Art. 455 ZGB; beginning of limitation for a damages claim based on guardianship liability against the canton. The discovery of the responsibility ground occurs when the injured person knows the facts from which the alleged breach of guardianship duty may be inferred; complete knowledge of all evidentiary details is unnecessary. If knowledge of damage is additionally required, it suffices that the loss is ascertainable in its essential extent; the claimant need not await the exhaustion or failure of speculative recovery possibilities. Under the applicable federal limitation rules the action is time-barred once these elements are known.
60 Obligationenrecht. N° 8. 8. Urteil der I. Zivilabtellung vom 17. Februa.r 1917 i. S. Itummert, Kläger, gegen l3aselstadt, Beklagte. S c h ade n e r s atz k 1 a g e eines fruher B e vor m u n - d e t eng egen den K a n ton, weil die Vormundschafts- behörde ihre Zustimmung zu seiner Beteiligung bei einem Geschäfte gegeben hatte, dessen Inhaber später in Konkun fiel. P r i mir e H a f tun g des Kantons kraft kantonalen Einf. Ges. zum ZGB. Einrede der Ver jäh run g. Wann war der 8 Verantwortlichkeitsgrund entdeckt? (Art. 455- ZGB). A. -Mit Klage vom 26. September 1916 hat Ernst Kummert in Basel den Kanton Baselstadt vor Bundes- gericht auf Bezahlung von 7500 Fr. nebst Zins zu 4 % % seit dem 22. November 1912 belangt, indem er zur Begründung, soweit hier wesentlich, folgendes ausführte! Er sei am 23. April 1912 in Baselstadt bevormundet worden nach einem Eisenbahnunfalle, der für ihn eine Geistesschwäche zur Folge gehabt habe und wegen dessen ihm die Grossherzogl. Badischen Eisenbahnen eine Ent- schädigung von HO,OOO Fr. hätten auszahlen müssen. Sein Zustand habe sich dann wieder gebessert und er sei mit einem gewissen Klaus, Mosaikplattenfabrikanten in Luzern in Verbindung getreten um sich durch Gewährung eines Darlehens von 10,000 Fr. und durch geschäftliche Mitarbeit gegen einen MonatS'gehalt von 50 Fr. an seinem Unternehmen zu beteiligen. Die Vormundschaftsbehörde habe am 12. November 1912 diesem Abkommen ihre Zustimmung erteilt und die Darlehenssumme sei darauf ausbezahlt worden. Am 24. Juni 1913 habe das Zivil- gericht die Vormundschaft wieder aufgehoben, welches Urteil am 5. Juli d. J. rechtskräftig geworden sei. Am 7. Juli darauf habe man dem Kläger sein Vermögen aus- hingegeben. Am 28. Januar 1914 sei Klaus in Konkurs gefallen und habe dann, unter Anbietung einer Dividende von 25 %, einen Nachlassvertrag angestrebt, der am 29.
Mai 1914 von der zweiten Gläubigerversammlung ange- nommen und am 6. Juli d. J. von der Nachlassbehörde -genehmigt worden sei, den aber der Gemeinschuldner in der Folge nicht gehalten habe. Am 4. Juni 1915 habe Klaus dem Kläger 18 % angeboten und dieser das Angebot :angenommen. Für den ungedeckten Teil seiner Darlehens- forderung, 7500 Fr., habe der Kläger mit Zahlungsbefehl vom 27. September 1915 gegen den Kanton Baselstadt Betreibung angehoben, die durch Rechtsvorschlag ge- hemmt worden sei. Mit seiner nunmehrigen Klage machte -er die Forderung gerichtlich geltend. ..,-Sachlich wird die eingeklagte Forderung damit begründet, dass sich die vormundschaftliche Genehmigung des Darlehensvertra- ges als schuldhafte Pflichtvernachlässigung darstelle und dass für den dem Kläger entstandenen Schaden der Kanton Baselstadt, und zwar primär hafte. In rechtlicher Beziehung wird abgestellt auf die Art. 41 ff. OR, die Art. 33/34 des baselstädtischen Gesetzes betr. die Dienst: verhältnisse der Beamten und Angestellten vom 8. Juli 1909, die Art. 360 ff. ZGB über die Vormunnschaft, und 'das EG des Kantons Baselstadt zum ZGB, namentlich dessen Art. 96. Für die bundesgerichtliche Zuständig- keit wird auf Art. 48 OG verwiesen. B. -Der beklagte Kanton bestreitet die Klage so- wohl materiell als formell. In letzterer Beziehung erhebt -er vor allem die Einrede der Verjährung mit der Begrün- dung, der Anspruch hätte spätestens am 6. Juli 1915, ein ,Jahr nach der Genehmigung des Nachlassvertrages gel- tend gemacht werden sollen, während die Betreibung, der erste Akt, der den Lauf der Verjährung hätte unterbrechen können, erst am 27. September 1915 angehoben worden 'sei. C. -Demgegenüber wendet der Kläger in der R.epl .k 'ein: Die Genehmigung des Nachlassvertrages Sel fur ' lie Verjährung nicht wesentlich, denn eine endgültige Schädigung sei damals noch nicht eingetreten, indem immer noch die Möglichkeit bestanden habe. dass Klaus
aus Furcht vor einer Betrugsklage gezahlt, seine Ver- wandten ihm geholfen hätten u. s. w. Bestimmte Kenntnis von der Schädigung habe der Kläger erst erhalten, als man ihm die 18% angeboten und er diese Summe am 11. Juli 1915 angenommen habe, auf Grund des ihm erbrachten Nachweises, dass in dem neuerdings über Klaus eröffneten Konkurse nichts mehr herausschauen würde. Uebrigens habe die Verjährung auch damals noch nicht, sondern erst mit dem 13. September 1915 zu laufen begonnen, als der Anwalt des Klägers anlässlich einer Besprechung mit dem Vorstande der Vormundschafts- behörde, Dr. Meerwein, Kenntnis erhalten habe von einem Gutachten, das die Schweizerische Treuhandge- sellschaft in Basel der genannten Behörde in der Sache erstattet und das nicht-weniger als beruhigend gelautet habe. D. -Der Instruktionsrichter hat verfügt, dass die Verjährungseinrede in erster Linie gesondert von den übrigen Rechtsfragen zu behandeln sei und der Präsident der I. Zivilabteilung hat zur gerichtlichen Beurteilung dieser Einrede Tagfahrt auf den 17. Februar 1917 an- gesetzt. In der llunmehrigen Verhandiung hat der Vertreter des Beklagten auf Gutheissung der streitigen Einrede und Abweisung der Klage in diesem Sinne angetragen, der Vertreter des Klägers auf Verwerfung der Einrede und weitere Behandlung der Sache. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
64
ist. Dieses Wissen hat aber der Kläger spätestens nach der Konkurserldärung über Klaus erlangt und es wäre daher -die Klage als bereits im Februar 1915 verjährt anzusehen, -sofern man unter den Verantwortlichkeitsgründen ledig- lich die zur Verantwortlichkeit Anlass gebenden Tat- :sachen versteht. 3. -Wenn man aber auch unter Heranziehung des Art. 60 OR zum Beginne des Verjährungslaufes noch die Kenntnis des Schadens verlangt, so kommt man zu keinem :andern Schlusse .. Es kann unerörtert bleiben. ob hier -diese Kenntnis schon mit dem Konkurse des Schuldners eingetreten sei. Jedenfalls ist sie, wie die Beklagte zutref- fend hervorhebt, mit der am 6. Juli 1914 erfolgten Ge- nehmigung des Nachlassvertrages vorgelegen. Bei diesem Anlasse konnte der Kläger den Umfang des Schadens feststellen, ersehen, dass 75 % seiner Forderung durch zwangsweisen Erlass verloren waren. Schon dazumal hätte der Kläger für diese 7500 Fr. auf Ersatz klagen können. Er weist freilich noch auf Möglichkeiten hin, wodurch dieser Verlust anderweitig hätte eingebracht werden können, so auf eine denkbare Beihülfe der Ver- wandten des Klaus zur Befriedigung seiner Gläubiger und darauf, dass eine Betrugsklage den Nachlassschuldner noch zu grössern Leistungen hätte veranlassen können. Allein an solche Hoffnungen konnte sich der Kläger nicht anklammern, um mit seiner Klage zuzuwarten. Freilich erhielt er im, Juni 1915, als. er sich schliesslich mit 18 % begnügen musste, noch Kenntnis davon, dass sein Ver- lust sogar die 75 % übersteige. Er war aber nicht genötigt die Klageanhebung soweit hinauszuschieben, bis er genau wusste, ob auch die Nachlassdividende nicht voll erhält- lich sei, wie er denn auch nur die 75 % eingeklagt und auf jenen Mehrverlust keine Rücksicht genommen hat. 4. Muss hiernach die Verjährungseinrede gutge- heissen werden. so mag immerhin beigefügt werden, dass -die Klage auch inhaltlich nicht hätte geschützt werden können (folgt Begründung hiefür).
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Klage wird unter Gutheissung der erhobenen Ver- jährungseinrede abgewiesen. 9. Arrit da la. Ire Section civila da 23 Fevriar 1917 dans Ia cause . Societe immobilie ra RhOne-Centra contre 13ocha.ta.y. R e c 0 urs e n r e f 0 r m e: calcul de la valeur litigieuse en cas de conclusions principales inferieures a 2000 Ir. et de conclusions reconventionnelles superieures a ce chiffre. A. Par contrat du 5 mai 1907 Bochatay a loue I'Hötel du Nord pour une duree de dix ans allant du 1 er juin 1907 au 31 mai 1917, moyennant un loyer annuel de 4300 fr. L'immeuble appartient depuis 1912 a la Societe immobi- liere Rhöne-Centre qui a repris les obligations resultant du bail. L'artic1e 10 du contrat dispose : L'entretien de la toiture et des fers-blancs de la toiture est a Ia charge de Ia proprietaire. Bochataya fait expertiser en 19121'etat de l'immeuble ; l'expert a constate que des reparations nombreuses et urgentes s'imposaient. Bochatay a ouvert action en con- cluant a ce que la Societe defenderesse soit condamnee a effectuer ces reparations et a lui payer une indemnite de 1000 fr. Ensuite d'un rapport des experts qui ont constate que les nombreuses gouttieres de la toiture entrainaient des degradations, le Tribunal de premiere instancea, par jugement du 9 janvier 1914, condamne la Societe a executer les travaux indiques par les experts et a renvoye Ia cause a l'instruction en ce qui concerne les dommages- interets. La Societe a execute les travaux mais a toutefois AS 43 II -1917