BGE 43 II 579
BGE 43 II 579Bge18.05.1917Originalquelle öffnen →
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Erbrecht. Nu 77.
in Betracht fallen, weml es sich darum handeln würde
überinen eigenen AsPruch der Beklagten auf ungeteilU:
Z.uweIsung
zu entscheIdeu. Mit Unrecht sodann behaupten
dIe Beklagten, eine ungeteilte Z u w eis u n g des G e _
wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der
Art. 620 spricht freilich nur von ein e m uud nicht von
mehreren Erbeil. Allein es liegt gar nichts dafür vor
diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa~
tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie-
dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten
vergl. aftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen.
2\fit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die
Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit so wie
si<: bei der Uebernahme bestand, in Zukunft unve;ändert
Ecllrecht. N° 78 .
aufrecht zu erhalten. Wohl aber bleiben den Beklagten
ihre allfälligen
Rechte gewahrt, die ilinen gemäss Art. 619
ZGB
daraus erwachsen, dass die Kläger später zu einer
Teilung schreiten sollten; dies namentlich" falls sich als-
dann herausstellen würde, dass das nunmehrige Begehren
auf gemeinsame Zuweisung wirklich nur der Absicht ent-
sprungen ist, den Art. 620 vorzuschützen, um durch eine
für die Kläger günstige Schätzung der Liegenschaften im
Verhältnis
zu den Miterben einen gesetzlich nicht gerecht-
fel"tigten Vorteil zu erlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Beru, vom 27. Juni 1917
besttätigt.
78. l1rteil der II. ZivilabteUung vom al. November 19l7
i. S. Oehrli und Mitbeteiligte, gegen Gra.f-Oehrli.
Einfluss der lichterlichen Ungültigerklärung einer von meh-
'reren in einem Testament enthaltenen Verfügungen auf die
\Virksamkeit der übrigen. -Anfechtung der auf Grund
eines von mehreren Testamenten vorgenommenen Erbtei-
lung, weil die Zustimmung in der irrigen Voraussetzung e1'-
folgt sei, dass das andere, dem Anfechtenden günstigere vom'
Richter ganz und nicht nur in einem Punkte aufgehoben
worden sei. Anwendbarkeit von Art. 24. Ziff.4 OR.
A. -Die kinderlosen Eheleute Christian ulldMari-
anne Oehrli-Rohrbach in Interlaken errichteten um
29. November 1917 eine,Eheverkommnis sowie je eine
letzte Willensverordnung, wodurch sie über ihr Vermögen
ohne
Rücksicht auf die Herkunft so verfügten, dass:SCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische
Zweck
emer Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit
vermittelst. der Zuteilung
behält ja auch hier seine volle
e Zer-
stückelung
und allfällige Veräusserung ;des Landes. Die
hlosse. Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung
heschhessen und ausführen könnten, bildet keinen Grund,
ihre m derzei tigen Begehren, ihnen
den vä terlichen Liegen-
sceltullg,. nur dass sich noch die weitere Möglichkeit
jlletet, dIe gesamte Betriebseinheit unter Umständen in
Yt'l'schiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen Uild
solche gesondertzuzuweisen.,Uebrigens redet der Art. 621
. I '
in die
einzelnen Heimwesen, sei es durch parzenenweIH,e er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt,
m semen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu-
ü>ilung begehrender Erhell. Unerheblich ist im weitem
dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers:
b e
r c i t sei II e i gen e s H e i m wes e n besitzt.
Diese Tatsache genügt nicht, um 'anzunehmen, es sei dem
K.läget: Christian Aebersold gar nicht um die anhegehrte
Em:welsung in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem
BeSItz zu tun, sondern die EiIJ.weisung sei für die Kläger
nur das Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t er
sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennun
580 Erbrecht. N° 78. letzten Verordnungen sowohl des Ehemannes als der Ehefrau, die wörtlich übereinstimmten, waren die Quoten, zu denen die auf die beiden Stämme entfallenden Hälften den einzelnen Erben dieser Stämme zukommen sollten, genau bestimmt. Es sollten auf der Seite des Mamles erhalten: dessen Bruder einen Drittel, die übrigen Erben, nämlich 8 Neffen und Nichten, worunter die Ehefrau des heutigen Klägers Margaritha Graf geb. Oehrli, die ver- bleibenden zwei Drittel und zwar so, dass Frau Graf nur halb so viel bekommen sollte als die andern sieben Be- teiligten « also », wie die letzte \Villensverordnung sich ausdrückte, (l 1/ 18
). Auf Seite der Ehefrau wurden einge- setzt: der heutige Kläger Josef Graf-Oehrli zu Iju und für die übrigen 11/12 fünf andere Nichten und Neffen zu gleichen Teilen. Nach dem am 1. August 1908 eingetre- tenen Tode der Ehefrau Oehrli-Rohrbach errichtete der Ehemann am 2. März 1909 ein zweites Testament, wie er im Eingang dazu bemerkte, ,(l weil er sich aus Billig- keitsrücksichten entschlossen habe, seine früheren Ver- fügungen in einigen Punkten abzuändern I). Die Abwei- chungen von der früheren Ordnung bestanden darin :
582 Erbrecht. N° 78. ,. nis und der letztwilligen Verfügungen der Eheleute )} Oehrli d. d. 29. November 1907 nach wie vor Regel )} machen. » Nach Empfang des Urteils schrieb der Anwalt der bc- klagten Erben der Mannesseite Dr. König in Beru dem EhemanllGraf-OehrIi, der am Rechtsstreite als Vertreter seiner Frau auf dieSel: Seite teilgenommen hatte,am 4. Dezember 1914, dass der Appellationshof « die Klage der Erben der Frauenseite gutgeheissen habe »: er bitte um Bericht, ob dagegen die Berufung an das Bundesge- richt ergriffen werden solle. In einem weiteren Briefe vom 13. Januar 1915 ergänzte er diese Mitteilung dahin, dass das Urteil, nachdem die Berufung nicht verlangt worden, rechtskraftig geworden sei : «Die Teilung werde sich daher auss'chliesslich Q..ach dem alten Testamente zu vol1ziehen haben.» Auf Grund dessen fasste sodann der Erbschaftsver- walter Notar Ruef in Interlaken den vom 26. April 1915 datierten Teilungsvertrag ab. Im« Vorbericht» dazu wird unter Ziffer 2 als «Grundlage der Teilung das über den Nachlass des Ehemannes Oehrli-Rohrbach aufge- nommene öffentliche Inventar sowie dessen Testament vom 29. November 1907» bezeichnet, das in seinem wesentlichen Inhalt wörtlich in den Teilungsvertrag auf- genommen wurde : Ziffer 4 ebenda bemerkt, dass das vom Erblasser errichtete zweite Testament vom 22. März 1909 durch Urteil des Appellationshofes aufgehoben worden sei und daher für die Teilung ausseI' Betracht faHe. Die Verteilung der auf die Seite des Ehemannes Oehrli-Rohrbach fallenden Hälfte des insgesamt 400,000 Franken betragenden Reinvermögens wurde so vorge- nommen, dass davon zugewiesen wurden:
5M Erbrecht. N° 78.
anzusehen. Es hätten demnach von den auf die acht
Neffen und Nichten des Mannesstammes kommenden
8/
12
jedes gleichviel, nämlich einen Zwölfte} oder
• 16,666 Fr. 66 Cts. erhalten sollen, sodass den anderen
sieben auf Kosten der Frau Graf insgesammt 8333' Fr.
36 Cts. oder jedem von ihnen 1190 Fr. 48 Cts. zu viel
zugeteilt worden seien, welche Summe sich infolge der
Beerbung der ebenfalls zu Unrecht um soviel begünstigten
Elise Oehrli durch Frau Graf um 1190 Fr. 48 Cts., also
auf 7142 Fr. 88 Cts. reduziere.
Da der Erbschaftsverwalter und die betroffenen Miter-
ben es ablehnten, die Teilung gütlich in diesem Sinne zu
berichtigen,
hob darauf der Ehemann Graf namens
seiner Ehefrau am 15. August 1916 gegen die übrigen
Miterben des Mannesstammes
mit Ausnahme der Nach-
kommen des nachverstorbenen Bruders des Erblassers
die vorliegende Klage an, womit er verlangt, es sei der
Teilungsvertrag vom 26. April 1915 für ihn als unver-
bindlich zu erklären und es seien die Be.klagten zu ver-
urteilen, den ihnen zu Unrecht ausgerichteten Erbteil
von 7142 Fr. 88 Cts. oder eventuell jeder 1190 Fr. 48 Cts.
zurückzuerstatten. Die Beklagten beantragten Abweisung
der Klage, indem sie geltend mchteil, dass mit der
Ungültigkeit der ersten im späteren Testament enthal-
tenen Verfügung auch die zweite über die Gleichbemes-
sung der Quoten innert der bei den Stämme dahinge-
fallen sei,
da heide eine Einheit bildeten und nicht aus-
einandergerissen werden dürften. Eventuell werde be-.
stritten, dass sich die Eheleute Graf-Oehrli bei Unter-
zeichnung des Erbteilungsvertrages in einem Irrtum
befunden hätten. Aus ihrem Verhalten, insbesondere der
von der Ehefrau an der Erbenversammlung vom 22. Fe-
bruar 1913 an den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage
ergebe sich, dass die Möglichkeit einer biossen teilweisen
Ungiltigkeit des zweiten Testamentes ihnen nicht ent-
gangen sei. Wenn sie trotzdem dem Teilungsvertrage
zugestimmt hätten, so müsse darin ein Verzicht auf weiter-
Erbrecht. No 78.
585
geheruk AQ.$prüeneerbliekt , da
rdeu., der ~ Q.
tuell wijr.e @f Irrt\tm jedenfalls kem weseJltllehehträg ..
licbe Anfechtung der Teilung ausc}J.lie$ße. Weiter 0-Vi .m. was d,ie Eleute Qf'af ü1sgejamt aus dem
Nachlass Oelu-li. ... Rohrba~l1 zog,en bö-tten. s Gewicht fall€n kölinte.
Auch würde die Bernfung daraJlf gegen TreQ. und r naeh-
geford('rte Betrag v<m 7000 Fr. Zu gering ersch!ü, als
d.asser irgendwieerheblicb illlben
und die dem Erblasser gesclluldete Pietät verstossen,
indem sie auf eine Durchkreuz!J des WilJens dieses
hinauslaufe,
der ensiehtlich daraufl-gegangen sei, den
Nachlass in billiger Weise zu verteilen,wobej die zufällige
Tatsache der Verwandtschaft der Eheleute ·Graf mit
beiden Seiten ihnen nicht dem Umfange nach doppelte
Vorteile hätte verschaffen sollen.
B. -Durch Urteil vom 18. Mai 1917 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern, 11. Zivilkammer, die Klage
dahin gutgeheissen, dass er die sämtlichen Beklagten
verpflichtete, an den Kläger je 1190 Fr. 48 Cts. nebst
Zins zu 5% seit 27. Juni 1916 zurückzuerstatten, das
weitergehende Begehren um solidare Verurteilung der
Beklagten für den Gesamtbetrag von 7142 Fr. 88 Cts.
dagegen abgewiesen]
und die ProzesskQ:Sten des Klägers
von 1100 Fr. den Beklagten auferlegt.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung und Abwei-
sung
der Klage unter Kostenfolge.
D. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Beklagten die schriftlich gestellten Berufungsbegehren
erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
ängetragen.
Das Bundesgericht zieht.
in Erwägung:
586 Erbrecht. No 7&.
'hofes vom 28. Oktober 1914 erhellt unzweideutig und ist
überdies heute nicht mehr bestritten, dass durch jenes
Urteil
von den beiden Abänderungen, welche das zweite
• Testament des Ehemannes Oehrli-Rohrbach gegenüber-
dem ersten enthielt, nur die eine, auf die Zuweisung von
BIß statt bloss der Hälfte des Gesamtvermögens an die
Verwandten
der Mannesseite bezügliche, aufgehoben
worden ist, während die andere,
das Verhältnis der Erben
des Mannesstammes unter sich betreffende, dadurch nicht
berührt wurde~ Es könnte daher die Zugrundlegung des
ersten Testamentes' auch für die Teilung unter den letz-
teren nur dann als richtig betrachtet werden, wenn das
Dahinfallen des zweiten Tstaments in einem' Punkte
auch die Unwirksamkeit seines sonstigen Inhalts zur
Folge gehabt hätte. Voraussetzung dafür wäre, dass die
beiden Anordnungen
nach dem Willen des Erblassers
eine
Einheit in dem Sinne bildeten, dass er ohne die erste
auch die zweite nicht getroffen haben würde. Dass in
einem solchen Falle die Ungiltigkeit einer von mehreren
in einem Testamente enthaltenen Verfügungen auch die
Unwirksamit der anderen nach sich zieht,' ergibt sich,
obwohl
es das ZGB im Gegensatz zum deutschen Rechte
nicht ausdrücklich ausspricht, nqtwen'dig aus der Vor-
schrift des Art. 469, wonach für die Auslegung letztwilliger
Verfügungen
vor allem der wahre Wille des Erblassers
massgebend sein muss.
Es finden daher auf die teilweise
Ungiltigkeit letztwilliger Verfügungen die nämlichen
Re-
geln Anwendung, welche für die Willensinterpretation
bei
del teilweisen Nichtigkeit zweiseitiger Rechtsge-
schäfte unter Lebenden gelten (Art. 200R). Der Beweis
für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der
erwähnten Art trifft denjenigen, der es behauptet, weil
im Zweifel
davon auszugehen ist, dass jede Verfügung für
sich
und unabhängig von den anderen getroffen worden
sei.
Er hat hier nicht erbrch1 werden können. Die einzige
Begründung, welche die
Beklagten dafür anzuführen ver-
"
Erbrecht. N° 78.
587
mögen, nämlich dass die Erhöhung der Erbquote der
Ehefrau Graf einen Ausgleich für die Verkürzung habe
bilden sollen, welche andererseits
der Ehemann als Erbe
der Frauenseite durch die Herabsetzung des auf diese
Seite fallenden Teiles des Gesamtvermögens erfahren
habe, hält offenbar nicht Stand. Da die Eheleute Graf
am Erbe auf beiden Seiten zu ungefähr gleichen Quoten
beteiligt waren, konnte sie die Verschiebung des Anteils
der Frauenseite zu Gunsten der Mannesseite nur unwe-
sentlich treffen,
indem sie nach dem ersten Testament
I/li + 1/
16
von je 200,000 Fr. bezw. 133,333 Fr. oder
16,666 Fr. + 8333 Fr. =25,000 Fr. erhielten, während
ihnen nach dem späteren, ohne die Gleichstellung der
Erben jeder Seite unter sich, zugekommen wären Iln
und 1/
16
von je 160,000 Fr. oder 13,333 Fr. + 10,000 Fr.
= 23,333 Fr. Durch die Anordnung jener Gleichstellung,
die einzig
ihnen zugutekam, dagegen erhöhten sich ihre
Anteile so, dass zufielen
der Ehefrau 1/8 von 160,000 Fr.
oder 20,000 Fr., dem Ehemanne 1/8 derselben Summe
oder 26,666 Fr. beiden zusammen also 46,666 Fr. Der
Vorteil, welchen jene zweite Anordnung
ihnen brachte,
überstieg also die Verkürzung, welche sich aus der Ver-
schiebung der Anteile der Mannes-und Frauenseite
ergab, um das Fünfzehnfache, sodass er sich unmöglich
als blosse
Kompensation für diese Verkürzung erklären
lässt. Nachdem
andere Anhaltspunkte für den behaup-
teten Zusammenhang beider Verfügungen nicht angeführt
werden konnten -auch der als Zeuge angerufene Erb-
schaftsverwalter Ruef vermochte nicht zu behaupten,
dass sich der Erblasser je zu ihm in diesem Sinne geäussert
habe, sondern
hat nur erklärt, dass er die Sache so auf-
gefasst habe -muss daher die von den Beklagten aus
der teilweisen richterlichen Ungiltigerklärung des zweiten
Testamentes gezogene Folgerung abgelehnt und davon
ausgegangen werden, dass dasselbe, soweit die Festst
zung der Quoten der einzelnen Erben der ManneSS€lte
588
Erbrecht. N° 78.
betreffend. heute noch zu Reeht hesteht, die Teilung vom
26. April 1916 also ia der Tat auf unrichtiger Grundlage
vorgenommen worden ist.
2. -Da die Beklagten den zuviel berogenen Betrag
durch einen mit dem Kläger abgeschlossenen TeHuugs-
vertrag zuge schieden erhalten haben, kann immerhin die
aus dem Vorstehenden sich ergebende Feststellung, dass
der Kläger bezw. dessen Ehefrau darauf ein {< besseres
Erbrecht ~ (Art. 598 ZGB) gehabt hätten, zur Gutheissung
der Klage nicht genügen. Denn der Titel, auf Grund dessen
die Beklagten die Summe besitzen, ist eben nicht mehr
ihr Erbrecht am Nachlass des Ehemanns Oehrli-Rohrbach,
sondern die im Abschluss ,dr Teilung liegende vertrag-
liche Vereinbarung mit dem Kläger. Es kann daher der
Kläger die Rückerstattung des Empfangenen unter Beru-
fung auf sein besseres Erbrecht nur verlangen, wenn er
jene Vereinbarung selbst als wegen eines ihr anhaftenden
vVillensmangels für ihn unverbindlich anzufechten ver-
mag, wie er es mit der Behauptung, dass er und seine
Ehefrau sich bei Unterzeichnung des Teilungsvertrages
in einem wesentlichen
Irrtum befunden hätten, geltend
macht. Frägt sich ob ein solcher Irrtum sich auf dessen ge-
samten Inhalt, nicht nur auf einen Teil erstrecke. Wenn
der Appellationshof in dem heute angefochtenen Urteil
angenommen hat, dass die Kläger durcb die Unterzeieh-
nung des Teilungsvertrages nicht etwa auf ihnen nach
ihrer Auffassung möglicherweise zustehende, aber zwei-
fe lba f te weitergebende Ansprüche hätten verzichten
wollen,
sondern in der irrigen Ansicht befangen gewesen
seien, mehr als ihnen der Teilungsvertrag zuschied, keines-
falls verlangen zu können, so ist somit diese Feststellung,
weil
auf einer nicht aktenwidrigen Würdigung der vo '-
liegenden Beweismittel beruhend bundesrechtlich nicht
anfechtbar. Ob die Eheleute Graf ihren Irtrum bei sorg-
fältiger eigener Prüfung des Urteils hätten erkennen
können, spielt keine Rolle. Auch wenn es der Fall wäre
oder man annehmen wollte, dass ~ie eine allenfalls nach
dieser Richtung ihrem damaligen Anwalte zur Last
fallende Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen müssten.
käme darauf nichts an. Die fahrlässige Verschuldung des
Irrtums vermöchte höchstens Schadenersatzansprüche
der Beklagten im Sinne von Art. 25 OR zu begründen.
An der Unverbindlichkeit des Teilungsvertrages als sol-
chen
könnte dadurch nichts geändert werden. Sie hängt
ausschliesslich davon ab, ob der Irrtum selbst nach
seinem Gegenstand ein wesentlicher im Sinne von Art. 23,
240R war. Auch dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen,
weil er einen Sachverhalt betraf, der eine notwendige
Grundlage
des Vertrages d. h. der Teilung bildete und
als solche denn auch in deI Vertragsurkunde ausdrücklich
bezeichnet wurde. Die Frage, inwiefern unter den Begriff
des
«Sachverhalts I) im Sinne VOll Art. 24 Ziff. 4 ORirklich vorliege,
so kann kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden,
dass die
Eheleute Graf-Oehrli, nach der von der Ehefrau
an lässlich der Erbenversammlung vom Februar 1913 an
den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage zu schliessen, ob
nicht bei erfolgreicher AnfechtUng des zweiten Testaments
inbezug auf die Begünstigung der Mannesseite als solche
dasselbe gleichwohl inbezug
auf die Erbteile der Erben
dieser Seite unter sich aufrecht bleibe, ursprünglich
offenbar an die Möglichkeit einer bloss teilweisen Ungil-
tigkeit des Testaments dachten. Abgesehen davon, dass
ihnen der Erbschaftsverwalter schon damals einen ver-
neinenden Bescheid gab, ist zu beachten, dass jener Vor-
gang vor dem Urteile des Appellationshofes vom 28. Ok-
tober 1914 lag. Nachdem auf die Ausfällung dieses der
Anwalt der Eheleute Graf ihnen mitteilte, dass infolge-
Edn-edlt. No 78. 539
dessen die Teilung sicb aus s chI i e s s 1 ich nach dem
ersten Testamente werde zn vollziehen haben, und nah
dem die gleiche Feststellung auch yon dem für alle
Beteiligten handelnden Erbschaftsvcrwalter ansdrüek-
lieb in den Teilungsvertrng aufgenommen 'wurde, mussten
die Eheleute Graf davon ausgehen, dass die richterliche
Aufhebung des zweiten Testamente
590 Erbrecht. N° 78. auch di.! irrige Vorstellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses falle, braucht dabei nicht erörtert zu werden. Denn der Irrtum dem die • Eheleute Graf zum Opfer fielen, bezog sich eben nicht darauf, welche Folgen eine teilweise Ungiltigerklärung des zweiten Testamentes für die Wirksamkeit der andelen darin enthaltenen Verfügungen habe, sondern auf den Umstand, wie der Appellationshof im ersten Prozesse geurteilt, ob Cl' das Testament nur teilweise oder ganz aufgehoben habe. Diese Frage ist aber eine Tatfragi~. Dass es sich dabei psychologisch betrachtet um einen Irrtum im Beweggrunde handelte, ist unerheblich. Auch der Irrtum im Beweggrund~ ist ein wesentlicher, sobald er sich auf einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 er- wähnten Punkte bezieht. Wenn Abs. 2 ebenda den reinen Motivirrtum grundsätzlich)von der Berücksichtigung aus- schliesst, so kann dies nach dem Zusammenhang nur die Meinung halJen, dass ausserhalb des Gebietes der Ziff. 1-4 des Abs. 1 auf die irrigen Beweggründe des Erklärenden nichts ankomme. Ebenso ist, nachdem die Voraussetzun- gen des Art. 24 Abs. 1 Zift. 4 an sich vorliegen, die ziffer- mässige \Virkung des Irrtums olme Bedeutung. Der Betrug des daraus dem Irrenden erwachsenden Nach- teils könne höchstens dann in Betracht fallen, wenn er so gering wäre, dass jener nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen offenbar auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht anders gehandelt hätte, es also an dem ursächlichen Zusammen- hang zwischen Irrtum und Vertragsschluss fehlen würde. Hievon kann aber. hier, selbst wenn man den mit der Klage geforderten Betrag von 7142 Fr. 88 Cts., mit der Gesamtsumme, welche die Eheleute Graf-Oehrli aus dem Nachlass inklusive des Erbteiles der nachver- storbenen Elise Oehrli erhielten, in Vergleich setzt (rund 70,000 Fr.), offenbar nicht gesprochen werden. Der Ein- wand, dass die Berufung auf den Irrtum gegen « Treu und Glauben » bezw. die dem Erblasser geschuldeten « Pie- Erbrecht. No 78. 591 tätsrücksichten l) vel'stosse (Art. 25 OR), ist schon deshalb hinfällig, weil er auf. der petitio [principii beruht, der Erblasser habe es keinesfalls zulassen wollen, dass die Eheleute Graf aus der Tatsache ihrer Verwandtschaft mit beiden Seiten grössere Vorteile als die nur mit der einen oder anderen Seite verwandten Erben ziehen, eine Be- hauptung, die schon oben in Erwägung 1 als unbewiesen zurückgewiesen worden ist. Dass endlich auch von einer Verwirkung der Erb- schaftsklagebezw. der Anfechtung des Teilungsvertrages wegen Irrtums durch Zeitablauf nicht die Rede sein kann, weil es für die Bestimmung der entsprechenden Fristen nach den :massgebenden Vorschriften (Art. 600 ZGB, 31 OR) ausschliesslich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entdeckung des « besseren Rechts » bezw. des In·tums, nicht auf denjenigen ~llkommt, in welchem die Ent- deckung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erfolgen können, ist bereits VOll der Vorinstallz zutreffend aus- geführt worden. Es kann daher in dieser Beziehung ein- fach auf ihr Urteil verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung' wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 18. Mai 1917 in allen Teilen bestätigt.
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