BGE 43 II 606
BGE 43 II 606Bge17.10.1917Originalquelle öffnen →
Gon Sachenrecht. N° 80. 80. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1917 i. S. Schweizerische Volksbank, Belagte gegen Müller, Kläger. Art. 841 ZGB. Geltendmachung des Vorrechtes des Bauhand- werkerpfandgläubigers, auch wenn der Bauherr nicht aus- gepfändet oder der Konkurs gegen ihn nicht durchgeführt ist, gegenüber dem Inhaber eines Faustpfandrechtes an einem auf der Liegenschaft errichteten Inhaberschuldbriet. -Bedeutung des Abs. 3 von Art. 841 ZGB. -Voraus- setzungen ftir die Ersatzforderung gegenüber einem Gläu- biger, dem das Pfandrecht für einen Baukredit gewährt worden ist. ' • {. -Die. als Bauspekulantill bekannte, wenig kapital- krüftige Kollektivgesellschaft Stärkle & Schmid liess in den Jahren 1913 und 1914 auf den von ihr erworbenen Parzellen 1684 und 1685 in Straubenzell, deren Ankaufs- preis gegen 7000 Fr betrug, zwei Wohnhäuser erstellen. Die Erd-und Maurerarbeiten im Fakturawert VO.!l 3ii,512 Fr. 50 Cts. 'wurden von der Kollektivgesellschaft Müller & Meyer, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, ausgeführt; eine Anzahl anderer Arbeiten VOll Stärkle & Schmid selbst; andere endlich von Drittpersonen. Als die Hüuser im November 1913 im Rohbau erstellt wareu, eröffnete die Beklagte der Firma Stärkle & Schmid, welche ihr seit längerer Zeit bekannt war und gegen welche sie bereits zweimal auf dem Betreibungswege hatte vorgehen müssen, gegen Verpfändung zweier zu diesem Zwecke errichteter Inhaberschuldbriefe
} 9,135 12. mit Bauhandwerkerpfandrecht auf Kat. NI'. 1685, -'------ zusammen Fr. 22,678 21. Bei der konkursrechtlichen Versteigerung wurden die beiden Liegenschaften wie folgt zugeschlagen: NI'. 1684 für Fr. 57,600 )) .1685 )) )) 49,600 zusammen Fr. 107,200, wekher Betrag zum grössten Teil der Beklagten ausbe- zahlt wurde. Der Kläger erlitt einen Pfandausfall von 22,678 Fr. 21 eh;. (gleich dem vollen Betrag seiuer kollo- zierten Forderung). Mit der vorliegenden Klage verlangt Cl'. gestützt auf Art. 841 ZGB, Ersatz dieses Betrages. B. -Durch Urteil vom 2. Mai 1917 hat das Kantons- gericht St. Gallen die Beklagte zur Zahlung VOll 8012 Fr. 15 Cts. nebst 5 % Zins seit·19. Mai 1916 an den Klägl'r verurteilt, mit der Begründung, dass die objektiveu und subjektiven Voraussetzungen des Art. 841 -Pfandaus- fall des' Klägers im eingeklagten Betrage und Erkenll- barkeit der' Schädigung für d~ Beklagte -erfüllt seien,
nos Sachenrecht. N° 80. und dass daher die Beklagte dem Kläger denjenigen Teil seines Pfandausfalls zu ersetzen habe, der sich ergebe. wenn von seiner ursprünglichen Bauforderung (35,512 Fr. • 1&, Cts.) der Betrag abgezogen werde, der dem Kläger s.Zt. aus dem Baukredit ausgezahlt worden sei (27,500 Fr.). Der Kläger habe daher noch 8012 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu fordern. C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Autrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht inErwägullg:
4310 Sachenrecht. N° 80. Inhaberschuldbriefe bestellte und diese nachher an Dritte verpfändete. Mit Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre Auffassung auf Art. 841 Abs. 2, woraus sie herleiten will, • dass der Kläger nur den Unternehmer, der den Schuld- brief veräussert habe, nicht aber die Beklagte als Erwerbe- rin des Schuldbriefes belangen könne. Der Fall des Art.841 Abs. 2 liegt gar nicht vor, denn die Beklagte befindet sich nicht in der Stellung des Dritten, der einen auf dem Bau- grundstücke haftenden Schuldbrief von einem vorgehen- den Pfandgläubiger erworben hat. Auch Art. 841 Abs. 3 steht dem Schutze der Klage nicht entgegen. Allerdings wird hier dem Handwerker ein Mittel gegeben, um die Errichtung von vorgehenden Schuld- briefen oder Gülten zu verbindern. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Handwerker, der von diesem l\fittel keineli Gebrauch macht, der also den Beginn des Werkes .nicht vormerken Jässt, den ihm in Abs. 1 gegebenen Anspruch auf Anfechtung des durch eincn Schuldbrief oder eine Gült begründeten Pfandrech- tt>s überhaupt nicht geltend machen könnte. Abs. 3 ent- hält keine Einschränkung des in Abs. 1 aufges1:elltell Grundsatzes. Er bezieht sich . nur auf den in Abs. 2 ge- ncgeIten Fall, dass der Pfandgläubjger, iu dessen Gunstcn das Pfandrecht errichtet wurde und dem gegenüber es anfechtbar wäre, den Schuldbrief an einen gutgläubigen Dritten veräussert, dem gegenüber die Anfeclltung des Handwerkers mit Rücksicht am die Art. 865 und 866 ZGB nicht durchdringen könnte. Für diesen Fall erklärt Abs. 2 den den Pfandtitel veräussernden Pfandgläubiger dem Handwerker gegenüber für den entstandenen Schaden haftbar. \Veil aber dieser in Abs. 2 gebotene Schutz für den Handwerker unwirksam ist, falls der veräussernde Pfandgläubiger zahlungsunfähig wäre, gibt Abs. 3 dem Handwerker ein Mittel, um dieses. Risiko abzuwenden. indem er durch die Eintragung des Beginnes des Werkes im Grundbuche die Errichtung weiterer Schuldbriefe und Gülten und damit die Gefahr, dass diese in die Hände gut- 1 Sachenrecht. N° 80. 611 gläubiger Dritter gelangen, verhindern kann. Die Aus- ~egung, dass durch Abs. 3 überhaupt die Anfechtung von III Form von Schuldbriefen und Gülten errichteten Pfand- titeln habe ausgeschlossen werden wollen, ist mit der Fassung des Art. 841 schlechterdings unvereinbaI. Dazu kommt, dass die Handwerker praktisch oft gar nicllt in der Lage sind, von dem ihnen von Art. 841 Abs. 3 ge- währten Schutzmittel in wirksamer Weise Gebrauch zu machen; das trifft insbesondere gegenüber solchen Hand- werkern zu, die ihre Arbeiten erst im letzten Stadium zu beginnen haben. 3. -Der bei der Pfandverwertung für den Bauhand- werker entstehende Ausfall ist nach dem Wortlaute des Art. 841 aus dem den Bodenwert übersteigenden Ver- wertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger nur zu ersetzen, «sofern (d. h. insoweit als) das Grundstück durch ihre Pfandrechte zum Nachteile der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist ). Das Pfandrecht füllt nur dahin, d. h. der Pfandgläubiger hat den an Stelle des Pfandrechtes erhaltenen Erlös nur herauszugeben. soweit das Pfandrecht in anfechtbarer Weise, erkennbar zum Nachteile der Handwerker auf das Grundstück gelegt wurde. Der Kläger kann sich daher mit seiner Klage aus Art. 841 nicht besser stellen, als wenn die Beklagte den Baukredit, für den ihr ein Pfandrecht verschafft wurde, so yerwendet hätte, dass ein Anfechtungsgrund nicht yorläge. Nur soweit der Kläger nicht das erhält, worauf er ohne die anfechtbare Belastung des Baugrundstückes Anspruch hätte, kann er aus dem Verwertungserlös der Beklagten Befriedigung verlangen. Nun beruht der bt,- sondere Schutz, den das Gesetz den Bauforderungen ge- währt, auf dem Gedanken, dass der Mehrwert, den die Handwerker durch ihre Verwendungen auf das Baugrund- stück geschaffen haben, nicht auf Grund eines vorgehen- den Pfandrechtes von einem Grundpfandgläubiger vor- weggenommen· werden kann, sondern den Handwerkern als gemeinsames Pfand dienen soll. Erhält der Kläger
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Sachenrecht. N° 80.
im vorliegenden Falle von dem nach Abzug des Bauplatz-
wertes verbleibenden Verwertungserlöse den Anteil, der
auf seine Bauforderung, d. h. den durch seine Verwen-
• dungen geschaffenen Mehrwert entfällt, so kann er das
zu Gunsten der Beklagten errichtete Grundpfandrecht
nicht anfechten. Nach Art. 841 kann nicht beanstandet
werden, dass die Beklagte aus dem von ihr dem Unter-
nehmer gewährten Baukredite andere Handwerker und
Lieferanten bezahlt hat und sich hiefür ein Pfandrecht
hat bestellen laSSeIl. Denn auch diese haben durch ihre
Arbeiten
und Lieferungen den im Verwertungserlöse
steckenden Mehrwert schaffen helfell. Eine Benachteili-
gung des Klägers
kann nur darin liegen, dass die Beklagte
andere Forderungen als soiche
von Handwerkern, die
Bauwert schaffen, bezahlt hat oder unter solchen Hand-
werkern einzelne andere vor dem Kläger bevorzuGte
I;) ,
während ihr die Gefahr, dass die Forderung des Klägers
dadurch ihre Deckung verliert, erkennbar ist. Daraus
folgt, dass die Bauhandwerker jedenfalls kein Recht auf
Ersatz desjenigen Ausfalles haben, der ihnen auch er-
wachsen wäre, wenn das gegen rrichtung des vorgehen-
den Grundpfandrechtes über den Bodenwert hinaus auf-
genommene Baugeld
in vollem Umfange zur Befriedigung
derjenigen verwendet wurde, die den Mehrwert geschaffen
haben.
Die Vorinstallz
hat daher zu Unrecht der Beklagten den
von ihr anerbotenen Beweis ni"cht abgenommen, dass der
ganze
von ihr gewährte Baukredit zur Bezahlung von
Forderungen verwendet worden sei, die auf die Erstellung
der Baute Bezug habeIl. Die Akten sind daher an die Vor-
instanz zurückzuweisen, um festzustellen, ob und even-
tuell
in welchem Umfange aus dem Baukredite Bauforde-
rungen beglichen
wurden; auf dieser Grundlage wird dann
im Sinne dr Erwägungen zu prüfen sein, ob der Kläger
mit den ihm bereits ausbezahlten 27,500 Fr. den Teil des
Mehrwertes erhalten hat, auf den er nach Massgabe seiner
Bauforderung Anspruch
gehabt hätte.
Sachenrecht. N° 81. 613
~s bedarf daher vor allem der Feststellung der be-
stnttenen Tatsache, ob aus dem Baukredtit an der e
Forderungen als solche der Bauhandwerker
bezahlt
worden sind. Sollte aber der Baukredit auch ausschliess-
lieh zur Bezahlung von Bauhandwerkern verwendet
worden sein,
so ist von der Vorinstanz weiter zu unter-
suchen, ob dabei einzelne Bauhandwerker bevorzugt
rden trotz der Erkennbarkeit, dass im. Zeitpunkt
dIeser Bevorzugung
der einen noch andere unbezahlte
Bauhandwerkerforderungen bestehen, bei denen die
Ge-
fahr eines Deckungsausfalles für die Beklagte erkennbar
war.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 2. Mai 1917
aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an
den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.
81.
Arrit de la. IIe section civile du 17 octobre 1917
dans Ia cause Laboure;y contre Held 8G Cie et Veuve Perrin.
Art. 933 GG. Acquisition de choses confiees. Ne
peut invoquer sa bonne foi celui qui achete a v il p r ix
des marchandises a un commissionnaire sans s'assurer que
le vendeur est en droit de conclure un pareil marche.
A. -Joseph Tacchi, geraut du cinematographe Apollo
a La Chaux-de-Fonds, s'est aussi occupe de placer des
montres.
Dans lecourant de 1915, plusieurs maisons
de
La Chaux-de-Fonds, entre autres Held & Oe et
Veuve de Victor Perrin, confitrent a Tacchi. un certain
nombre de montres que celui-ci devait vendre comme
commissionnaire.
Tacchi
vendit plusieurs de ces montres a Vital La-
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