin den Beweis zu leisten, dass es in der Schweiz
wirklich zwei Seelen gebe ; sie färbten sich geradezu in
({ deutscher Irredenta », indem se die reichsdeutsche
Aufmerksamkeit
auf die angebliche Bedrohung des
Deutschtums durch die Welschen lenkten. Wenn
sodaml
ausgeführt wird, man kenne ihre Finallzquellcll nicht,
ehensowenig ihre
dunklen Beziehungen zu Vertretern
ausländischer
Staaten in der Schweiz, es liege eine
sy;tematische Sammelarbeit vor, wie sie vielleicht das
Pflichtenhdt eines ausländischen Gelleralkollsulates vor-
schreibe,
und im Anschluss daran das Begehren gestellt
wird, dass über diese Verhältnisse Klarheit geschaffen
werde, so wird damit in unmissverständlicher \Veise
di'r
Verdacht ausgesprochen, als ob die Herausgeber
der Stimmen im Sturm geradezu in fremdem Solde
gegen die Interessen des eigenen Vaterlandes handelten.
Dass der Beklagte diese ausserordentlich schwere Ver-
.,
!
I
Obligationenreeht. N° 83
635
üchtigung seinerseits aus der Rorschacher Zeitung
ubernommen hat, ist rechtlich ohne Belang. Denn er
hat sie sich offensichtlich zu eigen gemacht und durch
die typographische Ausstattung noch besonders in den
Vordergrund gerückt. Auch· die weiteren Aeusserungen :
«Wer den inneren Frieden in der Absicht störe, aus-
Wärtige Mächte zum Schlftze vermeintlich verletzter
Interessen eines schweizerischen Volksteils zur Inter-
vention herauszufordern,' wer einen Teil der Nation
fortgesetzt derart beschimpfe, dass die Ordnung im
lnuern des Landes gestört und revolutionäre Zustände
geschaffen werden,
mache sich des Hochverrates schul-
dig» könn,en nach dem Zusammenhang auf niemand
anders bezogen werden, denn
auf die Kläger als die
Urheber des «Hetzfeldzuges gegen die Welschen
I).
Das Nämliche gilt endlich für die Stelle : « Aerger als
I) alle Spionen, ärger als alle einseitigen Neutralitäts-
» verletzer sind diese Wühler am inneren Frieden, diese
» Zerstörer der Achtung des einen Teiles der Nation zum
» andern, diese Zerreisser von Banden, die wir heilige
» nannten I »
Da die Kläger hier überall der denkbar veräch lich-
sten Gesinnung bezichtigt werden, ohne dass ein An-
haltspunkt, geschweige denn ein Beweis für die Rich-
tigkeit
der ihnen unterschobenen niedrigen Beweg-
gründe
und Absichten, insbesondere des Verdachtes
des Haude]ns im
Interese fremder Mächte mit von
diesen zur Verfügung gestellten Geldmitteln vorgebracht
wird,
ist in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz nicht
nur Verletzung in den persönlichen Verhältnissen anzu-
nehmen, sondern zugleich. auch die weitere Voraus-
setzung der ({ besonderen Schwere der Verletzung I)
. unbedenklich als erfüllt zu betrachten. Der Umstand,
dass die Namen der Kläger dem Publikum im einzelnen
vor Durchführung des Prozesses nicht bekannt sein
mochten,
ist ohne Bedeutung, wie denn auch der Be-
klagte sich
nicht etwa hierauf berufen hat. Dadurch
636 ObIiPtita,QJefht. N' 83.
dass die KlägeT infolgß der Angriffe liich in ihrer sitt-
lichen Ehw 8uhjel(tiv auf das Schwerste verletzt fühlen
mUIIJten, ist den geSßtJlicuen Erf()fderuissen genügt.
b) Es frägt ich Ilber weiter, ob die Verletzung eine
rechtswidrige sei, oder ob nicht bQliQndere UIPstde
die objtlktive Widerrechtlichkeit au.,schliesstm. Als solche
kommen in Betracht der verfas$Ungsmi\ssige Grund-
sab der PnJssfreiheit und der Inhalt der Broschüre.
Nach fßsbtenender Reohtspreehung des Bundes-
gericht>. wie sie in dtm Urteilen Kälin und Gutknecht
vom 13, Juli und 20. September 1911 (aGE 37 I 375 ff.,
388 ff.) eutwickelt und seither ständig festgehalten
worden
ist (vergl. insbes. BGE 38 I 363 ff.), muss bei
der Frage, ob
ein Presserzeugnis auf den Schutz des
Art. 55 BV Anspruch habe, von der spezifischen Auf-
gabe der Presse ausgegangen werden, die
Oeffentlichleit
über Gegenstände von allgemeinem Interesse u unter-
richten. Das Presserwugnis muss, soll es schutz"türdig
sein, an sich geeignet sein, in den Aufgabenkreis der
Presse zu
fallcn. Wird darin das Verhalten von Per-
sonen besprochen,
so dürfen die Grenzen einer dem
Zweck der Veröffentlichung angemessenen s a c h-
I
ich 6 n Berichterstattung und· Kritik nicht über-
schritten werden. Für Aeusserungen, die darüber hin,aus-
gehen,
namentlich für wissentlich oder leichtfertig auf-
gestellte unwahre Behauptungen, kann der Schutz der
Pressfrjheit nicht angerufen ·werden.
Die vom Beklagten besprochene Broschüre enthält
llllll. abgesehen von einer tendenziösen Zusammen-
stellung ß.U sich wahrer Tatsachen, eine Anzahl unge-
rechter Vorwürfe,
und sie geht jedenfalls in den aUge-
meimm Schlussfolgerung6Q., die aus den gescltildertell
EjnzalvorfäUen
und Erschfülllmgen gezogm warden,
viel 2;U weit. Andrerseits muss mit der V Qrinstanz aner-
kannt werden, dass bei ihrem Erscheinen die bedauer-
liche Presspolemik zwischen Deutscbund Welsch bereits
entfacht war. Die Stimmen im Sturm haben aber diese
Obligationenrecht. Ne 83. ,637
Bewegung geschürt. weswegen sie seiner Zeit vom
Vorsteher des Politischn Departements in der Bundes-
versammlung einer scharfen Kritik unterzogen· worden
sind. Eine s
ach I ich e Widerlegung und Richtig-
stellung der Meier'schen
Schrift war deshalb zulässig,
und es ist mit den kantonalen Instanzen auch anzu-
nehmen, dass der Beklagte wohl
aus rein patriotischen
Beweggründen gehandelt
hat. Allein das berechtigte
ihn nicht, sich auf das Gebiet persönlicher Verunglim-
pfung der Kläger zu begeben und ihnen unlautere, ja
verächtliche Motive und geradezu Handeln im Dienste
fremder Mächte zu unterschieben,
ohne den Beweis
für die Wahrheit dieser schweren Anschuldigung auch
nur anzutreten. Dadurch hat er den Rahmen der zuläs-
sigen Polemik überschritten,
und er kann sich daher
weder auf eine aus der Pressfreiheit sich ergebende
Verletzungsbefugnis noch auf Provokation durch die
Kläger berufen.
Er kann sich auch nicht damit ent-
schuldigen, dass er ratch habe arbeiten müssen und dem
Redaktor einer Tageszeitung nicht zugemutet werden
kÖlme, seine Aeusserungen auf die «Goldwage zu neh-
men
». Der vom Bundesgericht ausgesprochene Grund-
satz, dass der Presse mit Rücksicht auf ihre besonderen
Verhältnisse Uebertreibungen
und Verallgemeinerungen
wahrer oder
in guten Treuen und nach sorgfältiger
Prüfung für wahr gehaltener Tatsachen je nach
den
Umständen
bis zu einem ge\vissen Grade zu Gute ge-
halten werden müssen (BGE
39 1366), kann zur Recht-
fertigung von Anschuldigungen, denen, wie hier,
jede'
Unterlage mangelt, nicht in Betracht kommen.
c) Ist nach alledem die objektive Widerrechtlichkeit
zu bejahen. so bleibt noch die subjektive Seite zu
unter-
suchen, und namentlich zu' prüfen, ob die vom Gesetz
verlangte « besondere Schwere des Verschuldens » beim
Beklagten gegeben sei. Nun
steht aber die Schwere des
Verschuldens im
Zusammenhang mit derjenigen der
Verletzung: je schwerer diese ist, umso schwerer ist
638 Obligationenrecht. ![o 83.
in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den
Klägern zugefügte Verletzung in ihren persönlichen
Verhältnissen, insbesondere
in ihr€"l' sittlichen Ehre, ist
ilUn eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der Be-
klagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn nicht
geradezu im Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch
jedenfalls grob fahrlässig erhoben, indem er die bei
deren Natur und Schwere unerlässliche vorgängige
Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat
auch an seinen Vorwürfen noch fest gehalten, nachdem
der Vorstand der Stimmen im Sturm in seiner Entgeg-
nung deren völlige Unbegründetheit dargetan hatte,
und das berechtigte Verlangen der Kläger um Genug-
tuung unter Erneuerung der Angriffe zurückgewiesen.
Bei dieser Sachlage muss in Uebereinstimmung mit
der Vorinstanz sein Verschulden als ein besonders
schweres im Sinne VOll Art. 49 OR bezeichnet werden.
womit alle Voraussetzungen für die Zusprechung ein<:'.!'
Genugtuungssumme erfüllt sind."
6. -
Was deren Höhe betrifft, so besteht kein Anlass
zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, da
der Beklagte es in quantitativer Hinsicht nicht anficht
und die Kläger ilmo:rseits sich dabei' beruhigt hahen.
Es ist deshalb im vollen Umfallg~ zu bestätigell.
Demnach hat das Bundesgericht.
er k a n n-t :
.-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 1917
begHltigt.
Obllgatlonenret. Ne 84.
84. 'O'rteU der I. ZivUabteilung vom 1a. Oktober 1017
i. S. Basler Lagerhausgesellschaft. Beklagte,
gegen
Bemer Handelsbank, Klägerin.
639
Lagergeschäft (Art. 482 bis 486 OR). Schaden-
ersatzpflicht des Lagerhalters wegen vertragswidriger Her-
ausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als Schaden
eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungs-
berechtigten (der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung
als Kontokorrentgläubiger des Einlagerers eiJl,geräumt
erhalten hat) bereits zugekommen und deshalb nicht rtlaJir
zu ersetzeu sei, unbehelflich angesichts der Feststellung,
dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des
empfangenen Wertes zu der ihm verhafteten Lagerware
weder Kenntnis hatte, noch haben musste. -Quantitative
Bemängelung des Wertersatzanspruchs ; insbesondere Ab-
zug eines Mehrerlöses, der bei der unrechtmässigen Waren-
verwertung, geenüber dem Wert der Ware am Tage ihrer
Rückforderung seitens des Verfügung!)berechtigten, erzielt
worden ist?
A. -Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Berner
Handelsbank in Bern, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder
in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee-
importfmna Lopes, Steiner & eie in Sao Paulo (Brasilien)
einen
Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die
meistens
in Form von WeChselakzepten geleistet wurden,
stellte
ihr der Kreditnehmer (a,usser der Verpfändung von
Wertpapieren und der Einräumung der II. Hypothek
von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die
Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise
zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten
Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der
Bank die auf ihren Namtm ausgefertigten und ihr damit
nach dem Reglement der ugerhausgesellsehaft die Dis-
positionsbefugnis
über die Ware verleihenden Lager-
scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lager
hatte Reichen bei der Bank um Freigabe der Ware ein-
zukommen
und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer
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